Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 29 BBhV vom 02.01.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 29 BBhV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. BBhVÄndV am 2. Januar 2009 und Änderungshistorie der BBhV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 29 BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.01.2009 geltenden Fassung
§ 29 BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.07.2011 BGBl. I S. 1394, 2710
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Familien- und Haushaltshilfe im Ausland


(1) Aufwendungen Beihilfeberechtigter nach § 3 für eine Familien- und Haushaltshilfe sind auch dann beihilfefähig, wenn

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. eine ambulante ärztliche Behandlung des Elternteils, der den Haushalt allein führt, in einem anderen Land als dem Gastland notwendig ist,

(Text neue Fassung)

1. eine ambulante ärztliche Behandlung der oder des Beihilfeberechtigten oder der oder des berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die oder der den Haushalt allein führt, in einem anderen Land als dem Gastland notwendig ist,

2. mindestens ein Kind unter vier Jahren im Haushalt zurückbleibt und

3. die Behandlung wenigstens zwei Übernachtungen erfordert.

(2) Im Geburtsfall sind die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe auch dann beihilfefähig, wenn eine sachgemäße ärztliche Versorgung am Dienstort nicht gewährleistet ist und der Dienstort wegen späterer Fluguntauglichkeit vorzeitig verlassen werden muss. Maßgeblich ist die ärztlich festgestellte notwendige Abwesenheitsdauer.

vorherige Änderung

(3) Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder unter vier Jahren beim Verlassen des Dienstortes nach Absatz 2 Satz 1 mitgenommen, sind die hierfür notwendigen Fahrtkosten beihilfefähig. Übernehmen die Ehegattin, der Ehegatte, die Eltern oder die Kinder des die Familien- und Haushaltshilfe in Anspruch Nehmenden die Führung des Haushalts, sind die damit verbundenen Fahrtkosten bis zur Höhe der andernfalls für eine Familien- und Haushaltshilfe anfallenden Aufwendungen beihilfefähig.



(3) Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder unter vier Jahren beim Verlassen des Dienstortes nach Absatz 2 Satz 1 mitgenommen, sind die hierfür notwendigen Fahrtkosten beihilfefähig. Übernehmen die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin, der Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder des die Familien- und Haushaltshilfe in Anspruch Nehmenden die Führung des Haushalts, sind die damit verbundenen Fahrtkosten bis zur Höhe der andernfalls für eine Familien- und Haushaltshilfe anfallenden Aufwendungen beihilfefähig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)