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Änderung § 38e BBhV vom 01.01.2017

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§ 38e BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 38e BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403

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§ 38e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 38e Kurzzeitpflege


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Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, sind Aufwendungen für Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.