(1)
1Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Rechnungsdatum beantragt wird.
2Für den Beginn der Frist ist bei Pflegeleistungen nach
§ 38a Absatz 3 der letzte Tag des Monats maßgebend, in dem die Pflege erbracht wurde.
3Hat ein Sozialhilfeträger oder im Bereich der Pflege der Träger der sozialen Entschädigung vorgeleistet, beginnt die Frist mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger oder der Träger der sozialen Entschädigung die Aufwendungen bezahlt hat.
4Die Frist beginnt in Fällen des
§ 45a Absatz 2 Satz 2 und 3 mit Ablauf des Jahres, in dem die Transplantation oder gegebenenfalls der Versuch einer Transplantation erfolgte.
(2) Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag von beihilfeberechtigten Personen nach
§ 3 innerhalb der Frist nach Absatz 1 bei der zuständigen Beschäftigungsstelle im Ausland eingereicht wird.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Artikel 1 10. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung ... im Einvernehmen mit der fachaufsichtsführenden Stelle verzichten." 47. § 54 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „eines ... § 9 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1, des § 38a Absatz 5, des § 47 Absatz 2 Satz 2 und des § 54 Absatz 1 Satz 3 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter. Satz 1 gilt auch für ab 1. Januar 2024 ...
V. v. 13.07.2011 BGBl. I S. 1394, 2710