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§ 29 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30
Geltung ab 14.02.2009, abweichend siehe § 57; FNA: 2030-7-3-1 Beamte
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§ 29 Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten



(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden.

(2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,

1.
die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind oder

2.
deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist.

(3) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.



 
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Frühere Fassungen von § 29 BLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.08.2021Artikel 1 Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
aktuell vorher 26.02.2013Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
vom 20.02.2013 BGBl. I S. 316
aktuellvor 26.02.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 29 BLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 BLV Mindestprobezeit (vom 20.08.2021)
...  (2) Auf die Mindestprobezeit können hauptberufliche Tätigkeiten nicht nach § 29 Absatz 1 angerechnet werden. (3) Auf die Mindestprobezeit kann jedoch eine hauptberufliche ...
§ 48 BLV Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung (vom 20.08.2021)
... ist insbesondere in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. Die §§ 28 bis 31 bleiben ...
§ 53 BLV Beamtenverhältnis auf Probe (vom 28.10.2016)
... in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, gelten anstelle der §§ 28 bis 31 die §§ 7 bis 10 und § 44 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der ... vor dem 26. Februar 2013 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, ist § 29 in seiner bis dahin geltenden Fassung ...
§ 56 BLV Folgeänderungen
... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 4. In § 29 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 33b Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung" ... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 4. In § 29 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 33b Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung" ...
§ 57 BLV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) § 29 Absatz 3 Nummer 4 tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. (3) Am Tag nach der Verkündung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesbanklaufbahnverordnung (BBankLV)
V. v. 06.08.2010 BGBl. I S. 1142
§ 10 BBankLV Übergangsvorschriften zum Beamtenverhältnis auf Probe
... 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, sind anstelle der §§ 28 bis 31 der Bundeslaufbahnverordnung die §§ 7 bis 10 und 46 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der ...

Kriminallaufbahnverordnung (KrimLV)
V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
§ 8 KrimLV Andere Bewerberinnen und Bewerber
... Polizeidienststellen außerhalb des Bundeskriminalamtes leisten. Die §§ 22 und 28 bis 31 der Bundeslaufbahnverordnung bleiben ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
V. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 316
Artikel 1 1. BLVÄndV Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
...  c) Nummer 5 wird aufgehoben. d) Nummer 6 wird Nummer 5. 5. § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Anrechnung hauptberuflicher ... Nummer 6 wird Nummer 5. 5. § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten (1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die ... vor dem 26. Februar 2013 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, ist § 29 in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden." 12. In § 55 Absatz 1 ...

Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Artikel 1 BLRFoV Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
... dem Wort „Probezeit" das Wort „festgesetzten" eingefügt. 20. § 29 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort ... (2) Auf die Mindestprobezeit können hauptberufliche Tätigkeiten nicht nach § 29 Absatz 1 angerechnet werden. (3) Auf die Mindestprobezeit kann jedoch eine hauptberufliche ...