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Änderung § 21 BBhV vom 24.12.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 21 BBhV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. BBhVÄndV am 24. Dezember 2009 und Änderungshistorie der BBhV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 21 BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2009 geltenden Fassung
§ 21 BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3922
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Verhaltenstherapie


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Aufwendungen für Verhaltenstherapie nach den Nummern 870 und 871 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte sind beihilfefähig in den Fällen des § 20 Abs. 1.

(2) Von dem Anerkennungsverfahren nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ist abzusehen, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach Anlage 2 Nr. 2 bis 4 vorgelegt wird, dass die Behandlung bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen sowie bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen erfordert. Muss in besonders begründeten Ausnahmefällen die Behandlung über die festgestellte Zahl dieser Sitzungen hinaus verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle hiervon unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten zu Art und Umfang der notwendigen Behandlung einzuholen.

(3) Aufwendungen für Behandlungen
sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:

(Text neue Fassung)

(1) Aufwendungen für Verhaltenstherapien nach den Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:

1. bei Erwachsenen

vorherige Änderung


| Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung
(höchstens
8 Teilnehmende) |

Regelfall | 40 Sitzungen | 40 Sitzungen |
wird das Behandlungsziel
nicht innerhalb der genannten
Sitzungen erreicht
| weitere
20
Sitzungen | weitere
20
Sitzungen |
nur in besonders begründe-
ten Ausnahmefällen
| weitere
20
Sitzungen | weitere
20
Sitzungen |

2. bei Kindern und Jugendlichen einschließlich notwendiger begleitender Behandlung von Bezugspersonen


| Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung
(höchstens
8 Teilnehmende) |

Regelfall | 50 Sitzungen | 40 Sitzungen |
wird das Behandlungsziel
nicht innerhalb der genannten
Sitzungen erreicht
| weitere
20
Sitzungen | weitere
20
Sitzungen |
nur in besonders begründe-
ten Ausnahmefällen
| weitere
20
Sitzungen | weitere
20
Sitzungen |




| Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung

Regelfall | 45 Sitzungen | 45 Sitzungen

wird das Behandlungsziel
nicht innerhalb der ge-
nannten Sitzungen
erreicht
| 15 weitere Sitzungen | 15 weitere Sitzungen

nur in besonderen
Ausnahmefällen
| 20 weitere Sitzungen | 20 weitere Sitzungen


2. bei Kindern und Jugendlichen einschließlich gegebenenfalls notwendiger begleitender Behandlung von Bezugspersonen


| Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung

Regelfall | 45 Sitzungen | 45 Sitzungen

wird das Behandlungsziel
nicht innerhalb der ge-
nannten Sitzungen
erreicht
| 15 weitere Sitzungen | 15 weitere Sitzungen

nur in besonderen
Ausnahmefällen
| 20 weitere Sitzungen | 20 weitere Sitzungen


(2) Von dem Anerkennungsverfahren nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist abzusehen, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach den Nummern 2 bis 4 der Anlage 2 vorgelegt wird, dass die Behandlung bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen sowie bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen erfordert. Muss in besonderen Ausnahmefällen die Behandlung über die festgestellte Zahl dieser Sitzungen hinaus verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle hierüber unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zu Art und Umfang der notwendigen Behandlung einzuholen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)