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Änderung § 13 BBhV vom 26.07.2014

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§ 13 BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2014 geltenden Fassung
§ 13 BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern


(Text alte Fassung)

Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 Satz 4 beihilfefähig.

(Text neue Fassung)

Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 Satz 4 und nach § 22 Absatz 6 beihilfefähig.

(heute geltende Fassung)