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Änderung § 1 BBhV vom 31.07.2018

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§ 1 BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.07.2018 geltenden Fassung
§ 1 BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
 

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§ 1 Regelungszweck


(Text neue Fassung)

§ 1 Regelungsgegenstand


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Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfe in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Die Beihilfe ergänzt die gesundheitliche Eigenvorsorge, die in der Regel aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist.



Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Gewährung von Beihilfe nach § 80 Absatz 6 des Bundesbeamtengesetzes.