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Änderung § 25 BLV vom 23.08.2016

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§ 25 BLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.08.2016 geltenden Fassung
§ 25 BLV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.08.2016 BGBl. I S. 1981
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt


(Text alte Fassung)

(1) Beamtinnen und Beamte können in ein höheres Amt als das Eingangsamt eingestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Die
beruflichen Erfahrungen, die zusätzlich zu den in § 17 des Bundesbeamtengesetzes geregelten Zulassungsvoraussetzungen erworben worden sind, müssen ihrer Art und Bedeutung nach dem angestrebten Amt der betreffenden Laufbahn gleichwertig sein.

2.
Liegen geeignete berufliche Erfahrungen nicht vor, muss die besondere persönliche und fachliche Befähigung für das angestrebte Amt der betreffenden Laufbahn durch förderliche Zusatzqualifikationen nachgewiesen werden.

3.
Das Beförderungsamt muss nach dem individuellen fiktiven Werdegang erreichbar sein.

(2) Ausgenommen sind die zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zurückgelegten Zeiten, soweit sie im Vorbereitungsdienst angerechnet wurden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Beamtinnen und Beamte können in ein höheres Amt als das Eingangsamt eingestellt werden, wenn die beruflichen Erfahrungen, die zusätzlich zu den Abschlüssen und beruflichen Erfahrungen, die für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung erforderlich sind, ihrer Art und Bedeutung nach dem angestrebten Amt gleichwertig sind. 2 Liegen gleichwertige berufliche Erfahrungen nicht vor, muss die besondere Befähigung für das angestrebte Amt der betreffenden Laufbahn durch förderliche Zusatzqualifikationen nachgewiesen werden. 3 Das Beförderungsamt muss nach dem individuellen fiktiven Werdegang erreichbar sein.

(2) Soweit Zeiten nach Absatz 1 auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, können sie nicht berücksichtigt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)