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Synopse aller Änderungen der BLV am 20.08.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. August 2021 durch Artikel 1 der BLRFoV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BLV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.08.2021 geltenden Fassung
BLV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeines
    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 3 Leistungsgrundsatz
(Text neue Fassung)

    § 3 Mutterschutz
    § 4 Stellenausschreibungspflicht
    § 5 Schwerbehinderte Menschen
Abschnitt 2 Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern
    Unterabschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
       § 6 Gestaltung der Laufbahnen
       § 7 Laufbahnbefähigung
       § 8 Feststellung der Laufbahnbefähigung
       § 9 Ämter der Laufbahnen
    Unterabschnitt 2 Vorbereitungsdienste
       § 10 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
       § 10a Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
       § 11 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
vorherige Änderung nächste Änderung

 


       § 11a Einfacher Dienst
       § 12 Mittlerer Dienst
       § 13 Gehobener Dienst
       § 14 Höherer Dienst
       § 15 Verlängerung der Vorbereitungsdienste
       § 16 Verkürzung der Vorbereitungsdienste
       § 17 Laufbahnprüfung
    Unterabschnitt 3 Anerkennung von Befähigungen
       § 18 Einfacher Dienst
       § 19 Mittlerer Dienst
       § 20 Gehobener Dienst
       § 21 Höherer Dienst
       § 22 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber
    Unterabschnitt 4 Sonderregelungen
       § 23 Besondere Qualifikationen und Zeiten
       § 24 Zulassung zur höheren Laufbahn bei Besitz einer Berufsausbildung oder einer Hochschulausbildung
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       § 25 Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt


       § 25 Einstellung in ein Beförderungsamt
       § 26 Übernahme von Richterinnen und Richtern
       § 27 Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte
Abschnitt 3 Berufliche Entwicklung
    Unterabschnitt 1 Probezeit
       § 28 Dauer der Probezeit und Feststellung der Bewährung
       § 29 Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten
       § 30 Verlängerung der Probezeit
       § 31 Mindestprobezeit
    Unterabschnitt 2 Beförderung
       § 32 Voraussetzungen einer Beförderung
       § 33 Auswahlentscheidungen
       § 34 Erprobungszeit
    Unterabschnitt 3 Aufstieg
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       § 35 Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn


       § 35 Voraussetzungen für den Aufstieg
       § 36 Auswahlverfahren für den Aufstieg
       § 37 Teilnahme an Vorbereitungsdiensten
       § 38 Fachspezifische Qualifizierungen
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       § 39 Teilnahme an Hochschulausbildungen


       § 39 Hochschulstudium und berufspraktische Einführung
       § 40 Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn
       § 41 Erstattung der Kosten einer Aufstiegsausbildung
    Unterabschnitt 4 Sonstiges
       § 42 Laufbahnwechsel
       § 43 Wechsel von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern
       § 44 Wechsel von einem anderen Dienstherrn
       § 45 Internationale Verwendungen
Abschnitt 4 Personalentwicklung und Qualifizierung
    § 46 Personalentwicklung
    § 47 Dienstliche Qualifizierung
Abschnitt 5 Dienstliche Beurteilung
    § 48 Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung
    § 49 Inhalt der dienstlichen Beurteilung
    § 50 Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab
Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 51 Überleitung der Beamtinnen und Beamten
    § 52 Vorbereitungsdienste
    § 53 Beamtenverhältnis auf Probe
    § 54 Aufstieg
    § 55 Übergangsregelung zu § 27
    § 56 Folgeänderungen
    § 57 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen
    Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1)
    Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1)
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    Anlage 3 (zu § 10 Absatz 2)


    Anlage 3 (zu § 10 Absatz 2 Satz 2) Prüfungsnoten
    Anlage 4 (zu § 51 Absatz 1)
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§ 3 Leistungsgrundsatz




§ 3 Mutterschutz


vorherige Änderung nächste Änderung

Laufbahnrechtliche Entscheidungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter Berücksichtigung des § 9 des Bundesbeamtengesetzes und des § 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes zu treffen.



1 Zeiten des Mutterschutzes sind auf Zeiten anzurechnen, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Einstellung oder für die berufliche Entwicklung sind. 2 Die Verlängerung eines Vorbereitungsdienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.

§ 4 Stellenausschreibungspflicht


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Zu besetzende Stellen sind außer in den Fällen des Absatzes 2 auszuschreiben. 2 Der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen. 3 § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes ist zu berücksichtigen.



(1) 1 Zu besetzende Stellen sind außer in den Fällen des Absatzes 2 auszuschreiben. 2 Der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen.

(2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung nach Absatz 1 gilt nicht

1. für Stellen der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in den Bundesministerien und im Bundestag, sonstigen politischen Beamtinnen und Beamten, Leitungen der anderen obersten Bundesbehörden und Leiterinnen und Leiter der den Bundesministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

2. für Stellen der persönlichen Referentinnen und Referenten der Leiterinnen und Leiter der obersten Bundesbehörden sowie der beamteten und Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,

3. für Stellen, die mit Beamtinnen und Beamten unmittelbar nach Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens besetzt werden,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. für Stellen, die durch Versetzung nach vorangegangener Abordnung, nach Übertritt oder Übernahme von Beamtinnen und Beamten besetzt werden,



4. für Stellen, die durch Versetzung nach vorangegangener Abordnung, nach Übertritt oder nach Übernahme von Beamtinnen und Beamten besetzt werden,

5. für Stellen, die zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder zur erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit besetzt werden,

6. für Stellen des einfachen Dienstes, für die Bewerberinnen und Bewerber von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt werden können.

(3) Von einer Stellenausschreibung kann abgesehen werden

1. allgemein oder in Einzelfällen, wenn Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes entgegenstehen und es sich nicht um Einstellungen handelt,

2. in besonderen Einzelfällen auch bei einer Einstellung aus den in Nummer 1 genannten Gründen.



§ 5 Schwerbehinderte Menschen


(1) Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) In Prüfungsverfahren im Sinne dieser Verordnung sind für schwerbehinderte Menschen Erleichterungen vorzusehen, die ihrer Behinderung angemessen sind.



(2) In Auswahlverfahren und in Prüfungsverfahren im Sinne dieser Verordnung sind für schwerbehinderte Menschen Erleichterungen vorzusehen, die ihrer Behinderung angemessen sind.

(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Einschränkung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit wegen der Behinderung zu berücksichtigen.



§ 7 Laufbahnbefähigung


Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung

vorherige Änderung nächste Änderung

1. durch erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder

2. durch Anerkennung, wenn sie



1. durch den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder

2. durch Anerkennung, wenn sie außerhalb eines Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes Folgendes erworben haben:

a) die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder

vorherige Änderung nächste Änderung

b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung

außerhalb eines Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes erworben haben.




b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung.

(heute geltende Fassung) 

§ 10 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten


(1) Die Befugnis nach § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes wird für die in Anlage 2 genannten fachspezifischen Vorbereitungsdienste den dort genannten obersten Dienstbehörden übertragen.

(2) 1 Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 müssen insbesondere Inhalt und Dauer der Vorbereitungsdienste sowie die Prüfung und das Prüfungsverfahren regeln. 2 Die vorzusehenden Prüfungsnoten ergeben sich aus Anlage 3.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vorsehen, dass mit erfolgreichem Abschluss eines Vorbereitungsdienstes für den mittleren Dienst eine Berufsbezeichnung verliehen wird.

§ 10a Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst


(1) 1 Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren. 2 In dem Auswahlverfahren wird die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber festgestellt. 3 Dafür können Allgemeinwissen, kognitive, methodische und soziale Fähigkeiten, Intelligenz, Persönlichkeitsmerkmale, Motivation sowie Fachwissen, Sprachkenntnisse, körperliche Fähigkeiten und praktische Fertigkeiten geprüft werden. 4 Die Anforderungen an die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Auswahlkriterien richten sich nach den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes.

(2) 1 Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer die Voraussetzungen erfüllt, die in der Ausschreibung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bestimmt sind. 2 Ob diese Voraussetzungen erfüllt werden, wird durch eine Auswertung der Bewerbungsunterlagen festgestellt, insbesondere von Zeugnisnoten, Studienleistungen oder Arbeitszeugnissen. 3 Ferner können Tests zur Erfassung von kognitiver Leistungsfähigkeit, sozialen Fähigkeiten, Persönlichkeitsmerkmalen, Motivation oder Sprachkenntnissen durchgeführt werden. 4 Die Tests können unterstützt durch Informationstechnologie durchgeführt werden.

(3) 1 Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllen, das Dreifache der für den Vorbereitungsdienst angebotenen Plätze, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden. 2 Dabei sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Plätze für den Vorbereitungsdienst angeboten werden. 3 Zum Auswahlverfahren wird in diesem Fall zugelassen, wer nach den Bewerbungsunterlagen und etwaigen Tests nach Absatz 2 Satz 3 am besten geeignet ist.

(4) 1 Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen Teil und einem mündlichen Teil, die jeweils aus mehreren Abschnitten bestehen können. 2 Wenn es für die Laufbahn erforderlich ist, können in einem weiteren Teil die körperliche Tauglichkeit oder praktische Fertigkeiten geprüft werden. 3 Ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, kann das Auswahlverfahren nur aus einem mündlichen Teil bestehen. 4 Von den in einem Teil oder in einem Abschnitt erbrachten Leistungen kann die Teilnahme am weiteren Auswahlverfahren abhängig gemacht werden.

(5) 1 Für den schriftlichen Teil ist eines oder eine Kombination der folgenden Auswahlinstrumente anzuwenden:

1. Aufsatz,

2. Leistungstest,

3. Persönlichkeitstest,

4. Simulationsaufgaben,

5. biographischer Fragebogen.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Bei besonderen Anforderungen einer Laufbahn kann der schriftliche Teil durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden. 3 Der schriftliche Teil kann unterstützt durch Informationstechnologie durchgeführt werden.



2 Bei besonderen Anforderungen einer Laufbahn kann der schriftliche Teil durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden. 3 Der schriftliche Teil kann unterstützt durch Informationstechnologie durchgeführt werden. 4 Bei Unterstützung durch Informationstechnologie ist für den Zeitraum bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist sicherzustellen, dass die dabei anfallenden Daten unverwechselbar und dauerhaft der Bewerberin oder dem Bewerber zugeordnet werden können.

(6) 1 Für den mündlichen Teil ist eines oder eine Kombination der folgenden Auswahlinstrumente anzuwenden:

1. strukturiertes oder halbstrukturiertes Interview,

2. Referat,

3. Präsentation,

4. Simulationsaufgaben,

5. Gruppenaufgaben,

6. Gruppendiskussion,

7. Fachkolloquium.

2 Bei besonderen Anforderungen einer Laufbahn kann der mündliche Teil durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden. 3 Der mündliche Teil kann in einer Fremdsprache durchgeführt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) 1 Die im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen sind nach einem Punkte- oder Notensystem zu bewerten. 2 Es ist eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. 3 Die Rangfolge ist für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst maßgeblich.

(8) In den Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes ist zu regeln,



(6a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann der mündliche Teil des Auswahlverfahrens unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen geboten ist und wenn geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(7)
1 Die im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen sind mit Punkten oder Noten zu bewerten. 2 Es ist eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. 3 Die Rangfolge ist für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst maßgeblich.

(8) In den Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes ist zu regeln,

1. welche wesentlichen Anforderungen an die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber dem Auswahlverfahren zu Grunde liegen,

2. aus welchen Teilen und Abschnitten das Auswahlverfahren besteht,

3. welche Auswahlinstrumente angewendet werden können,

4. wie die Teile und Abschnitte bei der Gesamtbewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen gewichtet werden,

5. wenn von der Möglichkeit nach Absatz 4 Satz 4 Gebrauch gemacht wird: wovon die weitere Teilnahme abhängig gemacht werden soll,

6. wenn von der Möglichkeit nach Absatz 6 Satz 3 Gebrauch gemacht wird: in welcher Fremdsprache der mündliche Teil durchgeführt werden kann.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11a (neu)




§ 11a Einfacher Dienst


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Ein Vorbereitungsdienst für den einfachen Dienst dauert mindestens sechs Monate.

(heute geltende Fassung) 

§ 13 Gehobener Dienst


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Ein Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst dauert in der Regel drei Jahre und besteht aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten. 2 Er wird in einem Studiengang, der mit einem Bachelor oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz 'Fachhochschule' abschließt, an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung oder einer gleichstehenden Hochschuleinrichtung durchgeführt.



(1) 1 Ein Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst dauert in der Regel drei Jahre und besteht aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten. 2 Der Vorbereitungsdienst wird als Hochschulstudiengang, der mit einem Bachelor oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz 'Fachhochschule' abschließt, durchgeführt.

(2) 1 Der Vorbereitungsdienst kann bis auf ein Jahr verkürzt werden, wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Grundkenntnisse durch ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden. 2 Zum Erwerb erforderlicher Spezialkenntnisse sind Fachstudien oder Lehrgänge, zum Erwerb erforderlicher berufspraktischer Fähigkeiten und Kenntnisse berufspraktische Studienzeiten und ergänzende Lehrveranstaltungen vorzusehen. 3 Eine Verkürzung lediglich auf Fachstudien oder Lehrgänge ist nicht zulässig.



(heute geltende Fassung) 

§ 16 Verkürzung der Vorbereitungsdienste


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Vorbereitungsdienst kann verkürzt werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist und nachgewiesen wird, dass die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten durch

1.
eine geeignete, mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung oder

2.
gleichwertige, in den Laufbahnen des höheren Dienstes nach Bestehen der ersten Staats- oder Hochschulprüfung ausgeübte hauptberufliche Tätigkeiten

erworben
worden sind. 2 Er dauert mindestens sechs Monate. 3 § 15 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 4 Bildungsvoraussetzungen und sonstige Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können nicht berücksichtigt werden.

(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
können vorsehen, dass ein erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn auf den Vorbereitungsdienst für die nächsthöhere Laufbahn bis zu sechs Monaten angerechnet werden kann.



(1) Der Vorbereitungsdienst kann verkürzt werden, wenn

1.
das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist und

2.
nachgewiesen wird, dass die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten erworben worden sind durch

a)
eine geeignete, mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung oder

b)
gleichwertige, in den Laufbahnen des höheren Dienstes nach Bestehen der ersten Staats- oder Hochschulprüfung ausgeübte hauptberufliche Tätigkeiten.

(2) 1 Auf einen Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst können Studienleistungen, die an einer Hochschule erbracht
worden sind, angerechnet werden, wenn

1. die Bewerberinnen und Bewerber Studienabschnitte absolviert haben, die inhaltlich den Anforderungen eines Abschnitts dieses Vorbereitungsdienstes entsprechen, und

2. die Studienleistungen durch bestandene Prüfungen nachgewiesen werden.

2 Die Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes können die Anrechnung weiterer Studien- und Prüfungsleistungen regeln.

(3) Der Vorbereitungsdienst
dauert nach einer Verkürzung oder nach der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen mindestens sechs Monate.

(4) Bei einer Verkürzung oder bei der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden.

(5) Bei einer Verkürzung oder für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen können die
Bildungsvoraussetzungen und sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes nicht berücksichtigt werden.

(6) Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes
können vorsehen, dass ein erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn auf den Vorbereitungsdienst für die nächsthöhere Laufbahn bis zu sechs Monaten angerechnet werden kann.

(heute geltende Fassung) 

§ 17 Laufbahnprüfung


(1) 1 Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ist eine Laufbahnprüfung abzulegen. 2 Sie kann in Form von Modulprüfungen durchgeführt werden.

(2) Ist der Vorbereitungsdienst nach § 13 Absatz 2 Satz 1 oder nach § 16 verkürzt worden, sind die Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes Gegenstand der Laufbahnprüfung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die Laufbahnprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. 2 Dies gilt auch für Modul-, Teil- und Zwischenprüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. 3 Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann

1. in Vorbereitungsdiensten, die als Bachelorstudiengänge durchgeführt werden, jeweils in einem Pflichtmodul und in einem Wahlmodul eine nicht bestandene Modulprüfung ein zweites Mal wiederholt werden,

2.
in den anderen Vorbereitungsdiensten die oberste Dienstbehörde in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung der Laufbahnprüfung sowie von Modul-, Teil- und Zwischenprüfungen zulassen.

4 Die oberste Dienstbehörde kann
die Befugnis nach Satz 3 auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.



(3) Folgende Prüfungen können, wenn sie nicht bestanden worden sind, einmal wiederholt werden:

1. die Laufbahnprüfung,

2. die Zwischenprüfung, wenn deren Bestehen Voraussetzung
für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, sowie

3. Modul-
und Teilprüfungen, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

(4) Noch ein zweites Mal können folgende Prüfungen, wenn sie auch in der ersten Wiederholung nicht bestanden worden sind, wiederholt werden:

1. in einem Vorbereitungsdienst, der als Bachelorstudiengang und nur mit Pflichtmodulen durchgeführt wird: zwei Modulprüfungen und

2.
in einem Vorbereitungsdienst, der als Bachelorstudiengang mit Wahl- und Pflichtmodulen durchgeführt wird:

a) eine Modulprüfung
in einem der Pflichtmodule und

b)
eine Modulprüfung in einem der Wahlmodule.

(5) 1 In
anderen Vorbereitungsdiensten kann die oberste Dienstbehörde in begründeten Ausnahmefällen bei folgenden Prüfungen, wenn sie auch in der ersten Wiederholung nicht bestanden worden sind, noch eine zweite Wiederholung zulassen:

1. bei
der Laufbahnprüfung,

2. bei der Zwischenprüfung, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist,
und

3. bei Modul- und Teilprüfungen, wenn deren Bestehen Voraussetzung für
die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

2 Die
Befugnis zur Zulassung einer zweiten Wiederholung kann von der obersten Dienstbehörde auf die unmittelbar nachgeordneten Behörden übertragen werden.

§ 18 Einfacher Dienst


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus, die geeignet ist, die Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes zu vermitteln.



Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus.

(heute geltende Fassung) 

§ 19 Mittlerer Dienst


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus, die

1.
inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht oder

2. zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten geeignet ist, die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes zu vermitteln.



(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen Folgendes voraus:

1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung, die inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht, oder

2. eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten.

(2) Eine Ausbildung entspricht inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes, wenn

1. sie seine wesentlichen Inhalte in gleicher Breite und Tiefe vermittelt hat und

2. die abschließende Prüfung der entsprechenden Laufbahnprüfung gleichwertig ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen.



(3) 1 Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen. 2 Erfüllt sie diese Voraussetzung, so darf sie von der nach § 8 Absatz 1 zuständigen Behörde nicht bei der Anerkennung der Befähigung ausgeschlossen werden. 3 Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit, die im öffentlichen Dienst ausgeübt worden ist, richtet sich die Bewertung der Schwierigkeit nach der besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Bewertung dieser Tätigkeit.

(4) Ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten sind gleich zu behandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(5) 1 Elternzeit gilt als hauptberufliche Tätigkeit, wenn vor Beginn der Elternzeit eine hauptberufliche Tätigkeit von insgesamt mindestens sechs Monaten ausgeübt worden ist. 2 Ist die hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt worden, so gilt Elternzeit auch dann als ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit, wenn die hauptberufliche Tätigkeit vor Beginn der Elternzeit weniger als sechs Monate ausgeübt worden ist.

§ 20 Gehobener Dienst


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss voraus, der

1.
inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht oder

2. zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln.

§
19 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.



(1) 1 Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt Folgendes voraus:

1.
einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss, wenn die jeweilige Ausbildung inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entsprochen hat, oder

2. einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor sowie eine hauptberufliche Tätigkeit oder einen Abschluss, der einem Bachelor gleichwertig ist, sowie eine hauptberufliche Tätigkeit.

2 Die Regelstudiendauer des Studiengangs, mit dem der Bachelor oder der gleichwertige Abschluss nach Satz 1 abgeschlossen wurde, muss mindestens drei Jahre betragen haben. 3 Die Dauer der
hauptberuflichen Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 beträgt mindestens ein Jahr und sechs Monate. 4 § 19 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Die Befähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst hat auch, wer einen der folgenden Vorbereitungsdienste abgeschlossen hat:

1. den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes oder

2. den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und IT-Sicherheit -.


(heute geltende Fassung) 

§ 21 Höherer Dienst


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt voraus:



(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt Folgendes voraus:

1. eine inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entsprechende Ausbildung oder

vorherige Änderung nächste Änderung

2. einen an einer Hochschule erworbenen Master oder einen gleichwertigen Abschluss, der zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln.

2 §
19 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.



2. eine hauptberufliche Tätigkeit in der geforderten Dauer und einen der folgenden Ausbildungsabschlüsse:

a) einen
an einer Hochschule erworbenen Bachelor und einen an einer Hochschule erworbenen Master,

b) einen Abschluss, der einem an einer Hochschule erworbenen Bachelor gleichwertig ist und einen an einer Hochschule erworbenen
Master oder

c)
einen Abschluss, der einem an einer Hochschule erworbenen Master gleichwertig ist.

Als Dauer der
hauptberuflichen Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 werden gefordert:

1.
mindestens zwei Jahre und sechs Monate, wenn

a) mit den Studiengängen,
die zum Bachelor und Master geführt haben, mindestens 300 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen erworben worden sind,

b)
die Regelstudiendauer des dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses drei Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 120 Leistungspunkte erworben worden sind,

c) die Regelstudiendauer des dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses vier Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 60 Leistungspunkte erworben worden sind oder

d) ein Abschluss nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c vorliegt,

2. mindestens drei Jahre, wenn

a) mit den Studiengängen, die zum Bachelor und Master geführt haben, mindestens 270, aber weniger als 300 Leistungspunkte erworben worden sind, oder

b) die Regelstudiendauer des dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses drei Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 90, aber weniger als 120 Leistungspunkte erworben worden sind, und

3. mindestens drei Jahre und sechs Monate, wenn

a) mit den Studiengängen, die zum Bachelor und zum Master geführt haben, mindestens 240, aber weniger als 270 Leistungspunkte erworben worden sind, oder

b) die Regelstudiendauer des mit dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses drei Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 60, aber weniger als 90 Leistungspunkte erworben worden sind.

§
19 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt hat.



(heute geltende Fassung) 

§ 23 Besondere Qualifikationen und Zeiten


(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die einen Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen, für eine Laufbahn des mittleren Dienstes zugelassen werden, wenn die abgeschlossene Berufsausbildung und hauptberufliche Tätigkeit geeignet sind, die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zu vermitteln.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes kann für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes für eine Verwendung in der Aufsicht über die Flugsicherung anstelle eines mit einem Bachelor abgeschlossenen Hochschulstudiums auch eine abgeschlossene Ausbildung zur Fluglotsin oder zum Fluglotsen an der Flugsicherungsakademie der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH berücksichtigt werden.

(3)
Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes kann für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes für eine Verwendung



(2) Bei Personen, die ein Hochschulstudium und eine hauptberufliche Tätigkeit, die für Beamtinnen und Beamte als Aufstiegsverfahren nach § 39 mit Hochschulstudium und berufspraktischer Einführung eingerichtet sind, absolviert haben, kann

1. bei der Zulassung zu einer Laufbahn des gehobenen Dienstes abgesehen werden von der Voraussetzung der hauptberuflichen Tätigkeit nach § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes und

2. bei der Zulassung zu einer Laufbahn des höheren Dienstes abgesehen werden von der Voraussetzung der hauptberuflichen Tätigkeit nach § 17 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes.

(3)
Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes kann für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes für eine Verwendung in der Aufsicht über die Flugsicherung anstelle eines mit einem Bachelor abgeschlossenen Hochschulstudiums auch eine abgeschlossene Ausbildung zur Fluglotsin oder zum Fluglotsen an der Flugsicherungsakademie der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH berücksichtigt werden.

(4)
Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 1 und 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes kann für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes für eine Verwendung

1. in der Überwachung der Flugtüchtigkeit von Luftfahrzeugen,

2. in der Überwachung von Luftfahrtunternehmen, Organisationen, die fliegendes Personal ausbilden, und Unternehmen, die Luftfahrtgerät entwickeln, herstellen, instand halten oder ändern, sowie

3. in der Flugunfalluntersuchung

anstelle eines mit einem Bachelor abgeschlossenen Hochschulstudiums auch der Erwerb einer Lizenz für Berufspilotinnen oder -piloten nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Abweichend von § 17 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes kann für die Zulassung zu den Laufbahnen



(5) 1 Abweichend von § 17 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes kann für die Zulassung zu den Laufbahnen

1. des höheren technischen Verwaltungsdienstes,

2. des höheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes,

3. des höheren naturwissenschaftlichen Dienstes sowie

4. des höheren ärztlichen und gesundheitswissenschaftlichen Dienstes

vorherige Änderung nächste Änderung

anstelle eines an einer Hochschule erworbenen Masters ein an einer Hochschule erworbener Bachelor oder ein gleichwertiger Abschluss, jeweils in Verbindung mit einer Promotion oder einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten, berücksichtigt werden. 2 Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen.

(5)
Abweichend von § 17 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes kann für die Zulassung zur Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes für eine Verwendung



anstelle eines an einer Hochschule erworbenen Masters ein an einer Hochschule erworbener Bachelor oder ein gleichwertiger Abschluss, jeweils in Verbindung mit einer Promotion oder einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten, berücksichtigt werden. 2 Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen. 3 Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit, die im öffentlichen Dienst ausgeübt worden ist, richtet sich die Bewertung der Schwierigkeit nach der besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Bewertung dieser Tätigkeit.

(6)
Abweichend von § 17 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes kann für die Zulassung zur Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes für eine Verwendung

1. in der Überwachung der Flugtüchtigkeit von Luftfahrzeugen,

2. in der Überwachung von Luftfahrtunternehmen, Organisationen, die fliegendes Personal ausbilden, und Unternehmen, die Luftfahrtgerät entwickeln, herstellen, instand halten oder ändern, sowie

3. in der Flugunfalluntersuchung

anstelle eines mit einem Master abgeschlossenen Hochschulstudiums auch der Erwerb einer Lizenz für Verkehrspilotinnen oder -piloten nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c und Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes können anstelle von Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit

1. bei Ärztinnen und Ärzten

a) Zeiten einer als Pflicht- oder Medizinalassistentin, als Pflicht- oder Medizinalassistent und als Ärztin oder Arzt im Praktikum ausgeübten Tätigkeit oder

b) Zeiten einer Weiterbildung zum Tropenmediziner,

2. bei Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemikern Zeiten der zusätzlich vorgeschriebenen Ausbildung und

3. bei Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Zeiten einer Habilitation

anerkannt werden.

(7)
Abweichend von § 17 Absatz 5 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 17 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes erfüllen,



(7) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c und Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes können anstelle von Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit folgende Zeiten anerkannt werden:

1. bei Ärztinnen und Ärzten:

a) Zeiten einer als Pflicht- oder Medizinalassistentin oder als Pflicht- oder Medizinalassistent und als Ärztin oder Arzt im Praktikum ausgeübten Tätigkeit oder

b) Zeiten einer Weiterbildung zur Tropenmedizinerin oder zum Tropenmediziner,

2. bei Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemikern: Zeiten der zusätzlich vorgeschriebenen Ausbildung und

3. bei Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern: Zeiten einer Habilitation.

(8)
Abweichend von § 17 Absatz 5 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 17 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes erfüllen,

1. im Schulaufsichtsdienst der Bundeswehrfachschulen bis zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A und

2. als Lehrerinnen und Lehrer an Bundeswehrfachschulen bis zur Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A

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für die Laufbahn des höheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes zugelassen werden.

(8)
Abweichend von § 17 des Bundesbeamtengesetzes können bei Personen, die berufsmäßigen Wehrdienst geleistet haben, anstelle des Vorbereitungsdienstes inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes entsprechende Qualifizierungen berücksichtigt werden.



für Laufbahnen des höheren Dienstes zugelassen werden.

(9)
Abweichend von § 17 des Bundesbeamtengesetzes können bei Personen, die berufsmäßigen Wehrdienst geleistet haben, anstelle des Vorbereitungsdienstes inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes entsprechende Qualifizierungen berücksichtigt werden.

(heute geltende Fassung) 

§ 24 Zulassung zur höheren Laufbahn bei Besitz einer Berufsausbildung oder einer Hochschulausbildung


(1) Abweichend von § 17 Absatz 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Berufsausbildung oder Hochschulausbildung besitzen, für eine höhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an einem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.

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(2) Sie verbleiben in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis sie



(2) 1 Sie verbleiben in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis sie

1. folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) im mittleren Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes,

b) im gehobenen Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und

c) im höheren Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 5 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und

2. sich nach Erlangung der Befähigung sechs Monate in der neuen Laufbahn bewährt haben.

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2 Die Zeit einer geforderten hauptberuflichen Tätigkeit und der Bewährung darf nicht wegen Elternzeit verlängert werden. 3 Beträgt die Zeit, in der tatsächlich Dienst geleistet worden ist, wegen Elternzeit weniger als ein Jahr, muss eine Verlängerung erfolgen. 4 Die Verlängerung erfolgt um denjenigen Zeitraum der erforderlich ist, damit ein Jahr tatsächlich Dienst geleistet wird.

(3) 1 Nach der Bewährung wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der höheren Laufbahn verliehen. 2 Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.



(heute geltende Fassung) 
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§ 25 Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt




§ 25 Einstellung in ein Beförderungsamt


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Beamtinnen und Beamte können in ein höheres Amt als das Eingangsamt eingestellt werden, wenn die beruflichen Erfahrungen, die zusätzlich zu den Abschlüssen und beruflichen Erfahrungen, die für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung erforderlich sind, ihrer Art und Bedeutung nach dem angestrebten Amt gleichwertig sind. 2 Liegen gleichwertige berufliche Erfahrungen nicht vor, muss die besondere Befähigung für das angestrebte Amt der betreffenden Laufbahn durch förderliche Zusatzqualifikationen nachgewiesen werden. 3 Das Beförderungsamt muss nach dem individuellen fiktiven Werdegang erreichbar sein.

(2) Soweit Zeiten
nach Absatz 1 auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, können sie nicht berücksichtigt werden.



(1) 1 Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann in ein Beförderungsamt eingestellt werden, wenn sie oder er

1. das angestrebte Amt nach dem individuellen fiktiven Werdegang erreichen kann
und

2.
für den Zeitraum des individuellen fiktiven Werdegangs hauptberufliche Tätigkeiten nachweist, die

a) nach Fachrichtung und Schwierigkeit
der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten in der angestrebten Laufbahn entsprochen haben und

b) innerhalb dieses Zeitraums für eine Dauer von mindestens sechs Monaten nach
ihrer Art und Bedeutung dem angestrebten Amt entsprochen haben.

2 Liegt keine hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2
vor, so ist die besondere Befähigung für das angestrebte Amt durch förderliche Zusatzqualifikationen nachzuweisen.

(2) 1 Der Zeitraum des
individuellen fiktiven Werdegangs ist die Summe aus

1. einem Zeitraum von drei Jahren, der an die Stelle der Probezeit tritt, die von einer Beamtin oder einem Beamten zu absolvieren ist, und

2. einem Zeitraum von einem Jahr, der an die Stelle jeder Sperrfrist tritt, die bei einer Beamtin oder einem Beamten
nach dem Erreichen des ersten Beförderungsamtes bis zum Erreichen des angestrebten Amtes einzuhalten ist.

2 Wenn in der Dienstbehörde üblicherweise ein längerer Zeitraum als ein Jahr zwischen zwei Beförderungen liegt, so kann die Dienstbehörde abweichend von Satz
1 Nummer 2 diesen längeren Zeitraum festlegen.

(3) § 19 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Soweit hauptberufliche Tätigkeiten bereits
auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, dürfen sie bei der Einstellung in ein Beförderungsamt nicht einbezogen werden.

§ 28 Dauer der Probezeit und Feststellung der Bewährung


(1) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre.

(2) Die Beamtinnen und Beamten haben sich in der Probezeit in vollem Umfang bewährt, wenn sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wechselnde Anforderungen ihrer Laufbahn erfüllen können.

(3) Die Beamtinnen und Beamten sind während der Probezeit in mindestens zwei Verwendungsbereichen einzusetzen, wenn nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind spätestens nach der Hälfte der Probezeit erstmals und vor Ablauf der Probezeit mindestens ein zweites Mal zu beurteilen. 2 Auf besondere Eignungen und auf bestehende Mängel ist in der Beurteilung hinzuweisen.



(4) 1 Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind spätestens nach der Hälfte der festgesetzten Probezeit erstmals und vor Ablauf der festgesetzten Probezeit mindestens ein zweites Mal zu beurteilen. 2 Auf besondere Eignungen und auf bestehende Mängel ist in der Beurteilung hinzuweisen.

(5) Kann die Bewährung wegen besonderer Umstände des Einzelfalls bis zum Ablauf der regelmäßigen Probezeit nicht abschließend festgestellt werden, kann die Probezeit verlängert werden.

(6) Beamtinnen und Beamte, die sich in der Probezeit nicht in vollem Umfang bewährt haben, werden spätestens mit Ablauf der Probezeit entlassen.



(heute geltende Fassung) 

§ 29 Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten


(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden.

(2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,

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1. die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind,

2. deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist oder

3. die nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt worden sind.




1. die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind oder

2. deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist.

(3) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.



§ 30 Verlängerung der Probezeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Probezeit verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Besoldung. 2 Dies gilt nicht, wenn die Probezeit wegen einer dienstlichen oder öffentlichen Belangen dienenden Beurlaubung unterbrochen wurde und das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde festgestellt worden ist. 3 Die obersten Dienstbehörden bestimmen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, unter welchen Voraussetzungen dienstliche oder öffentliche Belange anerkannt werden können.



(1) 1 Die Probezeit verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Besoldung. 2 Dies gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde bei der Gewährung der Beurlaubung festgestellt hat, dass die Beurlaubung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient. 3 Die obersten Dienstbehörden bestimmen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, unter welchen Voraussetzungen dienstliche oder öffentliche Belange anerkannt werden können.

(2) 1 Die Probezeit wird nicht verlängert durch Zeiten

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1. des Mutterschutzes,

2.
einer Teilzeitbeschäftigung,

3.
einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren pro Kind,

4.
der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes bis zu drei Jahren pro Angehöriger oder Angehörigem sowie

5.
einer Beurlaubung nach § 24 Absatz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst bis zu drei Jahren.



1. einer Teilzeitbeschäftigung,

2.
einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren pro Kind,

3.
der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes bis zu drei Jahren pro Angehöriger oder Angehörigem sowie

4.
einer Beurlaubung nach § 24 Absatz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst bis zu drei Jahren.

2 § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.



§ 31 Mindestprobezeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Unabhängig von den §§ 29 und 30 muss jede Beamtin oder jeder Beamte die Mindestprobezeit von einem Jahr leisten.

(2) Die Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit kann ganz oder teilweise entfallen, wenn die nach § 29 anrechenbare Tätigkeit

1. im berufsmäßigen Wehrdienst,

2.
in der für die Bewährungsfeststellung zuständigen obersten Dienstbehörde oder deren Dienstbereich oder

3.
in einem Beamtenverhältnis der Besoldungsgruppe W oder C

ausgeübt worden ist.




(1) Die Probezeit muss mindestens ein Jahr dauern (Mindestprobezeit).

(2) Auf die Mindestprobezeit können hauptberufliche Tätigkeiten nicht nach § 29 Absatz 1 angerechnet werden.

(3) Auf die Mindestprobezeit kann jedoch eine hauptberufliche
Tätigkeit angerechnet werden, soweit die hauptberufliche Tätigkeit

1. nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entspricht und

2. ausgeübt worden ist

a)
im berufsmäßigen Wehrdienst,

b)
in der obersten Dienstbehörde, die für die Bewährungsfeststellung zuständig ist, oder in deren Dienstbereich oder

c)
in einem Beamtenverhältnis als Beamtin oder Beamter der Bundesbesoldungsordnung W oder C.

(heute geltende Fassung) 

§ 33 Auswahlentscheidungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. 2 Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. 3 Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen Aufschluss geben, können eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. 4 Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.



(1) 1 Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. 2 Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. 3 Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss geben, können eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. 4 Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen. 5 Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.

(2) 1 Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. 2 Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.

(2a) 1 Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. 2 § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. 3 Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.

(3) 1 Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:

1. bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist,

2. bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und

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3. bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.



3. bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.

2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.

(4) 1 Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. 2 Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und

1. sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat,

2. im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat,

3. im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder

4. im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat

und auf Grund der Bewerbung eingestellt worden ist. 4 Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind.



(heute geltende Fassung) 
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§ 35 Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn




§ 35 Voraussetzungen für den Aufstieg


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn erfolgt nach erfolgreichem Abschluss des Aufstiegsverfahrens. 2 Dieser setzt neben der erfolgreichen Teilnahme an einem Auswahlverfahren Folgendes voraus:

1. beim Aufstieg in den mittleren Dienst: den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder einer fachspezifischen Qualifizierung,

2. beim Aufstieg in den gehobenen Dienst: den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes, einer fachspezifischen Qualifizierung oder eines Hochschulstudiums sowie eine berufspraktische Einführung in die Laufbahn des gehobenen Dienstes und

3. beim Aufstieg in den höheren Dienst: den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder eines Hochschulstudiums sowie eine berufspraktische Einführung in die Laufbahn des höheren Dienstes.



(1) 1 Der Aufstieg setzt die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren voraus. 2 Weitere Voraussetzungen sind:

1. für den Aufstieg in den mittleren Dienst: der erfolgreiche Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder einer fachspezifischen Qualifizierung,

2. für den Aufstieg in den gehobenen Dienst:

a) der erfolgreiche
Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder einer fachspezifischen Qualifizierung oder

b) der erfolgreiche Abschluss
eines Hochschulstudiums und eine berufspraktische Einführung in der nächsthöheren Laufbahn,

3. für den Aufstieg in den höheren Dienst:

a) der erfolgreiche
Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder

b) der erfolgreiche Abschluss
eines Hochschulstudiums und eine berufspraktische Einführung in der nächsthöheren Laufbahn.

(2) 1 Bei der Auswahl und Gestaltung der Aufstiegsverfahren sind die Benachteiligungsverbote des § 25 des Bundesbeamtengesetzes zu beachten. 2 Berufsbegleitende und modularisierte Aufstiegsverfahren sind anzubieten, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 3 Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung unterstützt die obersten Dienstbehörden bei der Ermittlung geeigneter Studiengänge und der Entwicklung familienfreundlicher Konzepte.



(heute geltende Fassung) 

§ 36 Auswahlverfahren für den Aufstieg


(1) 1 Vor der Durchführung eines Auswahlverfahrens geben die obersten Dienstbehörden in einer Ausschreibung bekannt, welche fachspezifischen Vorbereitungsdienste, Studiengänge oder sonstigen Qualifizierungen für den Aufstieg angeboten werden. 2 Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) 1 Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren ist, dass sich die Bewerberinnen und Bewerber nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren bewährt und bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2 Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren für die fachspezifische Qualifizierung für den Aufstieg in den gehobenen Dienst ist neben den in Satz 1 genannten Voraussetzungen, dass die Bewerberinnen und Bewerber bei Ablauf der Ausschreibungsfrist

1. das zweite Beförderungsamt erreicht haben und

2. in der letzten dienstlichen Beurteilung mit der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Besoldungsgruppe oder Funktionsebene beurteilt worden sind.

3 Ist das zweite Beförderungsamt das Endamt der Laufbahn, ist abweichend von Satz 2 Nummer 1 Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren, dass die Bewerberinnen und Bewerber bei Ablauf der Ausschreibungsfrist seit mindestens drei Jahren das erste Beförderungsamt erreicht haben. 4 § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die obersten Dienstbehörden bestimmen Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen. 2 Sie können diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. 3 Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung, die Hochschule des Bundes oder das Bundesverwaltungsamt können mit der Durchführung der Auswahlverfahren betraut werden. 4 Die Auswahlkommissionen bestehen in der Regel aus vier Mitgliedern und sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. 5 Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören. 6 Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(4) 1 In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft. 2 Sie sind mindestens in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen. 3 Beim Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes sind auch schriftliche Aufgaben zu bearbeiten. 4 Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse. 5 Sie kann die weitere Vorstellung vor der Auswahlkommission von den in den schriftlichen Aufgaben erzielten Ergebnissen abhängig machen. 6 Für jedes Auswahlverfahren ist eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. 7 Die Teilnahme ist erfolglos, wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde.



(3) 1 Die obersten Dienstbehörden bestimmen Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen. 2 Sie können diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. 3 Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung, die Hochschule des Bundes oder das Bundesverwaltungsamt können mit der Durchführung der Auswahlverfahren betraut werden. 4 Die Auswahlkommissionen bestehen in der Regel aus vier Mitgliedern und sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. 5 Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören. 6 Der Auswahlkommission können auch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer angehören. 7 Sie müssen bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine gleichwertige Qualifikation, bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des gehobenen Dienstes mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation und bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des höheren Dienstes einen Master oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. 8 Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(4) 1 In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft. 2 Sie sind mindestens in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen. 3 Beim Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes sind auch schriftliche Aufgaben zu bearbeiten. 4 Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse. 5 Sie kann die weitere Vorstellung vor der Auswahlkommission von den in den schriftlichen Aufgaben erzielten Ergebnissen abhängig machen. 6 Für jedes Auswahlverfahren ist anhand der ermittelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. 7 Die Rangfolge ist für die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstiegsverfahren maßgeblich. 8 Die Teilnahme ist erfolglos, wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde.

(5) Die zuständige Dienstbehörde kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren treffen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) 1 Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission. 2 Sie kann diese Befugnis auf eine andere Behörde übertragen.



(6) 1 Über die Zulassung zum Aufstiegsverfahren entscheidet die oberste Dienstbehörde unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission. 2 Sie kann diese Befugnis auf eine andere Behörde übertragen.

§ 37 Teilnahme an Vorbereitungsdiensten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Nehmen die Beamtinnen und Beamten nach erfolgreichem Auswahlverfahren an einem fachspezifischen Vorbereitungsdienst teil, sind die für die Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter im fachspezifischen Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen zu Ausbildung und Prüfung entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Vorbereitungsdienst auf eine berufspraktische Studienzeit beschränkt, regeln die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen die Voraussetzungen des Aufstiegs.



(1) Nehmen die Beamtinnen und Beamten an einem fachspezifischen Vorbereitungsdienst teil, sind die für die Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter im fachspezifischen Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen zu Ausbildung und Prüfung entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Vorbereitungsdienst auf eine berufspraktische Studienzeit beschränkt, regeln die Rechtsverordnungen über besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes die Voraussetzungen des Aufstiegs.

(heute geltende Fassung) 

§ 38 Fachspezifische Qualifizierungen


(1) Fachspezifische Qualifizierungen dauern

1. für den Aufstieg in den mittleren Dienst mindestens ein Jahr und sechs Monate und

2. für den Aufstieg in den gehobenen Dienst mindestens zwei Jahre.

(2) 1 Die fachtheoretische Ausbildung soll für den Aufstieg in den mittleren Dienst sechs Monate und für den Aufstieg in den gehobenen Dienst acht Monate nicht unterschreiten. 2 Sie kann für den Aufstieg in den gehobenen Dienst zum Teil berufsbegleitend durchgeführt werden. 3 Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt entsprechend den Anforderungen der Laufbahn Folgendes:

1. fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2. Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Gebieten:

a) Verfassungs- und Europarecht,

b) allgemeines Verwaltungsrecht,

c) Recht des öffentlichen Dienstes,

d) Haushaltsrecht,

e) bürgerliches Recht,

f) Organisation der Bundesverwaltung,

g) Aufgaben des öffentlichen Dienstes sowie

h) wirtschaftliches Verwaltungshandeln.

vorherige Änderung nächste Änderung

4 Die Teilnahme an der fachtheoretischen Ausbildung ist durch Leistungsnachweise zu belegen. 5 Leistungsnachweise, die vor Beginn des Aufstiegsverfahrens erworben wurden, können auf Antrag angerechnet werden.



4 Die Teilnahme an der fachtheoretischen Ausbildung ist durch Leistungstests zu belegen. 5 Leistungstests, die vor Beginn des Aufstiegsverfahrens erworben wurden, können auf Antrag angerechnet werden. 6 Hat eine Person einen Leistungstest endgültig nicht bestanden, so ist für sie das Aufstiegsverfahren beendet.

(3) 1 Während der berufspraktischen Einführung werden die Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrgenommen. 2 Sie schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat. 3 Beim Aufstieg in den mittleren Dienst kann die berufspraktische Einführung um höchstens sechs Monate verkürzt werden, wenn die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit hinreichende für die neue Laufbahn qualifizierende Kenntnisse erworben haben.

(4) 1 Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm beauftragter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest, ob die fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist. 2 Mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses kann die oberste Dienstbehörde oder können von ihr bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörden das Feststellungsverfahren selbst regeln und durchführen. 3 Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 39 Teilnahme an Hochschulausbildungen




§ 39 Hochschulstudium und berufspraktische Einführung


(1) Die Aufstiegsausbildung kann auch außerhalb eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes in einem Studiengang an einer Hochschule erfolgen, wenn hierfür ein dienstliches Interesse besteht.

(2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst setzt ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren Laufbahn voraus.

(3) Die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst setzt ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren Laufbahn voraus.

(4) Die berufspraktische Einführung schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat.

(5) Das Aufstiegsverfahren kann auf die berufspraktische Einführung von einem Jahr beschränkt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die in der Ausschreibung geforderte Hochschulausbildung und das Auswahlverfahren nach § 36 erfolgreich durchlaufen hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Die obersten Dienstbehörden können für den Aufstieg Studiengänge einrichten und für diese durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften erlassen.



(6) 1 Für den Aufstieg können die obersten Dienstbehörden Studiengänge einrichten. 2 Ihnen wird die in § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes enthaltene Ermächtigung übertragen, für den Aufstieg durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften zu erlassen.

§ 43 Wechsel von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern


vorherige Änderung nächste Änderung

Wenn sie die Befähigung für die vorgesehene Laufbahn besitzen, können Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe

1. W 1 oder C 1 der Bundesbesoldungsordnungen W oder C Ämter der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A,

2. W 2 oder C 2 der Bundesbesoldungsordnungen W oder C nach vier Jahren Ämter der Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A,

3. W 2 oder C 2 der Bundesbesoldungsordnungen W oder C nach fünf Jahren Ämter der Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A,

4. W 2 oder C 3 der Bundesbesoldungsordnungen W oder C nach sechs Jahren Ämter der Besoldungsgruppen A 16 oder B 2 der Bundesbesoldungsordnungen A und B,

5. W 3 oder C 4 der Bundesbesoldungsordnungen W oder C nach sieben Jahren Ämter der Besoldungsgruppen B 3 oder B 4 der Bundesbesoldungsordnung B



Wenn sie die Befähigung für die vorgesehene Laufbahn besitzen, kann Beamtinnen und Beamten, die seit mindestens sechs Monaten

1. ein Amt der Besoldungsgruppe W 1 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 1 der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben, ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 übertragen werden,

2. ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 2 der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben, nach vier Jahren in Ämtern der Bundesbesoldung W oder der früheren Bundesbesoldungsordnung C ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 übertragen werden,

3. ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 2 der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben, nach fünf Jahren in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W oder der früheren Bundesbesoldungsordnung C ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 übertragen werden,

4. ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 3 der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben, nach sechs Jahren in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W oder der früheren Bundesbesoldungsordnung C ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder B 3 übertragen werden,

5. ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 4 der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben, nach sieben Jahren in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W oder der früheren Bundesbesoldungsordnung C ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4

übertragen werden.



§ 44 Wechsel von einem anderen Dienstherrn


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Beim Wechsel von Beamtinnen und Beamten und früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren in ein Beamtenverhältnis beim Bund sowie bei sonstigen bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die §§ 6 bis 9 und die §§ 18 bis 27 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Probezeit gilt als geleistet, soweit sich die Beamtin oder der Beamte bei anderen Dienstherren nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in einer gleichwertigen Laufbahn bewährt hat.



(1) Beim Wechsel von Beamtinnen und Beamten und früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren in ein Beamtenverhältnis beim Bund sowie bei bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die §§ 6 bis 9 und die §§ 18 bis 26 sowie § 43 entsprechend anzuwenden.

(2) Auf die Mindestprobezeit und auf die Probezeit sind die Zeiten anzurechnen, in denen sich die Beamtin oder der Beamte, nachdem sie oder er die Laufbahnbefähigung erworben hat, bei einem anderen Dienstherrn in einer gleichwertigen Laufbahn bewährt hat.

(heute geltende Fassung) 

§ 48 Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. 2 Dies ist insbesondere während der laufbahnrechtlichen Probezeit und in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. 3 Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt.



1 Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. 2 Dies ist insbesondere in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. 3 Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt.

(heute geltende Fassung) 

§ 51 Überleitung der Beamtinnen und Beamten


(1) 1 Beamtinnen und Beamte, die sich beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung bereits in einer Laufbahn befinden, die in § 35 Absatz 8 oder den Anlagen 1 bis 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, genannt wird, besitzen die Befähigung für die in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte entsprechende Laufbahn. 2 Welche Laufbahnen sich entsprechen, ist in Anlage 4 festgelegt. 3 Im Übrigen besitzen sie die Befähigung für eine in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung entspricht.

(2) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes oder der ehemaligen Bundesanstalt für Flugsicherung befinden, besitzen auch die Befähigung für eine in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung entspricht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Beamtinnen und Beamte, die sich am 26. Januar 2017 in den Laufbahnen des tierärztlichen Dienstes befinden, besitzen die Befähigung für die Laufbahn des agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlichen sowie tierärztlichen Dienstes in ihrer bisherigen Laufbahngruppe.



(3) Beamtinnen und Beamte, die sich am 26. Januar 2017 in einer der Laufbahnen des tierärztlichen Dienstes oder des agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlichen Dienstes befunden haben, besitzen die Befähigung für die Laufbahn des agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlichen sowie tierärztlichen Dienstes in ihrer bisherigen Laufbahngruppe.

(4) Amtsbezeichnungen, die beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung geführt werden, können bis zur Übertragung eines anderen Amtes weitergeführt werden.

(5) Beamtinnen und Beamte, die am 1. März 2020 die Amtsbezeichnung Oberamtsgehilfin/Oberamtsgehilfe oder Wachtmeisterin/Wachtmeister führen, können diese bis zur Übertragung eines anderen Amtes weiterführen.



(heute geltende Fassung) 

Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1)



Nr. | Laufbahngruppe | Zu den Laufbahnen
der Laufbahngruppe
gehörende Ämter | Amtsbezeichnungen

1 | Einfacher Dienst | |

2 | | Besoldungsgruppe A 3 | Hauptamtsgehilfin/Hauptamtsgehilfe;
Oberaufseherin/Oberaufseher;
Oberwachtmeisterin/Oberwachtmeister

3 | | Besoldungsgruppe A 4 | Amtsmeisterin/Amtsmeister;
Hauptaufseherin/Hauptaufseher;
Hauptwachtmeisterin/Hauptwachtmeister

4 | | Besoldungsgruppe A 5 | Erste Hauptwachtmeisterin/Erster Hauptwachtmeister;
Betriebsassistentin/Betriebsassistent;
Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister

5 | | Besoldungsgruppe A 6 | Erste Hauptwachtmeisterin/Erster Hauptwachtmeister;
Betriebsassistentin/Betriebsassistent;
Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister

6 | Mittlerer Dienst | |

7 | | Besoldungsgruppe A 6 | Sekretärin/Sekretär

8 | | Besoldungsgruppe A 7 | Brandmeisterin/Brandmeister;
Obersekretärin/Obersekretär

9 | | Besoldungsgruppe A 8 | Hauptsekretärin/Hauptsekretär;
Oberbrandmeisterin/Oberbrandmeister

10 | | Besoldungsgruppe A 9 | Amtsinspektorin/Amtsinspektor;
Hauptbrandmeisterin/Hauptbrandmeister

11 | Gehobener Dienst | |

12 | | Besoldungsgruppe A 9 | Inspektorin/Inspektor;
Kapitänin/Kapitän

13 | | Besoldungsgruppe A 10 | Oberinspektorin/Oberinspektor;
Seekapitänin/Seekapitän

14 | | Besoldungsgruppe A 11 | Amtfrau/Amtmann;
Seeoberkapitänin/Seeoberkapitän

15 | | Besoldungsgruppe A 12 | Amtsrätin/Amtsrat;
Rechnungsrätin/Rechnungsrat
- als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter
bei einem Rechnungshof -;
Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän

16 | | Besoldungsgruppe A 13 | Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer;
Oberamtsrätin/Oberamtsrat;
Oberrechnungsrätin/Oberrechnungsrat
- als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter
bei einem Rechnungshof -;
Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän

17 | Höherer Dienst | |

vorherige Änderung nächste Änderung

18 | | Besoldungsgruppe A 13 | Akademische Rätin/Akademischer Rat
- als wissenschaftlicher
Mitarbeiter an
einer Hochschule -;
Kustodin/Kustos;
Pfarrerin/Pfarrer;
Rätin/Rat;
Studienrätin/Studienrat



18 | | Besoldungsgruppe A 13 | Akademische Rätin/Akademischer Rat
- als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Hochschule; Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer;
Kustodin/Kustos;
Pfarrerin/Pfarrer;
Rätin/Rat;
Studienrätin/Studienrat

19 | | Besoldungsgruppe A 14 | Akademische Oberrätin/Akademischer Oberrat
- als wissenschaftlicher
Mitarbeiter an einer Hochschule -;
Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer;
Oberkustodin/Oberkustos;
Oberrätin/Oberrat;
Oberstudienrätin/Oberstudienrat;
Pfarrerin/Pfarrer;
Regierungsschulrätin/Regierungsschulrat

20 | | Besoldungsgruppe A 15 | Akademische Direktorin/Akademischer Direktor
- als wissenschaftlicher
Mitarbeiter an einer Hochschule -;
Dekanin/Dekan;
Direktorin/Direktor;
Direktorin/Direktor einer Fachschule;
Hauptkustodin/Hauptkustos;
Museumsdirektorin und Professorin/
Museumsdirektor und Professor;
Regierungsschuldirektorin/Regierungsschuldirektor;
Studiendirektorin/Studiendirektor

vorherige Änderung nächste Änderung

21 | | Besoldungsgruppe A 16 | Abteilungsdirektorin/Abteilungsdirektor;
Abteilungspräsidentin/Abteilungspräsident;
Leitende Dekanin/Leitender Dekan;
Direktorin/Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn;
Direktorin/Direktor der Bundesstelle für Flugunfallunter-
suchung;
Direktorin/Direktor der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung;
Direktorin/Direktor des Geheimen Staatsarchivs der
Stiftung Preußischer Kulturbesitz;
Direktorin/Direktor des Ibero-Amerikanischen
Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz;
Direktorin/Direktor des Staatlichen Instituts für
Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz;
Direktorin/Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle;
Direktorin/Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes;

Kanzlerin/Kanzler einer Universität der Bundeswehr;
Leitende Akademische Direktorin/
Leitender Akademischer Direktor;
Leitende Direktorin/Leitender Direktor;
Leitende Regierungsschuldirektorin/
Leitender Regierungsschuldirektor;
Ministerialrätin/Ministerialrat;
Museumsdirektorin und Professorin/
Museumsdirektor und Professor;
Oberstudiendirektorin/Oberstudiendirektor

22 | | Ämter der Besoldungs-
gruppen der Bundes-
besoldungsordnung
B | Die Beförderungsämter ergeben sich aus dem
Bundesbesoldungsgesetz (Anlage I, Bundesbesol-
dungsordnung B).




21 | | Besoldungsgruppe A 16 | Abteilungsdirektorin/Abteilungsdirektor;
Abteilungspräsidentin/Abteilungspräsident;
Leitende Dekanin/Leitender Dekan;
Direktorin/Direktor;

Kanzlerin/Kanzler einer Universität der Bundeswehr;
Leitende Akademische Direktorin/
Leitender Akademischer Direktor;
Leitende Direktorin/Leitender Direktor;
Leitende Regierungsschuldirektorin/
Leitender Regierungsschuldirektor;
Ministerialrätin/Ministerialrat;
Museumsdirektorin und Professorin/
Museumsdirektor und Professor;
Oberstudiendirektorin/Oberstudiendirektor

22 | | Ämter der Bundesbesoldungsordnung B | Amtsbezeichnungen der
Ämter der Bundesbesoldungsordnung B


Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1)



Nr. | Laufbahn | Fachspezifischer Vorbereitungsdienst | Oberste Dienstbehörde(n)

1 | Mittlerer nichttechni-
scher Dienst | |

2 | | Mittlerer Dienst im Bundesnachrichtendienst
und mittlerer Dienst im Verfassungsschutz
des Bundes | Bundeskanzleramt und Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat

3 | | Mittlerer Zolldienst des Bundes | Bundesministerium der Finanzen

4 | | Mittlerer Steuerdienst des Bundes | Bundesministerium der Finanzen

5 | | Mittlerer nichttechnischer Dienst in der
allgemeinen und inneren Verwaltung
des Bundes | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

6 | | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungs-
dienst in der Bundeswehrverwaltung | Bundesministerium der Verteidigung

7 | Mittlerer technischer
Verwaltungsdienst | |

8 | | Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in
der Bundeswehr | Bundesministerium der Verteidigung

9 | | Mittlerer technischer Dienst in der
Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung
Wehrtechnik | Bundesministerium der Verteidigung

10 | | Mittlerer technischer Dienst der Fern-
melde- und Elektronischen Aufklärung
des Bundes | Bundesministerium der Verteidigung

11 | | Mittlerer technischer Dienst in der
Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

12 | Mittlerer naturwissen-
schaftlicher Dienst | |

13 | | Mittlerer Wetterdienst des Bundes | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

14 | Gehobener nichttech-
nischer Verwaltungs-
dienst | |

15 | | Gehobener Dienst im Bundesnachrichten-
dienst und gehobener Dienst im Verfassungs-
schutz des Bundes | Bundeskanzleramt und Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat

16 | | Gehobener nichttechnischer Dienst des
Bundes in der Sozialversicherung | Vorstand der Deutschen Renten-
versicherung Bund im Einvernehmen
mit dem Vorstand der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See

17 | | Gehobener nichttechnischer Zolldienst
des Bundes | Bundesministerium der Finanzen

18 | | Gehobener Steuerdienst des Bundes | Bundesministerium der Finanzen

19 | | Gehobener Archivdienst des Bundes | Der Beauftragte der Bundesregierung
für Kultur und Medien

20 | | Gehobener Verwaltungsinformatikdienst
des Bundes | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

21 | | Gehobener nichttechnischer Dienst in
der allgemeinen und inneren Verwal-
tung des Bundes | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

22 | | Gehobener nichttechnischer Verwaltungs-
dienst des Bundes - Fachrichtung digitale
Verwaltung und Cyber-Sicherheit - | Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat

23 | | Gehobener nichttechnischer Verwal-
tungsdienst in der Bundeswehrverwal-
tung | Bundesministerium der Verteidigung

24 | Gehobener technischer
Verwaltungsdienst | |

25 | | Gehobener bautechnischer Verwal-
tungsdienst des Bundes | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

26 | | Gehobener technischer Dienst
- Fachrichtung Bahnwesen - | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

27 | | Gehobener technischer Verwaltungs-
dienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrts-
verwaltung des Bundes | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

vorherige Änderung nächste Änderung

28 | | Gehobener technischer Verwaltungsdienst im
Informationstechnikzentrum Bund | Bundesministerium der Finanzen

29
| | Gehobener technischer Dienst in der
Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung
Wehrtechnik | Bundesministerium der Verteidigung

30
| | Gehobener feuerwehrtechnischer
Dienst in der Bundeswehr | Bundesministerium der Verteidigung

31
| | Gehobener technischer Dienst bei der
Unfallversicherung Bund und Bahn | Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn

32
| | Gehobener technischer Dienst der
Fernmelde- und Elektronischen Auf-
klärung des Bundes | Bundesministerium der Verteidigung

33
| Gehobener naturwissen-
schaftlicher Dienst | |

34
| | Gehobener Wetterdienst des Bundes | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

35
| Höherer nichttechni-
scher Verwaltungs-
dienst | |

36
| | Höherer Archivdienst des Bundes | Der Beauftragte der Bundesregierung
für Kultur und Medien

37
| | Höherer Dienst an wissenschaftlichen
Bibliotheken des Bundes | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

38
| Höherer technischer
Verwaltungsdienst | |

39
| | Höherer technischer
Verwaltungsdienst
des
Bundes, Fachrichtungen
Bauingenieurwesen, Bahn-
wesen, Maschinen-
und
Elektrotechnik Fachgebiet
Maschinen- und Elektro-
technik
der Wasserstraßen,
Luftfahrttechnik
| Bundes-
ministerium
für Verkehr
und digitale
Infrastruk-
tur


40
| | Höherer technischer
Verwaltungsdienst des
Bundes, Fachrichtungen
Hochbau, Maschinen- und
Elektrotechnik Fachgebiet
Maschinen- und Elektro-
technik in der Verwaltung | Bundes-
ministerium
des Innern, für Bau und Heimat

41
| | Höherer technischer Dienst in der
Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung
Wehrtechnik | Bundesministerium der Verteidigung

42
| | Höherer technischer Dienst bei der
Unfallversicherung Bund und Bahn | Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn



28 | | Gehobener techni-
scher Verwal-
tungsdienst in der
Straßenbauverwal-
tung des Bundes | Bundesminis-
terium für
Verkehr und
digitale Infra-
struktur

29 | | Gehobener
technischer Verwaltungsdienst im
Informationstechnikzentrum Bund | Bundesministerium der Finanzen

30
| | Gehobener technischer Dienst in der
Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung
Wehrtechnik | Bundesministerium der Verteidigung

31
| | Gehobener feuerwehrtechnischer
Dienst in der Bundeswehr | Bundesministerium der Verteidigung

32
| | Gehobener technischer Dienst bei der
Unfallversicherung Bund und Bahn | Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn

33
| | Gehobener technischer Dienst der
Fernmelde- und Elektronischen Auf-
klärung des Bundes | Bundesministerium der Verteidigung

34
| Gehobener naturwissen-
schaftlicher Dienst | |

35
| | Gehobener Wetterdienst des Bundes | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

36
| Höherer nichttechni-
scher Verwaltungs-
dienst | |

37
| | Höherer Archivdienst des Bundes | Der Beauftragte der Bundesregierung
für Kultur und Medien

38
| | Höherer Dienst an wissenschaftlichen
Bibliotheken des Bundes | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

39
| Höherer technischer
Verwaltungsdienst | |

40
| | Höherer techni-
scher Verwal-
tungsdienst
des
Bundes, Fach-
richtungen Bau-
ingenieurwesen,
Bahnwesen,
Maschinen-
und
Elektrotechnik
Fachgebiet

Maschinen- und
Elektrotechnik
der
Wasserstraßen,
Luftfahrttechnik,
Straßenwesen
| Bundesminis-
terium für
Verkehr und
digitale Infra-
struktur


41
| | Höherer technischer
Verwaltungsdienst des
Bundes, Fachrichtungen
Hochbau, Maschinen- und
Elektrotechnik Fachgebiet
Maschinen- und Elektro-
technik in der Verwaltung | Bundes-
ministerium
des Innern, für Bau und Heimat

42
| | Höherer technischer Dienst in der
Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung
Wehrtechnik | Bundesministerium der Verteidigung

43 | | Höherer feuer-
wehrtechnischer
Dienst in der
Bundeswehr | Bundesminis-
terium der
Verteidigung

44
| | Höherer technischer Dienst bei der
Unfallversicherung Bund und Bahn | Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 10 Absatz 2)




Anlage 3 (zu § 10 Absatz 2 Satz 2) Prüfungsnoten


In den Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:

vorherige Änderung nächste Änderung


sehr
gut (1) | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
gut
(2) | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
befriedigend
(3) | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
ausreichend
(4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft
(5) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die
notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben
werden könnten;
|
ungenügend
(6) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse
so
lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |

Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden.

Bei Vorbereitungsdiensten, die mit einem Bachelor abschließen, sind neben der Note zusätzlich die Leistungspunkte entsprechend des European Credit Transfer Systems (ECTS - Europäisches System zur Anrechnung von Studienleistungen) auszuweisen.




| Note | Notendefinition

| 1 | 2

1 | sehr
gut (1) | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht

2
| gut (2) | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

3
| befriedigend (3) | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht

4
| ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch
entspricht

5
| mangelhaft (5) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass
die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer
Zeit
behoben werden können

6
| ungenügend (6) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die
Grundkenntnisse so
lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben
werden können


Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden.

Bei Vorbereitungsdiensten, die mit einem Bachelor abschließen, sind neben der Note zusätzlich die Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen auszuweisen.

(heute geltende Fassung) 

Anlage 4 (zu § 51 Absatz 1)


vorherige Änderung


Nach
Anlage 1 (zu § 34) der Bundeslaufbahnverordnung
in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
(BGBl.
I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28
des
Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert
worden ist, eingerichtete Laufbahn:
| Entsprechende Laufbahn

Ärztlicher
Dienst | Höherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher
Dienst


Archäologischer
Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

Bibliotheksdienst
| Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

Biologischer
Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

Chemischer
Dienst einschließlich der Fachrichtungen
physikalische
Chemie, Bio- und Geochemie | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

Ethnologischer
Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

Forst-
und holzwirtschaftlicher Dienst | Höherer agrar-, forst- und ernährungswissen-
schaftlicher
Dienst

Gartenbaulicher
Dienst einschließlich der Fachrichtung
Landespflege
| Höherer agrar-, forst- und ernährungswissen-
schaftlicher
Dienst

Geographischer
Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

Geologischer
Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

Geophysikalischer
Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

Gesellschafts-
und sozialwissenschaftlicher Dienst | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Haus-
und ernährungswissenschaftlicher Dienst | Höherer agrar-, forst- und ernährungswissen-
schaftlicher
Dienst

Historischer
Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

Informationstechnischer
Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

Kryptologischer
Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

Kunsthistorischer
Dienst | Höherer kunstwissenschaftlicher Dienst

Landwirtschaftlicher
Dienst | Höherer agrar-, forst- und ernährungswissen-
schaftlicher
Dienst

Lebensmittelchemischer
Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

Mathematischer
Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

Medien-
und kommunikationswissenschaftlicher Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

Mineralogischer
Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

Musikwissenschaftlicher
Dienst | Höherer kunstwissenschaftlicher Dienst

Orientalischer
Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

Ozeanographischer
Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

Pharmazeutischer
Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

Physikalischer
Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

Raumordnungsdienst
| Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
bei
Vorliegen der Berufsabschlussbezeichnungen
Dipl.-Betriebswirt, Dipl.-Kaufmann, Dipl.-Soziologe
und Dipl.-Volkswirt
Höherer
technischer Verwaltungsdienst
bei
Vorliegen der Berufsabschlussbezeichnungen
Diplom-Argraringenieur und Diplom-Ingenieur
Höherer
naturwissenschaftlicher Dienst
bei
Vorliegen der Berufsabschlussbezeichnung
Dipl.-Geograph
Höherer
agrar-, forst- und ernährungswissen-
schaftlicher
Dienst bei Vorliegen der Berufs-
abschlussbezeichnung Dipl.-Forstwirt


Romanistischer
Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

Slawistischer
Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

Sprachendienst
| Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

Statistischer
Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

Stenographischer
Dienst in der Parlamentsverwaltung | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Technischer
Dienst nach Maßgabe des § 37 | Höherer technischer Verwaltungsdienst

Tierärztlicher
Dienst | bis 26. Januar 2017: Höherer tierärztlicher Dienst

seit
27. Januar 2017: Höherer agrar-, forst- und
ernährungswissenschaftlicher
sowie tierärztlicher
Dienst


Wetterdienst
| Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

Wirtschaftsverwaltungsdienst
| Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Zahnärztlicher
Dienst | Höherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher
Dienst




Nach
Anlage 2 (zu § 34) der Bundeslaufbahnverordnung
in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
(BGBl.
I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28
des
Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert
worden ist, eingerichtete Laufbahn:
| Entsprechende Laufbahn

Bibliotheksdienst
| Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher
Dienst


Dienst
in der gesetzlichen Krankenversicherung,
Krankenkassendienst
| Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

Dienst
in der gesetzlichen Unfallversicherung | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

Dienst
als Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeiter, Sozial-
pädagoginnen,
Sozialpädagogen | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

Dokumentationsdienst
| Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher
Dienst


Gartenbaulicher
Dienst einschließlich der Fachrichtung
Landespflege
| Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissen-
schaftlicher
Dienst

Informationstechnischer
Dienst | Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst

Land-
und forstwirtschaftlicher Dienst nach Maßgabe des
§
37 | Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissen-
schaftlicher
Dienst

Landwirtschaftlich-hauswirtschaftlicher
Dienst | Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissen-
schaftlicher
Dienst

Nautischer
Dienst | Gehobener technischer Verwaltungsdienst

Raumordnungsdienst
| Gehobener technischer Verwaltungsdienst

Seevermessungstechnischer
Dienst | Gehobener technischer Verwaltungsdienst

Schiffsmaschinendienst
| Gehobener technischer Verwaltungsdienst

Technischer
Dienst nach Maßgabe des § 37 | Gehobener technischer Verwaltungsdienst

Weinbaulicher
Dienst | Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissen-
schaftlicher
Dienst

Wirtschaftsverwaltungsdienst
| Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst



Nach
Anlage 3 (zu § 34) der Bundeslaufbahnverordnung
in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
(BGBl.
I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28
des
Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert
worden ist, eingerichtete Laufbahn:
| Entsprechende Laufbahn

Technischer
Dienst nach Maßgabe des § 35 Absatz 2 Satz 2
und
4 und des § 37 bei Abschluss der Berufsausbildung als:
Technische
Assistentinnen und Assistenten mit staatlicher
Anerkennung
Staatlich
geprüfte Chemotechnikerinnen und
Chemotechniker
Handwerksmeisterinnen, Handwerksmeister, Industrie-
meisterinnen und Industriemeister
in ihrem jeweiligen Beruf
Kartographinnen
und Kartographen
Laborantinnen
und Laboranten
Landkartentechnikerinnen
und Landkartentechniker
Operateurinnen
und Operateure in Kernforschungs-
einrichtungen
Staatlich
geprüfte Technikerinnen und Techniker
Technikerinnen
und Techniker mit staatlicher Anerkennung
Strahlenschutztechnikerinnen
und Strahlenschutztechniker
in Kernforschungseinrichtungen
Vermessungstechnikerinnen
und Vermessungstechniker
Werkstoffprüferinnen
und Werkstoffprüfer
Zeichnerinnen
und Zeichner | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst

Archivdienst
bei Abschluss der Berufsausbildung als:
Fachangestellte
für Medien- und Informationsdienste,
Fachrichtung
Archiv | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Bibliotheksdienst
bei Abschluss der Berufsausbildung als:
Bibliotheksassistentinnen
und Bibliotheksassistenten,
Fachangestellte
für Medien- und Informationsdienste,
Fachrichtung Bibliothek,
Information und Dokumentation,
Bildagentur | Mittlerer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

Nautischer
Dienst | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst



Nach
Anlage 5 (zu § 2 Absatz 4) der Bundeslaufbahnverordnung
in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
(BGBl.
I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28
des
Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert
worden ist, eingerichtete Laufbahn:
| Entsprechende Laufbahn

Einfacher
Zolldienst des Bundes | Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst

Einfacher
nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und
inneren
Verwaltung des Bundes | Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst

Amtsgehilfendienst
in der Bundeswehrverwaltung | Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst

Einfacher
Lagerverwaltungsdienst in der Bundeswehr-
verwaltung
| Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst

Einfacher
technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post
und Telekommunikation
| Einfacher technischer Verwaltungsdienst

Einfacher
technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post
und Telekommunikation
Deutsche Bundespost | Einfacher technischer Verwaltungsdienst

Einfacher
technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und
Telekom
| Einfacher technischer Verwaltungsdienst

Einfacher
technischer Dienst bei der Unfallversicherung Bund und Bahn | Einfacher technischer Verwaltungsdienst

|

Mittlerer
Auswärtiger Dienst | Mittlerer Auswärtiger Dienst

Mittlerer
Dienst im Bundesnachrichtendienst | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Mittlerer
nichttechnischer Dienst des Bundes in der
Sozialversicherung
| Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Mittlerer
Forstdienst in der Bundesverwaltung | Mittlerer agrar-, forst- und ernährungswissen-
schaftlicher
Dienst

Mittlerer
nautischer und maschinentechnischer Zolldienst
des
Bundes | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst

Mittlerer
Zolldienst des Bundes | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Mittlerer
Steuerdienst des Bundes | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Mittlerer
Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des
Bundes
| Mittlerer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

Mittlerer
Dienst im Verfassungsschutz des Bundes | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Mittlerer
nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und
inneren
Verwaltung des Bundes | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Mittlerer
nichttechnischer Dienst in der Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung
des Bundes | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Mittlerer
technischer Dienst in der Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung des
Bundes | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst

Mittlerer
Wetterdienst des Bundes | Mittlerer naturwissenschaftlicher Dienst

Mittlerer
Dienst der Fernmelde- und Elektronischen
Aufklärung
des Bundes | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Mittlerer
feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst

Mittlerer
nichttechnischer Verwaltungsdienst in der
Bundeswehrverwaltung
| Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Mittlerer
technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung
- Fachrichtung Wehrtechnik | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst

Mittlerer
technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post
und Telekommunikation
| Mittlerer technischer Verwaltungsdienst

Mittlerer
technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post
und Telekommunikation
Deutsche Bundespost | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst

Mittlerer
technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und
Telekom
| Mittlerer technischer Verwaltungsdienst

Mittlerer
technischer Dienst bei der Unfallversicherung Bund und Bahn | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst

|

Gehobener
Auswärtiger Dienst | Gehobener Auswärtiger Dienst

Gehobener
nichttechnischer Dienst in der Bundesagentur
für
Arbeit | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

Gehobener
Dienst im Bundesnachrichtendienst | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

Gehobener
nichttechnischer Dienst des Bundes in der
Sozialversicherung
| Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

Gehobener
Forstdienst des Bundes | Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissen-
schaftlicher
Dienst

Gehobener
nichttechnischer Dienst der Bundes-
vermögensverwaltung
| Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

Gehobener
nichttechnischer Zolldienst des Bundes | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

Gehobener
Steuerdienst des Bundes | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

Gehobener
Archivdienst des Bundes | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

Gehobener
Dienst im Verfassungsschutz des Bundes | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

Gehobener
nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und
inneren
Verwaltung des Bundes | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

Gehobener
Schuldienst in der Bundespolizei | Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher
Dienst


Gehobener
bautechnischer Verwaltungsdienst des Bundes | Gehobener technischer Verwaltungsdienst

Gehobener
technischer Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - | Gehobener technischer Verwaltungsdienst

Gehobener
technischer Verwaltungsdienst in der
Wasserstraßen-
und Schifffahrtsverwaltung des Bundes | Gehobener technischer Verwaltungsdienst

Gehobener
Wetterdienst des Bundes | Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst

Gehobener
feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr | Gehobener technischer Verwaltungsdienst

Gehobener
Dienst der Fernmelde- und Elektronischen
Aufklärung
des Bundes | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

Gehobener
Fachschuldienst an Bundeswehrfachschulen | Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher
Dienst


Gehobener
nichttechnischer Verwaltungsdienst in der
Bundeswehrverwaltung
| Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

Gehobener
technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung
- Fachrichtung Wehrtechnik | Gehobener technischer Verwaltungsdienst

Gehobener
technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post
und Telekommunikation
| Gehobener technischer Verwaltungsdienst

Gehobener
technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post
und Telekommunikation
Deutsche Bundespost | Gehobener technischer Verwaltungsdienst

Gehobener
technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und
Telekom
| Gehobener technischer Verwaltungsdienst

Gehobener
technischer Dienst bei der Unfallversicherung Bund und Bahn | Gehobener technischer Verwaltungsdienst

|

Höherer
Auswärtiger Dienst | Höherer Auswärtiger Dienst

Höherer
nichttechnischer Dienst in der Bundesagentur für
Arbeit
| Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Höherer
Dienst im Bundesnachrichtendienst | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Höherer
Forstdienst des Bundes | Höherer agrar-, forst- und ernährungswissen-
schaftlicher
Dienst

Höherer
Zolldienst des Bundes | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Höherer
allgemeiner Verwaltungsdienst des Bundes | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Höherer
Archivdienst des Bundes | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Höherer
Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des
Bundes
| Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

Höherer
Dienst im Verfassungsschutz des Bundes | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Höherer
Schuldienst in der Bundespolizei | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

Höherer
technischer Verwaltungsdienst des Bundes | Höherer technischer Verwaltungsdienst

Höherer
Fachschuldienst an Bundeswehrfachschulen | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

Höherer
technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung
- Fachrichtung Wehrtechnik | Höherer technischer Verwaltungsdienst

Höherer
technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post
und Telekommunikation
| Höherer technischer Verwaltungsdienst

Höherer
technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post
und Telekommunikation
Deutsche Bundespost | Höherer technischer Verwaltungsdienst

Höherer
technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und
Telekom
| Höherer technischer Verwaltungsdienst

Höherer
technischer Dienst bei der Unfallversicherung Bund und Bahn | Höherer technischer Verwaltungsdienst



Tabelle 1

Entsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach
Anlage 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist


| Laufbahn nach der BLV 2002
| Entsprechende Laufbahn

| 1 | 2

1 | Ärztlicher
Dienst | Höherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst

2 | Archäologischer
Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

3
| Bibliotheksdienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

4 | Biologischer
Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

5 | Chemischer
Dienst einschließlich der
Fachrichtungen physikalische
Chemie,
Bio-
und Geochemie | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

6 | Ethnologischer
Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

7 | Forst-
und holzwirtschaftlicher Dienst | Bis 26. Januar 2017:
höherer
agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst


8 | Gartenbaulicher
Dienst einschließlich der
Fachrichtung Landespflege
| Bis 26. Januar 2017:
höherer
agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst


9 | Geographischer
Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

10 | Geologischer
Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

11 | Geophysikalischer
Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

12 | Gesellschafts-
und sozialwissenschaft-
licher
Dienst | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst

13 | Haus-
und ernährungswissenschaftlicher
Dienst
| Bis 26. Januar 2017:
höherer
agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst


14 | Historischer
Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

15 | Informationstechnischer
Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

16 | Kryptologischer
Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

17 | Kunsthistorischer
Dienst | Höherer kunstwissenschaftlicher Dienst

18 | Landwirtschaftlicher
Dienst | Bis 26. Januar 2017:
höherer
agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst


19 | Lebensmittelchemischer
Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

20 | Mathematischer
Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

21 | Medien-
und kommunikationswissen-
schaftlicher
Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

22 | Mineralogischer
Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

23 | Musikwissenschaftlicher
Dienst | Höherer kunstwissenschaftlicher Dienst

24 | Orientalischer
Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

25 | Ozeanographischer
Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

26 | Pharmazeutischer
Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

27 | Physikalischer
Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

28
| Raumordnungsdienst | Bei Vorliegen der akademischen Grade Diplom-Betriebswirtin/
Diplom-Betriebswirt, Diplom-Kauffrau/Diplom-Kaufmann,
Diplom-Soziologin/Diplom-Soziologe oder Diplom-Volkswirtin/
Diplom-Volkswirt:
höherer
nichttechnischer Verwaltungsdienst
Bei
Vorliegen der akademischen Grade Diplom-Agraringenieurin/
Diplom-Agraringenieur oder Diplom-Ingenieurin/Diplom-
Ingenieur:
höherer
technischer Verwaltungsdienst
Bei
Vorliegen der akademischen Grade Diplom-Geographin/
Diplom-Geograph:
höherer
naturwissenschaftlicher Dienst
Bei
Vorliegen der akademischen Grade Diplom-Forstwirtin/
Diplom-Forstwirt:
Bis 26. Januar 2017:
höherer
agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst


29 | Romanistischer
Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

30 | Slawistischer
Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

31
| Sprachendienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

32 | Statistischer
Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

33 | Stenographischer
Dienst in der
Parlamentsverwaltung
| Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst

34 | Technischer
Dienst nach Maßgabe des
§
37 | Höherer technischer Verwaltungsdienst

35 | Tierärztlicher
Dienst | Bis 26. Januar 2017:
höherer
tierärztlicher Dienst
Seit
27. Januar 2017:
höherer
agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst


36
| Wetterdienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

37
| Wirtschaftsverwaltungsdienst | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst

38 | Zahnärztlicher
Dienst | Höherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst


Tabelle 2


Entsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach
Anlage 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist


| Laufbahn nach der BLV 2002
| Entsprechende Laufbahn

| 1
| 2

1 | Bibliotheksdienst |
Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

2 | Dienst
in der gesetzlichen Kranken-
versicherung, Krankenkassendienst
| Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

3 | Dienst
in der gesetzlichen Unfall-
versicherung
| Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

4 | Dienst
als Sozialarbeiterinnen und So-
zialarbeiter und als Sozialpädagoginnen
und
Sozialpädagogen | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

5
| Dokumentationsdienst | Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

6 | Gartenbaulicher
Dienst einschließlich
der
Fachrichtung Landespflege | Bis 26. Januar 2017:
gehobener
agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst


7 | Informationstechnischer
Dienst | Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst

8 | Land-
und forstwirtschaftlicher Dienst
nach
Maßgabe des § 37 | Bis 26. Januar 2017:
gehobener
agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher
Dienst

9
| Landwirtschaftlich-hauswirtschaftlicher
Dienst | Bis 26. Januar 2017:
gehobener
agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst


10 | Nautischer
Dienst | Gehobener technischer Verwaltungsdienst

11
| Raumordnungsdienst | Gehobener technischer Verwaltungsdienst

12 | Seevermessungstechnischer
Dienst | Gehobener technischer Verwaltungsdienst

13
| Schiffsmaschinendienst | Gehobener technischer Verwaltungsdienst

14 | Technischer
Dienst nach Maßgabe
des
§ 37 | Gehobener technischer Verwaltungsdienst

15 | Weinbaulicher
Dienst | Bis 26. Januar 2017:
gehobener
agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst


16
| Wirtschaftsverwaltungsdienst | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst


Tabelle 3


Entsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach
Anlage 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist


| Laufbahn nach der BLV 2002
| Entsprechende Laufbahn

| 1 | 2

1 | Technischer
Dienst nach Maßgabe des § 35
Absatz
2 Satz 2 und 4 und des § 37 bei
Abschluss
der Berufsausbildung als:
- Technische
Assistentinnen und Assis-
tenten
mit staatlicher Anerkennung
- staatlich
geprüfte Chemotechnikerinnen
und Chemotechniker
- Handwerksmeisterinnen, Handwerks-
meister, Industriemeisterinnen
und In-
dustriemeister
in ihrem jeweiligen Beruf
- Kartographinnen
und Kartographen
- Laborantinnen
und Laboranten
- Landkartentechnikerinnen
und Landkar-
tentechniker
- Operateurinnen
und Operateure in Kern-
forschungseinrichtungen
- staatlich
geprüfte Technikerinnen und
Techniker
- Technikerinnen
und Techniker mit staat-
licher
Anerkennung
- Strahlenschutztechnikerinnen
und
Strahlenschutztechniker in Kernfor-
schungseinrichtungen
- Vermessungstechnikerinnen
und Ver-
messungstechniker
- Werkstoffprüferinnen
und Werkstoffprü-
fer
- Zeichnerinnen
und Zeichner | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst

2 | Archivdienst
bei Abschluss der Berufsaus-
bildung als Fachangestellte
für Medien- und
Informationsdienste - Fachrichtung
Archiv - | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst

3 | Bibliotheksdienst
bei Abschluss der Berufs-
ausbildung
als:
- Bibliotheksassistentinnen
und Biblio-
theksassistenten
- Fachangestellte
für Medien- und Infor-
mationsdienste - Fachrichtung Biblio-
thek,
Information und Dokumentation,
Bildagentur - | Mittlerer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

4 | Nautischer
Dienst | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst


Tabelle 4


Entsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach
Anlage 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist


| Laufbahn nach der BLV 2002
| Entsprechende Laufbahn

| 1 | 2

1 | Einfacher
Zolldienst des Bundes | Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst

2 | Einfacher
nichttechnischer Dienst in der
allgemeinen
und inneren Verwaltung des
Bundes
| Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst

3 | Amtsgehilfendienst
in der Bundeswehr-
verwaltung
| Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst

4 | Einfacher
Lagerverwaltungsdienst in der
Bundeswehrverwaltung
| Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst

5 | Einfacher
technischer Dienst bei der
Museumsstiftung
Post und Telekommu-
nikation
| Einfacher technischer Verwaltungsdienst

6 | Einfacher
technischer Dienst bei der
Bundesanstalt
für Post und Telekommu-
nikation
Deutsche Bundespost | Einfacher technischer Verwaltungsdienst

7 | Einfacher
technischer Dienst bei der
Unfallkasse
Post und Telekom | Einfacher technischer Verwaltungsdienst

8 | Einfacher
technischer Dienst bei der
Unfallversicherung
Bund und Bahn | Einfacher technischer Verwaltungsdienst

9 | Mittlerer
Auswärtiger Dienst | Mittlerer Auswärtiger Dienst

10 | Mittlerer
Dienst im Bundesnachrichten-
dienst
| Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst

11 | Mittlerer
nichttechnischer Dienst des
Bundes
in der Sozialversicherung | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst

12 | Mittlerer
Forstdienst in der Bundes-
verwaltung
| Bis 26. Januar 2017:
mittlerer
agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
mittlerer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst


13 | Mittlerer
nautischer und maschinen-
technischer
Zolldienst des Bundes | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst

14 | Mittlerer
Zolldienst des Bundes | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst

15 | Mittlerer
Steuerdienst des Bundes | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst

16 | Mittlerer
Dienst an wissenschaftlichen
Bibliotheken
des Bundes | Mittlerer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

17 | Mittlerer
Dienst im Verfassungsschutz
des
Bundes | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst

18 | Mittlerer
nichttechnischer Dienst in der
allgemeinen
und inneren Verwaltung des
Bundes
| Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst

19 | Mittlerer
nichttechnischer Dienst in der
Wasserstraßen-
und Schifffahrtsverwal-
tung
des Bundes | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst

20 | Mittlerer
technischer Dienst in der Was-
serstraßen-
und Schifffahrtsverwaltung
des
Bundes | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst

21 | Mittlerer
Wetterdienst des Bundes | Mittlerer naturwissenschaftlicher Dienst

22 | Mittlerer
Dienst der Fernmelde- und
Elektronischen Aufklärung
des Bundes | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst

23 | Mittlerer
feuerwehrtechnischer Dienst in
der
Bundeswehr | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst

24 | Mittlerer
nichttechnischer Verwaltungs-
dienst
in der Bundeswehrverwaltung | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst

25 | Mittlerer
technischer Dienst in der Bun-
deswehrverwaltung

- Fachrichtung Wehrtechnik - | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst

26 | Mittlerer
technischer Dienst bei der
Museumsstiftung
Post und Telekommu-
nikation
| Mittlerer technischer Verwaltungsdienst

27 | Mittlerer
technischer Dienst bei der
Bundesanstalt
für Post und Telekommu-
nikation
Deutsche Bundespost | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst

28 | Mittlerer
technischer Dienst bei der
Unfallkasse
Post und Telekom | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst

29 | Mittlerer
technischer Dienst bei der
Unfallversicherung
Bund und Bahn | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst

30 | Gehobener
Auswärtiger Dienst | Gehobener Auswärtiger Dienst

31 | Gehobener
nichttechnischer Dienst in
der
Bundesagentur für Arbeit | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

32 | Gehobener
Dienst im Bundesnachrich-
tendienst
| Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

33 | Gehobener
nichttechnischer Dienst des
Bundes
in der Sozialversicherung | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

34 | Gehobener
Forstdienst des Bundes | Bis 26. Januar 2017:
gehobener
agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst


35 | Gehobener
nichttechnischer Dienst der
Bundesvermögensverwaltung
| Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

36 | Gehobener
nichttechnischer Zolldienst
des
Bundes | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

37 | Gehobener
Steuerdienst des Bundes | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

38 | Gehobener
Archivdienst des Bundes | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

39 | Gehobener
Dienst im Verfassungsschutz
des
Bundes | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

40 | Gehobener
nichttechnischer Dienst in
der
allgemeinen und inneren Verwaltung
des
Bundes | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

41 | Gehobener
Schuldienst in der Bundes-
polizei
| Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

42 | Gehobener
bautechnischer Verwal-
tungsdienst
des Bundes | Gehobener technischer Verwaltungsdienst

43 | Gehobener
technischer Dienst
-
Fachrichtung Bahnwesen - | Gehobener technischer Verwaltungsdienst

44 | Gehobener
technischer Verwaltungs-
dienst
in der Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung
des Bundes | Gehobener technischer Verwaltungsdienst

45 | Gehobener
Wetterdienst des Bundes | Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst

46 | Gehobener
feuerwehrtechnischer Dienst
in
der Bundeswehr | Gehobener technischer Verwaltungsdienst

47 | Gehobener
Dienst der Fernmelde- und
Elektronischen Aufklärung
des Bundes | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

48 | Gehobener
Fachschuldienst an Bundes-
wehrfachschulen
| Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

49 | Gehobener
nichttechnischer Verwal-
tungsdienst
in der Bundeswehrverwal-
tung
| Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

50 | Gehobener
technischer Dienst in der
Bundeswehrverwaltung

- Fachrichtung Wehrtechnik - | Gehobener technischer Verwaltungsdienst

51 | Gehobener
technischer Dienst bei der
Museumsstiftung
Post und Telekommu-
nikation
| Gehobener technischer Verwaltungsdienst

52 | Gehobener
technischer Dienst bei der
Bundesanstalt
für Post und Telekommu-
nikation
Deutsche Bundespost | Gehobener technischer Verwaltungsdienst

53 | Gehobener
technischer Dienst bei der
Unfallkasse
Post und Telekom | Gehobener technischer Verwaltungsdienst

54 | Gehobener
technischer Dienst bei der
Unfallversicherung
Bund und Bahn | Gehobener technischer Verwaltungsdienst

55 | Höherer
Auswärtiger Dienst | Höherer Auswärtiger Dienst

56 | Höherer
nichttechnischer Dienst in der
Bundesagentur
für Arbeit | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst

57 | Höherer
Dienst im Bundesnachrichten-
dienst
| Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst

58 | Höherer
Forstdienst des Bundes | Bis 26. Januar 2017:
höherer
agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst


59 | Höherer
Zolldienst des Bundes | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst

60 | Höherer
allgemeiner Verwaltungsdienst
des
Bundes | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst

61 | Höherer
Archivdienst des Bundes | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst

62 | Höherer
Dienst an wissenschaftlichen
Bibliotheken
des Bundes | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

63 | Höherer
Dienst im Verfassungsschutz
des
Bundes | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst

64 | Höherer
Schuldienst in der Bundes-
polizei
| Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

65 | Höherer
technischer Verwaltungsdienst
des
Bundes | Höherer technischer Verwaltungsdienst

66 | Höherer
Fachschuldienst an Bundes-
wehrfachschulen
| Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

67 | Höherer
technischer Dienst in der Bun-
deswehrverwaltung

- Fachrichtung Wehrtechnik - | Höherer technischer Verwaltungsdienst

68 | Höherer
technischer Dienst bei der
Museumsstiftung
Post und Telekommu-
nikation
| Höherer technischer Verwaltungsdienst

69 | Höherer
technischer Dienst bei der
Bundesanstalt
für Post und Telekommu-
nikation
Deutsche Bundespost | Höherer technischer Verwaltungsdienst

70 | Höherer
technischer Dienst bei der
Unfallkasse
Post und Telekom | Höherer technischer Verwaltungsdienst

71 | Höherer
technischer Dienst bei der
Unfallversicherung
Bund und Bahn | Höherer technischer Verwaltungsdienst