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Änderung § 4 MuSchEltZV vom 01.01.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 MuSchEltZV, alle Änderungen durch Artikel 1 MuSchEltZVÄndV am 1. Januar 2018 und Änderungshistorie der MuSchEltZV

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§ 4 MuSchEltZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 4 MuSchEltZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.02.2018 BGBl. I S. 198

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Entlassung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung


(Text neue Fassung)

§ 4 Entlassung während der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt und nach der Entbindung


vorherige Änderung

(1) 1 Während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung von Beamtinnen auf Probe und von Beamtinnen auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden, wenn der oder dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt ist. 2 Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Zustellung der oder dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung mitgeteilt wird. 3 Das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn es auf einem von der Beamtin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.

(2) 1
Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 die Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre. 2 Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

(3) Die §§ 31 und 32 des Bundesbeamtengesetzes bleiben unberührt.




(1) 1 Während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, darf die Entlassung von Beamtinnen auf Probe und von Beamtinnen auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden, wenn der oder dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist. 2 Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Zustellung der oder dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung mitgeteilt wird. 3 Das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn dies auf einem von der Beamtin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung über die Schwangerschaft, die Fehlgeburt oder die Entbindung unverzüglich nachgeholt wird. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Vorbereitungsmaßnahmen des Dienstherrn, die er im Hinblick auf eine Entlassung einer Beamtin trifft.