Synopse aller Änderungen der MuSchEltZV am 01.01.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2018 durch Artikel 1 der MuSchEltZVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MuSchEltZV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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MuSchEltZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
MuSchEltZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.02.2018 BGBl. I S. 198

Gliederung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit
    § 1 Anwendung des Mutterschutzgesetzes
    § 2 Besoldung bei Beschäftigungsverbot und Stillzeit
    § 3 Zuschuss bei Beschäftigungsverbot während einer Elternzeit
    §
4 Entlassung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung
    § 5 Auslage des Mutterschutzgesetzes und dieser Verordnung
(Text neue Fassung)

Abschnitt 1 Mutterschutz
    § 1 Allgemeines
    § 2
Anwendung des Mutterschutzgesetzes
    § 3 Besoldung bei Beschäftigungsverbot, Untersuchungen und Stillen
    § 4 Entlassung während der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt und nach der Entbindung
    § 5 Zuschuss bei Beschäftigungsverbot während einer Elternzeit
(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 2 Elternzeit
    § 6 Anwendung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
    § 7 Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit
    § 8 Entlassung während der Elternzeit
    § 9 Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen
    § 10 Sonderregelung für Richterinnen und Richter im Bundesdienst
Abschnitt 3 Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 11 Übergangsvorschrift
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1 Anwendung des Mutterschutzgesetzes




§ 1 Allgemeines


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Auf die Beschäftigung schwangerer oder stillender Beamtinnen sind die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes

1. zur Gestaltung des Arbeitsplatzes (§ 2 Absatz 1 bis 3 des Mutterschutzgesetzes),

2. zu Beschäftigungsverboten (§§ 3
und 4 Absatz 1 bis 3, §§ 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes),

3. zur Mitteilung der Schwangerschaft und zu ärztlichen Zeugnissen (§ 5 des Mutterschutzgesetzes) und

4. zu Stillzeiten (§ 7 Absatz 1 bis 3 des Mutterschutzgesetzes)

entsprechend anzuwenden. An
die Stelle der Aufsichtsbehörde tritt die oberste Dienstbehörde. Diese kann die Befugnis entsprechend § 8 Absatz 6 des Mutterschutzgesetzes auf die unmittelbar nachgeordnete Behörde übertragen.

(2) Die
§§ 1 bis 5 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782), die zuletzt durch Artikel 440 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.



Für den Mutterschutz von Personen in einem Beamtenverhältnis beim Bund sowie bei bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 2 bis 5.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Besoldung bei Beschäftigungsverbot und Stillzeit




§ 2 Anwendung des Mutterschutzgesetzes


vorherige Änderung nächste Änderung

Durch die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Verbots der Mehrarbeit wird die Zahlung der Dienst- und Anwärterbezüge nicht berührt. Das Gleiche gilt für das Dienstversäumnis während der Stillzeit 7 des Mutterschutzgesetzes). Bemessungsgrundlage für die Zahlung von Erschwerniszulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung sowie für die Vergütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.



(1) 1 Die folgenden Vorschriften des Mutterschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden:

1. zu Begriffsbestimmungen (§ 2
Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Mutterschutzgesetzes),

2. zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen (§§ 9, 10 Absatz 1 und 2, §§ 11, 12, 13 Absatz 1
Nummer 1 des Mutterschutzgesetzes),

3. zum Arbeitsplatzwechsel (§ 13 Absatz 1 Nummer
2 des Mutterschutzgesetzes),

4. zur Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber (§ 14 des Mutterschutzgesetzes),

5. zu Beschäftigungsverboten (§§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes),

6. zu Mitteilungen und Nachweisen über
die Schwangerschaft und das Stillen 15 des Mutterschutzgesetzes),

7. zur Freistellung
für Untersuchungen und zum Stillen (§ 7 des Mutterschutzgesetzes),

8. zu den Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers (§ 27 Absatz 1 bis 5 des Mutterschutzgesetzes)
sowie

9. zum behördlichen Genehmigungsverfahren
für eine Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr (§ 28 des Mutterschutzgesetzes).

2 Andere Arbeitsschutzvorschriften bleiben unberührt.

(2) In jeder Dienststelle, bei
der regelmäßig mehr als drei Personen tätig sind, sind ein Abdruck des Mutterschutzgesetzes sowie ein Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen, auszuhändigen oder in einem elektronischen Informationssystem jederzeit zugänglich zu machen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Zuschuss bei Beschäftigungsverbot während einer Elternzeit




§ 3 Besoldung bei Beschäftigungsverbot, Untersuchungen und Stillen


vorherige Änderung nächste Änderung

Beamtinnen erhalten einen Zuschuss von 13 Euro für jeden Kalendertag eines Beschäftigungsverbots in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und eines Beschäftigungsverbots nach der Entbindung - einschließlich des Entbindungstages -, der in eine Elternzeit fällt. Dies gilt nicht, wenn sie während der Elternzeit teilzeitbeschäftigt sind. Der Zuschuss ist auf 210 Euro begrenzt, wenn die Dienst- oder Anwärterbezüge ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Leistungen nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten oder überschreiten würden.



(1) 1 Durch die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote wird die Zahlung der Dienst- und Anwärterbezüge, mit Ausnahme des Verbots der Mehrarbeit, nicht berührt (§§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes). 2 Dies gilt auch für das Dienstversäumnis wegen ärztlicher Untersuchungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie während des Stillens (§ 7 des Mutterschutzgesetzes).

(2) Im Fall
der vorzeitigen Beendigung einer Elternzeit nach § 16 Absatz 3 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes richtet sich die Höhe der Dienst- und Anwärterbezüge nach dem Beschäftigungsumfang vor der Elternzeit oder während der Elternzeit, wobei die höheren Bezüge maßgeblich sind.

(3) Bemessungsgrundlage für die Zahlung von Erschwerniszulagen
nach der Erschwerniszulagenverordnung sowie für die Vergütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8) in der jeweils geltenden Fassung ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Entlassung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung




§ 4 Entlassung während der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt und nach der Entbindung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung von Beamtinnen auf Probe und von Beamtinnen auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden, wenn der oder dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt ist. 2 Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Zustellung der oder dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung mitgeteilt wird. 3 Das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn es auf einem von der Beamtin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.

(2) 1
Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 die Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre. 2 Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

(3) Die §§ 31 und 32 des Bundesbeamtengesetzes bleiben unberührt.




(1) 1 Während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, darf die Entlassung von Beamtinnen auf Probe und von Beamtinnen auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden, wenn der oder dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist. 2 Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Zustellung der oder dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung mitgeteilt wird. 3 Das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn dies auf einem von der Beamtin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung über die Schwangerschaft, die Fehlgeburt oder die Entbindung unverzüglich nachgeholt wird. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Vorbereitungsmaßnahmen des Dienstherrn, die er im Hinblick auf eine Entlassung einer Beamtin trifft.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Auslage des Mutterschutzgesetzes und dieser Verordnung




§ 5 Zuschuss bei Beschäftigungsverbot während einer Elternzeit


vorherige Änderung nächste Änderung

In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als drei Beamtinnen tätig sind, sind ein Abdruck des Mutterschutzgesetzes sowie ein Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.



1 Beamtinnen erhalten einen Zuschuss von 13 Euro für jeden Kalendertag eines Beschäftigungsverbots in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und eines Beschäftigungsverbots nach der Entbindung - einschließlich des Entbindungstages -, der in eine Elternzeit fällt. 2 Dies gilt nicht, wenn sie während der Elternzeit teilzeitbeschäftigt sind. 3 Der Zuschuss ist auf 210 Euro begrenzt, wenn die Dienst- oder Anwärterbezüge ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Leistungen nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten oder überschreiten würden.

§ 6 Anwendung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes


vorherige Änderung nächste Änderung

Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge in entsprechender Anwendung des § 15 Absatz 1 bis 3 und § 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das durch Artikel 6 Absatz 8 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.



Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge entsprechend des § 15 Absatz 1 bis 3 sowie der §§ 16 und 27 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge haben, auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei ihrem Dienstherrn bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Mit Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde darf während der Elternzeit auch eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses in dem in Absatz 1 genannten Umfang ausgeübt werden. Die Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung versagt werden, wenn dringende dienstliche Belange entgegenstehen. Sie ist zu versagen, wenn einer der in § 99 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 6 des Bundesbeamtengesetzes genannten Gründe vorliegt.



(1) Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge haben, auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei ihrem Dienstherrn bis zu 30 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) 1 Mit Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde darf während der Elternzeit auch eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses in dem in Absatz 1 genannten Umfang ausgeübt werden. 2 Die Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung versagt werden, wenn dringende dienstliche Belange entgegenstehen. 3 Sie ist zu versagen, wenn einer der in § 99 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 6 des Bundesbeamtengesetzes genannten Gründe vorliegt.

§ 11 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

(1) Auf die vor dem 1. Januar 2007 geborenen Kinder oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 5 Absatz 3 der Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2841) in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2)
Auf die vor dem 14. Februar 2009 geborenen Kinder oder auf die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Elternzeitverordnung in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.



Auf die vor dem 14. Februar 2009 geborenen Kinder oder auf die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Elternzeitverordnung in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.




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