Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 20 BBhV vom 31.07.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20 BBhV, alle Änderungen durch Artikel 1 8. BBhVÄndV am 31. Juli 2018 und Änderungshistorie der BBhV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 20 BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.07.2018 geltenden Fassung
§ 20 BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Verhaltenstherapie


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:

(Text neue Fassung)

(1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:


| Einzel-
behandlung | Gruppen-
behandlung

vorherige Änderung

im Regelfall | 45 Sitzungen | 45 Sitzungen

wenn das Behand-
lungsziel nicht in-
nerhalb von 45 Sit-
zungen erreicht
worden ist | 15 weitere
Sitzungen | 15 weitere
Sitzungen

in Ausnahmefällen | 20 weitere
Sitzungen
| 20 weitere
Sitzungen.


2 In Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Satz 1 festgelegte Höchstzahl von
Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird.

(2) § 19 Absatz 2 gilt entsprechend.



im Regelfall | 60 Sitzungen | 60 Sitzungen

in Ausnahme-
fällen
| weitere
20 Sitzungen
| weitere
20
Sitzungen


(2) § 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) 1 Einer Anerkennung nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bedarf es nicht, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach Abschnitt 4 der Anlage 3 vorgelegt wird, dass

1. bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen,

2. bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen

erforderlich sind. 2 Muss in Ausnahmefällen die Behandlung verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle unverzüglich zu unterrichten. 3 Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung der medizinischen Notwendigkeit durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. 4 Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 einzuholen.

(4) Aufwendungen für eine Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.