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Änderung Anlage 5 BBhV vom 24.12.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 5 BBhV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. BBhVÄndV am 24. Dezember 2009 und Änderungshistorie der BBhV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 5 BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2009 geltenden Fassung
Anlage 5 BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3922
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 5 (zu § 25 Abs. 1 und 4) Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke einschließlich Zubehör


1. Die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind - gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind:

Abduktionslagerungskeil

Absauggerät (z. B. bei Kehlkopferkrankung)

Adaptionen für diverse Gebrauchsgegenstände (z. B. bei Schwerstbehinderten zur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme, Universalhalter)

Alarmgerät für Epileptikerinnen oder Epileptiker

Anatomische Brillenfassung

Anus-praeter-Versorgungsartikel

Anzieh-/Ausziehhilfen

Aquamat

Armmanschette

Armtragegurt/-tuch

Arthrodesensitzkissen/-sitzkoffer (Nielsen)/-stuhl

Atemtherapiegeräte

Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung)

Auffahrrampen für Krankenfahrstuhl

Aufrichteschlaufe

Aufrichtstuhl (für Aufrichtfunktion sind bis zu 150 Euro beihilfefähig)

Aufstehgestelle

Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderung)

Augenbadewanne/-dusche/-spülglas/-flasche/-pinsel/-pipette/-stäbchen

Augenschielklappe, auch als Folie

Badestrumpf

Badewannensitz (nur bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr, Polyarthritis)

Badewannenverkürzer

Ballspritze

Behinderten-Dreirad

Bestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie

Bettnässer-Weckgerät

Beugebandage

Billroth-Batist-Lätzchen

Blasenfistelbandage

Blindenführhund (einschließlich Geschirr, Hundeleine, Halsband, Maulkorb)

Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschall-Leitgerät)

Blindenstock/-langstock/-taststock

Blutgerinnungsmessgerät (nur bei erforderlicher Dauerantikoagulation, künstlichem Herzklappenersatz)

Blutlanzette

Blutzuckermessgerät

Bracelet

Bruchband

Clavicula-Bandage

Communicator (bei dysarthrischen Sprachstörungen)

Computerspezialausstattung für Behinderte; Spezialhard- und -software bis zu 3.500 Euro, ggf. zuzüglich für eine Braillezeile mit 40 Modulen bis zu 5.400 Euro

Dekubitus-Schutzmittel (z. B. Auf-/Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, Auf-/Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße)

Delta-Gehrad

Drehscheibe, Umsetzhilfen

Duschsitz/-stuhl

Einlagen, orthopädische

Einmal-Schutzhose bei Querschnittgelähmten

Ekzem-Manschette

Elektro-Stimulationsgerät

Epicondylitisbandage/-spange mit Pelotten

Epitrain-Bandage

Ernährungssonde

Fepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese)

Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner)

Fingerling

Fingerschiene

Fixationshilfen (Mini)

Fonator

Fußteil-Entlastungsschuh (Einzelschuhversorgung)

Gehgipsgalosche

Gehhilfen und -übungsgeräte

Gehörschutz

Genutrain-Aktiv-Kniebandage

Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudoarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie)

Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese, Vorlege-Prothese)

Gilchrist-Bandage

Gipsbett, Liegeschale

Glasstäbchen

Gummihose bei Blasen- oder Darminkontinenz

Gummistrümpfe

Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze

Handgelenkriemen

Hebekissen

Heimdialysegerät

Helfende Hand, Scherenzange

Herz-Atmungs-Überwachungsgerät (-monitor)

Hörgeräte (HdO, Taschengeräte, Hörbrillen, C.R.O.S.-Geräte, drahtlose Hörhilfe, Otoplastik; IdO-Geräte, schallaufnehmendes Gerät bei teilimplantiertem Knochenleitungs-Hörsystem); einschließlich der Nebenkosten bis zu 1.025 Euro je Ohr ggf. zuzüglich der Aufwendungen einer medizinisch notwendigen Fernbedienung

Impulsvibrator

Infusionsbesteck bzw. -gerät und Zubehör

Inhalationsgerät (auch Sauerstoff) und Zubehör, jedoch nicht Luftbefeuchter, -filter, -wäscher

Innenschuh, orthopädischer

Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor)

Ipos-Redressions-Korrektur-Schühchen

Ipos-Vorfußentlastungsschuh

Kanülen und Zubehör

Katapultsitz

Katheter und Zubehör, auch Ballonkatheter

Kieferspreizgerät

Klosett-Matratze (im häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz)

Klumpfußschiene

Klumphandschiene

Klyso

Knetmaterial für Übungszwecke bei cerebral-paretischen Kindern

Kniekappe/-bandage, Kreuzgelenkbandage

Kniepolster/Knierutscher bei Unterschenkelamputation

Knöchel- und Gelenkstützen

Körperersatzstücke einschließlich Zubehör (bei Brustprotesenhalter ist ein Eigenanteil von 15 Euro zu berücksichtigen und bei Badeanzügen, Bodys oder Korselett für Brustprothesenträgerinnen von 40 Euro)

Kompressionsstrümpfe/-strumpfhose

Koordinator nach Schielbehandlung

Kopfring mit Stab,

Kopfschreiber

Kopfschützer

Korrektursicherungsschuh

Krabbler für Spastikerinnen und Spastiker

Krampfaderbinde

Krankenfahrstuhl mit Zubehör

Krankenpflegebett

Krankenstock

Kreuzstützbandage

Krücke

Latextrichter bei Querschnittlähmung

Leibbinde, jedoch nicht: Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden

Lesehilfen (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell)

Lichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige

Lifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber, Badewannenlifter)

Lispelsonde

Lumbalbandage

Malleotrain-Bandage

Mangoldsche Schnürbandage

Manutrain-Bandage

Maßschuhe, die nicht serienmäßig herstellbar sind, soweit die Aufwendungen 64 Euro übersteigen

Milchpumpe

Mundsperrer

Mundstab/-greifstab

Narbenschützer

Orthese, Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts u. Ä., auch Haltemanschetten usw.

Orthesenschuhe

Orthonyxie-Nagelkorrekturspange

Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen (max. 6 Paar Schuhe pro Jahr)

Pavlikbandage

Peak-Flow-Meter

Penisklemme

Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel

Polarimeter

Psoriaskamm

Quengelschiene

Reflektometer

Rektophor

Rollator

Rollbrett

Rutschbrett

Schaumstoff-Therapie-Schuhe, soweit die Aufwendungen 64 Euro übersteigen

Schede-Rad

Schrägliegebrett

Schutzbrille für Blinde

Schutzhelm für Behinderte

Schwellstromapparat

Segofix-Bandagensystem

Sitzkissen für Oberschenkelamputierte

Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht

Skolioseumkrümmungsbandage

Spastikerhilfen (Gymnastik-/Übungsgeräte)

Sphinkter-Stimulator

Sprachverstärker nach Kehlkopfresektion

Spreizfußbandage Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz

Spritzen

Stabilisationsschuhe bei Sprunggelenkschäden oder Lähmungszuständen (Einzelschuhversorgung)

Stehübungsgerät

Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik

Strickleiter

Stubbies

Stumpfschutzhülle Stumpfstrumpf

Suspensorium

Symphysen-Gürtel

(Talocrur) Sprunggelenkmanschette nach Dr. Grisar

Therapeutische Bewegungsgeräte (nur mit Spasmenschaltung)

Tinnitus-Gerät

Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten

Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel)

Tragegurtsitz

Übungsschiene Urinale

Urostomie-Beutel

Verbandschuhe (Einzelschuhversorgung)

Vibrationstrainer bei Taubheit

Wasserfeste Gehhilfe Wechseldruckgerät

Zyklomat-Hormon-Pumpe und Set.

2. Aufwendungen für ärztlich verordnete Perücken sind bis zum Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn ein krankhafter entstellender Haarausfall (z. B. Alopecia areata), eine erhebliche Verunstaltung (z. B. infolge Schädelverletzung) oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall vorliegt. Die Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss. Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Perücke sind nur beihilfefähig, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind, oder wenn sich bei Kindern vor Ablauf dieses Zeitraums die Kopfform geändert hat.

3. Aufwendungen für Blindenhilfsmittel sowie die erforderliche Unterweisung im Gebrauch (Mobilitätstraining) sind in folgendem Umfang beihilfefähig:

a) Anschaffungen zweier Langstöcke sowie gegebenenfalls elektronischer Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung,

b) Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes sowie für eine Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen:

aa) Unterrichtsstunde à 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial bis zu 100 Stunden 56,43 Euro,

bb) Fahrzeitentschädigung je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde im 5-Minuten Takt anteilig berechnet wird 44,87 Euro,

cc) Fahrtkostenerstattung für Fahrten der Trainerin oder des Trainers je gefahrenen Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels 0,30 Euro,

dd) Ersatz der notwendigen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung der Trainerin oder des Trainers, soweit eine tägliche Rückkehr zum Wohnort der Trainerin oder des Trainers nicht zumutbar ist 26,00 Euro.

Das Mobilitätstraining erfolgt grundsätzlich als Einzeltraining und kann sowohl ambulant als auch in einer Spezialeinrichtung (stationär) durchgeführt werden. Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten Aufwendungen der Trainerin oder des Trainers nur nach entsprechender Teilung berücksichtigt werden,

c) Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (z. B. bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) entsprechend Buchstabe b,

d) Aufwendungen eines ergänzenden Trainings an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie notwendiger Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers in entsprechendem Umfang anerkannt werden. Die Anerkennung weiterer Stunden ist bei entsprechender Bescheinigung der Notwendigkeit möglich.

Die entstandenen Aufwendungen sind durch eine Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch die Mobilitätstrainerin oder den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls diese oder dieser zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist. Sofern Umsatzsteuerpflicht besteht (es ist ein Nachweis des Finanzamtes vorzulegen), erhöhen sich die beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer.

4 Sehhilfen

4.1 Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig

- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

(Text alte Fassung) nächste Änderung

- nach Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn aufgrund der Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlene Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, beide Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweisen. Diese liegt vor, wenn die Sehschärfe (Visus) bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brillenversorgung oder möglichen Kontaktlinsenversorgung auf dem besseren Auge 0,3 beträgt oder das beidäugige Gesichtsfeld 10 Grad bei zentraler Fixation ist.

(Text neue Fassung)

- nach Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn aufgrund der Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlene Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, beide Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweisen; diese liegt unter anderem vor, wenn die Sehschärfe (Visus) bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brillenversorgung oder möglichen Kontaktlinsenversorgung auf dem besseren Auge 0,3 beträgt oder das beidäugige Gesichtsfeld 10 Grad bei zentraler Fixation ist. Die Sehschärfenbestimmung hat beidseits mit bester Korrektur mit Brillengläsern oder möglichen Kontaktlinsen zu erfolgen.

Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist die schriftliche Verordnung einer Augenärztin oder eines Augenarztes. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung einer Augenoptikerin oder eines Augenoptikers. Die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 Euro beihilfefähig.

vorherige Änderung nächste Änderung

4.1.1 Aufwendungen für Brillen sind - einschließlich Handwerksleistung, jedoch ohne Brillenfassung - bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:



Als Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig:

a) Brillengläser,

b) Kontaktlinsen,

c) vergrößernde Sehhilfen.

4.1.1 Brillengläser

Aufwendungen
für Brillengläser sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

a) für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/- 6 Dioptrien (dpt):

Einstärkengläser:

für das sph. Glas 31,00 Euro

für das cyl. Glas 41,00 Euro

Mehrstärkengläser:

für das sph. Glas 72,00 Euro

für das cyl. Glas 92,50 Euro

b) bei Gläserstärken über +/- 6 Dioptrien (dpt):

zuzüglich je Glas 21,00 Euro

c) Dreistufen- oder Multifokalgläser:

zuzüglich je Glas 21,00 Euro

d) Gläser mit prismatischer Wirkung:

zuzüglich je Glas 21,00 Euro.

vorherige Änderung nächste Änderung

4.1.2 Brillen mit besonderen Gläsern

Die Mehraufwendungen für Brillen mit Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläsern sind bei folgenden Indikationen neben den Höchstbeträgen der Nummer 4.1.1 im jeweils genannten Umfang beihilfefähig:



4.1.2 Besondere Brillengläser

Die Mehraufwendungen für Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläser sind bei folgenden Indikationen neben den Höchstbeträgen der Nummer 4.1.1 im jeweils genannten Umfang beihilfefähig:

4.1.2.1 Kunststoffgläser, Leichtgläser (hochbrechende mineralische Gläser)

zuzüglich je Glas bis zu 21 Euro

a) bei Gläserstärken ab +/- 6 dpt,

b) bei Anisometropien ab 2 dpt,

c) unabhängig von der Gläserstärke

aa) bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr,

bb) bei Patientinnen und Patienten mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,

cc) Brillen, die im Rahmen der Schulpflicht für die Teilnahme am Schulsport erforderlich sind.

4.1.2.2 Getönte Gläser (Lichtschutzgläser), phototrope Gläser

zuzüglich je Glas bis zu 11 Euro bei

a) umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (z. B. Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),

b) krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen,

c) Fortfall der Pupillenverengung (z. B. absolute oder reflektorische Pupillenstarre, Adie-Kehrer-Syndrom),

d) chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (z. B. Keratoconjunctivitis, Iritis, Cyclitis),

e) entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (z. B. Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses,

f) Ciliarneuralgie,

g) Blendung bedingenden entzündlichen oder degenerativen Erkrankungen der Netzhaut/Aderhaut oder der Sehnerven,

h) totaler Farbenblindheit,

i) unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,

j) intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Lichtempfindlichkeit besteht (z. B. Hirnverletzungen, Hirntumoren),

k) Gläsern ab + 10 dpt wegen Vergrößerung der Eintrittspupille.

vorherige Änderung nächste Änderung

4.1.3 Kontaktlinsen zur Verbesserung der Sehschärfe sind bei nachstehend aufgeführten Indikationen für Kurzzeitlinsen bis zu 154 Euro (sphärisch) bzw. bis zu 230 Euro (torisch) im Kalenderjahr beihilfefähig:



4.1.3 Kontaktlinsen

Aufwendungen für Kontaktlinsen
zur Verbesserung der Sehschärfe sind bei nachstehend aufgeführten Indikationen für Kurzzeitlinsen bis zu 154 Euro (sphärisch) bzw. bis zu 230 Euro (torisch) im Kalenderjahr beihilfefähig:

a) Myopie ab 8 dpt,

b) Hyperopie ab 8 dpt,

c) irregulärer Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 % verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläsern erreicht wird,

d) Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt,

e) Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/-30° bzw. 135° +/-30°) ab 2 dpt,

f) Keratokonus,

g) Aphakie,

h) Aniseikonie (bei gleicher oder wenig differenter Refraktion beider Augen muss eine Aniseikoniemessung nach einer anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode erfolgen und dokumentiert werden),

i) Anisometropie ab 2 dpt.

Da Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen nicht ununterbrochen getragen werden können, sind bei Vorliegen der Indikationen neben den Kontaktlinsen Aufwendungen für eine Brille im Rahmen der Nummern 4.1.1 und 4.1.2 zusätzlich beihilfefähig. Liegt keine der Indikationen vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für Brillengläser beihilfefähig.

vorherige Änderung nächste Änderung

4.2 Lässt sich durch Verordnung einer Brille oder von Kontaktlinsen das Lesen normaler Zeitungsschrift nicht erreichen, können Aufwendungen für eine vergrößernde Sehhilfe (Lupe, Leselupe, Leselineale, Fernrohrbrille, Fernrohrlupenbrille, elektronisches Lesegerät, Prismenlupenbrille u. Ä.) als beihilfefähig anerkannt werden.

4.3 Therapeutische
Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankungen sind in folgenden Fällen bei bestehender medizinischer Notwendigkeit beihilfefähig:

4.3.1
Lichtschutz mit einer 75%igen Transmission oder weniger bei



4.1.4 Vergrößernde Sehhilfen

Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete optische und elektronisch vergrößernde Sehhilfen. Voraussetzung ist, dass die
Verordnung von einer Fachärztin oder von einem Facharzt für Augenheilkunde vorgenommen wurde, die oder der in der Lage ist, selbst die Notwendigkeit und Art der benötigten Sehhilfen zu bestimmen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechend ausgestatteten Augenoptikerinnen oder Augenoptikern.

4.1.4.1 Aufwendungen für optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe bei einem mindestens 1,5fachen Vergrößerungsbedarf sind beihilfefähig als Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit Beleuchtung, oder als Brillengläser mit Lupenwirkung (Lupengläser), in begründeten Einzelfällen als Fernrohrlupenbrillensystem (z. B. nach Galilei, Kepler), gegebenenfalls einschließlich der Systemträger.

4.1.4.2 Aufwendungen für elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe sind als mobile oder
nicht mobile Systeme bei einem mindestens sechsfachen Vergrößerungsbedarf beihilfefähig.

4.1.4.3
Aufwendungen für optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne sind als Handfernrohre/Monokulare (fokussierbar) beihilfefähig.

4.1.4.4 Nicht
beihilfefähig sind Aufwendungen für:

a) Fernrohrlupenbrillensysteme (z. B. nach Galilei, Kepler) für die Zwischendistanz (Raumkorrektur) oder die Ferne,

b) separate Lichtquellen (z. B. zur Kontrasterhöhung oder zur Ausleuchtung des Lesegutes),

c) Fresnellinsen aller Art.

4.2 Aufwendungen für therapeutische
Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind in folgenden Fällen bei bestehender medizinischer Notwendigkeit beihilfefähig:

4.2.1 Brillenglas mit
Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 Prozent bei

a) den Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (z. B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),

b) Albinismus.

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4.3.2 UV-Kantenfilter (400 nm) bei

a) Aphakie (Linsenlosigkeit),



Besteht beim Lichtschutzglas zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.

4.2.2 Brillenglas mit
UV-Kantenfilter (400 nm Wellenlänge) bei

a) Aphakie,

b) Photochemotherapie (zur Absorption des langwelligen UV-Lichts),

vorherige Änderung nächste Änderung

c) als UV-Schutz nach Staroperation, wenn keine Infraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde,

d) Iriskolobomen,



c) als UV-Schutz nach Staroperation, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde,

d) Iriskolobom,

e) Albinismus.

vorherige Änderung nächste Änderung

Helligkeit und Farbe des Kantenfilters sind individuell zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen.

4.3.3
Kantenfilter (540 bis 660 nm) bei

a) dystrophischen Netzhauterkrankungen, z. B. Zapfenanomalien der Netzhaut bedingte Sehstörung (Achromatopsie), Retinopathia pigmentosa,

b) Iriskolobomen,




Besteht beim Kantenfilterglas zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs, sind bei Albinismus einer Transmissionsminderung (gegebenenfalls zusätzlich) die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.

4.2.3 Brillenglas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei einer Wellenlänge von 450 nm bei Blauzapfenmonochromasie. Besteht beim Kantenfilterglas zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs
und gegebenenfalls einer Transmissionsminderung sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.

4.2.4 Brillenglas mit
Kantenfilter (Wellenlänge größer als 500 nm) als Langpassfilter zur Vermeidung der Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung bei

a) angeborenem Fehlen von oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut (Achromatopsie, inkomplette Achromatopsie),

b)
dystrophischen Netzhauterkrankungen, z. B. Zapfendystrophien, Zapfen-Stäbchen-Dystrophien, Stäbchen-Zapfen-Dystrophien, Retinopathia pigmentosa, Chorioidemie),

c) Albinismus.

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Kantenfilter sind nicht beihilfefähig bei altersbedingter Makuladegeneration, diabetischer Retinopathie und Fundus myopicus.

Helligkeit und Farbe des Kantenfilters
sind individuell zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen.

4.3.4
Horizontale Prismen in Gläsern ab 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung ab 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen), bei krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen, mit dem Ziel Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern, sowie bei Augenmuskelparesen Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern. Bei vertikalen Prismen gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 mit Ausnahme, dass der Grenzwert jeweils 1 Prismendioptrie beträgt.

Die Verordnung setzt in jedem Fall eine umfassende augenärztliche orthoptisch-pleoptische Diagnostik voraus. Isolierte Ergebnisse einer subjektiven Heterophorie-Testmethode begründen keine Verordnungsfähigkeit von Folien und Gläsern mit prismatischer Wirkung. Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillendurchmessern sind nicht verordnungsfähig. Höhenausgleichsprismen bei Bifokalgläsern mit Fernkorrektur > 2 dpt Unterschied sind nicht verordnungsfähig. Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, z. B. prä- oder postoperativ, ist der Einsatz von Prismenfolien angezeigt.

4.3.5 Organisches Glas mit sphärischen Flächen
bei akkommodativem Schielen von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Organisches Glas mit sphäro-torischen Flächen bei akkommodativem Schielen von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

4.3.6 Okklusionskapseln,
Okklusionsfolien und Okklusionspflaster bei Amblyopie, d. h. einer funktionellen Schwachsichtigkeit mit Herabsetzung der zentralen Sehschärfe ohne erkennbaren pathologischen Befund.

4.3.7
Uhrglasverbände bei unvollständigem Lidschluss, z. B. infolge einer Gesichtslähmung, um das Austrocknen der Hornhaut zu vermeiden.

4.3.8
Irislinsen bei den Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris - Regenbogenhaut - (z. B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse).

4.3.9 Okklusionsschalen/Okklusionslinsen zur Amblyopie, sofern eine andere Behandlungsform nicht möglich ist.


4.3.10 Verbandlinsen/Verbandschalen bei/nach

a) Erosionen, Epitheldefekten, Ulzeration der Hornhaut (nicht nach refraktiv-chirurgischen Eingriffen),

b) Abrasio nach Operation (nicht nach refraktiv-chirurgischen Eingriffen),

c) Verletzung,

d) Verätzung,

e)
Verbrennung,

f) Hornhautperforation
oder lamellierende Hornhautverletzung,

g)
Keratoplastik,

h)
Hornhautentzündungen und -ulzerationen, z. B. Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica, Keratitis e lagophthalmo, Keratitis filiformis, Keratitis herpetica,

i) kontinuierlicher Medikamentenzufuhr
als Medikamententräger.

4.3.11
Kontaktlinsen

-
bei ausgeprägtem, fortgeschrittenen Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen Hornhautveränderungen (z. B. Vogt-Linien) und Hornhautradius < 7,0 mm zentral oder im Apex oder

-
nach Hornhauttransplantation/Keratoplastik.

4.3.12
Kunststoffgläser bei Patientinnen und Patienten, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind

-
sofern sie erheblich sturzgefährdet sind

-
oder Einäugige (Einäugige: bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges von < 0,2).

4.4 Müssen Schulkinder
während des Schulsports eine Sportbrille tragen, sind die Aufwendungen für Gläser im Rahmen der Höchstbeträge nach den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 und für eine Brillenfassung bis zu 52 Euro beihilfefähig.

4.5
Aufwendungen für die erneute Beschaffung von Sehhilfen sind nur beihilfefähig, wenn bei gleich bleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre - bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre -vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil

a) sich die Refraktion (Brechkraft) geändert hat,



Das Ausmaß der Transmissionsminderung und die Lage der Kanten der Filter sind individuell zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen. Besteht beim Kantenfilterglas zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.

4.2.5 Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Kantenfilter bei

a) altersbedingter Makuladegeneration,

b) diabetischer Retinopathie,

c) Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dystrophischen Netzhauterkrankung),

d) Fundus myopicus.

4.2.6
Horizontale Prismen in Gläsern mit mehr als 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung von mehr als 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) bei krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen, mit dem Ziel, Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern, sowie bei Augenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern.

Bei
vertikalen Prismen in Gläsern und bei Folien mit prismatischer Wirkung gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 mit der Ausnahme, dass der Grenzwert jeweils mindestens 1 Prismendioptrie beträgt. Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, z. B. prä- oder postoperativ sind nur die Aufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig.

Die Verordnung setzt eine umfassende augenärztliche orthoptisch-pleoptische Diagnostik voraus. Isolierte Ergebnisse einer subjektiven Heterophorie-Testmethode begründen keine Verordnungsfähigkeit von Folien und Gläsern mit prismatischer Wirkung. Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillendurchmessern sowie Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht beihilfefähig.

Besteht
bei Brillengläsern mit therapeutischen Prismen zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs, sind die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig.

4.2.7 Okklusionsschalen oder -linsen
bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppelwahrnehmung.

4.2.8 Kunststoff-Bifokalgläser mit besonders großem Nahteil
zur Behebung des akkommodativen Schielens bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

4.2.9 Okklusionspflaster und
Okklusionsfolien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskapseln. Nicht beihilfefähig als Amblyopietherapeutikum sind Okklusionslinsen und -schalen.

4.2.10
Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (z. B. infolge einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Hornhaut zu vermeiden.

4.2.11
Irislinsen mit durchsichtigem, optisch wirksamem Zentrum bei Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (z. B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse oder Albinismus).

4.2.12 Verbandlinsen oder -schalen bei oder nach


a) Hornhauterosionen, Hornhautepitheldefekten,

b) Abrasio nach Operation,

c) Verätzung oder Verbrennung,

d) Hornhautverletzung (perforierend
oder lamellierend),

e)
Keratoplastik,

f)
Hornhautentzündungen und -ulzerationen, z. B. Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica, Keratitis e lagophthalmo, Keratitis filiformis.

4.2.13 Kontaktlinsen
als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr.

4.2.14 Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Verbandlinsen oder Verbandschalen nach nicht beihilfefähigen Eingriffen.

4.2.15
Kontaktlinsen

a)
bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen Hornhautveränderungen und Hornhautradius unter 7 mm zentral oder im Apex oder

b)
nach Hornhauttransplantation oder Keratoplastik.

4.2.16
Kunststoffgläser als Schutzgläser bei Patientinnen und Patienten, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind - sofern sie erheblich sturzgefährdet sind - oder funktionell Einäugige (funktionell Einäugige: bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges unter 0,2). Besteht zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs, sind die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig. Kontaktlinsen sind bei dieser Indikation nicht beihilfefähig.

4.3 Muss ein Schulkind
während des Schulsports eine Sportbrille tragen, sind die Aufwendungen für Gläser im Rahmen der Höchstbeträge nach den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 und für eine Brillenfassung bis zu 52 Euro beihilfefähig.

4.4
Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind nur beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre - bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre - vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil

a) sich die Refraktion geändert hat,

b) die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist oder

c) sich die Kopfform geändert hat.

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4.6 Aufwendungen für



4.5 Die Irisschale mit geschwärzter Pupille ist keine therapeutische und keine sehschärfenverbessernde Sehhilfe. Sie stellt ein Körperersatzstück dar und ist beihilfefähig bei entstellenden Veränderungen der Hornhaut des blinden Auges.

4.6 Nicht beihilfefähig sind
Aufwendungen für

a) Sehhilfen, die nur für eine berufliche Tätigkeit erforderlich werden,

b) Bildschirmbrillen,

c) Brillenversicherungen,

vorherige Änderung

d) Zweitbrillen, Reservebrillen,

e) Etui

sind nicht beihilfefähig.




d) Zweitbrillen,

e) Reservebrillen,

f) Brillengläser für Sportbrillen, ausgenommen Schulsportbrillen im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht,

g) Brillenetuis und

h) Brillenfassungen, außer im Fall der Nummer 4.3.


 (keine frühere Fassung vorhanden)