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§ 19 - Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
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§ 19 Psychoanalytisch begründete Verfahren



(1) 1Aufwendungen für psychoanalytisch begründete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsformen, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie (Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte), sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:

1.
tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben:

 Einzel-
behandlung
Gruppen-
behandlung
im Regelfall 60 Sitzungen 60 Sitzungen
in Ausnahme-
fällen
weitere
40 Sitzungen
weitere
20 Sitzungen


2.
analytische Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben:

 Einzel-
behandlung
Gruppen-
behandlung
im Regelfall 160 Sitzungen 80 Sitzungen
in Ausnahme-
fällen
weitere
140 Sitzungen
weitere
70 Sitzungen


3.
tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben:

 Einzel-
behandlung
Gruppen-
behandlung
im Regelfall 90 Sitzungen 60 Sitzungen
in Ausnahme-
fällen
weitere
90 Sitzungen
weitere
30 Sitzungen


4.
tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:

 Einzel-
behandlung
Gruppen-
behandlung
im Regelfall 70 Sitzungen 60 Sitzungen
in Ausnahme-
fällen
weitere
80 Sitzungen
weitere
30 Sitzungen.


2Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung richtet sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach der überwiegend durchgeführten Behandlung. 3Überwiegt die Einzelbehandlung, so werden zwei als Gruppenbehandlung durchgeführte Sitzungen als eine Sitzung der Einzelbehandlung gewertet. 4Überwiegt die Gruppenbehandlung, so wird eine als Einzelbehandlung durchgeführte Sitzung als zwei Sitzungen der Gruppenbehandlung gewertet.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 sind Aufwendungen für eine Psychotherapie, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen wurde, zur Sicherung des Therapieerfolges auch nach Vollendung des 21. Lebensjahres beihilfefähig.

(3) In Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Absatz 1 Satz 1 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird.

(4) 1Aufwendungen für Sitzungen, in die auf Grund einer durch Gutachten belegten medizinischen Notwendigkeit Bezugspersonen einbezogen werden, sind bei Einzelbehandlung bis zu einem Viertel und bei Gruppenbehandlung bis zur Hälfte der bewilligten Zahl von Sitzungen zusätzlich beihilfefähig, wenn die zu therapierende Person das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 2Bei Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, werden die Sitzungen, in die Bezugspersonen einbezogen werden, in voller Höhe auf die bewilligte Zahl der Sitzungen angerechnet.

(5) 1Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. 2Aufwendungen für Leistungen einer solchen Kombination sind nur beihilfefähig, wenn sie auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders begründeten Erstantrags erbracht werden.

(6) Aufwendungen für katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig.





 

Frühere Fassungen von § 19 BBhV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.07.2018Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
aktuell vorher 01.11.2016Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
aktuell vorher 06.06.2015Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 27.05.2015 BGBl. I S. 842
aktuell vorher 26.07.2014Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
aktuell vorher 24.12.2009Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 17.12.2009 BGBl. I S. 3922
aktuellvor 24.12.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 BBhV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 BBhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 BBhV Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung, psychotherapeutische Akutbehandlung (vom 01.01.2021)
... Grundversorgung sind nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 sowie der §§ 18a bis 21 beihilfefähig. (2) Aufwendungen für eine ... bis zu 30 Behandlungen beihilfefähig. Soll sich eine Behandlung nach den §§ 19 bis 20a anschließen, ist § 18a Absatz 3 zu beachten. Die Zahl der ... Zahl der durchgeführten Akutbehandlungen ist auf das Kontingent der Behandlungen nach den §§ 19 bis 20a anzurechnen. (3) Vor einer Behandlung durch Psychotherapeutinnen oder ... Aufwendungen für 1. gleichzeitige Behandlungen nach § 18 Absatz 2 und den §§ 19 bis 21, 2. Leistungen nach Abschnitt 1 der Anlage ...
§ 18a BBhV Gemeinsame Vorschriften für psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie und Systemische Therapie (vom 01.01.2021)
... genommenen Sitzungen der Kurzzeittherapie sind auf eine genehmigungspflichtige Therapie nach den §§ 19 bis 20a anzurechnen. (7) Aufwendungen für eine ...
§ 20 BBhV Verhaltenstherapie (vom 01.01.2021)
... 20 Sitzungen weitere 20 Sitzungen (2) § 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) Aufwendungen für eine Rational-Emotive Therapie sind nur im ...
§ 20a BBhV Systemische Therapie (vom 01.01.2021)
... 12 Sitzungen weitere 12 Sitzungen (2) § 19 Absatz 3 gilt ...
Anlage 3 BBhV (zu den §§ 18 bis 21) Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung (vom 01.01.2021)
...  2. Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der §§ 18 bis 21 gehören: a) Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen ... 4. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in Ausnahmefällen ( § 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4 ) ist, dass vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Therapeutin oder ...
 
Zitat in folgenden Normen

Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Anhang 3. BBhVÄndV zu Artikel 1 Nummer 36
...  4,00 € Anlage 3 (zu den §§ 18 bis 21) Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der ... 2. Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der §§ 18 bis 21 gehören: a) Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Artikel 1 8. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 31.07.2018)
... Akutbehandlung sind bis zur Entscheidung über die Durchführung einer Therapie nach § 19 oder § 20 beihilfefähig, wenn 1. ein akuter Behandlungsbedarf in einer ... die Zahl der durchgeführten Akutbehandlungen auf das Kontingent der Behandlungen nach den §§ 19 und 20 angerechnet." d) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die ... d) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4. 12. § 19 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden ... 20 Sitzungen weitere 20 Sitzungen (2) § 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend." 14. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Artikel 1 3. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen Anlage 3 (zu den §§ 18 bis 21) Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der ... Psychotherapeutische Leistungen sind Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung (§ 19 ), der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie (§ 20) sowie der ... sind Aufwendungen für 1. gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 19 bis 21 und 2. die in Anlage 3 Abschnitt 1 aufgeführten ...

Erste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3922
Artikel 1 1. BBhVÄndV
... Leistungen gehören Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung (§ 19 ), der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapien (§ 20) sowie der ... sind Aufwendungen für 1. gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 19 bis 21 und 2. die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten ... 2. die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten Behandlungsverfahren." 8. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort ... „1.2 Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der §§ 18 bis 21 gehören Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
Artikel 1 5. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... durch das Wort „Personen" ersetzt. c) Die Angaben zu den §§ 18 bis 21 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 18 Psychotherapie, ... psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie § 19 Psychoanalytisch begründete Verfahren § 20 Verhaltenstherapie  ... Wörter „die beihilfeberechtigte Person" ersetzt. 16. Die §§ 18 bis 21 werden durch die folgenden §§ 18 bis 21 ersetzt: „§ 18 ... ersetzt. 16. Die §§ 18 bis 21 werden durch die folgenden §§ 18 bis 21 ersetzt: „§ 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung ... Grundversorgung sind nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 18a bis 21 beihilfefähig. (2) Vor Behandlung durch Psychologische ... sind Aufwendungen für 1. gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 19 bis 21, 2. Leistungen nach Abschnitt 1 der Anlage 3. § 18a Gemeinsame ... zur weiteren Stabilisierung des erreichten Behandlungserfolgs notwendig sind. § 19 Psychoanalytisch begründete Verfahren (1) Aufwendungen für psychoanalytisch ... Sitzungen 20 weitere Sitzungen (2) § 19 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) Einer Anerkennung nach § 18a Absatz 3 Satz 1 ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343
Artikel 1 9. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 01.01.2021)
... von Bezugspersonen bis zu 30 Behandlungen beihilfefähig. Soll sich eine Behandlung nach den §§ 19 bis 20a anschließen, ist § 18a Absatz 3 zu beachten. Die Zahl der durchgeführten ... Die Zahl der durchgeführten Akutbehandlungen ist auf das Kontingent der Behandlungen nach den §§ 19 bis 20a anzurechnen." c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ... erfolgen." d) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „den §§ 19 bis 21" durch die Wörter „§ 18 Absatz 2 und den §§ 19 bis 21" ... „den §§ 19 bis 21" durch die Wörter „§ 18 Absatz 2 und den §§ 19 bis 21" ersetzt. 12. § 18a wird wie folgt geändert: a) Die ... genommenen Sitzungen der Kurzzeittherapie sind auf eine genehmigungspflichtige Therapie nach den §§ 19 bis 20a anzurechnen." d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. 13. ... 12 Sitzungen weitere 12 Sitzungen (2) § 19 Absatz 3 gilt entsprechend." 15. In § 21 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 27.05.2015 BGBl. I S. 842
Artikel 1 6. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Psychotherapie oder analytischen Psychotherapie beihilfefähig." 7. § 19 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird vor dem Wort ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 7. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Telekommunikationsdienstleistungen sind nicht beihilfefähig." 9. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 1 bis 4 werden jeweils die ... gestrichen und wird die Angabe „§ 20" durch die Angabe „§ 19 " ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „medizinisch besonders ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Artikel 1 10. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... und Anwendungsformen sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 sowie der §§ 18a bis 21 beihilfefähig: 1. Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung,  ... beihilfefähig. Soll sich an die psychotherapeutische Akutbehandlung eine Behandlung nach den §§ 19 bis 20a anschließen, ist § 18a Absatz 3 zu beachten. Die Zahl der durchgeführten ... Die Zahl der durchgeführten Akutbehandlungen ist auf das Kontingent der Behandlungen nach den §§ 19 bis 20a anzurechnen. (5) Vor einer psychotherapeutischen Behandlung muss eine ... Aufwendungen für 1. gleichzeitige Behandlungen nach § 18 Absatz 4 und den §§ 19 bis 21 sowie 2. Leistungen nach Anlage 3 Abschnitt 1." 9. § 18a ... Kurzzeittherapie unter Einbeziehung von Bezugspersonen beihilfefähig." 10. In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „(Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für ... steht bei Diagnosen aus dem Indikationsspektrum zur Anwendung von Psychotherapie nach den §§ 19 bis 21 und 30a die Bescheinigung durch eine Psychologische Psychotherapeutin oder einen ...