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Anlage 14 - Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
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Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko



Abschnitt 1 Universitäre Zenten

Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko nach § 41 Absatz 3 sind beihilfefähig, wenn die Maßnahmen in einem der folgenden im Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs (FBREK) zusammengeschlossenen universitären Zentren durchgeführt werden:

1.
Berlin

Charité - Universitätszentrum Berlin, Brustzentrum

2.
Dresden

Medizinische Fakultät der Technischen Universität Dresden

Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

3.
Düsseldorf

Universitätsklinikum Düsseldorf, Frauenklinik, Brustzentrum

4.
Erlangen

Universitätsklinikum Erlangen

Familiäres Brust- und Eierstockkrebszentrum

5.
Frankfurt

Universitätsklinikum Frankfurt

Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

6.
Freiburg

Institut für Humangenetik des Universitätsklinikums Freiburg

7.
Göttingen

Universitäts-Medizin Göttingen, Brustzentrum, Gynäkologisches Krebszentrum

8.
Greifswald

Institut für Humangenetik der Universitätsmedizin Greifswald

9.
Halle

Universitätsklinikum Halle, Klinik und Poliklinik für Gynäkologie

10.
Hamburg

Brustzentrum Klinik und Poliklinik für Gynäkologie

Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

11.
Hannover

Institut für Humangenetik, Medizinische Hochschule Hannover

12.
Heidelberg

Institut für Humangenetik der Universität Heidelberg

13.
Kiel

Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein

14.
Köln

Zentrum Familiärer Brust- und Eierstockkrebs

15.
Leipzig

Institut für Humangenetik der Universität Leipzig

Zentrum für familiären Brust- und Eierstockkrebs

16.
Lübeck

Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs

17. Mainz

 
Zentrum für familiären Brust- und Eierstockkrebs der Universitätsmedizin Mainz, Institut für Humangenetik und

Klinik für Frauengesundheit

18.
München

Universitätsfrauenklinik der Ludwig-Maximilians-Universität München-Großhadern

Universitätsfrauenklinik der Technischen Universität München am Klinikum rechts der Isar

19.
Münster

Institut für Humangenetik der Universität Münster

20.
Regensburg

Institut für Humangenetik, Universität Regensburg

21.
Tübingen

Universität Tübingen, Institut für Humangenetik

22.
Ulm

Frauenklinik und Poliklinik der Universität Ulm

23.
Würzburg

Institut für Humangenetik der Universität Würzburg.

Abschnitt 2 Maßnahmen im Rahmen des Früherkennungsprogrammes

Beihilfefähig sind Aufwendungen für die Maßnahmen des Früherkennungsprogrammes in Höhe der nachstehenden Pauschalen:

1.
Risikofeststellung, Aufklärung und interdisziplinäre Beratung

a)
900 Euro pro Familie für eine einmalige Risikofeststellung mit einer Aufklärung sowie einer interdisziplinären Erstberatung, einer Stammbaumerfassung und der Mitteilung des Genbefundes; die Pauschale umfasst auch die Beratung weiterer Familienmitglieder,

b)
bei Aufklärung zur diagnostischen genetischen Untersuchung durch einen Kooperationspartner der in Abschnitt 1 dieser Anlage genannten Zentren

aa)
400 Euro, sofern keine Anschlussbetreuung im kooperierenden FBREK-Zentrum mehr erfolgt, oder

bb)
600 Euro, sofern noch eine Anschlussbetreuung im kooperierenden FBREK-Zentrum erfolgt,

c)
113 Euro einmalig für ein Entscheidungscoaching für BRCA1/2-Mutationträgerinnen durch spezialisiert Pflegende.

2.
Genetische Untersuchung

a)
3.500 Euro für eine genetische Untersuchung bei einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person (Indexfall); die genetische Analyse wird bei den Indexfällen durchgeführt; dabei handelt es sich in der Regel um einen diagnostischen Gentest, dessen Kosten der erkrankten Person zugerechnet werden,

b)
250 Euro für einen prädiktiven Gentest; ein prädiktiver Gentest liegt vor, wenn sich aus dem Test keine Therapieoptionen für die Indexperson mehr ableiten lassen, die genetische Analyse also keinen diagnostischen Charakter hat; eine solche Situation ist gesondert durch eine schriftliche oder elektronische ärztliche Stellungnahme zu attestieren; die Kosten einer sich als prädiktiver Gentest darstellenden genetischen Analyse der Indexperson werden der gesunden ratsuchenden Person zugerechnet, oder

c)
sofern ratsuchende Personen bis zum Jahr 2015 getestet wurden,

aa)
2.600 Euro bei einer erneuten Genpanel-Untersuchung zur Komplettierung der Indextestung oder

bb)
920 Euro für eine bioinformatorische Auswertung bei Vorliegen von Daten aus einer Komplementärdiagnostik.

Aufwendungen nach Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nicht nebeneinander beihilfefähig.

3.
Intensivierte Früherkennungs- und Nachsorgemaßnahmen

a)
672,80 Euro jährlich für intensivierte Früherkennungs- und Nachsorgemaßnahmen oder

b)
einmalig 672,80 Euro, sofern wegen des Wegfalls des erhöhten Risikos bei Nichterkrankten die intensivierte Früherkennung beendet wird und im entsprechenden Kalenderjahr noch keine Pauschale nach Buchstabe a erstattet wurde.





 

Frühere Fassungen von Anlage 14 BBhV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2024Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
aktuell vorher 01.01.2021 (17.03.2021)Berichtigung der Neunten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 01.03.2021 BGBl. I S. 343
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 01.12.2020 BGBl. I S. 2713
aktuell vorher 31.07.2018Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
aktuell vorher 01.11.2016Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
aktuell vorher 26.07.2014Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
aktuellvor 26.07.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 14 BBhV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 14 BBhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41 BBhV Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen (vom 01.04.2024)
... ersten bis dritten Grades beruht. Aufwendungen nach Satz 1 sind nach Maßgabe der Anlage 14 für folgende Maßnahmen beihilfefähig: 1. Risikofeststellung, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Anhang 3 8. BBhVÄndV zu Artikel 1 Nummer 56
... Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
Anhang 2 5. BBhVÄndV zu Artikel 1 Nummer 58
...  2.2 Grippeschutzimpfungen ohne Einschränkungen Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Anhang 1 10. BBhVÄndV (zu Artikel 1 Nummer 59)
... Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Artikel 1 8. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 31.07.2018)
...  „§ 51a Zahlung an Dritte". e) Nach der Angabe zu Anlage 14 wird folgende Angabe eingefügt: „Anlage 14a (zu § 41a Absatz 4) ... einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sind nach Maßgabe der Anlage 14 beihilfefähig. (4) Aufwendungen für Leistungen im Rahmen des ... Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben". 56. Anlage 14 erhält die aus dem Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 57. Nach ... 14 erhält die aus dem Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 57. Nach Anlage 14 wird die Anlage 14a aus dem Anhang 4 zu dieser Verordnung eingefügt. 58. Anlage 15 ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
Artikel 1 5. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem ... Leistung durch von der Deutschen Krebshilfe zugelassene Zentren und nach Maßgabe der Anlage 14 erbracht werden." b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze ... -schalen als Amblyopietherapeutikum." 58. Anlage 13 wird durch die Anlagen 13 und 14 aus dem Anhang 2 ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343
Artikel 1 9. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 01.01.2021)
...  53. In Anlage 13 werden die Nummern 1.2.4 und 2.3 aufgehoben. 54. Anlage 14 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. Im Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 7. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Nummer 21.3 wird aufgehoben. d) Nummer 21.4 wird Nummer 21.3. 46. Anlage 14 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe „5.900 Euro" ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Artikel 1 10. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... ersten bis dritten Grades beruht. Aufwendungen nach Satz 1 sind nach Maßgabe der Anlage 14 für folgende Maßnahmen beihilfefähig: 1. Risikofeststellung, ... die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben wird damit wieder ermöglicht." 59. Anlage 14 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 60. Anlage ...