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Änderung § 30a BBhV vom 20.12.2012

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§ 30a BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2012 geltenden Fassung
§ 30a BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.12.2012 BGBl. I S. 2657
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 30a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 30a Neuropsychologische Therapie


vorherige Änderung

 


(1) Aufwendungen für ambulante neuropsychologische Therapie sind beihilfefähig, wenn sie

1. der Behandlung akut erworbener Hirnschädigungen oder Hirnerkrankungen dienen, insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma und

2. durchgeführt werden von Fachärztinnen oder Fachärzten

a) für Neurologie,

b) für Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie,

c) Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder

d) Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

die zusätzlich zu ihrer Gebietsbezeichnung über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen.

Satz 1 gilt auch bei Behandlungen, die durchgeführt werden von

1. ärztlichen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,

2. psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder

3. Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,

wenn diese über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach Absatz 3.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für eine ambulante neuropsychologische Therapie, wenn

1. ausschließlich angeborene Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung behandelt werden, insbesondere Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (ADHS oder ADS), Intelligenzminderung,

2. es sich um Hirnerkrankungen mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbesondere mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp, handelt,

3. die Hirnschädigung oder die Hirnerkrankung mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patientinnen und Patienten länger als fünf Jahre zurückliegt.

(3) Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen sind in folgendem Umfang beihilfefähig:

1. bis zu fünf probatorische Sitzungen sowie

2. bei Einzelbehandlung, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen


| wenn eine
Behandlungseinheit
mindestens
25 Minuten dauert | wenn eine
Behandlungseinheit
mindestens
50 Minuten dauert

Regel-
fall | 120 Behand-
lungseinheiten | 60 Behandlungs-
einheiten

Ausnah-
mefall | 40 weitere
Behandlungs-
einheiten | 20 weitere
Behandlungs-
einheiten


3. bei Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen


wenn eine
Behandlungseinheit
mindestens
50 Minuten dauert | wenn eine
Behandlungseinheit
mindestens
100 Minuten dauert

80 Behandlungs-
einheiten | 40 Behandlungs-
einheiten.


Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 Nummer 2 beihilfefähig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)