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§ 44 - Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
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§ 44 Überführungskosten



(1) Ist eine beihilfeberechtigte Person während einer Dienstreise, Abordnung, Zuweisung oder vor einem dienstlich bedingten Umzug außerhalb des Ortes ihrer Hauptwohnung nach § 22 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes verstorben, so sind die Kosten der Überführung beihilfefähig.

(2) 1Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind die Kosten der Überführung in das Inland bis zum Beisetzungsort beihilfefähig. 2Liegt der Beisetzungsort nicht im Inland, so sind Aufwendungen bis zur Höhe der Überführungskosten, die für eine Überführung in das Inland entstanden wären, beihilfefähig.





 

Frühere Fassungen von § 44 BBhV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2016Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
aktuell vorher 06.06.2015Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 27.05.2015 BGBl. I S. 842
aktuell vorher 26.07.2014Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
aktuellvor 26.07.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 44 BBhV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 BBhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 47 BBhV Abweichender Bemessungssatz (vom 01.04.2024)
... 200 Euro übersteigen. (7) In Fällen des § 39 Absatz 2 und des § 44 erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent. (8) Für Personen, die nach ...
 
Zitat in folgenden Normen

Heilverfahrensverordnung (HeilVfV)
Artikel 1 V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2349; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
§ 6 HeilVfV Erstattungsfähige Aufwendungen (vom 01.04.2024)
... 6, § 29 Absatz 1 und 3, § 31 Absatz 6, § 32 Absatz 3, § 36 Absatz 3 sowie § 44 Absatz 2 der Bundesbeihilfeverordnung entsprechend. (5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
Artikel 1 5. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
...  § 21 Psychosomatische Grundversorgung". d) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst: „§ 44 Tod der beihilfeberechtigten ... d) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst: „§ 44 Tod der beihilfeberechtigten Person". e) Die Angabe zu Anlage 7 wird wie folgt ... und berücksichtigungsfähigen Personen" ersetzt. 37. § 44 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 44 Tod der beihilfeberechtigten Person". b) In Satz 1 werden die Wörter ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 27.05.2015 BGBl. I S. 842
Artikel 1 6. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 44 und 45 wie folgt gefasst: „§ 44 Überführungskosten  ... werden die Angaben zu den §§ 44 und 45 wie folgt gefasst: „§ 44 Überführungskosten § 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe, ... Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung,". 21. § 44 wird wie folgt gefasst: „§ 44 Überführungskosten (1) ... der Entbindung,". 21. § 44 wird wie folgt gefasst: „§ 44 Überführungskosten (1) Ist eine beihilfeberechtigte Person während ... 6 werden nach der Angabe „§ 39 Absatz 2" die Wörter „und des § 44 " eingefügt. 24. § 48 wird wie folgt gefasst: „§ ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 7. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5. 27. In § 44 Absatz 1 werden die Wörter „§ 12 Absatz 2 Satz 2 des ...