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Synopse aller Änderungen der BBhV am 20.09.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. September 2012 durch Artikel 1 der 3. BBhVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BBhV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.09.2012 geltenden Fassung
BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.09.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Regelungszweck
    § 2 Beihilfeberechtigte
    § 3 Beamtinnen und Beamte im Ausland
    § 4 Berücksichtigungsfähige Angehörige
    § 5 Konkurrenzen
    § 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
    § 7 Verweisungen auf das Sozialgesetzbuch
    § 8 Ausschluss der Beihilfefähigkeit
    § 9 Anrechnung von Erstattungen und Sachleistungen
    § 10 Beihilfeanspruch
    § 11 Aufwendungen im Ausland
Kapitel 2 Aufwendungen in Krankheitsfällen
    Abschnitt 1 Ambulante Leistungen
       § 12 Ärztliche Leistungen
       § 13 Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern
       § 14 Zahnärztliche Leistungen
       § 15 Implantologische, kieferorthopädische, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
       § 16 Auslagen, Material- und Laborkosten
       § 17 Zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf
       § 18 Psychotherapeutische Leistungen
       § 19 Psychosomatische Grundversorgung
       § 20 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
       § 21 Verhaltenstherapie
    Abschnitt 2 Sonstige Aufwendungen
       § 22 Arznei- und Verbandmittel
       § 23 Heilmittel
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 24 Komplextherapien
(Text neue Fassung)

       § 24 Komplextherapie und integrierte Versorgung
       § 25 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
       § 26 Krankenhausleistungen
       § 27 Häusliche Krankenpflege
       § 28 Familien- und Haushaltshilfe
       § 29 Familien- und Haushaltshilfe im Ausland
       § 30 Soziotherapie
       § 31 Fahrtkosten
       § 32 Unterkunftskosten
       § 33 Lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheiten
    Abschnitt 3 Rehabilitation
       § 34 Anschlussheil- und Suchtbehandlungen
       § 35 Rehabilitationsmaßnahmen
       § 36 Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen
Kapitel 3 Aufwendungen in Pflegefällen
    § 37 Grundsatz
    § 38 Häusliche Pflege, Tagespflege und Nachtpflege
    § 39 Vollstationäre Pflege
    § 40 Palliativversorgung
Kapitel 4 Aufwendungen in anderen Fällen
    § 41 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
    § 42 Schwangerschaft und Geburt
    § 43 Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch
    § 44 Tod der oder des Beihilfeberechtigten
    § 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe und Organspende
Kapitel 5 Umfang der Beihilfe
    § 46 Bemessung der Beihilfe
    § 47 Abweichender Bemessungssatz
    § 48 Begrenzung der Beihilfe
    § 49 Eigenbehalte
    § 50 Belastungsgrenzen
Kapitel 6 Verfahren und Zuständigkeit
    § 51 Bewilligungsverfahren
    § 52 Zuordnung von Aufwendungen
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    § 53 Elektronische Gesundheitskarte


    § 53 (aufgehoben)
    § 54 Antragsfrist
    § 55 Geheimhaltungspflicht
    § 56 Festsetzungsstellen
    § 57 Verwaltungsvorschriften
Kapitel 7 Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 58 Übergangsvorschriften
    § 59 Inkrafttreten
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    Anlage 1 (zu § 6 Abs. 2) Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
    Anlage 2 (zu §§ 18 bis 21) Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung
    Anlage 3 (zu § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 1) Zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel
    Anlage 4 (zu § 23 Abs. 1) Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilmittel und Voraussetzungen für bestimmte Heilmittel
    Anlage 5 (zu § 25 Abs. 1 und 4) Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke einschließlich Zubehör
    Anlage 6 (zu § 25 Abs. 1, 2 und 4) Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle


    Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2) Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen
    Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3 Satz 4) Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen
    Anlage 3 (zu den
§§ 18 bis 21) Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung
    Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) Beihilfefähige Medizinprodukte
    Anlage 5 (zu
§ 22 Absatz 2 Nummer 1) Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen
    Anlage 6 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c) Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel
    Anlage 7 (zu § 22 Absatz 3) Arzneimittelgruppen,
für die Festbeträge gelten
    Anlage 8 (zu § 22 Absatz 4) Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimittel
    Anlage 9 (zu §
23 Absatz 1) Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel
    Anlage 10 (zu § 23 Absatz 1
und § 24 Absatz 1) Zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel
    Anlage 11 (zu § 25 Absatz 1 und 4) Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
    Anlage 12 (zu § 25 Absatz 1, 2 und 4) Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle
    Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1) Ergänzende Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen

§ 2 Beihilfeberechtigte


(1) Soweit nicht die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmen, ist beihilfeberechtigt, wer im Zeitpunkt der Leistungserbringung

1. Beamtin oder Beamter,

2. Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger oder

3. frühere Beamtin oder früherer Beamter

ist.

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(2) Die Beihilfeberechtigung setzt ferner voraus, dass der oder dem Beihilfeberechtigten Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeiträge nach den Abschnitten II, III oder V oder Übergangsgeld nach Abschnitt VI des Beamtenversorgungsgesetzes zustehen. Die Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn Bezüge wegen Elternzeit oder der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- oder Kürzungsvorschriften nicht gezahlt werden. Der Anspruch auf Beihilfe bleibt bei Urlaub unter Wegfall der Besoldung nach der Sonderurlaubsverordnung unberührt, wenn dieser nicht länger als einen Monat dauert.



(2) Die Beihilfeberechtigung setzt ferner voraus, dass der oder dem Beihilfeberechtigten Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeiträge nach Abschnitt II oder Abschnitt V, nach § 22 Absatz 1 oder nach § 26 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder Übergangsgeld nach Abschnitt VI des Beamtenversorgungsgesetzes zustehen. Die Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn Bezüge wegen Elternzeit oder der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- oder Kürzungsvorschriften nicht gezahlt werden. Der Anspruch auf Beihilfe bleibt bei Urlaub unter Wegfall der Besoldung nach der Sonderurlaubsverordnung unberührt, wenn dieser nicht länger als einen Monat dauert.

(3) Nicht beihilfeberechtigt sind

1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte,

2. Beamtinnen und Beamte, deren Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes beschäftigt sind, und

3. Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes, § 27 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen.

(4) Nicht beihilfeberechtigt nach dieser Verordnung sind diejenigen Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die zum Zeitpunkt der Zusammenführung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn Beamtinnen oder Beamte der Deutschen Bundesbahn waren.

(5) Nicht beihilfeberechtigt nach dieser Verordnung sind diejenigen Beamtinnen und Beamten, die A-Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse sind, soweit die Satzung für beihilfefähige Aufwendungen dieser Mitglieder Sachleistungen vorsieht und diese nicht durch einen Höchstbetrag begrenzt sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen


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(1) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht oder die Ablehnung der Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes eine besondere Härte darstellen würde.

(2) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(3) Wirtschaftlich angemessen sind grundsätzlich Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen, wenn sie dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte, Zahnärzte sowie für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechen. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen aufgrund einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte oder nach § 2 Abs. 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind angemessen bis zur Höhe des Mindestsatzes des im April 1985 geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker, jedoch höchstens bis zum Schwellenwert des Gebührenrahmens der Gebührenordnung für Ärzte bei vergleichbaren Leistungen.

(4) Für Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 5, kann in entsprechender Anwendung des § 7 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(5) Sind Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige in einem beihilfeergänzenden Standardtarif nach § 257 Abs. 2a oder nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 315 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einem Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert, beurteilt sich die wirtschaftliche Angemessenheit ihrer Aufwendungen nach den in den Verträgen nach § 75 Abs. 3b Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten Gebührenregelungen. Solange keine vertraglichen Gebührenregelungen vorliegen, gelten die Maßgaben des § 75 Abs. 3a Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.



(1) 1 Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. 2 Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(2) 1 Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. 2 Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(3) 1 Wirtschaftlich angemessen sind grundsätzlich Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen, wenn sie dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte, Zahnärzte sowie für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechen. 2 Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen aufgrund einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 Abs. 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte. 3 Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen gesetzlicher Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder auf Grund von Verträgen von Unternehmen der privaten Krankenversicherung mit Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. 4 Die Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind angemessen, wenn sie die zwischen dem Bundesministerium des Innern und den Heilpraktikerverbänden vereinbarten Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(4) 1 Für Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. 2 Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 7 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(5) 1 Sind Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige in einem beihilfeergänzenden Standardtarif nach § 257 Abs. 2a oder nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 315 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einem Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert, beurteilt sich die wirtschaftliche Angemessenheit ihrer Aufwendungen nach den in den Verträgen nach § 75 Abs. 3b Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten Gebührenregelungen. 2 Solange keine vertraglichen Gebührenregelungen vorliegen, gelten die Maßgaben des § 75 Abs. 3a Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(6) 1 In Einzelfällen kann das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige oder laufende Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. 2 Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. 3 Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. 4 Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1.000 Euro bleiben außer Betracht. 5 Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(7) 1 Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. 2 Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.


§ 8 Ausschluss der Beihilfefähigkeit


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(1) Beihilfefähig sind nicht die Aufwendungen

1. der Beamtinnen und Beamten, denen ein Anspruch auf Heilfürsorge nach § 70 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften zusteht,

2. für nicht von der Festsetzungsstelle veranlasste Gutachten,

3. für den Besuch vorschulischer oder schulischer Einrichtungen oder von Werkstätten für Behinderte,

4.
für berufsfördernde, berufsvorbereitende, berufsbildende sowie heilpädagogische Maßnahmen,

5.
für Behandlungen als Folge medizinisch nicht indizierter Maßnahmen, insbesondere einer ästhetischen Operation, einer Tätowierung oder eines Piercings, und

6.
für persönliche Behandlungen durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der oder des Behandelten. In diesen Fällen sind nur die tatsächlich entstandenen Sachkosten beihilfefähig.



(1) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen

1. der Beihilfeberechtigten und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen, denen ein Anspruch auf Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften zusteht,

2. für Gutachten, die nicht von der Festsetzungsstelle, sondern auf Verlangen von der oder dem Beihilfeberechtigten oder von der oder dem berücksichtigungsfähigen Angehörigen veranlasst worden sind,

3. für ärztliche und zahnärztliche Bescheinigungen für berücksichtigungsfähige Angehörige mit Ausnahme medizinisch notwendiger Bescheinigungen,

4. für
den Besuch vorschulischer oder schulischer Einrichtungen oder von Werkstätten für Behinderte,

5.
für berufsfördernde, berufsvorbereitende, berufsbildende und heilpädagogische Maßnahmen,

6.
für Behandlungen als Folge medizinisch nicht indizierter Maßnahmen, insbesondere ästhetischer Operationen, Tätowierungen oder Piercings, und

7.
für Behandlungen durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der oder des Behandelten; in diesen Fällen sind nur die tatsächlich entstandenen Sachkosten beihilfefähig.

(2) Ferner sind Aufwendungen nicht beihilfefähig, soweit auf sie gegen Dritte ein Ersatzanspruch besteht, der nicht auf den Dienstherrn oder von ihm Beauftragte übergeht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Nicht beihilfefähig sind gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile, Selbstbehalte nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel sowie Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Werden diese Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht nachgewiesen, gelten 15 Prozent der gewährten Leistung als Abschlagsbetrag.

(4) Nicht beihilfefähig sind erbrachte Sach- und Dienstleistungen nach § 2 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Als Sach- und Dienstleistung nach § 2 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt auch die Kostenerstattung bei kieferorthopädischer Behandlung und bei Pflichtversicherten nach § 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der familienversicherten Angehörigen nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch die Kostenerstattung nach § 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Bei Personen, denen ein Zuschuss oder Arbeitgeberanteil zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt wird oder die einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben, gelten als Sach- und Dienstleistungen auch



(3) 1 Nicht beihilfefähig sind gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile, Selbstbehalte nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel sowie Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 2 Werden diese Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht nachgewiesen, gelten 15 Prozent der gewährten Leistung als Abschlagsbetrag.

(4) 1 Nicht beihilfefähig sind erbrachte Sach- und Dienstleistungen nach § 2 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 2 Als Sach- und Dienstleistung nach § 2 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt auch die Kostenerstattung bei kieferorthopädischer Behandlung und bei Pflichtversicherten nach § 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der familienversicherten Angehörigen nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch die Kostenerstattung nach § 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 3 Bei Personen, denen ein Zuschuss oder Arbeitgeberanteil zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt wird oder die einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben, gelten als Sach- und Dienstleistungen auch

1. die über die Festbeträge hinausgehenden Beträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Aufwendungen, die darauf beruhen, dass Versicherte die mögliche Sachleistung nicht in Anspruch genommen haben. Dies gilt auch, wenn Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anspruch genommen werden. Ausgenommen sind Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus.



2. Aufwendungen, die darauf beruhen, dass Versicherte die ihnen zustehende Sach- und Dienstleistung nicht in Anspruch genommen haben; dies gilt auch, wenn Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anspruch genommen werden; ausgenommen sind Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus.

4 Satz 3 gilt nicht

1. für Personen, die Leistungen nach § 10 Absatz 2, 4 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes oder hierauf Bezug nehmenden Vorschriften erhalten,

2. freiwillig gesetzlich Versicherte mit einem monatlichen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung von weniger als 21 Euro sowie

3. für berücksichtigungsfähige Kinder, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden.


(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, wenn Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Beihilfeanspruch


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Auf Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten, grundsätzlich nicht verpfändet oder gepfändet werden. Er ist nicht vererblich, soweit die Beihilfe nicht bereits vor dem Erbfall bewilligt wurde. Die Pfändung durch einen Forderungsgläubiger ist in Höhe des Betrages zulässig, auf den ein Anspruch zu seiner Forderung auf Beihilfe besteht und der noch nicht ausgezahlt ist. Stirbt die oder der Beihilfeberechtigte, erhält die Beihilfe für Aufwendungen bis zum Tode unbeschadet des Satzes 3, wer die Belege zuerst vorlegt.

(2) Anspruch auf
Beihilfe hat nur, wer seinen Krankenversicherungsschutz und den seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen einschließlich abgeschlossener Wahltarife nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nachweist.



(1) Auf Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten und grundsätzlich nicht verpfändet oder gepfändet werden. Die Pfändung wegen einer Forderung auf Grund einer beihilfefähigen Leistung der Forderungsgläubigerin oder des Forderungsgläubigers ist insoweit zulässig, als die Beihilfe noch nicht ausgezahlt ist.

(2) Nach dem Tod
der oder des Beihilfeberechtigten kann die Beihilfe mit befreiender Wirkung auf folgende Konten gezahlt werden:

1. das Bezügekonto der oder
des Verstorbenen,

2. ein anderes Konto, das von der oder dem Verstorbenen im Antrag oder in der Vollmacht angegeben wurde, oder

3. ein Konto einer oder eines durch Erbschein oder durch eine andere öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde ausgewiesenen Erbin oder Erben.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Aufwendungen im Ausland


(1) Aufwendungen für Leistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sind wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln. § 6 Abs. 3 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Aufwendungen für Leistungen außerhalb der Europäischen Union sind beihilfefähig bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden und beihilfefähig wären.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Ohne Beschränkung auf die im Inland entstehenden Kosten sind außerhalb der Europäischen Union entstandene Aufwendungen nach Absatz 1 beihilfefähig, wenn



(2) Außerhalb der Europäischen Union entstandene Aufwendungen nach Absatz 1 sind ohne Beschränkung auf die Kosten, die im Inland entstanden wären, beihilfefähig, wenn

1. sie bei einer Dienstreise entstanden sind und die Behandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland hätte aufgeschoben werden können,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. sie für ärztliche und zahnärztliche Leistungen 1.000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen oder bei Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die in der Nähe der deutschen Grenze wohnen, aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss oder

3.
die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt worden ist. Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn ein von der Festsetzungsstelle beauftragtes ärztliches Gutachten nachweist, dass die Behandlung außerhalb der Europäischen Union zwingend notwendig ist, weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht zu erwarten oder eine Behandlung innerhalb der Europäischen Union nicht möglich ist. In begründeten Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen.



2. sie für ärztliche und zahnärztliche Leistungen 1.000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen,

3.
in der Nähe der deutschen Grenze wohnende Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige bei akutem Behandlungsbedarf das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten,

4. Beihilfeberechtigte
oder berücksichtigungsfähige Angehörige zur Notfallversorgung das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten oder

5.
die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt worden ist.

Eine
Anerkennung nach Satz 1 Nummer 5 kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn ein von der Festsetzungsstelle beauftragtes ärztliches Gutachten nachweist, dass die Behandlung außerhalb der Europäischen Union zwingend notwendig ist, weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht zu erwarten oder eine Behandlung innerhalb der Europäischen Union nicht möglich ist; in begründeten Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen.

(3) Bei Beihilfeberechtigten nach § 3 und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind Aufwendungen, die während eines nicht dienstlich bedingten Aufenthaltes außerhalb des Gastlandes und außerhalb der Europäischen Union im Ausland entstehen, nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie im Gastland oder im Inland entstanden und beihilfefähig wären. Dies gilt nicht in den Fällen des § 31 Abs. 5.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 13 Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern


vorherige Änderung nächste Änderung

Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 Satz 3 beihilfefähig.



Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 Satz 4 beihilfefähig.

§ 14 Zahnärztliche Leistungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Aufwendungen für ambulante zahnärztliche und kieferorthopädische Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 grundsätzlich beihilfefähig. Für Zahnersatz und implantologische Leistungen kann der Festsetzungsstelle vor Aufnahme der Behandlung ein Heil- und Kostenplan vorgelegt werden. Die Kosten des Heil- und Kostenplanes gehören zu den beihilfefähigen Aufwendungen.



Aufwendungen für ambulante zahnärztliche und kieferorthopädische Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 grundsätzlich beihilfefähig. Für Zahnersatz und implantologische Leistungen kann der Festsetzungsstelle vor Aufnahme der Behandlung ein Heil- und Kostenplan vorgelegt werden. Die Kosten des Heil- und Kostenplanes gehören zu den beihilfefähigen Aufwendungen. Aufwendungen für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Dienstherrn der oder des Beihilfeberechtigten trägt die Festsetzungsstelle.

§ 15 Implantologische, kieferorthopädische, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig bei



(1) 1 Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig bei

1. größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache haben in

a) Tumoroperationen,

b) Entzündungen des Kiefers,

c) Operationen infolge großer Zysten, zum Beispiel großer folikulärer Zysten oder Keratozysten,

d) Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,

e) angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten, ektodermale Dyplasien oder

f) Unfällen,

2. dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung,

3. generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen,

4. nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (zum Beispiel Spastiken) oder

5. implantatbasiertem Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer.

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Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 sind die Aufwendungen für höchstens vier Implantate je Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Liegt keiner der in Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Fälle vor, sind die Aufwendungen für höchstens zwei Implantate je Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Die Aufwendungen, einschließlich der Material- und Laborkosten nach den §§ 4 und 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, sind entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen zur Gesamtzahl der Implantate zu kürzen. Aufwendungen für Suprakonstruktionen sind immer beihilfefähig.

(2) Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn



2 Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 sind die Aufwendungen für höchstens vier Implantate je Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. 3 Liegt keiner der in Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Fälle vor, sind die Aufwendungen für höchstens zwei Implantate je Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. 4 Die Aufwendungen, einschließlich der Material- und Laborkosten nach den §§ 4 und 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, sind entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen zur Gesamtzahl der Implantate zu kürzen. 5 Aufwendungen für Suprakonstruktionen sind immer beihilfefähig.

(2) 1 Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn

1. bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist oder

2. bei schweren Kieferanomalien eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfolgt

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und die Festsetzungsstelle den Aufwendungen vor Beginn der Behandlung auf der Grundlage eines vorgelegten Heil- und Kostenplanes zugestimmt hat. Aufwendungen für Leistungen zur Retention sind bis zu zwei Jahre nach Abschluss der auf Grundlage des Heil- und Kostenplanes von der Festsetzungsstelle genehmigten kieferorthopädischen Behandlung beihilfefähig. Die Aufwendungen für den Heil- und Kostenplan nach Satz 1 sind beihilfefähig.

(3) Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sind nur beihilfefähig bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen:



und die Festsetzungsstelle den Aufwendungen vor Beginn der Behandlung auf der Grundlage eines vorgelegten Heil- und Kostenplanes zugestimmt hat. 2 Aufwendungen für Leistungen zur Retention sind bis zu zwei Jahre nach Abschluss der auf Grundlage des Heil- und Kostenplanes von der Festsetzungsstelle genehmigten kieferorthopädischen Behandlung beihilfefähig. 3 Die Aufwendungen für den Heil- und Kostenplan nach Satz 1 sind beihilfefähig. 4 Bei einem von der oder dem Beihilfeberechtigten oder der oder dem berücksichtigungsfähigen Angehörigen zu vertretenden Abbruch einer kieferorthopädischen Behandlung oder bei einem Wechsel der Kieferorthopädin oder des Kieferorthopäden bleiben nur die Aufwendungen beihilfefähig, die nach dem Heil- und Kostenplan, dem die Festsetzungsstelle zugestimmt hatte, noch nicht abgerechnet sind.

(3) 1 Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sind nur beihilfefähig bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen:

1. Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen,

2. Zahnfleischerkrankungen im Rahmen einer systematischen Parodontalbehandlung,

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3. Behandlungen mit Aufbissbehelfen mit adjustierten Oberflächen nach den Nummern 701 und 702 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte,



3. Behandlungen mit Aufbissbehelfen mit adjustierten Oberflächen nach den Nummern 7010 und 7020 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte,

4. umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen einschließlich kieferorthopädisch-kieferchirurgischer Operationen oder

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5. umfangreiche Gebiss-Sanierungen. Diese liegen vor, wenn in einem Kiefer mindestens acht Seitenzähne mit Zahnersatz, Kronen oder Inlays versorgt werden müssen, wobei fehlende Zähne sanierungsbedürftigen gleichgestellt werden und die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise feststellbar ist.

(4) Der Befund
nach Absatz 3 ist mit einem geeigneten Formblatt nach Nummer 800 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte zu belegen.



5. 1 umfangreiche Gebiss-Sanierungen. 2 Diese liegen vor, wenn in einem Kiefer mindestens acht Seitenzähne mit Zahnersatz, Kronen oder Inlays versorgt werden müssen, wobei fehlende Zähne sanierungsbedürftigen gleichgestellt werden und die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise feststellbar ist.

2 Die oder der Beihilfeberechtigte hat der Festsetzungsstelle eine Kopie der zahnärztlichen Dokumentation
nach Nummer 8000 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vorzulegen.

§ 16 Auslagen, Material- und Laborkosten


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(1) Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Abs. 3 und § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten C, F und K und den Nummern 708 bis 710 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte entstanden sind, sind zu 40 Prozent beihilfefähig. Dies gilt nicht bei Indikationen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4.



(1) Gesondert berechenbare Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Abs. 3 und § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten C, F und K und den Nummern 7080 bis 7100 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte entstanden sind, sind zu 40 Prozent beihilfefähig. Dies gilt nicht bei Indikationen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4.

(2) Wenn der auf die in Absatz 1 genannten Aufwendungen entfallende Anteil nicht nachgewiesen ist, sind 40 Prozent des Gesamtrechnungsbetrages anzusetzen.



§ 18 Psychotherapeutische Leistungen


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(1) Zu den psychotherapeutischen Leistungen gehören Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung (§ 19), der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapien (§ 20) sowie der Verhaltenstherapien (§ 21). Aufwendungen für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapien sowie Verhaltenstherapien sind nur beihilfefähig bei



(1) Psychotherapeutische Leistungen sind Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung (§ 19), der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie (§ 20) sowie der Verhaltenstherapie (§ 21).

(2)
Aufwendungen für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie sowie Verhaltenstherapie sind nur beihilfefähig bei

1. affektiven Störungen (depressiven Episoden, rezidivierenden depressiven Störungen, Dysthymie),

2. Angststörungen und Zwangsstörungen,

3. somatoformen Störungen und dissoziativen Störungen (Konversionsstörungen),

4. Anpassungsstörungen und Reaktionen auf schwere Belastungen,

5. Essstörungen,

6. nichtorganischen Schlafstörungen,

7. sexuellen Funktionsstörungen,

8. Persönlichkeitsstörungen und Verhaltensstörungen,

9. Verhaltensstörungen und emotionalen Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend.

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Eine Psychotherapie kann neben oder nach einer somatischen ärztlichen Behandlung von Krankheiten oder deren Auswirkungen angewandt werden, wenn psychische Faktoren einen wesentlichen pathogenetischen Anteil daran haben und sich ein Ansatz für die Anwendung einer Psychotherapie bietet; Indikationen hierfür können nur sein:

1. Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten nach vorangegangener Entgiftungsbehandlung im Stadium der Entwöhnung unter Abstinenz,

2. seelische Krankheit
auf Grund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender Entwicklungsstörungen; in Ausnahmefällen auch seelische Krankheiten, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen stehen,

3. seelische Krankheit
als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe,

4. psychische
Begleit-, Folge- oder Residualsymptomatik psychotischer Erkrankungen.

Die Leistungen müssen von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin oder einem Therapeuten nach Anlage 2 Nummer 2 bis 4 erbracht werden. Eine Sitzung der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie oder Verhaltenstherapie umfasst eine Behandlungsdauer von mindestens 50 Minuten bei einer Einzelbehandlung und mindestens 100 Minuten bei einer Gruppenbehandlung.

(2)
Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, sind beihilfefähig, wenn

1. sie der Feststellung, Heilung oder Linderung von seelischen Krankheiten nach Absatz 1 dienen, bei denen Psychotherapie indiziert ist,

2. nach einer biographischen Analyse oder Verhaltensanalyse und gegebenenfalls nach höchstens fünf, bei analytischer Psychotherapie bis zu acht probatorischen Sitzungen die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg gegeben sind und



(3) Neben oder nach einer somatischen ärztlichen Behandlung von Krankheiten oder deren Auswirkungen sind Aufwendungen für eine Psychotherapie beihilfefähig bei

1. psychischen Störungen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, im Fall einer Abhängigkeit nur, wenn Suchtmittelfreiheit oder Abstinenz erreicht ist oder innerhalb von zehn Sitzungen erreicht werden kann,

2. psychischen Störungen und Verhaltensstörungen durch Opioide und gleichzeitiger stabiler substitutionsgestützter Behandlung
im Zustand der Beigebrauchsfreiheit,

3. seelischen Krankheiten
auf Grund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender Entwicklungsstörungen; in Ausnahmefällen auch bei seelischen Krankheiten, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen stehen,

4. seelischen Krankheiten
als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe,

5. psychischer
Begleit-, Folge- oder Residualsymptomatik psychotischer Erkrankungen.

Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Leistungen von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin oder einem Therapeuten nach Anlage 3 Abschnitt 2 bis 4 erbracht werden. Eine Sitzung der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie oder Verhaltenstherapie umfasst eine Behandlungsdauer von mindestens 50 Minuten bei einer Einzelbehandlung und mindestens 100 Minuten bei einer Gruppenbehandlung.

(4)
Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, sind beihilfefähig, wenn

1. sie der Feststellung, Heilung oder Linderung seelischer Krankheiten nach Absatz 1 dienen, bei denen Psychotherapie indiziert ist,

2. nach einer biographischen Analyse oder Verhaltensanalyse und gegebenenfalls nach höchstens fünf, bei analytischer Psychotherapie höchstens acht probatorischen Sitzungen die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg gegeben sind und

3. die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines Gutachtens zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat.

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Für das Erstellen von Gutachten nach Satz 1 Nummer 3 benennt das Bundesministerium des Innern geeignete Gutachterinnen und Gutachter und gibt diese durch Verwaltungsvorschrift bekannt. Für Beihilfeberechtigte nach § 3 und deren berücksichtigungsfähige Angehörige kann das Gutachten beim Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes oder einer Ärztin oder einem Arzt eingeholt werden, die oder den der Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes beauftragt hat.

(3)
Für die psychosomatische Grundversorgung müssen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 nicht erfüllt sein. Aufwendungen für Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sind auch dann beihilfefähig, wenn sich eine psychotherapeutische Behandlung als nicht notwendig erwiesen hat.

(4)
Aufwendungen für katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig.

(5) Aufwendungen für Rational Emotive
Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.

(6)
Vor Behandlungen durch Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten muss spätestens nach den probatorischen Sitzungen und vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens eine somatische Abklärung erfolgen. Diese Abklärung muss eine Ärztin oder ein Arzt vornehmen und in einem Konsiliarbericht schriftlich bestätigen.

(7) Aufwendungen für eine bis zu sechs Monate dauernde ambulante psychosomatische Nachsorge nach einer stationären psychosomatischen Behandlung sind in angemessener Höhe beihilfefähig.

(8) Für Beihilfeberechtigte nach § 3 und deren berücksichtigungsfähige Angehörige, die am Dienstort keinen direkten Zugang zu muttersprachlichen psychotherapeutischen Behandlungen haben, sind Aufwendungen für

1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie nach Nummer 861 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte oder

2. Verhaltenstherapie nach Nummer 870 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte

auch in Form eines Internet-gestützten Therapieverfahrens beihilfefähig. Für Internet-gestützte Therapieverfahren
sind bis zu 15 Sitzungen beihilfefähig. Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Verhaltenstherapie in Gruppen sowie analytische Psychotherapie als Einzel- oder Gruppentherapie sind nach Einholung eines erneuten Gutachtens gegebenenfalls umzuwandeln. Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn diese im Rahmen einer im Inland begonnenen psychotherapeutischen Behandlung zur weiteren Stabilisierung des erreichten Behandlungserfolgs notwendig sind. Das Therapieverfahren kann durch Einzelkontakt mittels Telefon oder E-Mail-Brücke erfolgen.



Das Gutachten nach Satz 1 Nummer 3 ist bei einer Gutachterin oder einem Gutachter einzuholen, die oder der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit den Bundesverbänden der Vertragskassen nach § 12 der Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Verband der Ersatzkassen e. V. bestellt worden ist. Für Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen kann das Gutachten beim Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes oder bei einer Ärztin oder einem Arzt eingeholt werden, die oder den der Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes beauftragt hat.

(5)
Für die psychosomatische Grundversorgung müssen die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht erfüllt sein. Aufwendungen für Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 sind auch dann beihilfefähig, wenn sich eine psychotherapeutische Behandlung als nicht notwendig erwiesen hat.

(6)
Aufwendungen für

1.
katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig,

2. Rational-Emotive
Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig,

3. eine bis zu sechs Monate dauernde ambulante psychosomatische Nachsorge nach einer stationären psychosomatischen Behandlung sind in angemessener Höhe
beihilfefähig.

(7)
Vor Behandlungen durch Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten muss spätestens nach den probatorischen Sitzungen oder vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens eine somatische Abklärung erfolgen. Diese Abklärung muss eine Ärztin oder ein Arzt vornehmen und in einem Konsiliarbericht schriftlich bestätigen.

(8) Haben Beihilfeberechtigte nach § 3 oder ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen am Dienstort keinen direkten Zugang zu muttersprachlichen psychotherapeutischen Behandlungen, sind die Aufwendungen für die folgenden Leistungen auch dann beihilfefähig, wenn die Leistungen internetgestützt erbracht werden:

1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie nach Nummer 861 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte oder

2. Verhaltenstherapie nach Nummer 870 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.

Bei internetgestützter Therapie
sind bis zu 15 Sitzungen beihilfefähig. Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Verhaltenstherapie in Gruppen sowie analytische Psychotherapie als Einzel- oder Gruppentherapie sind nach Einholung eines erneuten Gutachtens gegebenenfalls umzuwandeln. Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn diese im Rahmen einer im Inland begonnenen psychotherapeutischen Behandlung zur weiteren Stabilisierung des erreichten Behandlungserfolgs notwendig sind. Das Therapieverfahren kann durch Einzelkontakt mittels Telefon oder E-Mail erfolgen.

(9) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1. gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 19 bis 21 und

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2. die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten Behandlungsverfahren.



2. die in Anlage 3 Abschnitt 1 aufgeführten Behandlungsverfahren.

§ 21 Verhaltenstherapie


(1) Aufwendungen für Verhaltenstherapien nach den Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:

1. bei Erwachsenen


| Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung

Regelfall | 45 Sitzungen | 45 Sitzungen

wird das Behandlungsziel
nicht innerhalb der ge-
nannten Sitzungen
erreicht | 15 weitere Sitzungen | 15 weitere Sitzungen

nur in besonderen
Ausnahmefällen | 20 weitere Sitzungen | 20 weitere Sitzungen


2. bei Kindern und Jugendlichen einschließlich gegebenenfalls notwendiger begleitender Behandlung von Bezugspersonen


| Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung

Regelfall | 45 Sitzungen | 45 Sitzungen

wird das Behandlungsziel
nicht innerhalb der ge-
nannten Sitzungen
erreicht | 15 weitere Sitzungen | 15 weitere Sitzungen

nur in besonderen
Ausnahmefällen | 20 weitere Sitzungen | 20 weitere Sitzungen

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(2) Von dem Anerkennungsverfahren nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist abzusehen, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach den Nummern 2 bis 4 der Anlage 2 vorgelegt wird, dass die Behandlung bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen sowie bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen erfordert. Muss in besonderen Ausnahmefällen die Behandlung über die festgestellte Zahl dieser Sitzungen hinaus verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle hierüber unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zu Art und Umfang der notwendigen Behandlung einzuholen.




(2) Von dem Anerkennungsverfahren nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist abzusehen, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach Anlage 3 Abschnitt 4 vorgelegt wird, dass die Behandlung bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen sowie bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen erfordert. Muss in besonderen Ausnahmefällen die Behandlung über die festgestellte Zahl dieser Sitzungen hinaus verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle hierüber unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zu Art und Umfang der notwendigen Behandlung einzuholen.

§ 22 Arznei- und Verbandmittel


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(1) Aufwendungen für die von einer Ärztin, einem Arzt, einer Zahnärztin, einem Zahnarzt, einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker nach Art und Umfang schriftlich verordneten oder bei einer ambulanten Behandlung verbrauchten Arznei- und Verbandmittel sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 beihilfefähig. § 31 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.



(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte

1. Arzneimittel
nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,

2. Verbandmittel,

3. Harn-
und Blutteststreifen sowie

4. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach §
3 Nummer 1 und 2 des Medizinproduktegesetzes zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage 4 aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

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1. verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nach § 34 Abs. 1 Satz 6 bis 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder aufgrund der Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind,

2.
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, es sei denn, sie

a) sind für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr bestimmt,

b) sind für Kinder und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bestimmt,

c) sind apothekenpflichtig
und wurden oder werden in Form von Spritzen, Salben und Inhalationen bei einer ambulanten Behandlung verbraucht oder

d)
gelten bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard und werden mit dieser Begründung von der Ärztin oder dem Arzt ausnahmsweise verordnet. Das Bundesministerium des Innern hat in Verwaltungsvorschriften die entsprechenden Arzneimittel zu bestimmen.

Beihilfefähig sind Aufwendungen für potenzsteigernde Arzneimittel,
wenn

1. die Arzneimittel
zur Behandlung einer anderen Krankheit als der erektilen Dysfunktion erforderlich sind und

2. es zur Behandlung der Krankheit zugelassene Arzneimittel nicht gibt oder sie im Einzelfall nicht verträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben.

(3) Das Bundesministerium des Innern bestimmt in Verwaltungsvorschriften als Obergrenzen für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Arzneimittel Festbeträge im Sinne von § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Höchstbeträge im Sinne von § 31 Abs. 2a in Verbindung mit § 35b Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Für die Bestimmung der Festbeträge nach Satz 1 gelten die in § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geregelten Grundsätze entsprechend. Für die Bestimmung der Höchstbeträge nach Satz 1 gelten die in § 31 Abs. 2a in Verbindung mit § 35b Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geregelten Grundsätze entsprechend. Die Bestimmungen nach Satz 1 haben sich weiter an den auf der Grundlage dieser Vorschriften getroffenen Entscheidungen und Bewertungen zu orientieren und die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes zu berücksichtigen. In den Verwaltungsvorschriften ist in Anlehnung an § 31 Abs. 3 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes auch festzulegen, für welche Arzneimittel der Eigenbehalt nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 entfällt.

(4) Das Bundesministerium des Innern bestimmt in den Verwaltungsvorschriften nach Absatz 3 in Anlehnung an die nach § 35b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch abgegebenen Empfehlungen auch Einschränkungen dahingehend,
dass Aufwendungen für Arzneimittel nur in bestimmten Fällen beihilfefähig sind.

(5) Aufwendungen für Arzneimittel, insbesondere für Spezialpräparate mit hohen Jahrestherapiekosten oder mit erheblichem Risikopotenzial, deren Anwendung aufgrund ihrer besonderen Wirkungsweise zur Verbesserung der Qualität ihrer Anwendung, insbesondere hinsichtlich der Patientensicherheit sowie des Therapieerfolgs, besondere Fachkenntnisse erfordert, die über das Übliche hinausgehen (besondere Arzneimittel), sind nur beihilfefähig, wenn die Verordnung in Abstimmung mit einer Ärztin oder einem Arzt für besondere Arzneimitteltherapie im Sinne des § 73d Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt. Die Wirkstoffe und Anwendungsgebiete nach Satz 1 bestimmen sich nach § 73d Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.



1. Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen (Anlage 5), es sei denn, dass im Einzelfall nicht der in Anlage 5 genannte Zweck, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und

a) es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt
oder

b) die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben,

2. verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von

a) Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich
der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt,

b) Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen bei

aa) Pilzinfektionen,

bb) Geschwüren in der Mundhöhle oder

cc)
nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich,

c) Verstopfung, ausgenommen zur Behandlung
von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitus, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation, bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase oder

d) Reisekrankheiten, ausgenommen bei der Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Erkrankungen, zum Beispiel Menièrescher Symptomkomplex,

soweit die Arzneimittel nicht für Minderjährige bestimmt
sind,

3.
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, es sei denn, sie

a) sind für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und für Kinder unter zwölf Jahren bestimmt,

b) wurden für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulante Behandlungen benötigt und in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder

c)
gelten bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard und werden mit dieser Begründung ausnahmsweise verordnet; die beihilfefähigen Ausnahmen ergeben sich aus Anlage 6,

4. hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung; dies gilt nicht bei Personen unter 20 Jahren oder
wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer Krankheit verordnet werden.

(3) Aufwendungen für Arzneimittel, die nach Anlage 7 den Arzneimittelgruppen, für die ein Festbetrag nach § 35 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt werden kann, zuzuordnen sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge nach den Übersichten nach § 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.

(4) Aufwendungen für Arzneimittel, bei denen
nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen ist, sind nach Maßgabe der Anlage 8 beihilfefähig. Arzneimittel nach Satz 1 können darüber hinaus im Einzelfall als beihilfefähig anerkannt werden, wenn eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass das Arzneimittel zur Behandlung notwendig ist.

(5) Aufwendungen für ärztlich verordnete Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung sind zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. Aufwendungen für Elementardiäten sind beihilfefähig für Kinder unter drei Jahren mit Kuhmilcheiweiß-Allergie; dies gilt ferner bei Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden. Im Übrigen sind Aufwendungen für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Krankenkost und diätetische Lebensmittel nicht beihilfefähig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 23 Heilmittel


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(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilmittel und die dabei verbrauchten Stoffe sind beihilfefähig, wenn diese in Anlage 4 aufgeführt sind und von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe nach Anlage 3 angewandt werden. Bei einer Sprachtherapie sind auch Aufwendungen für Leistungen staatlich anerkannter Sprachtherapeuten sowie vergleichbar qualifizierter Personen beihilfefähig. Die beihilfefähigen Aufwendungen sind auf die in Anlage 4 genannten Höchstbeträge beschränkt.



(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilmittel und die dabei verbrauchten Stoffe sind beihilfefähig, wenn diese in Anlage 9 aufgeführt sind und von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe nach Anlage 10 angewandt werden. Bei einer Sprachtherapie sind auch Aufwendungen für Leistungen staatlich anerkannter Sprachtherapeuten sowie vergleichbar qualifizierter Personen beihilfefähig. Die beihilfefähigen Aufwendungen sind auf die in Anlage 9 genannten Höchstbeträge beschränkt.

(2) Bei Beihilfeberechtigten nach § 3 und deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilmittel anstelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland. Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich, außer bei Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, um 10 Prozent der Kosten, die die maßgeblichen Höchstbeträge nach Absatz 1 Satz 3 übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro zuzüglich 10 Euro für jede Verordnung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 24 Komplextherapien




§ 24 Komplextherapie und integrierte Versorgung


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(1) Aufwendungen für Leistungen, die in Form von ambulanten, voll- oder teilstationären Komplextherapien erbracht und pauschal berechnet werden, sind abweichend von § 6 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 in angemessener Höhe beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Komplextherapie von einem berufsgruppenübergreifenden Team von Therapeutinnen und Therapeuten erbracht wird, dem auch Ärztinnen, Ärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten oder andere Angehörige von Gesundheits- und Medizinalfachberufen nach Anlage 3 angehören müssen.

(2) Aufwendungen für sozialpädagogische und sozialpädiatrische Leistungen sind nicht nach Absatz 1 beihilfefähig.



(1) 1 Aufwendungen für Leistungen, die in Form von ambulanten, voll- oder teilstationären Komplextherapien erbracht und pauschal berechnet werden, sind abweichend von § 6 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 in angemessener Höhe beihilfefähig. 2 Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Komplextherapie von einem berufsgruppenübergreifenden Team von Therapeutinnen und Therapeuten erbracht wird, dem auch Ärztinnen, Ärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten oder andere Angehörige von Gesundheits- und Medizinalfachberufen nach Anlage 10 angehören müssen.

(2) Aufwendungen für sozialpädagogische Leistungen sind nicht nach Absatz 1 beihilfefähig.

(3) Aufwendungen für Leistungen, die als integrierte Versorgung erbracht und pauschal berechnet werden, sind in der Höhe der Pauschalbeträge beihilfefähig, wenn dazu Verträge zwischen den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern und den Unternehmen der privaten Krankenversicherung abgeschlossen wurden oder Verträge zu integrierten Versorgungsformen nach § 140b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 25 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 5 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwendungen für in Anlage 6 ausgeschlossene Hilfsmittel sind nicht beihilfefähig. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärztliche Verordnung vorliegt.



(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärztliche Verordnung vorliegt.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die

1. einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben,

2. einen niedrigen Abgabepreis haben,

3. der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder

vorherige Änderung nächste Änderung

4. in Anlage 6 genannt sind.



4. in Anlage 12 genannt sind.

(3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind und diese sich dadurch erübrigt.

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(4) Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 5 oder 6 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern herzustellen. Soweit das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern allgemein erklärt ist, kann die oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen. Absatz 2 bleibt unberührt.



(4) Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 11 oder 12 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern herzustellen. Soweit das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern allgemein erklärt ist, kann die oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 26 Krankenhausleistungen


(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Leistungen in Krankenhäusern, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung vergütet werden, für

1. vorstationäre und nachstationäre Krankenhausbehandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

2. allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung),

3. Wahlleistungen in Form

a) von gesondert berechneten wahlärztlichen Leistungen im Sinne der §§ 16 und 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 22 der Bundespflegesatzverordnung,

b) einer gesondert berechneten Unterkunft im Sinne der §§ 16 und 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 22 der Bundespflegesatzverordnung bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich eines Betrages von 14,50 Euro täglich und

c) anderer im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Buchstaben a und b entstandener Aufwendungen für ärztliche Leistungen und Leistungen nach § 22 sowie

4. die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus, soweit dies aus medizinischen Gründen notwendig ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Krankenhausentgeltgesetzes).

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Bei Behandlungen in Krankenhäusern, die das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, sind die Aufwendungen für Leistungen bis zur Höhe der Aufwendungen für entsprechende Leistungen von Krankenhäusern der Maximalversorgung beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Leistungen, die zusätzlich in Rechnung gestellt werden und die üblicherweise Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 Nr. 2 sind. Vor der Aufnahme in eine Einrichtung nach Satz 1 kann eine Übersicht über die voraussichtlich entstehenden Kosten bei der Festsetzungsstelle zur Prüfung der Beihilfefähigkeit eingereicht werden.

(3) Bei Beihilfeberechtigten nach § 3 und deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind für Unterkunft und Verpflegung in ausländischen Krankenhäusern unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse am Behandlungsort die entstandenen Aufwendungen beihilfefähig, soweit die Unterbringung derjenigen in einem Zweibettzimmer im Inland nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b entspricht, es sei denn, aus medizinischen Gründen ist eine andere Unterbringung notwendig. Der in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b genannte Abzugsbetrag ist zu berücksichtigen.



(2) Bei Behandlungen in Krankenhäusern, die nicht nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung abrechnen, sind die Aufwendungen wie folgt beihilfefähig:

1. bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden können, die allgemeinen Krankenhausleistungen (Absatz 1 Nummer 2) bis zu dem Betrag, der sich bei Anwendung des Fallpauschalenkataloges nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes
für die Hauptabteilung ergibt; dabei wird die obere Grenze des nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertkorridors zugrunde gelegt,

2. in allen anderen Fällen der Basispflegesatz und der Abteilungspflegesatz, soweit der tägliche Gesamtbetrag folgende Beträge nicht übersteigt:

a) bei vollstationärer Behandlung Volljähriger 293,80 Euro,

b) bei teilstationärer Behandlung Volljähriger 225,60 Euro,

c) bei vollstationärer Behandlung Minderjähriger 379,20 Euro,

d) bei teilstationärer Behandlung Minderjähriger 286,80 Euro,

3. gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft in einem Zweibettzimmer
bis zur Höhe von 1,5 Prozent der oberen Grenze des nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertkorridors abzüglich 14,50 Euro täglich,

4. zur Notfallversorgung, wenn das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden musste.

Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 gilt entsprechend.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Leistungen, die zusätzlich in Rechnung gestellt werden und die Bestandteile der Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind. Vor der Aufnahme in ein Krankenhaus nach Satz 1 kann eine Übersicht über die voraussichtlich entstehenden Kosten bei der Festsetzungsstelle zur Prüfung der Beihilfefähigkeit eingereicht werden.

(3) Bei Beihilfeberechtigten nach § 3 und deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind für Unterkunft und Verpflegung in ausländischen Krankenhäusern unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse am Behandlungsort die entstandenen Aufwendungen beihilfefähig, soweit die Unterbringung derjenigen in einem Zweibettzimmer im Inland nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b entspricht, es sei denn, aus medizinischen Gründen ist eine andere Unterbringung notwendig. Der in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b genannte Abzugsbetrag ist zu berücksichtigen. Beihilfefähig sind auch Aufwendungen, die für den Einsatz von Unternehmen entstehen, die bei der Abrechnung von im Ausland erbrachten stationären Leistungen tätig werden.

§ 27 Häusliche Krankenpflege


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Aufwendungen für häusliche Krankenpflege sind beihilfefähig, soweit sie angemessen und nach ärztlicher Verordnung vorübergehend erforderlich sind. Die Aufwendungen sind auch beihilfefähig, wenn die häusliche Krankenpflege außerhalb des eigenen Haushalts an einem anderen geeigneten Ort erbracht wird.



(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für häusliche Krankenpflege, soweit sie angemessen und nach ärztlicher Verordnung medizinisch erforderlich sind und die häusliche Krankenpflege

1. nicht länger als vier Wochen andauert,

2. weder von der oder dem Beihilfeberechtigten oder einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen noch von einer anderen im Haushalt lebenden Person durchgeführt werden kann und

3. im
eigenen Haushalt oder an einem anderen geeigneten Ort erbracht wird.

In Ausnahmefällen können die Aufwendungen für häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum anerkannt werden, wenn eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass häusliche Krankenpflege über einen längeren Zeitraum notwendig ist. Ist eine Behandlungspflege erforderlich, um sicherzustellen, dass das Ziel der ärztlichen Behandlung erreicht wird, ist Satz 1 Nummer 1 nicht anzuwenden.


(2) Häusliche Krankenpflege nach Absatz 1 umfasst

1. Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung,

2. verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen und

3. ambulante psychiatrische Krankenpflege.

(3) Wird häusliche Krankenpflege im Sinne der Absätze 1 und 2 durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder des Gepflegten durchgeführt, sind nur beihilfefähig:

1. Aufwendungen für Fahrtkosten der die häusliche Krankenpflege durchführenden Person und

2. eine an die die häusliche Krankenpflege durchführende Person gezahlte Vergütung bis zur Höhe der infolge der häuslichen Krankenpflege ausgefallenen Arbeitseinkünfte.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 28 Familien- und Haushaltshilfe


(1) Die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind in angemessener Höhe beihilfefähig, wenn

1. die oder der den Haushalt führende Beihilfeberechtigte oder die oder der berücksichtigungsfähige Angehörige den Haushalt wegen ihrer oder seiner notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (§§ 26 und 32 Abs. 1, §§ 34 und 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, §§ 39 und 40 Abs. 2) nicht weiterführen kann oder verstorben ist,

2. im Haushalt mindestens eine Beihilfeberechtigte, ein Beihilfeberechtigter, eine berücksichtigungsfähige Angehörige oder ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger verbleibt, die oder der pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

3. keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.

In besonderen Ausnahmefällen kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde von diesen Voraussetzungen abgewichen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind auch für die ersten 28 Tage nach dem Ende einer außerhäuslichen Unterbringung beihilfefähig, wenn deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt wurde. Satz 1 gilt auch für Alleinstehende. Im Todesfall der haushaltführenden Person sind die Aufwendungen nach Satz 1 für sechs Monate, in besonders begründeten Ausnahmefällen für zwölf Monate beihilfefähig. § 27 Abs. 3 gilt entsprechend.



(2) Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind auch für die ersten 28 Tage nach dem Ende einer außerhäuslichen Unterbringung beihilfefähig, wenn deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt wurde. Satz 1 gilt auch für Alleinstehende. Im Todesfall der haushaltführenden Person sind die Aufwendungen nach Absatz 1 für sechs Monate, in besonders begründeten Ausnahmefällen für zwölf Monate beihilfefähig. § 27 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder unter zwölf Jahren oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Angehörige in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig.



§ 29 Familien- und Haushaltshilfe im Ausland


(1) Aufwendungen Beihilfeberechtigter nach § 3 für eine Familien- und Haushaltshilfe sind auch dann beihilfefähig, wenn

1. eine ambulante ärztliche Behandlung der oder des Beihilfeberechtigten oder der oder des berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die oder der den Haushalt allein führt, in einem anderen Land als dem Gastland notwendig ist,

2. mindestens ein Kind unter vier Jahren im Haushalt zurückbleibt und

3. die Behandlung wenigstens zwei Übernachtungen erfordert.

(2) Im Geburtsfall sind die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe auch dann beihilfefähig, wenn eine sachgemäße ärztliche Versorgung am Dienstort nicht gewährleistet ist und der Dienstort wegen späterer Fluguntauglichkeit vorzeitig verlassen werden muss. Maßgeblich ist die ärztlich festgestellte notwendige Abwesenheitsdauer.

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(3) Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder unter vier Jahren beim Verlassen des Dienstortes nach Absatz 2 Satz 1 mitgenommen, sind die hierfür notwendigen Fahrtkosten beihilfefähig. Übernehmen die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin, der Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder des die Familien- und Haushaltshilfe in Anspruch Nehmenden die Führung des Haushalts, sind die damit verbundenen Fahrtkosten bis zur Höhe der andernfalls für eine Familien- und Haushaltshilfe anfallenden Aufwendungen beihilfefähig.



(3) Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder unter vier Jahren beim Verlassen des Dienstortes mitgenommen, sind die hierfür notwendigen Fahrtkosten beihilfefähig. Übernehmen die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin, der Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder des die Familien- und Haushaltshilfe in Anspruch Nehmenden die Führung des Haushalts, sind die damit verbundenen Fahrtkosten bis zur Höhe der andernfalls für eine Familien- und Haushaltshilfe anfallenden Aufwendungen beihilfefähig.

§ 34 Anschlussheil- und Suchtbehandlungen


(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Anschlussheilbehandlungen, die als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt werden, sind beihilfefähig. Eine Anschlussheilbehandlung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn sich die Rehabilitationsmaßnahme an einen Krankenhausaufenthalt zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung anschließt oder im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung steht. In Ausnahmefällen liegt eine Anschlussheilbehandlung im Sinne des Satzes 1 auch vor, wenn die Rehabilitationsmaßnahme nach einer ambulanten Behandlung erfolgt, die im Zusammenhang mit einer vorangegangenen Krankenhausbehandlung stand.

(2) Aufwendungen für ärztlich verordnete Suchtbehandlungen, die als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen oder Entwöhnungen durchgeführt werden, sind beihilfefähig. Aufwendungen für die ambulante Nachsorge nach einer stationären Entwöhnungsbehandlung sind in angemessener Höhe beihilfefähig.

(3) Die Beihilfefähigkeit nach den Absätzen 1 und 2 setzt voraus, dass die dort genannten ärztlichen Verordnungen die Rehabilitationsmaßnahme jeweils nach Art, Dauer und Inhalt begründet haben und nicht von der Einrichtung stammen, bei der die jeweilige Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt wird. Die Einrichtung muss für die Durchführung der Anschlussheil- oder Suchtbehandlung geeignet sein. Maßnahmen nach Absatz 2 sind nur nach Zustimmung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. In begründeten Ausnahmefällen kann die Zustimmung nachträglich erfolgen.

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(4) Die §§ 26 und 35 Absatz 2 Nummer 1 gelten entsprechend.



(4) § 31 Absatz 2 sowie § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 und 5 Buchstabe a und b gelten entsprechend ohne die zeitliche Begrenzung des Satzes 2 Nummer 5 Buchstabe a und b auf 21 Tage.

§ 35 Rehabilitationsmaßnahmen


(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für

1. stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Krankenhäusern und Einrichtungen, die unter ärztlicher Leitung stehen und besondere Heilbehandlungen durchführen, beispielsweise mit Mitteln physikalischer und diätetischer Therapie, soweit die dafür erforderliche Ausstattung und das Pflegepersonal vorhanden sind,

2. Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung,

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3. ärztlich verordnete familienorientierte Rehabilitation bei Krebs- oder Herzerkrankung eines Kindes oder bei einem an Mukoviszidose erkrankten Kind,



3. ärztlich verordnete familienorientierte Rehabilitation für berücksichtigungsfähige Kinder, die an schweren chronischen Erkrankungen, insbesondere Krebserkrankungen oder Mukoviszidose, leiden oder deren Zustand nach Operationen am Herzen oder nach Organtransplantationen eine solche Maßnahme erfordert,

4. ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in einem anerkannten Kurort zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit sowie zur Verhütung oder Vermeidung von Krankheiten oder deren Verschlimmerung für Beihilfeberechtigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1,

5. ärztlich verordnete ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen oder durch wohnortnahe Einrichtungen und

6. ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung.

(2) Für Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 sind Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18 und 22 bis 25 und 26 Abs. 1 Nr. 3 beihilfefähig. Daneben sind bei Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 beihilfefähig:

1. Fahrtkosten für die An- und Abreise

a) mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bis zu den in der niedrigsten Klasse anfallenden Kosten und

b) mit privaten Kraftfahrzeugen in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes,

insgesamt jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme,

2. Aufwendungen durch ärztliche Bescheinigung als medizinisch notwendig anerkannter Begleitpersonen,

3. Aufwendungen für Kurtaxe, auch für die Begleitpersonen,

4. Aufwendungen für einen ärztlichen Schlussbericht,

5. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung

a) bei stationärer Rehabilitation einschließlich der pflegerischen Leistungen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise), es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich,

b) für Begleitpersonen bei stationärer Rehabilitation für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) 70 Prozent des niedrigsten Satzes, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen der oder des Begleiteten dringend erforderlich,

c) bei Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) in Höhe der Entgelte, die die Einrichtung einem Sozialleistungsträger in Rechnung stellt,

d) bei ambulanten Maßnahmen in Höhe von 16 Euro täglich für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) und

e) der Begleitpersonen bei ambulanten Maßnahmen in Höhe von 13 Euro täglich für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise).

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Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Nr. 6 sind bis zur Höhe von 6,20 Euro je Übungseinheit beihilfefähig.



Bei Leistungen nach Absatz 1 Nummer 5 gilt Satz 2 Nummer 1 entsprechend. Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Nr. 6 sind bis zur Höhe von 6,20 Euro je Übungseinheit beihilfefähig.

§ 37 Grundsatz


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(1) Aufwendungen für eine Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig für Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen, wenn Leistungen der Pflegeversicherung

1. bezogen werden oder

2. beantragt worden sind und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht.



(1) Die Festsetzungsstelle beteiligt sich an den Kosten der Träger für eine Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige Leistungen der Pflegeversicherung

1. beziehen oder

2. beantragt haben und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht.

(2) Pflegebedürftige im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen, sobald die Voraussetzungen für die Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind. Pflegebedürftige, die die Voraussetzungen des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, erhalten auch Beihilfe zu den Aufwendungen für Betreuungsleistungen nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch.



§ 39 Vollstationäre Pflege


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Beihilfefähig sind Aufwendungen

1. pflegebedingter Art,

2. für medizinische Behandlungspflege, soweit hierzu nicht nach § 27 Beihilfe gewährt wird, und

3. für soziale Betreuung.



(1) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung sind beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Beihilfefähig sind:

1. pflegebedingte Aufwendungen,

2. Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege, soweit hierzu nicht nach § 27 Beihilfe gewährt wird, und

3. Aufwendungen für soziale Betreuung.

§ 43 Absatz 2, 3 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung, die nicht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen ist, sind beihilfefähig, wenn die Pflegeeinrichtung mit einer solchen nach § 72 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar ist.

(3)
Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten, jedoch nicht für Zusatzleistungen nach § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, sind beihilfefähig, wenn sie den Eigenanteil der Einnahmen nach Satz 2 übersteigen. Der Eigenanteil beträgt

1. bei Beihilfeberechtigten mit Einnahmen bis zur Höhe des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 9 nach Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes

a) mit einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen
30 Prozent der Einnahmen,

b) mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 25 Prozent
der Einnahmen,

2. bei Beihilfeberechtigten mit höheren Einnahmen

a) mit einer
oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 40 Prozent der Einnahmen,

b) mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 35
Prozent der Einnahmen und

3. bei alleinstehenden Beihilfeberechtigten oder bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege
der oder des Beihilfeberechtigten und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70 Prozent der Einnahmen.

Einnahmen im Sinne der Sätze
1 und 2 sind die Dienst- und Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften sowie der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der oder des Beihilfeberechtigten und der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners einschließlich deren oder dessen laufender Einkünfte. Die Dienstbezüge sind die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten (mit Ausnahme des kinderbezogenen Familienzuschlags) und der Altersteilzeitzuschlag. Die Versorgungsbezüge sind die in § 2 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Bruttobezüge mit Ausnahme des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, soweit nicht nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge zustehen. Der Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes, die Unfallentschädigung nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes und Leistungen für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Betrag, der sich ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ergibt. Wird einer oder einem Beihilfeberechtigten oder einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen Pflegewohngeld gezahlt, sind die Aufwendungen nach Satz 1 um das gezahlte Pflegewohngeld zu mindern. Das Gleiche gilt, wenn das Pflegewohngeld, das einer oder einem Beihilfeberechtigten oder einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen zuzurechnen ist, einem Dritten gezahlt wird.



(2) Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten sind auf besonderen Antrag beihilfefähig, soweit die Pflegeeinrichtung monatlich abrechnet und von den durchschnittlichen monatlichen Einnahmen nach Absatz 3 nicht mindestens ein Betrag in Höhe der Summe der folgenden monatlichen Beträge verbleibt:

1. 8 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jede Beihilfeberechtigte, jeden Beihilfeberechtigten, jede berücksichtigungsfähige Angehörige, jeden berücksichtigungsfähigen Angehörigen, jede Ehegattin, jeden Ehegatten, jede Lebenspartnerin oder jeden Lebenspartner, für die oder den ein Anspruch nach Absatz 1 oder § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,

2.
30 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für eine Beihilfeberechtigte, einen Beihilfeberechtigten, eine Ehegattin, einen Ehegatten, eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, für die oder den kein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,

3. 3
Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jedes berücksichtigungsfähige Kind, für das kein Anspruch auf Beihilfe nach Absatz 1 oder nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, und

4. 3
Prozent des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe für die Beihilfeberechtigte oder den Beihilfeberechtigten.

Satz
1 gilt bei anderen Abrechnungszeiträumen entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Zusatzleistungen nach § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Hat eine Beihilfeberechtigte, ein Beihilfeberechtigter, eine berücksichtigungsfähige Angehörige oder ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger Anspruch auf Zuschuss zu den Unterkunfts-, Investitions- und Verpflegungskosten nach landesrechtlichen Vorschriften, sind die Aufwendungen nach Satz 1 in Höhe des tatsächlich gezahlten Zuschusses zu mindern.

(3) Als Einnahmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten die folgenden im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten Einkünfte:

1. die nach
Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleibenden Bruttobezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes mit Ausnahme des kinderbezogenen Familienzuschlags und des Altersteilzeitzuschlags,

2.
die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleibenden Bruttobezüge nach § 2 des Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme des Unterschiedsbetrags nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, soweit der oder dem Beihilfeberechtigten nicht nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge zustehen; der Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Unfallentschädigung nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie die Leistungen für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt,

3. der
Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der oder des Beihilfeberechtigten, der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; maßgeblich ist der Betrag, der sich vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses ergibt, sowie

4. der unter § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes fallende Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin
oder des Lebenspartners.

Die Einnahmen sind jährlich nachzuweisen. Macht die
oder der Beihilfeberechtigte glaubhaft, dass die Einnahmen im Jahr der Antragstellung voraussichtlich wesentlich geringer sind als im Kalenderjahr davor, sind die aktuellen Einnahmen zugrunde zu legen.

(4) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Pflege und Betreuung in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen. § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Vergütungszuschläge für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung pflegebedürftiger Heimbewohnerinnen oder Heimbewohner mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung in vollstationären Pflegeeinrichtungen richtet sich nach den Grundsätzen des § 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(6) Leistungen entsprechend §
87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, wenn die oder der Pflegebedürftige nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit zurückgestuft wurde.



(5) Beihilfefähig sind Aufwendungen nach § 87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die pflegebedürftige Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit zurückgestuft wurde.

(6) Aufwendungen für Vergütungszuschläge nach § 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 41 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Aufwendungen für Leistungen zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge im ärztlichen Bereich sind beihilfefähig. Die §§ 20d, 25 und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.



(1) Aufwendungen für Leistungen zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge im ärztlichen Bereich sind beihilfefähig. Die §§ 20d, 25 und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Daneben sind die in Anlage 13 aufgeführten Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen beihilfefähig.

(2) Aufwendungen für Leistungen zur zahnärztlichen Früherkennung und Vorsorge sind beihilfefähig für

1. Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,

2. Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) und

vorherige Änderung nächste Änderung

3. prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach Abschnitt B und den Nummern 001, 007, 200, 405 und 406 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte und der Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte sowie für die Erhebung des Parodontalen Screening Index.



3. prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach Abschnitt B und den Nummern 0010, 0070, 2000, 4050, 4055 und 4060 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte und Nummer 1 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.

(3) Das Bundesministerium des Innern kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Maßnahmen zur Früherkennung, Überwachung und Verhütung von Erkrankungen, die nicht nach anderen Vorschriften dieser Verordnung beihilfefähig sind, in Verwaltungsvorschriften für diejenigen Fälle ausnahmsweise zulassen, in denen die Gewährung von Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Das Bundesministerium des Innern kann sich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in Einzelfällen einmalig oder laufend an den Kosten für allgemeine, nicht individualisierbare Maßnahmen zur Früherkennung und Vorsorge durch pauschale Zahlungen beteiligen.

(5)
§ 31 Abs. 5 in Verbindung mit § 49 Abs. 5 Nr. 3 gilt entsprechend.



(4) § 31 Abs. 5 in Verbindung mit § 49 Abs. 5 Nr. 3 gilt entsprechend.

§ 42 Schwangerschaft und Geburt


(1) Bei einer Schwangerschaft und in Geburtsfällen sind neben den Leistungen nach Kapitel 2 beihilfefähig Aufwendungen für

1. die Schwangerschaftsüberwachung,

2. die Hebamme oder den Entbindungspfleger,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. von Hebammen geleitete Einrichtungen im Sinne des § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,



3. von Hebammen oder Entbindungspflegern geleitete Einrichtungen im Sinne des § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

4. eine Haus- und Wochenpflegekraft für bis zu zwei Wochen nach der Geburt bei Hausentbindungen oder ambulanten Entbindungen. § 27 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Bei Beihilfeberechtigten nach § 3 und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind in Geburtsfällen zusätzlich die vor Aufnahme in ein Krankenhaus am Entbindungsort entstehenden Kosten der Unterkunft beihilfefähig. § 32 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Dies gilt nicht für die Unterkunft im Haushalt des Ehegatten, der Lebenspartnerin, der Eltern oder der Kinder der Schwangeren.



§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe und Organspende


(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für

1. Erste Hilfe,

2. eine behördlich angeordnete Entseuchung und die dabei verbrauchten Stoffe und

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3. Kommunikationshilfen für gehörlose, hochgradig schwerhörige oder ertaubte Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige soweit die Kommunikationshilfen für den Erfolg beihilfefähiger Leistungen zur Kommunikation Beihilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger mit den Leistungserbringern im Einzelfall, insbesondere wegen der Komplexität der Kommunikation, erforderlich ist und im Verwaltungsverfahren das Recht auf Verwendung einer Kommunikationshilfe nach § 9 des Behindertengleichstellungsgesetzes bestünde.

(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen für Personen, die ein Organ spenden, wenn die Empfängerin oder der Empfänger des Organs beihilfeberechtigt ist oder zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen zählt; Kapitel 2 ist entsprechend anzuwenden. Beihilfefähig ist auch der Ausfall von Arbeitseinkünften, der von der Organspenderin oder dem Organspender nachgewiesen wird oder von Personen, die als Organspenderin oder Organspender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kommen.



3. Kommunikationshilfen für gehörlose, hochgradig schwerhörige oder ertaubte Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige soweit die Kommunikationshilfen für den Erfolg beihilfefähiger Leistungen zur Kommunikation Beihilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger mit den Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern im Einzelfall, insbesondere wegen der Komplexität der Kommunikation, erforderlich ist und im Verwaltungsverfahren das Recht auf Verwendung einer Kommunikationshilfe nach § 9 des Behindertengleichstellungsgesetzes bestünde.

(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen bei postmortalen Organspenden (Vermittlung, Entnahme, Versorgung und Transport des Organs sowie die Organisation für die Bereitstellung des postmortalen Organs zur Transplantation), soweit es sich bei den Organempfängern um Beihilfeberechtigte oder deren berücksichtigungsfähige Angehörige handelt.

(3) Aufwendungen für eine Organspenderin oder einen Organspender sind entsprechend Kapitel 2 beihilfefähig,
wenn die Organempfängerin oder der Organempfänger beihilfeberechtigt ist oder zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen zählt. Beihilfefähig ist auch der Ausfall von Arbeitseinkünften, der von der Organspenderin oder dem Organspender nachgewiesen wird oder von Personen, die als Organspenderin oder Organspender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kommen. Dem Arbeitgeber der Organspenderin oder des Organspenders wird auf Antrag das fortgezahlte Entgelt entsprechend des Bemessungssatzes der Organempfängerin oder des Organempfängers erstattet.

(4) Aufwendungen für die Registrierung von Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen für die Suche nach einer nicht verwandten Blutstammzellspenderin oder einem nicht verwandten Blutstammzellspender im Zentralen Knochenmarkspender-Register sind beihilfefähig.


§ 47 Abweichender Bemessungssatz


(1) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Behörde kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes den Bemessungssatz für Aufwendungen anlässlich einer Dienstbeschädigung angemessen erhöhen, soweit nicht bereits Ansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz bestehen.

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(2) Den Bemessungssatz von Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfängern und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen mit geringen Gesamteinkünften kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern für höchstens zwei Jahre um höchstens 10 Prozentpunkte erhöhen, wenn der Beitragsaufwand für eine beihilfekonforme private Krankenversicherung 15 Prozent der Gesamteinkünfte übersteigt. Die geringen Einkünfte betragen 150 Prozent des Ruhegehalts nach § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes. Der Betrag erhöht sich um 255,65 Euro, wenn für die berücksichtigungsfähige Ehegattin, den berücksichtigungsfähigen Ehegatten, die berücksichtigungsfähige Lebenspartnerin oder den berücksichtigungsfähigen Lebenspartner ebenfalls Beiträge zur privaten Krankenversicherung gezahlt werden. Bei einer erneuten Antragstellung ist von den fiktiven Beiträgen zur Krankenversicherung auszugehen, die sich unter Zugrundelegung eines Bemessungssatzes nach § 46 ergeben würden.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann den Bemessungssatz in weiteren besonderen Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern angemessen erhöhen, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes zwingend geboten ist. Hierbei ist ein sehr strenger Maßstab anzulegen. Bei dauernder Pflegebedürftigkeit ist eine Erhöhung ausgeschlossen.

(4) Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung aufgrund eines individuellen Ausschlusses wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um 20 Prozentpunkte, jedoch höchstens auf 90 Prozent. Dies gilt nur, wenn das Versicherungsunternehmen die Bedingungen nach § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt.



(2) 1 Den Bemessungssatz von Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfängern und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen mit geringen Gesamteinkünften kann die oberste Dienstbehörde für höchstens drei Jahre um höchstens 10 Prozentpunkte erhöhen, wenn der Beitragsaufwand für eine beihilfekonforme private Krankenversicherung 15 Prozent der geringen Gesamteinkünfte übersteigt. 2 Die geringen Gesamteinkünfte betragen 150 Prozent des Ruhegehalts nach § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes. 3 Der Betrag erhöht sich um 255,65 Euro, wenn für die berücksichtigungsfähige Ehegattin, den berücksichtigungsfähigen Ehegatten, die berücksichtigungsfähige Lebenspartnerin oder den berücksichtigungsfähigen Lebenspartner ebenfalls Beiträge zur privaten Krankenversicherung gezahlt werden. 4 Bei einer erneuten Antragstellung ist von den fiktiven Beiträgen zur Krankenversicherung auszugehen, die sich unter Zugrundelegung eines Bemessungssatzes nach § 46 ergeben würden.

(3) 1 Die oberste Dienstbehörde kann den Bemessungssatz in weiteren besonderen Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern angemessen erhöhen, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes zwingend geboten ist. 2 Hierbei ist ein sehr strenger Maßstab anzulegen. 3 Bei dauernder Pflegebedürftigkeit ist eine Erhöhung ausgeschlossen.

(4) 1 Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung aufgrund eines individuellen Ausschlusses wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um 20 Prozentpunkte, jedoch höchstens auf 90 Prozent. 2 Dies gilt nur, wenn das Versicherungsunternehmen die Bedingungen nach § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt.

(5) Der Bemessungssatz erhöht sich für Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen in den Fällen nach § 31 Abs. 5 und § 41 Abs. 5 auf 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen für die Beförderung zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungs-, Untersuchungs- oder Entbindungsort, soweit diese Aufwendungen 153 Euro übersteigen und in Fällen nach § 36 Abs. 3, soweit diese Aufwendungen 200 Euro übersteigen.

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(6) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Höhe nach gleichen Ansprüchen wie Pflichtversicherte erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen, die sich nach Anrechnung der Sachleistungen und Erstattungen der Krankenkasse ergeben. Dies gilt nicht, wenn ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil oder Ähnliches von mindestens 21 Euro monatlich zum Krankenkassenbeitrag gewährt wird oder die gesetzliche Krankenkasse keine Sachleistung oder Erstattung erbracht hat.

(7)
In Fällen des § 39 Abs. 3 erhöht sich der Bemessungssatz für die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten auf 100 Prozent.

(8)
Für beihilfefähige Aufwendungen der Beihilfeberechtigten und deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen, deren Beiträge für eine private Krankenversicherung aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen mit mindestens 41 Euro monatlich bezuschusst werden, ermäßigt sich der Bemessungssatz für die Zuschussempfängerin oder den Zuschussempfänger um 20 Prozentpunkte. Beiträge für Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherungen bleiben außer Betracht.

(9)
Für Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhöht sich der Bemessungssatz für beihilfefähige Aufwendungen nach den §§ 38 und 39 auf 100 Prozent, wenn eine Pflegestufe vorliegt und während des dienstlichen Auslandsaufenthalts keine Leistungen der privaten oder sozialen Pflegeversicherung gewährt werden.



(6) In Fällen des § 39 Absatz 2 erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent.

(7) 1
Für beihilfefähige Aufwendungen der Beihilfeberechtigten und deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen, deren Beiträge für eine private Krankenversicherung aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen mit mindestens 41 Euro monatlich bezuschusst werden, ermäßigt sich der Bemessungssatz für die Zuschussempfängerin oder den Zuschussempfänger um 20 Prozentpunkte. 2 Beiträge für Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherungen bleiben außer Betracht.

(8)
Für Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhöht sich der Bemessungssatz für beihilfefähige Aufwendungen nach den §§ 38 und 39 auf 100 Prozent, wenn eine Pflegestufe vorliegt und während des dienstlichen Auslandsaufenthalts keine Leistungen der privaten oder sozialen Pflegeversicherung gewährt werden.

(9) 1 Das Bundesministerium des Innern kann für Gruppen von Beihilfeberechtigten Abweichungen von den §§ 46 und 47 festlegen, wenn ihnen bis zum Entstehen eines Beihilfeanspruchs nach dieser Verordnung ein Anspruch auf Beihilfe nach Landesrecht zustand und die Änderung der Anspruchsgrundlage auf einer bundesgesetzlichen Regelung beruht. 2 Die Abweichungen sollen so festgelegt werden, dass wirtschaftliche Nachteile, die sich aus unterschiedlichen Regelungen über den Bemessungssatz ergeben, ausgeglichen werden. 3 Die Festlegung bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen und des Ressorts, das nach der Geschäftsverteilung der Bundesregierung für die Belange der betroffenen Beihilfeberechtigten zuständig ist.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 48 Begrenzung der Beihilfe


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Die Beihilfe darf zusammen mit Sachleistungen und Erstattungen, die aus demselben Anlass aus einer Kranken- oder Pflegeversicherung sowie aufgrund von anderen Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gewährt werden, die Höhe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Hierbei bleiben Zahlungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld-, Pflegerentenzusatz- und Pflegerentenversicherungen, soweit diese nicht der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 22 des Elften Buches Sozialgesetzbuch dienen, und das Sterbegeld nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes unberücksichtigt. Die Sachleistungen und Erstattungen sind durch Belege nachzuweisen. Dies gilt nicht für Erstattungen aus einer Kranken- oder Pflegeversicherung nach einem Prozentsatz.



Die Beihilfe darf zusammen mit Sachleistungen und Erstattungen, die aus demselben Anlass aus einer Kranken- oder Pflegeversicherung sowie aufgrund von anderen Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gewährt werden, die Höhe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Der Umfang des bestehenden Krankenversicherungsschutzes einschließlich abgeschlossener Wahltarife nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist gegenüber der Festsetzungsstelle nachzuweisen. Hierbei bleiben Zahlungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld-, Pflegerentenzusatz- und Pflegerentenversicherungen, soweit diese nicht der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 22 des Elften Buches Sozialgesetzbuch dienen, und das Sterbegeld nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes unberücksichtigt. Die Sachleistungen und Erstattungen sind durch Belege nachzuweisen. Dies gilt nicht für Erstattungen aus einer Kranken- oder Pflegeversicherung nach einem Prozentsatz.

§ 49 Eigenbehalte


(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, mindestens um 5 und höchstens um 10 Euro, jedoch jeweils nicht um mehr als die tatsächlichen Kosten bei

1. Arznei- und Verbandmitteln im Sinne von § 22,

2. Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücken,

3. Fahrten mit Ausnahme der Fälle nach § 35 Abs. 2,

4. Familien- und Haushaltshilfe je Kalendertag und

5. Soziotherapie je Kalendertag.

Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt der Eigenbehalt 10 Prozent der insgesamt beihilfefähigen Aufwendungen, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(2) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Euro je Kalendertag bei

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1. vollstationären Krankenhausleistungen nach § 26 und Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen nach § 34 Abs. 1 und 2 Satz 1, höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr, und



1. vollstationären Krankenhausleistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und stationäre Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen nach § 34 Abs. 1 und 2 Satz 1, höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr, und

2. Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2.

(3) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich bei häuslicher Krankenpflege um 10 Prozent der Kosten für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme im Kalenderjahr und um 10 Euro je Verordnung.

(4) Die Beihilfe mindert sich um einen Betrag von 10 Euro je Kalendervierteljahr je Beihilfeberechtigter, Beihilfeberechtigtem, berücksichtigungsfähiger Angehöriger oder berücksichtungsfähigem Angehörigen für jede erste Inanspruchnahme von

1. ambulanten ärztlichen oder psychotherapeutischen Leistungen,

2. zahnärztlichen Leistungen und

3. Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern.

(5) Eigenbehalte sind nicht abzuziehen von Aufwendungen für

1. Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, außer Fahrtkosten,

2. Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,

3. ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der dabei verwandten Arzneimittel,

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4. Arznei- und Verbandmittel nach § 22, die bei einer ambulanten Behandlung verbraucht und in der Rechnung als Auslagen abgerechnet wurden,



4. Arznei- und Verbandmittel nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2,

a)
die für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulante Behandlungen benötigt und in der Rechnung als Auslagen abgerechnet worden sind oder

b) deren Apothekeneinkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer mindestens 30 Prozent niedriger ist als der jeweils gültige Festbetrag, der diesem Preis zugrunde liegt,


5. Heil- und Hilfsmittel, soweit vom Bundesministerium des Innern beihilfefähige Höchstbeträge festgesetzt worden sind, sowie

6. Harn- und Blutteststreifen.

(6) Auf Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die in einem beihilfeergänzenden Standardtarif nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 314 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 315 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einem Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder beihilfeergänzend bei der Postbeamtenkrankenkasse versichert sind, werden die Eigenbehalte nach den Absätzen 1 bis 4 mit der Maßgabe angewandt, dass die von der privaten Krankenversicherung oder der Postbeamtenkrankenkasse abgezogenen Selbstbehalte als Eigenbehalte zu berücksichtigen sind.

(7) Das Bundesministerium des Innern kann durch Verwaltungsvorschriften für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die sich besonders gesundheitsbewusst verhalten, indem sie regelmäßig an Vorsorgeprogrammen oder Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten teilnehmen, geringere Eigenbehalte festlegen.



§ 50 Belastungsgrenzen


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(1) Auf Antrag sind Eigenbehalte nach § 49 von den beihilfefähigen Aufwendungen oder der Beihilfe für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen, soweit sie die Belastungsgrenze nach Satz 4 überschreiten. Ein Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr des Abzugs folgt. Dabei sind die Beträge nach § 49 Absatz 1 bis 3 nur entsprechend der Höhe des tatsächlichen Abzugs zu berücksichtigen. Die Belastungsgrenze beträgt für Beihilfeberechtigte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige zusammen

1.
2 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Abs. 3 Satz 3 bis 7 sowie

2.
für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), zuletzt geändert am 19. Juni 2008 (BAnz. S. 3017), 1 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Abs. 3 Satz 3 bis 7.

(2) Maßgeblich ist das Datum des Entstehens der Aufwendungen. Die Einnahmen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners werden nicht berücksichtigt, wenn sie oder er Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder selbst beihilfeberechtigt ist. Die Einnahmen vermindern sich bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Beihilfeberechtigten um 15 Prozent und für jedes berücksichtigungsfähige Kind im Sinne des § 4 Abs. 2 um den Betrag, der sich aus § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ergibt. Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze sind jeweils die jährlichen Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres.



(1) 1 Auf Antrag sind nach Überschreiten der Belastungsgrenze nach Satz 5

1.
Eigenbehalte nach § 49 von den beihilfefähigen Aufwendungen oder der Beihilfe für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen,

2. Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
nach § 22 Absatz 2 Nummer 3, die nicht den Ausnahmeregelungen unterliegen, in voller Höhe als beihilfefähig anzuerkennen, wenn die Aufwendungen pro verordnetem Arzneimittel über folgenden Beträgen liegen:

a) für Beihilfeberechtigte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige 8 Euro,

b) für Beihilfeberechtigte der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige 12 Euro,

c) für Beihilfeberechtigte höherer Besoldungsgruppen sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige 16 Euro.

2
Ein Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Eigenbehalte nach § 49 einbehalten worden sind. 3 Dabei sind die Beträge nach § 49 Absatz 1 bis 3 entsprechend der Höhe des tatsächlichen Abzugs sowie Aufwendungen für Arzneimittel nach Nummer 2 zum entsprechenden Bemessungssatz zu berücksichtigen. 4 Die oder der Beihilfeberechtigte hat das Einkommen nach § 39 Absatz 3, die anrechenbaren Eigenbehalte und die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nachzuweisen. 5 Die Belastungsgrenze beträgt für Beihilfeberechtigte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige zusammen 2 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 sowie für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), die zuletzt am 19. Juni 2008 (BAnz. S. 3017) geändert worden ist, 1 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3.

(2) 1 Maßgeblich ist das Datum des Entstehens der Aufwendungen. 2 Die Einnahmen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners werden nicht berücksichtigt, wenn sie oder er Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder selbst beihilfeberechtigt ist. 3 Die Einnahmen vermindern sich bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Beihilfeberechtigten um 15 Prozent und für jedes berücksichtigungsfähige Kind im Sinne des § 4 Abs. 2 um den Betrag, der sich aus § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ergibt. 4 Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze sind jeweils die jährlichen Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres.

(3) Werden die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen, ist für die Berechnung der Belastungsgrenze der nach Maßgabe der Regelsatzverordnung zu ermittelnde Regelsatz anzuwenden.



§ 51 Bewilligungsverfahren


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(1) 1 Über die Notwendigkeit und die wirtschaftliche Angemessenheit von Aufwendungen nach § 6 entscheidet die Festsetzungsstelle. 2 Sie kann hierzu auf eigene Kosten bei Sachverständigen Gutachten einholen. 3 Ist für die Erstellung des Gutachtens die Mitwirkung der oder des Betroffenen nicht erforderlich, sind die nötigen Gesundheitsdaten vor der Übermittlung so zu anonymisieren, dass die Gutachterin oder der Gutachter einen Personenbezug nicht herstellen kann. 4 Ist für die Begutachtung die Mitwirkung der oder des Betroffenen erforderlich, sind § 60 Abs. 1 Satz 1, § 62 und die §§ 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

(2) 1 In Pflegefällen hat die Festsetzungsstelle im Regelfall die Gutachten zugrunde zu legen, die für die private oder soziale Pflegeversicherung zum Vorliegen dauernder Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege erstellt wurden. 2 Für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die keiner Pflegeversicherung angehören, und bei Bedarf auch für Beihilfeberechtigte nach § 3 und deren berücksichtigungsfähige Angehörige hat die Festsetzungsstelle ein entsprechendes Gutachten erstellen zu lassen.



(1) 1 Über die Notwendigkeit und die wirtschaftliche Angemessenheit von Aufwendungen nach § 6 entscheidet die Festsetzungsstelle. 2 Die oder der Beihilfeberechtigte ist zur Mitwirkung verpflichtet. 3 § 60 Absatz 1 Satz 1, die §§ 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. 4 Die Festsetzungsstelle kann auf eigene Kosten bei Sachverständigen Gutachten einholen. 5 Ist für die Erstellung des Gutachtens die Mitwirkung der oder des Betroffenen nicht erforderlich, sind die nötigen Gesundheitsdaten vor der Übermittlung so zu anonymisieren, dass die Gutachterin oder der Gutachter einen Personenbezug nicht herstellen kann.

(2) 1 In Pflegefällen hat die Festsetzungsstelle im Regelfall die Gutachten zugrunde zu legen, die für die private oder soziale Pflegeversicherung zum Vorliegen dauernder Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege erstellt wurden. 2 Für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die keiner Pflegeversicherung angehören, und bei Bedarf auch für Beihilfeberechtigte nach § 3 und deren berücksichtigungsfähige Angehörige hat die Festsetzungsstelle ein entsprechendes Gutachten erstellen zu lassen. 3 Auf Antrag kann die Festsetzungsstelle Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen (§§ 37 bis 39) bis zu zwölf Monate regelmäßig wiederkehrend leisten, wenn die oder der Beihilfeberechtigte sich in dem Antrag verpflichtet,

1. der Festsetzungsstelle jede Änderung der Angaben im Beihilfeantrag unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen und

2. den Beihilfeanspruch übersteigende Zahlungen zu erstatten.


(3) 1 Die Beihilfe wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der oder des Beihilfeberechtigten bei der Festsetzungsstelle gewährt. 2 Die dem Antrag zugrunde liegenden Belege sind der Festsetzungsstelle als Zweitschrift oder in Kopie mit dem Antrag oder gesondert vorzulegen. 3 Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eingereichte Belege gefälscht oder verfälscht sind, kann die Festsetzungsstelle mit Einwilligung der oder des Beihilfeberechtigten bei dem Urheber des Beleges Auskunft über die Echtheit einholen. 4 Wird die Einwilligung verweigert, ist die Beihilfe zu den betreffenden Aufwendungen abzulehnen. 5 Auf Rezepten muss die Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels angegeben sein, es sei denn, sie ist wegen des Kaufes im Ausland nicht erforderlich. 6 Sofern die Festsetzungsstelle dies zulässt, können auch die Belege elektronisch übermittelt werden. 7 Die Festsetzungsstelle kann einen unterschriebenen Beihilfeantrag in Papierform verlangen.

(4) 1 Die Belege über Aufwendungen im Ausland müssen grundsätzlich den im Inland geltenden Anforderungen entsprechen. 2 Kann die oder der Beihilfeberechtigte die für den Kostenvergleich notwendigen Angaben nicht beibringen, hat die Festsetzungsstelle die Angemessenheit der Aufwendungen festzustellen. 3 Auf Anforderung muss mindestens für eine Bescheinigung des Krankheitsbildes und der erbrachten Leistungen eine Übersetzung vorgelegt werden.

(5) 1 Der Bescheid über die Bewilligung oder die Ablehnung der beantragten Beihilfe (Beihilfebescheid) wird von der Festsetzungsstelle schriftlich oder elektronisch erlassen. 2 Soweit Belege zur Prüfung des Anspruchs auf Abschläge für Arzneimittel benötigt werden, können sie einbehalten werden. 3 Soweit die Festsetzungsstelle elektronische Dokumente zur Abbildung von Belegen herstellt, werden diese einbehalten. 4 Spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit des Beihilfebescheides oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Belege für Prüfungen einer der Rabattgewährung nach § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel nicht mehr benötigt werden, sind sie zu vernichten und elektronische Abbildungen spurenlos zu löschen.

(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Festsetzungsstelle nach vorheriger Anhörung der oder des Beihilfeberechtigten zulassen, dass berücksichtigungsfähige Angehörige oder deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter ohne Zustimmung der oder des Beihilfeberechtigten die Beihilfe selbst beantragen.

(7) 1 Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. 2 Die Festsetzungsstelle kann bei drohender Verjährung oder zur Vermeidung anderer unbilliger Härten Ausnahmen zulassen.

(8) 1 Die Festsetzungsstelle kann auf Antrag der oder des Beihilfeberechtigten Abschlagszahlungen leisten. 2 Sie kann die Beihilfe in Ausnahmefällen im Einverständnis mit der oder dem Beihilfeberechtigten an Dritte auszahlen.



§ 52 Zuordnung von Aufwendungen


Beihilfefähige Aufwendungen werden zugeordnet:

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1. für eine Familien- und Haushaltshilfe der jüngsten verbleibenden Person,



1. für eine Familien- und Haushaltshilfe der außerhäuslich untergebrachten Person,

2. für eine Begleitperson der oder dem Begleiteten,

3. für eine familienorientierte Rehabilitation dem erkrankten Kind und

4. in Geburtsfällen einschließlich der Aufwendungen des Krankenhauses für das gesunde Neugeborene der Mutter.



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§ 53 Elektronische Gesundheitskarte




§ 53 (aufgehoben)


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Beihilfe zu Aufwendungen für Arzneimittel wird Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die eine elektronische Gesundheitskarte nach § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten haben, nur gewährt, wenn die elektronische Gesundheitskarte beim Kauf der Arzneimittel eingesetzt wurde.



 

§ 58 Übergangsvorschriften


(1) Auf Aufwendungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen vom 1. November 2001 (GMBl S. 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379), weiter anzuwenden.

(2) Auf Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als berücksichtigungsfähige Angehörige unter der Einkommensgrenze nach § 5 Abs. 4 der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Beihilfevorschriften des Bundes lagen, aber die Einkommensgrenze nach § 4 Abs. 1 überschreiten, ist die bisherige Einkommensgrenze bis zur erstmaligen Überschreitung weiter anzuwenden.

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(3) Kinder der oder des Beihilfeberechtigten, die im Wintersemester 2006/2007 an einer Hochschule oder Fachhochschule eingeschrieben sind, gelten abweichend von § 4 Abs. 2 längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zuzüglich der geleisteten Zeiten des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes als berücksichtigungsfähige Angehörige. Die Übergangsregelung hat keine Auswirkung auf den Bemessungssatz der oder des Beihilfeberechtigten.

(4) Auf Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Bemessungssatz nach § 14 Abs. 6 Nr. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen vom 1. November 2001 (GMBl S. 919), die zuletzt durch Artikel 1 der Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379) geändert worden ist, unbefristet erhöht wurde, ist dieser erhöhte Bemessungssatz für die Dauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiter anzuwenden. Anschließend prüft die Festsetzungsstelle, ob die Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes nach § 47 Abs. 2 vorliegen. Die Prüfung ist alle zwei Jahre zu wiederholen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Bescheid über die Erhöhung des Bemessungssatzes nach § 49 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu widerrufen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger entsprechend.

(5) § 46 Abs. 3 Satz 2 ist erstmals ab 1. Januar 2010 anzuwenden. Bis dahin ist § 14 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen vom 1. November 2001 (GMBl S. 919), die zuletzt durch Artikel 1 der Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379) geändert worden ist, weiter anzuwenden.



(3) 1 Kinder der oder des Beihilfeberechtigten, die im Wintersemester 2006/2007 an einer Hochschule oder Fachhochschule eingeschrieben sind, gelten abweichend von § 4 Abs. 2 längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zuzüglich der geleisteten Zeiten des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes als berücksichtigungsfähige Angehörige. 2 Die Übergangsregelung hat keine Auswirkung auf den Bemessungssatz der oder des Beihilfeberechtigten.

(4) 1 Auf Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Bemessungssatz nach § 14 Abs. 6 Nr. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen vom 1. November 2001 (GMBl S. 919), die zuletzt durch Artikel 1 der Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379) geändert worden ist, unbefristet erhöht wurde, ist dieser erhöhte Bemessungssatz für die Dauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiter anzuwenden. 2 Anschließend prüft die Festsetzungsstelle, ob die Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes nach § 47 Abs. 2 vorliegen. 3 Die Prüfung ist alle zwei Jahre zu wiederholen. 4 Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Bescheid über die Erhöhung des Bemessungssatzes nach § 49 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu widerrufen. 5 Die Sätze 1 bis 3 gelten für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger entsprechend.

(5) 1 § 46 Abs. 3 Satz 2 ist erstmals ab 1. Januar 2010 anzuwenden. 2 Bis dahin ist § 14 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen vom 1. November 2001 (GMBl S. 919), die zuletzt durch Artikel 1 der Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

(6) In § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 5 Abs. 4 und § 46 Abs. 3 Satz 2 ist unter der Bezeichnung 'Auslandskinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes' ab dem 1. Juli 2010 die Bezeichnung 'Auslandszuschlag nach § 53 Abs. 4 Nr. 2 und Nummer 2a des Bundesbesoldungsgesetzes' zu verstehen.

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(7) Beamtinnen und Beamten, deren Beamtenverhältnis vor dem 1. Januar 1999 begründet worden ist und die bis zum Eintritt in den Ruhestand einen Anspruch auf Heilfürsorge nach § 70 des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden Vorschriften haben oder hatten, kann abweichend von § 10 Absatz 2 eine Beihilfe gewährt werden, wenn sie über keine die Beihilfe ergänzende Restkostenversicherung verfügen.

(8) Beihilfe für Aufwendungen einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners und deren Kinder, die die Voraussetzungen des § 4 erfüllen, wird rückwirkend ab 14. Februar 2009 gewährt. Für Aufwendungen, die vom 1. Januar 2009 bis 13. Februar 2009 entstanden sind, gelten die Beihilfevorschriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2001 (GMBl S. 919), die zuletzt durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379) geändert worden sind, mit der Maßgabe, dass Lebenspartner Ehegatten gleichgestellt sind. Die Antragsfrist nach § 54 beginnt frühestens am Tag nach dem Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften.



(7) 1 Für am 20. September 2012 vorhandene freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist § 47 Absatz 6 in der bis zum 19. September 2012 geltenden Fassung bis zum 20. September 2017 weiter anzuwenden. 2 Anschließend gilt § 6 Absatz 7 entsprechend für die Erhöhung des Bemessungssatzes.

(8) 1 Beihilfe für Aufwendungen einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners und deren Kinder, die die Voraussetzungen des § 4 erfüllen, wird rückwirkend ab 14. Februar 2009 gewährt. 2 Für Aufwendungen, die vom 1. Januar 2009 bis 13. Februar 2009 entstanden sind, gelten die Beihilfevorschriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2001 (GMBl S. 919), die zuletzt durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379) geändert worden sind, mit der Maßgabe, dass Lebenspartner Ehegatten gleichgestellt sind. 3 Die Antragsfrist nach § 54 beginnt frühestens am Tag nach dem Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften.

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Anlage 1 (zu § 6 Abs. 2) Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungs- und Behandlungsmethoden




Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2) Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen


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1. Völliger Ausschluss


A | -
Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologische
Therapie (z. B.
nach Tomatis, Hörtraining nach Dr. Volf, Audiovokale
Integration
und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung ei-
ner
Migräne)
- Autohomologe
Immuntherapien (z. B. ACTI-Cell-Therapie)
- Autologe-Target-Cytokine-Therapie (ATC)
nach Dr. Klehr
- Ayurvedische
Behandlungen, z. B. nach Maharishi

B | -
Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Dr. Nuhr
-
Biophotonen-Therapie
-
Bioresonatorentests
-
Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen
-
Bogomoletz-Serum
- Brechkraftverändernde
Operation der Hornhaut des Auges
(Keratomileusis)
nach Prof. Barraquer
-
Bruchheilung ohne Operation

C | -
Chelat-Therapie
-
Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen
- Computergestütztes
Gesichtsfeldtraining zur
Behandlung
nach einer neurologisch bedingten
Erkrankung
oder Schädigung
- Cytotoxologische
Lebensmitteltests

D | -
DermoDyne-Therapie (DermoDyne-Lichtimpfung)

E | - Elektro-Neural-Behandlungen
nach Dr. Croon
- Elektro-Neural-Diagnostik


F | -
Frischzellentherapie

G | -
Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage
(z. B.
Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur
nach Dr.
Voll, Elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests
nach
der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik (BFD), Mora-Therapie)
- Gezielte
vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative
Gesamtumschaltung
durch negative statische Elektrizität

H | -
Heileurhythmie
-
Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung

I | - Immuno-augmentative
Therapie (IAT)
-
Immunseren (Serocytol-Präparate)
- Iso-
oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nicht-
ionisiertem Sauerstoff/Ozon
einschließlich der oralen, parenteralen
oder
perkutanen Aufnahme (z. B. Hämatogene Oxydationstherapie,
Sauerstoff-Darmsanierung,
Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach
Prof. Dr.
von Ardenne)

K | -
Kariesdetektor-Behandlung
- Kinesiologische
Behandlung
-
Kirlian-Fotografie
- Kombinierte
Serumtherapie (z. B. Wiedemann-Kur)
- Konduktive
Förderung nach Petö, sofern nicht als heilpädagogische
Behandlung bereits von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen


L | -
Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie

M | - Modifizierte
Eigenblutbehandlung (z. B. nach Garthe, Blut-Kristall-
Analyse
unter Einsatz der Präparate Autohaemin, Antihaemin und An-
haemin)
und sonstige Verfahren, bei denen aus körpereigenen Sub-
stanzen
der Patientin oder des Patienten individuelle Präparate gefer-
tigt
werden (z. B. Gegensensibilisierung nach Theurer, Clustermedizin)

N | - Neurotopische
Diagnostik und Therapie
- Niedrig
dosierter, gepulster Ultraschall

O | - Osmotische
Entwässerungstherapie

P | -
Psycotron-Therapie
- Pulsierende
Signaltherapie (PST)
-
Pyramidenenergiebestrahlung

R | - Radiale
Stoßwellentherapie
-
Regeneresen-Therapie
-
Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen
-
Rolfing-Behandlung

S | -
Schwingfeld-Therapie

T | -
Thermoregulationsdiagnostik
-
Trockenzellentherapie

V | -
Vaduril-Injektionen gegen Parodontose
-
Vibrationsmassage des Kreuzbeins

Z | -
Zellmilieu-Therapie


2. Teilweiser
Ausschluss

-
Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung

Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle und in Zweifelsfällen eine Bestätigung durch eine Gutachterin oder einen Gutachter einzuholen.

- Extracorporale
Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich

Die Aufwendungen
sind nur beihilfefähig für die Behandlung der Tendinosis calcarea, der Pseudarthrose (nicht heilende Knochenbrüche) oder des Fasziitis plantaris (Fersensporn). Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der ESWT sind Gebühren nach Nummer 1800 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.

-
Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung)

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxydvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie oder bei mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbundenen Tinnitusleiden.

- Klimakammerbehandlungen


Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle aufgrund des Gutachtens einer von ihr bestimmten Ärztin oder eines von ihr bestimmten Arztes die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.

-
Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten, z. B. mit Aludrin.

-
Magnetfeldtherapie

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen sowie bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn sie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird.

-
Ozontherapie

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden und die Festsetzungsstelle aufgrund des Gutachtens einer Ärztin oder eines Arztes, die oder den sie bestimmt, die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.

- Prostata-Hyperthermie-Behandlung

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlung.

-
Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete und indizierte Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe (z. B. Krankengymnastin oder Krankengymnast) mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Leistung wird den Nummern 4 bis 6 der Anlage 4 zu § 23 Abs. 1 zugeordnet.

-
Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten



Abschnitt 1

Völliger
Ausschluss

1.1
Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologie-Therapie (zum Beispiel nach Tomatis, Hörtraining nach Volf, audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer Migräne)

1.2 Atlastherapie nach Arlen

1.3 autohomologe
Immuntherapien

1.4 autologe-Target-Cytokine-Therapie
nach Klehr

1.5 ayurvedische
Behandlungen, zum Beispiel nach Maharishi

2.1
Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Nuhr

2.2
Biophotonen-Therapie

2.3
Bioresonatorentests

2.4
Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen

2.5
Bogomoletz-Serum

2.6 brechkraftverändernde
Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Barraquer

2.7
Bruchheilung ohne Operation

3.1
Chelat-Therapie

3.2
Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen

3.3 computergestütztes
Gesichtsfeldtraining zur Behandlung nach einer neurologischbedingten Erkrankung oder Schädigung

3.4 cytotoxologische
Lebensmitteltests

4.1
DermoDyne-Therapie (DermoDyne-Lichtimpfung)

5.1 Elektroneuralbehandlungen
nach Croon

5.2 Elektronneuraldiagnostik

5.3 epidurale Wirbelsäulenkathetertechnik nach Racz

6.1
Frischzellentherapie

7.1
Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (zum Beispiel Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur nach Voll, elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik, Mora-Therapie)

7.2 gezielte
vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität

8.1
Heileurhythmie

8.2
Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung

8.3 Hyperthermiebehandlung

9.1 immunoaugmentative
Therapie

9.2
Immunseren (Serocytol-Präparate)

9.3 isobare
oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nichtionisiertem Sauerstoff oder Ozon einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (zum Beispiel hämatogene Oxidationstherapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach von Ardenne)

10.1 (frei)

11.1
Kariesdetektor-Behandlung

11.2 kinesiologische
Behandlung

11.3
Kirlian-Fotografie

11.4 kombinierte
Serumtherapie (zum Beispiel Wiedemann-Kur)

11.5 konduktive
Förderung nach Petö

12.1
Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie

13.1 modifizierte
Eigenblutbehandlung (zum Beispiel nach Garthe, Blut-Kristall-Analyse unter Einsatz der Präparate Autohaemin, Antihaemin und Anhaemin) und sonstige Verfahren, bei denen aus körpereigenen Substanzen der Patientin oder des Patienten individuelle Präparate gefertigt werden (zum Beispiel Gegensensibilisierung nach Theurer, Clustermedizin)

14.1 neurotopische
Diagnostik und Therapie

14.2 niedrig
dosierter, gepulster Ultraschall

15.1 osmotische
Entwässerungstherapie

16.1
Psycotron-Therapie

16.2 pulsierende
Signaltherapie

16.3
Pyramidenenergiebestrahlung

17.1 (frei)

18.1 radiale
Stoßwellentherapie

18.2
Regeneresen-Therapie

18.3
Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen

18.4
Rolfing-Behandlung

19.1
Schwingfeld-Therapie

20.1
Thermoregulationsdiagnostik

20.2
Trockenzellentherapie

21.1 (frei)

22.1
Vaduril-Injektionen gegen Parodontose

22.2
Vibrationsmassage des Kreuzbeins

23.1 (frei)

24.1 (frei)

25.1 (frei)

26.1
Zellmilieu-Therapie

Abschnitt 2


Teilweiser
Ausschluss

1.
Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung

Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.

2. Extrakorporale
Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich

Aufwendungen
sind nur beihilfefähig bei Behandlung verkalkender Sehnenerkrankung (Tendinosis calcarea), nicht heilender Knochenbrüche (Pseudarthrose), des Fersensporns (Fasziitis plantaris) oder der therapieresistenten Achillessehnenentzündung (therapiefraktäre Achillodynie). Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der ESWT sind Gebühren nach Nummer 1800 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.

3.
Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung)

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxidvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie oder von Tinnitusleiden, die mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbunden sind.

4. Klimakammerbehandlung


Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle auf Grund des Gutachtens von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder den sie bestimmt, vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat.

5.
Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur

Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten, zum Beispiel Aludrin, durchgeführt werden.

6.
Magnetfeldtherapie

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen, bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn die Magnetfeldtherapie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird, sowie bei psychiatrischen Erkrankungen.

7.
Ozontherapie

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.

8.
Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe (zum Beispiel Krankengymnastin oder Krankengymnast) mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Aufwendungen sind nach den Nummern 4 bis 6 der Anlage 9 beihilfefähig.

9.
Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlungen, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage 2 (neu)




Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3 Satz 4) Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen


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Nummer | Leistungsbeschreibung | vereinbarter
Höchstbetrag

1 - 10 Allgemeine Leistungen |

1 | Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung | 12,50 €

2 | Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln
der klassischen Homöopathie
Anmerkung: Die Leistung nach Nummer 2 ist innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal be-
rechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer 2 ist in einer Sitzung nur einmal berechnungsfähig. | 35,00 €

3 | Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsver-
ordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme der Heilpraktikerin/des Heilprakti-
kers | 3,00 €

4 | Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten
Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung
Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 4 ist nur als alleinige Leistung oder im Zusammenhang mit
einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 17.1 beihilfefähig. | 18,50 €

5 | Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls, einschließlich einer kurzen Unter-
suchung
Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 5 ist nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen
Leistung beihilfefähig. | 9,00 €

6 | Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch außerhalb der normalen
Sprechstundenzeit | 13,00 €

7 | Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch bei Nacht, zwischen 20 und
7 Uhr | 18,00 €

8 | Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch sonn- und feiertags
Anmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie
nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach den Nummern 6 bis 8 kann also
nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und der Patient
nicht schon vor Ablauf derselben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und
Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der
Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält. | 20,00 €

9 Hausbesuch einschließlich Beratung |

9.1 | bei Tag | 24,00 €

9.2 | in dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt) | 26,00 €

9.3 | bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen | 29,00 €

10 Nebengebühren für Hausbesuche |

10.1 | für jede angefangene Stunde bei Tag bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und
Besuchsort | 4,00 €

10.2 | für jede angefangene Stunde bei Nacht bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und
Besuchsort | 8,00 €

10.5 | für jeden zurückgelegten km bei Tag von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und
Besuchsort | 1,00 €

10.6 | für jeden zurückgelegten km bei Nacht von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und
Besuchsort | 2,00 €

10.7 | Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und
Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden.
Anmerkung: Die Wegkilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berech-
net. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten
entsprechend aufgeteilt. | 0,20 €

10.8 | Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden
dauert, so kann die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die
tatsächlich entstandenen Reisekosten in Abrechnung bringen und außerdem für den
Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Die Patientin bzw. der Patient ist hiervon
vorher in Kenntnis zu setzen.
| 16,00 €

11 Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen |

11.1 | Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse der Patientin/des Patienten | 5,00 €

11.2 | Ausführlicher Krankheitsbericht oder
Gutachten
(DIN A4 engzeilig maschinengeschrieben) | Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und
Befundbericht (einschließlich Angaben zur
Anamnese, zu den Befunden, zur epikriti-
schen Bewertung und gegebenenfalls zur
Therapie) | 15,00 €

Schriftliche gutachtliche Äußerung |

12 Chemisch-physikalische Untersuchungen |

12.1 | Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers
(Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich
Anmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung
des ph-Wertes und des spezifischen Gewichtes sind nicht berechnungsfähig.
| 3,00 €

12.2 | Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde,
zum Beispiel Zucker usw.) | 4,00 €

12.4 | Harnuntersuchung, nur Sediment | 4,00 €

12.7 | Blutstatus (nicht neben den Nummern 12.9, 12.10, 12.11) | 10,00 €

12.8 | Blutzuckerbestimmung | 2,00 €

12.9 | Hämoglobinbestimmung | 3,00 €

12.10 | Differenzierung des gefärbten Blutausstriches | 6,00 €

12.11 | Zählung der Leuko- und Erythrozyten | Erythrozytenzahl und/oder Hämatokrit und/
oder Hämoglobin und/oder mittleres Zell-
volumen (MCV) und die errechneten Kenn-
größen (zum Beispiel MCH, MCHC) und
die Erythrozytenverteilungskurve und/oder
Leukozytenzahl und/oder Thrombozyten-
zahl | 3,00 €

Differenzierung der Leukozyten, elektro-
nisch-zytometrisch, zytochemisch-zytome-
trisch oder mittels mechanisierter Muster-
erkennung (Bildanalyse) | 1,00 €

12.12 | Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit einschl. Blutentnahme | 3,00 €

12.13 | Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchungen von Körperflüssigkeiten
und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dun-
kelfeld, pro Untersuchung
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.
| 6,00 €

12.14 | Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach
Umfang pro Einzeluntersuchung
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.
| 7,00 €

13 Sonstige Untersuchungen |

13.1 | Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfah-
ren besonders schwieriger Art, zum Beispiel ph-Messungen im strömenden Blut oder
Untersuchungen nach v. Bremer, Enderlein usw.
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. | 6,00 €

14 Spezielle Untersuchungen |

14.1 | Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes
Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder
Nummer 4 berechnet werden. Leistungen nach den Nummern 14.1 und 14.2 können nicht neben-
einander berechnet werden. | 8,00 €

14.2 | Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes
Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder
Nummer 4 berechnet werden. Leistungen nach den Nummern 14.1 und 14.2 können nicht neben-
einander berechnet werden. | 8,00 €

14.3 | Grundumsatzbestimmung nach Read | 5,00 €

14.4 | Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung | 20,00 €

14.5 | Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung) | 7,00 €

14.6 | Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm | 41,00 €

14.7 | Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ab-
leitungen, Brustwandableitungen | 14,00 €

14.8 | Oszillogramm-Methoden | 11,00 €

14.9 | Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen
Anmerkung: Nicht neben Nummer 1 oder Nummer 4 berechenbar. | 8,00 €

14.10 | Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zu peripheren Venendruck-/ oder Strömungs-
messungen | 9,00 €

17 Neurologische Untersuchungen |

17.1 | Neurologische Untersuchung | 21,00 €

18 - 23 Spezielle Behandlungen |

20 Atemtherapie, Massagen |

20.1 | Atemtherapeutische Behandlungsverfahren | 8,00 €

20.2 | Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u. a., Spezialnervenmassage | 6,00 €

20.3 | Bindegewebsmassage | 6,00 €

20.4 | Teilmassage (Massage einzelner Körperteile) | 4,00 €

20.5 | Großmassage | 6,00 €

20.6 | Sondermassagen | Unterwasserdruckstrahlmassage (Wannen-
inhalt mindestens 400 Liter, Leistung der
Apparatur mindestens 4 bar) | 8,00 €

20.6 | Sondermassagen | Massage im extramuskulären Bereich (zum
Beispiel Bindegewebsmassage, Periost-
massage, manuelle Lymphdrainage) | 6,00 €

Extensionsbehandlung mit Schrägbett, Ex-
tensionstisch, Perlgerät | 6,00 €

20.7 | Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten | 6,00 €

20.8 | Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut | 4,00 €

21 Akupunktur |

21.1 | Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose | 23,00 €

21.2 | Moxibustionen, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte | 7,00 €

22 Inhalationen |

22.1 | Inhalationen, soweit sie von der Heilpraktikerin/dem Heilpraktiker mit den verschiedenen
Apparaten in der Sprechstunde ausgeführt werden | 3,00 €

24 - 30 Blutentnahmen - Injektionen - Infusionen - Hautableitungsverfahren |

24 Eigenblut, Eigenharn |

24.1 | Eigenblutinjektion | 11,00 €

25 Injektionen, Infusionen |

25.1 | Injektion, subkutan | 4,50 €

25.2 | Injektion, intramuskulär | 4,50 €

25.3 | Injektion, intravenös, intraarteriell | 6,00 €

25.4 | Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), pro Sitzung | 7,00 €

25.5 | Injektion, intraartikulär | 11,00 €

25.6 | Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke | 11,00 €

25.7 | Infusion | 7,00 €

25.8 | Dauertropfeninfusion
Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit der mit der Infusion eingebrachten Medikamente richtet sich nach
dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers. | 10,00 €

26 Blutentnahmen |

26.1 | Blutentnahme | 3,00 €

26.2 | Aderlass | 12,00 €

27 Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren |

27.1 | Setzen von Blutegeln, ggf. einschl. Verband | 5,00 €

27.2 | Skarifikation der Haut | 4,00 €

27.3 | Setzen von Schröpfköpfen, unblutig | 5,00 €

27.4 | Setzen von Schröpfköpfen, blutig | 5,00 €

27.5 | Schröpfkopfmassage einschl. Gleitmittel | 5,00 €

27.6 | Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten | 5,00 €

27.7 | Setzen von Fontanellen | 5,00 €

27.8 | Setzen von Cantharidenblasen | 5,00 €

27.9 | Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Nummer 27.8) | 5,00 €

27.10 | Anwendung von Pustulantien | 5,00 €

27.12 | Biersche Stauung | 5,00 €

28 Infiltrationen |

28.1 | Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig | 9,00 €

28.2 | Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig | 15,00 €

29 Roedersches Verfahren |

29.1 | Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren | 5,00 €

30 Sonstiges |

30.1 | Spülung des Ohres | 5,00 €

31 Wundversorgung, Verbände und Verwandtes |

31.1 | Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses | 9,00 €

31.2 | Entfernung von Aknepusteln pro Sitzung | 8,00 €

32 Versorgung einer frischen Wunde |

32.1 | bei einer kleinen Wunde | 8,00 €

32.2 | bei einer größeren und verunreinigten Wunde | 13,00 €

33 Verbände (außer zur Wundbehandlung) |

33.1 | Verbände, jedes Mal | 5,00 €

33.2 | Elastische Stütz- und Pflasterverbände | 7,00 €

33.3 | Kompressions- oder Zinkleimverband
| 10,00 €

| Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit des für den Verband verbrauchten Materials richtet sich nach dem
Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers. |

34 Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung |

34.1 | Chiropraktische Behandlung | 4,00 €

34.2 | Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule
Anmerkung: Die Leistung nach Nummer 34.2 ist nur einmal je Sitzung berechnungsfähig. | 17,00 €

35 Osteopathische Behandlung |

35.1 | des Unterkiefers | 11,00 €

35.2 | des Schultergelenkes | 21,00 €

35.3 | der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der
Fußgelenke | 21,00 €

35.4 | des Schlüsselbeins und der Kniegelenke | 12,00 €

35.5 | des Daumens | 10,00 €

35.6 | einzelner Finger und Zehen | 10,00 €

36 Hydro- und Elektrotherapie, Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische Anwendungen
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig. |

36.1 | Leitung eines ansteigenden Vollbades | 7,00 €

36.2 | Leitung eines ansteigenden Teilbades | 4,00 €

36.3 | Spezialdarmbad (subaquales Darmbad) | 13,00 €

36.4 | Kneippsche Güsse | 4,00 €

37 Elektrische Bäder und Heißluftbäder
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig. |

37.1 | Teilheißluftbad, zum Beispiel Kopf oder Arm | 3,00 €

37.2 | Ganzheißluftbad, zum Beispiel Rumpf oder Beine | 5,00 €

37.3 | Heißluftbad im geschlossenen Kasten | 5,00 €

37.4 | Elektrisches Vierzellenbad | 4,00 €

37.5 | Elektrisches Vollbad (Stangerbad)
| 8,00 €

38 Spezialpackungen
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Packungen sind nicht beihilfefähig. |

38.1 | Fangopackungen | 3,00 €

38.2 | Paraffinpackungen, örtliche | 3,00 €

38.3 | Paraffinganzpackungen | 3,00 €

38.4 | Kneippsche Wickel- und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen | 3,00 €

39 Elektro-physikalische Heilmethoden |

39.1 | Einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen | 3,00 €

39.2 | Ganzbestrahlungen | 8,00 €

39.4 | Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte) | 4,00 €

39.5 | Anwendung der Influenzmaschine | 4,00 €

39.6 | Anwendung von Heizsonnen (Infrarot) | 4,00 €

39.7 | Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen | 8,00 €

39.8 | Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung mit
verschiedenen Apparaten | 3,00 €

39.9 | Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung | 3,00 €

39.10 | Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten | 4,00 €

39.11 | Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer) | 4,00 €

39.12 | Niederfrequente Reizstromtherapie, zum Beispiel Jono-Modulator | 4,00 €

39.13 | Ultraschall-Behandlung | 4,00 €

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Anlage 2 (zu §§ 18 bis 21) Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung




Anlage 3 (zu den §§ 18 bis 21) Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung


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1. Psychotherapeutische Leistungen

1.1
Nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen für:

1.
Familientherapie,

2.
Funktionelle Entspannung nach M. Fuchs,

3.
Gesprächspsychotherapie (z. B. nach Rogers),

4. Gestaltungstherapie,


5.
Körperbezogene Therapie,

6.
Konzentrative Bewegungstherapie,

7.
Logotherapie,

8.
Musiktherapie,

9.
Heileurhythmie,

10.
Psychodrama,

11.
Respiratorisches Biofeedback,

12.
Transaktionsanalyse.

1.2
Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der §§ 18 bis 21 gehören Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind. Entsprechendes gilt für Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung, für heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie für psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen.

2.
Psychosomatische Grundversorgung

2.1
Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung von einer Fachärztin oder einem Facharzt für

-
Allgemeinmedizin,

-
Augenheilkunde,

-
Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

-
Haut- und Geschlechtskrankheiten,

-
Innere Medizin,

-
Kinder- und Jugendmedizin,

-
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

-
Neurologie,

-
Phoniatrie und Pädaudiologie,

-
Psychiatrie und Psychotherapie,

-
Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder

- Urologie


durchgeführt wird.

2.2
Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung von

-
einer Ärztin oder einem Arzt,

-
einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten,

-
einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

durchgeführt wird und diese
Person über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung solcher Interventionen verfügt.

3.
Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

3.1
Wird die Behandlung durch eine ärztliche Psychotherapeutin oder einen ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für einen der folgenden Fachbereiche sein:

-
Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,

- Psychiatrie und Psychotherapie,

-
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder

-
Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung 'Psychotherapie' oder 'Psychoanalyse'.

Eine Fachärztin oder ein Facharzt für

-
Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,

-
Psychiatrie und Psychotherapie oder

-
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie

-
eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichsbezeichnung 'Psychotherapie'

kann
nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ) durchführen. Eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung 'Psychoanalyse' oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Bereichsbezeichnung 'Psychotherapie' kann auch analytische Psychotherapie (Nummern 863, 864 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ) erbringen.

3.2
Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) kann Leistungen für diejenige anerkannte Psychotherapieform erbringen, für die sie oder er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie).

3.3
Wird die Behandlung durch eine Psychologische Psychotherapeutin oder einen Psychologischen Psychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person

-
zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder

-
in das Arztregister eingetragen sein oder

-
über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.

Eine
Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform erbringen (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie), für die sie oder er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut, die oder der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügt, kann tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie durchführen (Nummern 860, 861 und 863 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ).

3.4
Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychThG kann Leistungen für diejenige Psychotherapieform bei Kindern und Jugendlichen erbringen, für die sie oder er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie).

3.5
Wird die Behandlung von Kindern und Jugendlichen von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person

-
zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen,

-
in das Arztregister eingetragen sein oder

-
über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügen.

3.6
Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform erbringen (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie), für die sie oder er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, die oder der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügt, kann tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie durchführen (Nummern 860, 861 und 863 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ).

3.7 Die fachliche Befähigung
für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist, sofern die Behandlung nicht durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 3.1, 3.2 oder 3.3 durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Die fachliche Befähigung für Gruppenbehandlungen ist, sofern die Behandlung nicht durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychotherapeutische Medizin erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 3.1, 3.2 oder 3.3 durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

3.8
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in besonderen Ausnahmefällen ist, dass vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Therapeutin oder des Therapeuten vorgelegt und die Behandlung durch die Festsetzungsstelle im Vorfeld anerkannt wird. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der vorgesehenen Anzahl der Sitzungen nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer Indikation nach § 20 Abs. 1, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt. Die Anerkennung darf erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen.

4.
Verhaltenstherapie

4.1
Wird die Behandlung durch eine ärztliche Psychotherapeutin oder einen ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:

-
Psychotherapeutische Medizin,

-
Psychiatrie und Psychotherapie,

-
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder

-
Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung 'Psychotherapie'. Ärztliche Psychotherapeutinnen oder ärztliche Psychotherapeuten können die Behandlung durchführen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie während ihrer Weiterbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben haben.

4.2
Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychThG kann Verhaltenstherapie erbringen, wenn sie oder er dafür eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.

4.3
Wird die Behandlung durch eine Psychologische Psychotherapeutin, einen Psychologischen Psychotherapeuten, eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person

-
zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen,

-
in das Arztregister eingetragen sein oder

-
über eine abgeschlossene Ausbildung in Verhaltenstherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten verhaltenstherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.

4.4 Die fachliche Befähigung für
die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist, sofern die Behandlung nicht durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 4.1, 4.2 oder 4.3 durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Die fachliche Befähigung für Gruppenbehandlungen ist, sofern die Behandlung nicht durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychotherapeutische Medizin erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 4.1, 4.2 oder 4.3 durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

4.5 (aufgehoben)




Abschnitt 1 Psychotherapeutische Leistungen

1.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:

a)
Familientherapie,

b)
Funktionelle Entspannung nach Marianne Fuchs,

c)
Gesprächspsychotherapie (zum Beispiel nach Rogers),

d) Gestalttherapie,


e)
Körperbezogene Therapie,

f)
Konzentrative Bewegungstherapie,

g)
Logotherapie,

h)
Musiktherapie,

i)
Heileurhythmie,

j)
Psychodrama,

k)
Respiratorisches Biofeedback,

l)
Transaktionsanalyse.

2.
Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der §§ 18 bis 21 gehören:

a)
Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind,

b)
Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung,

c) Heilpädagogische
und ähnliche Maßnahmen sowie

d) Psychologische
Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen.

Abschnitt 2
Psychosomatische Grundversorgung

1.
Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von einer Fachärztin oder einem Facharzt für

a)
Allgemeinmedizin,

b)
Augenheilkunde,

c)
Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

d)
Haut- und Geschlechtskrankheiten,

e)
Innere Medizin,

f)
Kinder- und Jugendlichenmedizin,

g)
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

h)
Neurologie,

i)
Phoniatrie und Pädaudiologie,

j)
Psychiatrie und Psychotherapie,

k)
Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder

l) Urologie.


2.
Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von

a)
einer Ärztin oder einem Arzt,

b)
einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten,

c)
einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.

Die behandelnde
Person muss über Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der entsprechenden Intervention verfügen.

Abschnitt 3
Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

1.
Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:

a)
Psychotherapeutische Medizin,

b) Psychiatrie und Psychotherapie
oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,

c)
Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oder

d)
Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung 'Psychotherapie' oder 'Psychoanalyse'.

Eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie sowie eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichsbezeichnung 'Psychotherapie' kann nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) durchführen. Eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung 'Psychoanalyse' oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Bereichsbezeichnung 'Psychotherapie' kann auch analytische Psychotherapie (Nummern 863 und 864 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) durchführen.

2.
Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) kann Leistungen für diejenige anerkannte Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.

3.
Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person

a)
zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein,

b)
in das Arztregister eingetragen sein oder

c)
über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.

4. Eine
Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut, die oder der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügt, kann sowohl tiefenpsychologisch fundierte als auch analytische Psychotherapie durchführen (Nummern 860, 861 und 863 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte).

5.
Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychThG kann Leistungen für diejenige Psychotherapieform bei Kindern und Jugendlichen (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.

6.
Wird die Behandlung von Kindern und Jugendlichen von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person

a)
zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein,

b)
in das Arztregister eingetragen sein oder

c)
über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügen.

7.
Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, die oder der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügt, kann sowohl tiefenpsychologisch fundierte als auch analytische Psychotherapie durchführen (Nummern 860, 861 und 863 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte).

8. Wird
die Behandlung von Kindern und Jugendlichen von einer Person durchgeführt, die weder Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie noch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

Werden
Gruppenbehandlungen von einer Person durchgeführt, die keine Fachärztin oder kein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

9.
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in besonderen Ausnahmefällen (§ 20 Absatz 1 Nummer 3 und 4) ist, dass vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Therapeutin oder des Therapeuten vorgelegt wird und die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der vorgesehenen Anzahl der Sitzungen nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Die Anerkennung darf erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen. Voraussetzung für die Anerkennung ist eine Indikation nach § 20 Absatz 1, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt.

Abschnitt 4
Verhaltenstherapie

1.
Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:

a)
Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin,

b)
Psychiatrie und Psychotherapie,

c)
Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oder

d)
Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung 'Psychotherapie'.

Ärztliche
Psychotherapeutinnen oder ärztliche Psychotherapeuten, die keine Fachärztinnen oder Fachärzte sind, können die Behandlung durchführen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie während ihrer Weiterbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben haben.

2.
Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychThG kann Verhaltenstherapie durchführen, wenn sie oder er dafür eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.

3.
Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin, einem Psychologischen Psychotherapeuten, einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person

a)
zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein,

b)
in das Arztregister eingetragen sein oder

c)
über eine abgeschlossene Ausbildung in Verhaltenstherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten verhaltenstherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.

4. Wird
die Behandlung von Kindern und Jugendlichen von einer Person durchgeführt, die weder Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie noch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

Werden
Gruppenbehandlungen von einer Person durchgeführt, die keine Fachärztin oder kein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage 4 (neu)




Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) Beihilfefähige Medizinprodukte


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Nr. | Produktbezeichnung | Medizinische Anwendungsfälle

1 | 1xklysma salinisch | Zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Ope-
rationen und diagnostischen Eingriffen; nicht zur Anwendung bei
Säuglingen und Kleinkindern.

2.1 | AMO™
ENDOSOL™ | Für intraokulare und topische Spülungen des Auges bei chirurgi-
schen Prozeduren und für diagnostische und therapeutische Maß-
nahmen.

2.2 | Ampuwa®
für Spülzwecke | Zur Anfeuchtung von Tamponaden und Verbänden,
zur Atemluftbefeuchtung nur zur Anwendung in geschlossenen Sys-
temen in medizinisch notwendigen Fällen;
jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwen-
dung geeignet ist.

2.3 | Amvisc™ | Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen
am vorderen Augenabschnitt.

2.4 | Amvisc™ Plus | Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen
am vorderen Augenabschnitt.

2.5 | Aqua B. Braun | Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen,
zur Spülung von Wunden und Verbrennungen,
zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Verbänden,
zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern und zur
mechanischen Augenspülung.

3.1 | Bausch u. Lomb Balanced Salt
Solution | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

3.2 | BSS DISTRA-SOL | Zur Spülung der Vorderkammer während Kataraktoperationen und
anderer intraokularer Eingriffe.

3.3 | BSS NL250/NL500 | Zur Spülung des chirurgischen extraokularen oder intraokularen
Operationsbereiches.

3.4 | BSS PLUS®
(Alcon Pharma GmbH) | Als intraokulare Spüllösung bei chirurgischen Eingriffen im Auge,
bei denen eine intraokulare Perfusion erforderlich ist.

3.5 | BSS® STERILE SPÜLLÖSUNG
(Alcon Pharma GmbH) | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

4.1 | Dimet® 20 | Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und für Kinder unter
zwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei
Kopflausbefall.

4.2 | Dk-line® | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur
mechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/
PDR, Riesenrissen, okularen Traumata sowie zur vereinfachten
Entfernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glas-
körperraum.

4.3 | Dr. Deppe
EndoStar®-Lavage | Darmreinigung zur Vorbereitung einer Darmspiegelung bei Personen
ab zwölf Jahren.

4.4 | DuoVisc® | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation
einer Intraocularlinse.

5.1 | EtoPril® | Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder unter
zwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei
Kopflausbefall.

6.1 | Freka-Clyss® | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
kongenitalen Megacolons), Divertikulose, Mukoviszidose, neuroge-
ner Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei Opiat- sowie
Opioidtherapie und in der Terminalphase.
Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder im Alter
von vier bis zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation, zur ra-
schen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen,
zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäko-
logischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien.

6.2 | Freka Drainjet®
NaCl 0,9 % | Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extra-
corporalen Systems bei der Hämodialyse, postoperative Blasen-
spülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen-
Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wundbehand-
lung und zum Befeuchten von Tüchern und Verbänden.

6.3 | Freka Drainjet®
Purisole SM verdünnt | Intra- und postoperative Blasenspülung bei urologischen Eingriffen.

7.1 | Globance® Lavage | Zur Behandlung vor diagnostischen Eingriffen bei Personen ab
18 Jahren.

7.2 | Globance® Lavage Apfel | Zur Behandlung vor diagnostischen Eingriffen bei Personen ab
18 Jahren.

8.1 | Healon® | Für die intraokulare Verwendung bei Augenoperationen.

8.2 | HEALON GV™ | Viscoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Augen-
operationen am vorderen Augenabschnitt.

8.3 | HSO® | Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen
am vorderen und hinteren Augenabschnitt.

8.4 | HSO®Plus | Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen
am vorderen und hinteren Augenabschnitt.

8.5 | Hylo®-Gel | Synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmun-Erkrankungen
(Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes
Auge Grad 2], Epidermolysis bulosa, okulares Pemphigoid), Fehlen
oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei
Lagophthalmus.

9.1 | Isotonische Kochsalzlösung zur
Inhalation (Eifelfango) | Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern
oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz
einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen
Inhalats zwingend vorgesehen ist.

10.1 | Jacutin® Pedicul Fluid | Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder unter
zwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei
Kopflausbefall.

11.1 | Klistier Fresenius | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
kongenitalen Megacolons), Divertikulose, Mukoviszidose, neuroge-
ner Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei Opiat- sowie
Opioidtherapie und in der Terminalphase.
Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder im Alter
von vier bis zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation, zur ra-
schen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen,
zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäko-
logischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien.

12.1 | Laxatan® M | Für Personen ab 16 Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im
Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von 16 bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.

12.2 | Lubricano®
Steriles Gel | Zur Anwendung bei Personen mit Katheterisierung.

13.1 | Macrogol 1A Pharma® | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.

13.2 | Macrogol AbZ | Für Personen ab 13 Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im
Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.

13.3 | Macrogol AL | Für Personen ab 13 Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im
Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.

13.4 | Marcogol-CT
Abführpulver | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.

13.5 | Macrogol dura® | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.

13.6 | Marcrogol HEXAL® | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.

13.7 | Marcrogolratiopharm® | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.

13.8 | Macrogol Sandoz® | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.

13.9 | Macrogol STADA® | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.

13.10 | Macrogol TAD® | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.

13.11 | Medicoforum Laxativ | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.

13.12 | mosquito® med Läuse-Shampoo | Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder unter
zwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei
Kopflausbefall.

13.13 | MucoClear® 6 % | Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose für
Personen ab sechs Jahren.

13.14 | MOVICOL® flüssig Orange | Für Personen ab 13 Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im
Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Diverkulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.

13.15 | MOVICOL® Junior Schoko | Für Kinder im Alter von zwei bis elf Jahren zur Behandlung der
Obstipation.

14.1 | NaCl 0,9 % B. Braun | Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen,
zur Spülung von Wunden und Verbrennungen,
zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Verbänden,
zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern sowie
zur mechanischen Augenspülung.

14.2 | NaCl 0,9 %
Fresenius Kabi | Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extracor-
poralen Systems bei der Hämodialyse, der postoperativen Blasen-
spülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen-
Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wundbehand-
lung und zum Befeuchten von Tüchern und Verbänden;
jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwen-
dung geeignet ist.

14.3 | Nebusal™ 7 % | Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose für
Personen ab sechs Jahren.

14.4 | NYDA® | Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder unter
zwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei
Kopflausbefall.

15.1 | OcuCoat® | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnittes.

15.2 | Oculentis BSS | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

15.3 | Okta-line™ | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur
mechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/
PDR, Riesenrissen, okularen Traumata sowie zur vereinfachten Ent-
fernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glaskörper-
raum.

15.4 | Oxane® 1300 | Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhaut-
ablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Thera-
pieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die
Anwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren
diabetischen Retinopathien.

15.5 | Oxane® 5700 | Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhaut-
ablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Thera-
pieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die
Anwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren
diabetischen Retinopathien.

16.1 | Pädiasalin®
Inhalationslösung | Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern
oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz
einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen
Inhalats zwingend vorgesehen ist.

16.2 | Paranix® ohne Nissenkamm | Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder unter
zwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei
Kopflausbefall.

16.3 | PARI NaCl Inhalationslösung | Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern
oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz
einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen
Inhalats zwingend vorgesehen ist.

16.4 | Pe-Ha-Luron® 1,0 % | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnittes.

16.5 | Pe-Ha-Visco® 2,0 % | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnittes.

16.6 | Polyvisc® 2,0 % | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnittes.

16.7 | Polysol® | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

16.8 | ProVisc® | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation
einer Intraokularlinse.

16.9 | PURI CLEAR | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

16.10 | Purisole® SM verdünnt | Intra- und postoperative Blasenspülung bei urologischen Eingriffen;
jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwen-
dung geeignet ist.

17.1 | Ringer B. Braun | Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung
von Wunden und Verbrennungen sowie zur intra- und postoperati-
ven Spülung bei endoskopischen Eingriffen.

17.2 | Ringer Fresenius
Spüllösung | Zum Freispülen und Reinigen des Operationsgebietes, zum Feucht-
halten des Gewebes, zur Wundspülung bei äußeren Traumen und
Verbrennungen, zur Spülung bei diagnostischen Untersuchungen
sowie zum Befeuchten von Wunden und Verbänden; jeweils in einer
Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet
ist.

18.1 | Saliva natura | Zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkolo-
gischen oder Autoimmun-Erkrankungen.

18.2 | Sentol® | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

18.3 | Serag BSS | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

18.4 | Serumwerk-Augenspüllösung BSS | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

19.1 | VISCOAT® | Zur Anwendung bei ophthalmologischen Eingriffen am vorderen Au-
genabschnitt, insbesondere bei Kataraktextraktion und Implantation
einer Intraokularlinse.

19.2 | Visco HYAL 1.0 | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnittes.

19.3 | Viso HYAL 1.4+ | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnittes.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage 5 (neu)




Anlage 5 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 1) Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen


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Regulierung des Körpergewichts (zentral wirkend)


Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken

A 08 AA 01 Phentermin |

A 08 AA 02 Fenfluramin |

A 08 AA 03 Amferamon | REGENON
TENUATE Retard

A 08 AA 04 Dexfenfluramin |

A 08 AA 05 Mazindol |

A 08 AA 06 Etilamfetamin |

A 08 AA 07 Cathin | ANTIADIPOSITUM X - 112 T

A 08 AA 08 Clobenzorex |

A 08 AA 09 Mefenorex |

A 08 AA 10 Sibutramin | REDUCTIL

Phenylpropanolamin | Antiadipositum Riemser
BOXOGETTEN S
RECATOL mono

Rimonabant | ACOMPLIA


Regulierung des Körpergewichts (peripher wirkend)


Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken

A 08 AB 01 Orlistat | XENICAL


Behandlung der sexuellen Dysfunktion


Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken

G 04 BE 01 Alprostadil
(Ausnahme als Diagnostikum) | CAVERJECT
CAVERJECT Impuls
MUSE
VIRIDAL

G 04 BE 02 Papaverin |

G 04 BE 03 Sildenafil | VIAGRA

G 04 BE 04 Yohimbin | YOCON GLENWOOD
YOHIMBIN SPIEGEL

G 04 BE 05 Phentolamin |

G 04 BE 06 Moxisylyt |

G 04 BE 07 Apomorphin | IXENSE
UPRIMA

G 04 BE 08 Tadalafil | CIALIS

G 04 BE 09 Vardenafil | LEVITRA

G 04 BE 30 Kombinationen |

G 04 BE 52 Papaverin Kombinationen |

G 04 BX 14 Dapoxetinhydrochlorid | Priligy


Bekämpfung der Nikotinabhängigkeit


Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken

N 07 BA 01 Nicotin (nicht verschreibungspflichtig) | NIQUITIN

| Nicopass

| Nicopatch

| Nicorette

| Nicotinell

| Nikofrenon

N 07 BA 02 Bupropion | ZYBAN

N 06 AX 12 | Wellbutrin

N 07 BA 03 Varenicline | CHAMPIX


Steigerung des sexuellen Verlangens


Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken

G 03 BA 03 Testosteron | Intrinsa


Verbesserung des Haarwuchses


Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken

D 11 AX 01 Minoxidil | REGAINE

D 11 AX 10 Finasterid | PROPECIA
Finahair
Finapil
alle generischen Finasterid-Fertigarzneimittel

Estradiolbenzoat; Prednisolon, Salicylsäure | ALPICORT F

Alfatradiol (nicht verschreibungspflichtig) | ELL CRANELL alpha

Alfatradiol (nicht verschreibungspflichtig) | PANTOSTIN

Dexamethason; Alfatradiol | ELL CRANELL dexa

Thiamin; Calcium pantothenat; Hefe, medizinisch;
L-Cydtin; Keratin (nicht verschreibungspflichtig) | PANTOVIGAR N
Pantovigar


Verbesserung des Aussehens


Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken

M 03 AX 01 Clostridium botulinum Toxin Typ A | Azzalure
Vistabel
Bocouture Vial

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage 6 (neu)




Anlage 6 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c) Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel


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Schwerwiegende Erkrankungen und Standardtherapeutika zu deren Behandlung sind:

1. Abführmittel nur zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase.

2. Acetylsalicylsäure (bis 300 mg/Dosiseinheit) als Thrombozyten-Aggregationshemmer in der Nachsorge von Herzinfarkt und Schlaganfall sowie nach arteriellen Eingriffen.

3. Acetylsalicylsäure und Paracetamol nur zur Behandlung schwerer und schwerster Schmerzen in Co-Medikation mit Opioiden.

4. Acidosetherapeutika nur zur Behandlung von dialysepflichtiger Nephropathie und chronischer Niereninsuffizienz sowie bei Neoblase, Ileumconduit, Nabelpouch und Implantation der Harnleiter in den Dünndarm.

5. Topische Anästhetika und/oder Antiseptika nur zur Selbstbehandlung schwerwiegender generalisierter blasenbildender Hauterkrankungen (zum Beispiel Epidermolysis bullosa, hereditaria; Pemphigus).

6. Antihistaminika

nur in Notfallsets zur Behandlung bei Bienen-, Wespen-, Hornissengift-Allergien,

nur zur Behandlung schwerer rezidivierender Urticarien,

nur bei schwerwiegendem anhaltendem Pruritus,

nur zur Behandlung bei schwerwiegender allergischer Rhinitis, bei der eine topische nasale Behandlung mit Glukokortikoiden nicht ausreichend ist.

7. Antimykotika nur zur Behandlung von Pilzinfektionen im Mund- und Rachenraum.

8. Antiseptika und Gleitmittel nur für Personen mit Katheterisierung.

9. Arzneistofffreie Injektions-/Infusions-, Träger- und Elektrolytlösungen sowie parenterale Osmodiuretika bei Hirnödem (Mannitol, Sorbitol).

10. Calciumverbindungen (mindestens 300 mg Calcium-Ion/Dosiseinheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombination)

nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose,

nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosiseinheit von wenigstens 7,5 mg Prednisoionäquivalent bedürfen, bei Bisphosphonat-Behandlung nach der Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit.

11. Calciumverbindungen als Monopräparate

bei Pseudohypo- und Hypoparathyreodismus,

bei Bisphosphonat-Behandlung nach der Angabe in der jeweiligen Fachinformation, bei zwingender Notwendigkeit.

12. Levocarnitin nur zur Behandlung bei endogenem Carnitinmangel.

13. Citrate nur zur Behandlung von Harnkonkrementen.

14. Dinatriumcromoglycat-(DNCG-)haltige Arzneimittel (oral) nur zur symptomatischen Behandlung der systemischen Mastozytose.

15. E.-coli-Stamm Nissle 1917 nur zur Behandlung der Colitis ulcerosa in der Remissionsphase bei Unverträglichkeit von Mesalazin.

16. Eisen-(II)-Verbindungen nur zur Behandlung von gesicherter Eisenmangelanämie.

17. Flohsamen und Flohsamenschalen nur zur unterstützenden Quellmittel-Behandlung bei Morbus Crohn, Kurzdarmsyndrom und HIV-assoziierter Diarrhö.

18. Folsäure und Folinate nur bei Therapie mit Folsäureantagonisten sowie zur Behandlung des kolorektalen Karzinoms.

19. Gingko-biloba-Blätter-Extrakt (Aceton-Wasser-Auszug, standardisiert 240 mg Tagesdosiseinheit) nur zur Behandlung der Demenz.

20. Harnstoffhaltige Dermatika mit einem Harnstoffgehalt von mindestens 5 Prozent nur bei gesicherter Diagnose bei Ichthyosen, wenn keine therapeutischen Alternativen für die jeweilige Patientin oder den jeweiligen Patienten indiziert sind.

21. Iodid nur zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen.

22. Iod-Verbindungen nur zur Behandlung von Ulcera und Dekubitalgeschwüren.

23. Kaliumverbindungen als Monopräparate nur zur Behandlung der Hypokaliämie.

24. Lactulose und Lactitol nur zur Senkung der enteralen Ammoniakresorption bei Leberversagen im Zusammenhang mit der hepatischen Enzephalopathie.

25. Lösungen und Emulsionen zur parenteralen Ernährung einschließlich der notwendigen Vitamine und Spurenelemente.

26. Magnesiumverbindungen, oral, nur bei angeborenen Magnesiumverlusterkrankungen.

27. Magnesiumverbindungen, parenteral, nur zur Behandlung bei nachgewiesenem Magnesiummangel und zur Behandlung bei erhöhtem Eklampsierisiko.

28. L-Methionin nur zur Vermeidung der Steinneubildung bei Phosphatsteinen bei neurogener Blasenlähmung, wenn Ernährungsempfehlungen und Blasenentleerungstraining erfolglos geblieben sind.

29. Metixenhydrochlorid nur zur Behandlung des Parkinson-Syndroms.

30. Mistel-Präparate, parenteral, auf Mistellektin normiert, nur in der palliativen Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität.

31. Niclosamid nur zur Behandlung von Bandwurmbefall.

32. Nystatin nur zur Behandlung von Mykosen bei immunsupprimierten Personen.

33. Ornithinaspartat nur zur Behandlung des hepatischen (Prä-)Komas und der episodischen, hepatischen Enzephalopathie.

34. Pankreasenzyme nur zur Behandlung der chronischen, exokrinen Pankreasinsuffizienz oder Mukoviszidose sowie zur Behandlung der funktionellen Pankreasinsuffizienz nach Gastrektomie bei Vorliegen einer Steatorrhoe.

35. Phosphatbinder nur zur Behandlung der Hyperphosphatämie bei chronischer Niereninsuffizienz und Dialyse.

36. Phosphatverbindungen bei Hypophosphatämie, die durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann.

37. Salicylsäurehaltige Zubereitungen (mindestens 2 Prozent Salicylsäure) in der Dermatotherapie als Teil der Behandlung der Psoriasis und hyperkeratotischer Ekzeme.

38. Synthetischer Speichel nur zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkologischen oder Autoimmun-Erkrankungen.

39. Synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmun-Erkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okulares Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus.

40. Vitamin K als Monopräparat nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann.

41. Wasserlösliche Vitamine, auch in Kombinationen, nur bei der Dialyse.

42. Wasserlösliche Vitamine, Benfotiamin und Folsäure als Monopräparate nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann (Folsäure: 5 mg/Dosiseinheit).

43. Zinkverbindungen als Monopräparat nur zur Behandlung der enteropathischen Akrodermatitis und durch Hämodialysebehandlung bedingtem nachgewiesenem Zinkmangel sowie zur Hemmung der Kupferaufnahme bei Morbus Wilson.

44. Arzneimittel zur sofortigen Anwendung

Antidote bei akuten Vergiftungen,

Lokalanästhetika zur Injektion,

apothekenpflichtige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die im Rahmen der ärztlichen Behandlung zur sofortigen Anwendung in der Praxis verfügbar sein müssen, können verordnet werden, wenn entsprechende Vereinbarungen zwischen den Verbänden der Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen getroffen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage 7 (neu)




Anlage 7 (zu § 22 Absatz 3) Arzneimittelgruppen, für die Festbeträge gelten


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1. Festbetragsgruppen für Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen

1.1 5-Fluorouracil: parenterale Darreichungsformen

1.2 Acetazolamid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.3 Acetylcystein: orale Darreichungsformen

1.4 Aciclovir: orale Darreichungsformen

1.5 Aciclovir: topische Darreichungsformen

1.6 Aciclovir: Ophthalmika

1.7 Aciclovir: parenterale Darreichungsformen

1.8 Allopurinol: orale Darreichungsformen

1.9 Alpha-Liponsäure: feste orale Darreichungsformen

1.10 Alpha-Liponsäure: parenterale Darreichungsformen

1.11 Amantadin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.12 Ambroxol: orale Darreichungsformen

1.13 Ambroxol: inhalative Darreichungsformen

1.14 Ambroxol: parenterale Darreichungsformen

1.15 Ambroxol + Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen

1.16 Amilorid + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen

1.17 Amiodaron: orale Darreichungsformen

1.18 Amisulprid: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.19 Amitriptylin: orale Darreichungsformen

1.20 Ammoniumbituminosulfonat: topische Darreichungsformen

1.21 Amoxicillin: abgeteilte orale Darreichungsform

1.22 Amoxicillin: flüssige orale Darreichungsform

1.23 Atenolol: feste orale Darreichungsformen

1.24 Atenolol + Chortalidon: feste orale Darreichungsformen

1.25 Azathioprin: orale Darreichungsformen

1.26 Bemetizid + Triamenteren: feste orale Darreichungsformen

1.27 Benzoylperoxid: topische Darreichungsformen

1.28 Beta-Acetyldigoxin: feste orale Darreichungsformen

1.29 Betahistin: orale Darreichungsformen

1.30 Bicalutamid: orale Darreichungsformen

1.31 Biperiden: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.32 Biperiden: feste, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.33 Bisoprolol + Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.34 Bromazepam: orale Darreichungsformen

1.35 Bromhexin: feste orale Darreichungsformen

1.36 Bromhexin: flüssige orale Darreichungsformen

1.37 Buspiron: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.38 Butylscopolamin: feste orale Darreichungsformen

1.39 Butylscopolamin: rektale Darreichungsformen

1.40 Butylscopolamin: parenterale Darreichungsformen

1.41 Calcium zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen

1.42 Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.43 Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.44 Carbimazol: feste orale Darreichungsformen

1.45 Choriongonadotropoin: parenterale Darreichungsformen

1.46 Ciclosporin: orale Darreichungsformen

1.47 Ciclosporin: orale Darreichungsformen, auf Mikro-/Nanoemulsionsbasis oder kolloidal dispergiert

1.48 Cimetidin: orale Darreichungsformen

1.49 Cimetidin: parenterale Darreichungsformen

1.50 Clindamycin: orale Darreichungsformen

1.51 Clodronsäure: orale Darreichungsformen

1.52 Clomifen: feste orale Darreichungsformen

1.53 Clonidin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.54 Clonidin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.55 Clonidin: Ophalmika

1.56 Clotrimazol: Creme, Salbe

1.57 Clotrimazol: Liquidum, Lösung, Pumpspray, Spray, Tropflösung

1.58 Clotrimazol: vaginale topische Darreichungsformen

1.59 Clozapin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.60 Colecalciferol: feste orale Darreichungsformen (400 bis 1.000 I. E.)

1.61 Colecalciferol + Fluorid: feste orale Darreichungsformen (500 bis 1.000 I. E. Colecalciferol + 0,25 mg Fluorid)

1.62 Co-Trimoxazol: feste orale Darreichungsformen

1.63 Co Trimoxazol: flüssige orale Darreichungsformen

1.64 Cromoglicinsäure: Augentropfen, Eindosispipetten

1.65 Cromoglicinsäure: Nasenspray, Nasentropfen, Spray

1.66 Cromoglicinsäure: Augentropfen/Nasenspray (Kombipackung)

1.67 Cromoglicinsäure: inhalative Darreichungsformen

1.68 Cromoglicinsäure: orale Darreichungsformen

1.69 Cyanocobalamin: parenterale Darreichungsformen

1.70 Cyclophosphamid: feste orale Darreichungsformen

1.71 Cyproteron-Acetat: feste orale Darreichungsformen

1.72 Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrig dosiert ≤ 2 mg

1.73 Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hoch dosiert ≥ 4 mg

1.74 Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrig dosiert ≤ 20 mg

1.75 Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, hoch dosiert ≥ 40 mg

1.76 Dexpanthenol: lokale Darreichungsformen

1.77 Dexpanthenol: Ophthalmika und Rhinologika

1.78 Diazepam: orale Darreichungsformen

1.79 Diazepam: parenterale Darreichungsformen (alkoholische Lösung)

1.80 Diazepam: parenterale Darreichungsformen (sonstige Lösung)

1.81 Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.82 Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.83 Diclofenac: rektale Darreichungsformen

1.84 Diclofenac: parenterale Darreichungsformen

1.85 Diclofenac: topische Darreichungsformen (Konzentrationsbereich ca. 1 bis 5 %)

1.86 Digitoxin: feste orale Darreichungsformen

1.87 Digoxin: feste orale Darreichungsformen

1.88 Dihydroergotamin: orale Darreichungsformen

1.89 Dihydroergotoxin: orale Darreichungsformen

1.90 Diltiazem: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.91 Diltiazem: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.92 Dimenhydrinat: feste, orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.93 Dimenhydrinat: rektale Darreichungsformen

1.94 Diphenhydramin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.95 Domperidon: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.96 Doxorubicin: parenterale Darreichungsformen

1.97 Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen

1.98 Doxylamin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.99 Erythromycin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.100 Erythromycin: flüssige, orale Darreichungsformen

1.101 Erythromycin: lokale Darreichungsformen

1.102 Estradiol: orale Darreichungsformen

1.103 Estradiol: transdermale Darreichungsformen

1.104 Estramustin: feste orale Darreichungsformen

1.105 Estriol: feste orale Darreichungsformen

1.106 Estriol: vaginale topische Darreichungsformen

1.107 Ethambutol: feste orale Darreichungsformen

1.108 Etilefrin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.109 Fentanyl: transdermale Darreichungsformen

1.110 Flecainid: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.111 Flunarizin: orale Darreichungsformen

1.112 Flutamid: orale Darreichungsformen

1.113 Folinsäure: parenterale Darreichungsformen

1.114 Folsäure: feste orale Darreichungsformen

1.115 Folsäure: parenterale Darreichungsformen

1.116 Furosemid: Tabletten ≤ 80 mg

1.117 Furosemid: Tabletten ≥ 125 mg

1.118 Furosemid: Ampullen, Injektionslösungen (20 mg, 40 mg)

1.119 Furosemid: Ampullen, Injektionslösungen (250 mg)

1.120 Furosemid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.121 Furosemid + Spironolacton: feste orale Darreichungsformen

1.122 Fusidinsäure: topische Darreichungsformen

1.123 Fusidinsäure: Gazen

1.124 Gabapentin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.125 Gentamicin: parenterale Darreichungsformen

1.126 Gentamicin: Ophthalmika

1.127 Gentamicin: topische Darreichungsformen

1.128 Gingko-biloba-Trockenextrakt: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Flavonglykoside im Verhältnis 50:1 angereichertem Trockenextrakt

1.129 Glibenclamid: Tabletten ≥ 1 mg bis ≤ 3,5 mg

1.130 Glibenclamid: Tabletten (5 mg)

1.131 Glyceroltrinitrat: transdermale therapeutische Systeme

1.132 Glyceroltrinitrat: Spray, Pumpspray

1.133 Gold: orale Darreichungsformen

1.134 Griseofulvin: feste orale Darreichungsformen

1.135 Haloperidol: orale Darreichungsformen

1.136 Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.137 Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, mit Depotwirkung

1.138 Heparin: Haparin-Natrium, topische Darreichungsformen

1.139 Heparin: Unfraktioniertes Heparin, parenterale Darreichungsformen

1.140 Hydroxocobalamin: parenterale Darreichungsformen

1.141 Ibuprofen: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.142 Ibuprofen: feste, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.143 Ibuprofen: Suppositorien

1.144 Ibuprofen: topische Darreichungsformen

1.145 Indapamid: orale Darreichungsformen

1.146 Indometacin: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.147 Indometacin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.148 Indometacin: rektale Darreichungsformen

1.149 Indometacin: topische Darreichungsformen

1.150 Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.151 Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.152 Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.153 Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.154 Isotretinoin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.155 Jodid zur Strumaprophylaxe: orale Darreichungsformen

1.156 Kaliumsalze: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.157 Kaliumsalze: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.158 Lactulose: orale Darreichungsformen

1.159 Lamotrigin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.160 Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.161 Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.162 Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 4:1

1.163 Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 10:1

1.164 Levodopa + Carbidopa: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend, im Verhältnis 4:1

1.165 Levothyroxin-Natrium: orale Darreichungsformen

1.166 Lithium: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.167 Loperamid: orale Darreichungsformen

1.168 Lorazepam: orale Darreichungsformen

1.169 Magaldrat: orale Darreichungsformen

1.170 Magnesium: orale Darreichungsformen

1.171 Magnesium: parenterale Darreichungsformen

1.172 Maprotilin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.173 Mebeverin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.174 Medroxyprogesteron: Tabletten, Oralsuspension (100 bis 500 mg)

1.175 Menotropin: parenterale Darreichungsformen

1.176 Mesalazin: feste orale Darreichungsformen

1.177 Mesalazin: rektale Darreichungsformen

1.178 Mesalazin: sonstige rektale Darreichungsformen

1.179 Metamizol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.180 Metamizol: rektale Darreichungsformen

1.181 Metamizol: parenterale Darreichungsformen

1.182 Metformin: orale Darreichungsformen

1.183 Methotrexat: orale Darreichungsformen

1.184 Methyldopa: orale Darreichungsformen

1.185 Methylergometrin: orale Darreichungsformen

1.186 Methylphenidat: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.187 Metoclopramid: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.188 Metoclopramid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.189 Metoclopramid: parenterale Darreichungsformen

1.190 Metoprolol + Hydrochlorothiazid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.191 Metronidazol: orale Darreichungsformen

1.192 Metronidazol: vaginale topische Darreichungsformen

1.193 Metronidazol: parenterale Darreichungsformen

1.194 Midodrin: orale Darreichungsformen

1.195 Minocyclin: orale Darreichungsformen

1.196 Mirtazapin: orale Darreichungsformen

1.197 Moclobemid: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.198 Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.199 Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.200 Morphin: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.201 Moxonidin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.202 Nachtkerzensamenöl: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Gamolensäure

1.203 Naftidrofuryl: orale Darreichungsformen

1.204 Nicergolin: orale Darreichungsformen

1.205 Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.206 Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.207 Nifedipin: flüssige orale Darreichungsformen

1.208 Nimodipin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.209 Nitrazepam: orale Darreichungsformen

1.210 Nitrofurantoin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.211 Nitrofurantoin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.212 Nystatin: feste orale Darreichungsformen

1.213 Nystatin: flüssige orale Darreichungsformen

1.214 Nystatin: vaginale topische Darreichungsformen

1.215 Nystatin: topische Darreichungsformen

1.216 Nystatin + Zinkoxid: topische Darreichungsformen

1.217 Oxazepam: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.218 Oxybutynin: orale Darreichungsformen

1.219 Pankreatin: magensaftresistente polydispere Darreichungsformen

1.220 Pankreatin: magensaftresistente monolithische Darreichungsformen

1.221 Paracetamol: orale Darreichungsformen

1.222 Paracetamol: Suppositorien

1.223 Pentaerythrityltetranitrat: feste orale Darreichungsformen

1.224 Pentoxifyllin: feste orale Darreichungsformen

1.225 Pentoxifyllin: parenterale Darreichungsformen

1.226 Phenoxymethylpenicillin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.227 Phenoxymethylpenicillin: flüssige orale Darreichungsformen

1.228 Phenytoin: orale Darreichungsformen

1.229 Pilocarpin: Augentropfen auf wässriger Basis, Eindosispipetten

1.230 Pindolol: orale Darreichungsformen

1.231 Piracetam: orale Darreichungsformen

1.232 Piracetam: parenterale Darreichungsformen

1.233 Polyvidon-Jod: Creme, Gel, Salbe

1.234 Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrig dosiert ≤ 20 mg

1.235 Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hoch dosiert ≥ 50 mg

1.236 Prednisolon: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrig dosiert ≤ 100 mg

1.237 Prednisolon: parenterale Darreichungsformen mit Depotwirkung

1.238 Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrig dosiert ≤ 20 mg

1.239 Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hoch dosiert ≥ 50 mg

1.240 Primidon: orale Darreichungsformen

1.241 Promethazin: orale Darreichungsformen

1.242 Promethazin: parenterale Darreichungsformen

1.243 Propafenon: orale Darreichungsformen

1.244 Propranolol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.245 Propranolol: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.246 Pyrazinamid: feste orale Darreichungsformen

1.247 Pyridoxin: feste orale Darreichungsformen

1.248 Pyridoxin: parenterale Darreichungsformen

1.249 Retinol: orale Darreichungsformen

1.250 Ropinirol: orale Darreichungsformen

1.251 Saccharomyces boulardii: orale Darreichungsformen

1.252 Sägepalmenfrüchte: orale Darreichungsformen

1.253 Selegilin: orale Darreichungsformen

1.254 Sertralin: orale Darreichungsformen

1.255 Sotalol: feste orale Darreichungsformen

1.256 Spironolacton: orale Darreichungsformen

1.257 Sucralfat: orale Darreichungsformen

1.258 Sulfasalazin: orale Darreichungsformen

1.259 Sulpirid: orale Darreichungsformen

1.260 Tamoxifen: orale Darreichungsformen

1.261 Terbinafin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.262 Tetracyclin: feste orale Darreichungsformen

1.263 Theophyllin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.264 Theophyllin: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.265 Theophyllin: Ampullen

1.266 Thiamazol: feste orale Darreichungsformen

1.267 Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen

1.268 Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: parenterale Darreichungsformen

1.269 Tiaprid: orale Darreichungsformen

1.270 Ticlopidin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.271 Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.272 Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.273 Topiramat: orale Darreichungsformen

1.274 Tramadol: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.275 Tramadol: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.276 Tramadol: flüssige orale Darreichungsformen

1.277 Tramadol: parenterale Darreichungsformen

1.278 Tramadol: rektale Darreichungsformen

1.279 Tretinoin: topische Darreichungsformen

1.280 Triamteren + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen

1.281 Trospiumchlorid: orale Darreichungsformen

1.282 Troxerutin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.283 Urea: topische Darreichungsformen

1.284 Urea pura + Tretinoin: topische Darreichungsformen

1.285 Ursodeoxycholsäure: orale Darreichungsformen

1.286 Valproinsäure: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.287 Venlafaxin: orale Darreichungsformen

1.288 Verapamil: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.289 Verapamil: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.290 Verapamil: parenterale Darreichungsformen

1.291 Xylometazolin: nasale topische Darreichungsformen

1.292 Zink zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen

2. Arzneimittel mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen

2.1 ACE-Hemmer: feste, abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Benazepril: Benazeprilhydrochlorid

Captopril

Cilazapril: Cilazapril-1-Wasser

Enalapril: Enalapril maleat

Fosinopril: Fosinopril Natrium

Imidapril: Imidapril hydrochlorid

Lisinopril: Lisinopril-2-Wasser

Moexipril: Moexipril hydrochlorid

Perindopril: Perindopril arginin; Perindopril erbumin

Quinapril: Quinapril hydrochlorid

Ramipril

Spirapril: Spirapril hydrochlorid; Spirapril hydrochlorid-1-Wasser

Trandolapril

Zofenopril: Zofenopril-Calcium

2.2 Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Bunazosin: Bunazosin hydrochlorid

Indoramin: Indoramin hydrochlorid

Urapidil

2.3 Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Alfuzosin: Alfuzosin hydrochlorid

Doxazosin: Doxazosin mesilat

Tamsulosin: Tamsulosin hydrochlorid

Terazosin: Terazosin hydrochlorid-2-Wasser

2.4 Aminochinoline: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Chloroquindiphosphat

Hydroxychloroquinsulfat

2.5 Angiotensin-II-Antagonisten: orale, abgeteilte Darreichungsformen

Wirkstoff:

Azilsartan: Azilsartan medoxomil Kaliumsalze

Candesartan: Candesartan cilexetil

Eprosartan: Eprosartan mesilat

Irbesartan

Losartan: Losartan kalium

Olmesartan: Olmesartan medoxomil

Telmisartan

Valsartan

2.6 Anionenaustauscherharze: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Colestipol

Colestyramin

2.7 Antianämika, andere: parenterale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Darbepoetin: Darbepoetin alfa

Erythropoetin: Epoetin alfa, Epoetin beta, Epoetin delta, Epoetin zeta

PEG-Erythropoetin: PEG-Epoetin beta, Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta

2.8 Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp: weitere Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp, feste abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Carbutamid

Glibornurid

Gliclazid

Glimepirid

Glipizid

Gliquidon

Glisoxepid

Tolbutamid

2.9 Antikoagulantien, orale: feste orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Phenprocoumon

Warfarin-Natrium

2.10 Antipsychotika, andere: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Paliperidon

Risperidon

2.11 Azol-Antimykotika: Creme, Gel, Paste

Wirkstoff:

Bifonazol

Croconazol parenterale

Econazolnitrat

Fenticonazolnitrat

Isoconazol

Ketoconazol

Miconazolnitrat

Omoconazol

Oxiconazol

Sertaconazol

Tioconazol

2.12 Azol-Antimykotika: Beutel, Lösung, Spray, Lotion, Pumpspray

Wirkstoff:

Bifonazol

Econazolnitrat

Fenticonazolnitrat

Isoconazol parenterale

Ketoconazol

Miconazolnitrat

Oxiconazol

Tioconazol

2.13 Azol-Antimykotika: vaginale topische Darreichungsformen

Wirkstoff:

Econazolnitrat

Fenticonazolnitrat

Miconazolnitrat

Oxiconazol

2.14 Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend anxiolytisch wirksam, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Alprazolam

Chlordiazepoxid

Clobazam

Clorazepat

Clotiazepam

Ketazolam

Medazepam

Metaclazepam

Nordazepam

Oxazolam

Prazepam

2.15 Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend sedativ-hypnotisch wirksam, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Brotizolam

Flunitrazepam

Flurazepam

Loprazolam

Lormetazepam

Temazepam

Triazolam

2.16 Benzodiazepin-verwandte Mittel: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Zaleplon

Zolpidem

Zolpidemtartrat

Zopiclon

2.17 Beta2-Sympathomimetika, inhalativ oral: inhalative Darreichungsformen

Wirkstoff:

Formoterol

Formoterol hemifumarat-1-Wasser

Indacaterol

Indacaterol maleat

Salmeterol

Salmeterol xinafoat

2.18 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Bambuterol

Bambuterol hydrochlorid parenterale

Carbuterol

Clenbuterol

Clenbuterol hydrochlorid

Fenoterol

Pirbuterol

Procaterol

Reproterol

Salbutamol

Terbutalin

Terbutalin sulfat

Tulobuterol

2.19 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

Wirkstoff:

Isoetarin

Salbutamol

Terbutalin

2.20 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: flüssige, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Carbuterol

Clenbuterol

Fenoterol

Salbutamol

Terbutalin

Tulobuterol

2.21 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: flüssige, inhalative Darreichungsformen

Wirkstoff:

Fenoterol

Salbutamol

Terbutalin

2.22 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: perorale trockenpulverförmige, inhalative Darreichungsformen

Wirkstoff:

Fenoterol

Salbutamol

Terbutalin

2.23 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, nicht selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Alprenolol

Bopindolol

Bupranolol: Bupranolol hydrochlorid

Carazolol

Carteolol: Carteolol hydrochlorid

Carvedilol

Mepindolol: Mepindolol sulfat

Metipranolol

Nadolol

Oxprenolol: Oxprenolol hydrochlorid

Penbutolol: Penbutolol sulfat

Tertatolol

Timolol

2.24 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, nicht selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

Wirkstoff:

Alprenolol

Oxprenolol

2.25 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Acebutolol

Acebutolol hydrochlorid

Betaxolol

Betaxolol hydrochlorid

Bisoprolol

Bisoprololhemifumarat

Celiprolol

Celiprolol hydrochlorid

Metoprolol

Metoprolol fumarat

Metoprolol succinat

Metoprolol tartrat

Nebivolol parenterale

Nebivolol hydrochlorid

Talinolol

2.26 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

Wirkstoff:

Metoprolol

2.27 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Ophthalmika

Wirkstoff:

Befunolol

Betaxolol

Bupranolol

Carteolol

Levobunolol

Metipranolol

Timolol

2.28 Calcitonine: parenterale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Humancalcitonin

Lachscalcitonin

Schweinecalcitonin

2.29 Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Amlodipin: Amlodipin besilat, Amlodipin maleat; Amlodipinmesilat-(x)-Wasser

Isradipin

Lacidipin

Lercanidipin: Lercanidipin hydrochlorid

Manidipin: Manidipin dihydrochlorid

Nicardipin: Nicardipin hydrochlorid

Nisoldipin

Nitrendipin

2.30 Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

Wirkstoff:

Felodipin

Isradipin

Nilvadipin

Nisoldipin

2.31 Cefalosporine: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Cefadroxil

Cefadroxil-1-Wasser

Cefalexin

Cefalexin-1-Wasser

2.32 Cefalosporine: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Cefaclor

Cefaclor-1-Wasser

Cefuroxim

Cefuroxim axetil

Loracarbef

Loracarbef-1-Wasser

2.33 Cefalosporine: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Cefixim: Cefixim-(x)-Wasser

Cefpodoxim: Cefpodoxim proxetil

Ceftibuten: Ceftibuten-(x)-Wasser

2.34 Clofibrinsäurederivate und Strukturanaloga: feste orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Bezafibrat

Clofibrat

Etofibrat

Etofyllinclofibrat

Fenofibrat

Gemfibrocil

2.35 Dimeticon und Simethicon: feste orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Dimeticon und Simethicon

2.36 Dimeticon und Simethicon: flüssige, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Dimeticon und Simethicon

2.37 Diuretika, weitere: Thiazide und Analoga, feste orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Bendroflumethiazid

Butizid

Chlortalidon

Clopamid

Hydrochlorothiazid

Mebutizid

Mefrusid

Metolazon

Polythiazid

Trichlormethiazid

Xipamid

2.38 Diuretika, weitere: stark und schnell wirksam, feste orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Bumetanid

Etacrynsäure

Piretanid

2.39 Diuretika, weitere: stark und langsam wirksam, feste orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Azosemid

Etozolin

Torasemid

2.40 Fluorchinolone: orale, abgeteilte Darreichungsformen

Wirkstoff:

Enoxacin

Enoxacin-1,5-Wasser

Norfloxacin

2.41 Fluorchinolone: orale, abgeteilte Darreichungsformen

Wirkstoff:

Ciprofloxacin

Ciprofloxacin hydrochlorid-1-Wasser

Ciprofloxacin lactat

Levofloxacin

Levofloxacin-0,5-Wasser

Ofloxacin

2.42 Glucocorticoide, inhalativ, nasal: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, nasale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Beclometasondipropionat

Beclometasondipropionat, wasserfreies

Budesonid

Dexamethasondihydrogenphosphat-Dinatrium

Flunisolid

Fluticason furoat

Fluticason propionat

Fluticason 17-propionat

Mometason furoat

Mometason furoat-1-Wasser

Triamcinolon acetonid

2.43 Glucocorticoide, inhalativ, oral: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Beclometasondipropionat

Beclometasondipropionat, wasserfreies

Budesonid

Ciclesonid

Fluticason propionat

Fluticason 17-propionat

Mometason furoat

2.44 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur Substitutionstherapie geeignet, orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Cortisonacetat

Hydrocortison

2.45 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, nicht fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert (≤ Wirkstärkenäquivalenzfaktor 40)

Wirkstoff:

Cloprednol

Deflazacort

Methylprednisolon

Prednyliden

2.46 Glucocorticoide, oral: parente Glucocorticoide, zur Therapie geeignet, nicht fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert (≥ Wirkstärkenäquivalenzfaktor 80)

Wirkstoff:

Methylprednisolon

Prednyliden

2.47 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert (≤ Wirkstärkenäquivalenzfaktor 40)

Wirkstoff:

Betamethason

Fluocortolon

Triamcinolon

2.48 H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Famotidin

Nizatidin

Ranitidin

Roxatidin

2.49 H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Famotidin

Ranitidin

2.50 Heparine, niedermolekular: Niedermolekulare Heparine, parenterale Darreichungsformen, unitdose

Wirkstoff:

Certoparin

Certoparin natrium

Dalteparin

Dalteparin natrium

Enoxaparin

Enoxaparin natrium

Nadroparin

Nadroparin calcium

Reviparin

Reviparin natrium

Tinzaparin

Tinzaparin natrium

2.51 Herzglykoside, weitere: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Lanatosid C

Meproscillarin

Metildigoxin

2.52 HMG-CoA-Reduktasehemmer: orale, abgeteilte Darreichungsformen

Wirkstoff:

Atorvastatin: Atorvastatin Calciumsalze

Fluvastatin: Fluvastatin Natriumsalze

Lovastatin

Pitavastatin: Pitavastatin Calciumsalze

Pravastatin: Pravastatin Natriumsalze

Rosuvastatin: Rosuvastatin Calciumsalze

Simvastatin

2.53 Insuline: Insuline (40 I. E./ml)

Wirkstoff:

Insulin

2.54 Insuline: Insuline (100 I. E./ml)

Wirkstoff:

Insulin

2.55 Makrolide, neuere: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Azithromycin

Azithromycin-1-Wasser

Azithromycin-2-Wasser

Clarithromycin

Roxithromycin

2.56 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren II (Oxicame), rektale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Lornoxicam

Meloxicam

Meloxicam meglumin

Piroxicam

Tenoxicam

2.57 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylessigsäurederivate, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Aceclofenac

Acemetacin

Lonazolac

Lonazolac calcium

Nabumeton

Proglumetacin

Proglumetacin dimaleat

Tolmetin

2.58 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylessigsäurederivate, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

Wirkstoff:

Acemetacin

2.59 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Fenbufen

Fenoprofen

Flurbiprofen

Ketoprofen

Naproxen

Tiaprofensäure

2.60 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Naproxen

2.61 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren I (Pyrazolidindion-Derivate), orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Azapropazon

Bumadizon

Mofebutazon

Oxyphenbutazon

Phenylbutazon

2.62 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren II (Oxicame), abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Lornoxicam

Meloxicam

Meloxicam meglumin

Piroxicam

Piroxicam betadex

Tenoxicam

2.63 Protonenpumpenhemmer: orale, abgeteilte Darreichungsformen

Wirkstoff:

Esomeprazol: Esomeprazol Magnesiumsalze

Lansoprazol

Omeprazol: Omeprazol Magnesiumsalze

Pantoprazol: Pantoprazol Natriumsalze

Rabeprazol: Rabeprazol Natriumsalze

2.64 Selektive Serotonin-5HT1-Agonisten: orale, abgeteilte Darreichungsformen

Wirkstoff:

Almotriptan

Almotriptan malat

Eletriptan

Eletriptan hydrobromid

Frovatriptan

Frovatriptan succinat-1-Wasser

Naratriptan

Naratriptan hydrochlorid

Rizatriptan

Rizatriptan benzoat

Sumatriptan

Sumatriptan succinat

Zolmitriptan

2.65 Selektive Serotonin-Wiederaufnahmehemmer: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Citalopram

2.66 Serotonin-5HT3-Antagonisten: orale, abgeteilte Darreichungsformen

Wirkstoff:

Dolasetron: Dolasetron mesilat, Dolasetron mesilat-(x)-Wasser

Granisetron: Granisetron hydrochlorid

Ondansetron: Ondansetron hydrochlorid, Ondansetron hydrochlorid-(x)-Wasser

Tropisetron: Tropisetron hydrochlorid

2.67 Testosteron-5-alpha-Reduktasehemmer: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Dutasterid

Finasterid

2.68 Triazole: orale, abgeteilte Darreichungsformen

Wirkstoff:

Fluconazol

Itraconazol

3. Arzneimittel mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen

3.1 Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida bzw. Puffersubstanzen: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Acetylsalicylsäure

3.2 Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida bzw. Puffersubstanzen: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

Wirkstoff:

Acetylsalicylsäure

3.3 Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Amitriptylinoxid

Clomipramin-hydrochlorid

Desipramin-hydrochlorid

Dibenzepin-hydrochlorid

Dosulepin-hydrochlorid

Doxepin

Imipramin-hydrochlorid

Lofepramin

Nortriptylin-hydrochlorid

Noxiptilin

Opipramol

Trimipramin

3.4 Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

Wirkstoff:

Clomipramin-hydrochlorid

Dibenzepin-hydrochlorid

3.5 Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, flüssige orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Doxepin

Imipramin-hydrochlorid

Trimipramin

3.6 Antidepressiva: andere Antidepressiva (2. Generation), feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Mianserin-hydrochlorid

Trazodon

Viloxazin

3.7 Antidepressiva: selektive Serotonin-Rückaufnahme-Inhibitoren, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Fluoxetin

Fluvoxaminhydrogenmaleat

Paroxetin

3.8 Antirheumatika: topische nicht steroide Antirheumatika, topische Darreichungsformen

Wirkstoff:

Etofenamat

Felbinac

Flufenaminsäure

Ketoprofen

Nifluminsäure

Piroxicam

3.9 Antitussiva: Opiumalkaloide und Derivate, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Codein

Dextromethorphan parenterale

Dihydrocodein

Levopropoxyphen

Noscapin

3.10 Antitussiva: Opiumalkaloide und Derivate, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Dextromethorphan

3.11 Antitussiva: andere Antitussiva, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Benproperin

Clobutinol

Dropropizin

Pentoxyverin

Pipazetat

3.12 Bisphosphonate und Kombinationen von Bisphosphonaten mit Additiva: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Alendronsäure

Alendronsäure Natriumsalze

Alendronsäure Natriumsalze und Additiva (Alfacalcidol)

Alendronsäure Natriumsalze und Additiva (Colecalciferol)

Alendronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium, Colecalciferol)

Etidronsäure

Etidronsäure Natriumsalze

Etidronsäure Natiumsalze und Additiva (Calcium)

Ibandronsäure

Ibandronsäure Natriumsalze

Risedronsäure

Risedronsäure Natriumsalze

Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium)

Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium, Colecalciferol)

3.13 Eisen-II-haltige Antianämika mit dem Wirkungskriterium Eisenmangelanämie: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Eisen-II

3.14 Filmbildner: mit Konservierungsmittel

Wirkstoff:

Filmbildner

3.15 Filmbildner: ohne Konservierungsmittel

Wirkstoff:

Filmbildner

3.16 Gestagene, weitere: weitere Gestagene, feste orale Darreichungsform

Wirkstoff:

Dydrogesteron

Lynestrenol

Medrogeston

3.17 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische Darreichungsformen

Wirkstoff:

Clocortolonpivalat plus -hexanoat

Dexamethason

Dexamethason-21-isonicotinat

Fluocortinbutylester

Fluorometholon

Hydrocortison

Hydrocortisonacetat

Prednisolon

Triamcinolon acetonid

3.18 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische Darreichungsformen

Wirkstoff:

Hydrocortison

Hydrocortisonacetat

3.19 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, mittelstark wirksam, topische Darreichungsformen

Wirkstoff:

Alclometasondipropionat

Betamethasonbenzoat

Betamethasonvalerat

Clobetasonbutyrat

Clocortolonpivalat plus -hexanoat

Desonid

Desoximetason

Dexamethason

Flumethasonpivalat

Fluocinolonacetonid

Fluocinonid

Fluocortolon

Fluocortolonpivalat plus -hexanoat

Fluoroandrenolon-Fludroxycortid

Fluprednidenacetat

Halcinonid

Hydrocortison-17-butyrat, -21-propionat

Hydrocortisonaceponat

Hydrocortisonbutyrat

Methylprednisolonaceponat

Prednicarbat

Triamcinolon acetonid

3.20 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, stark wirksam, topische Darreichungsformen

Wirkstoff:

Amcinonid

Betamethasondipropionat

Betamethasonvalerat

Desoximetason

Dexamethasonvalerat

Diflorasondiacetat

Diflucortolonvalerat

Fluocinolonacetonid

Fluocinonid

Fluocortolonpivalat plus -hexanoat

Fluticason-17-propionat

Halcinonid

Halometason

Mometason

Triamcinolon acetonid

3.21 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, sehr stark wirksam, topische Darreichungsformen

Wirkstoff:

Clobetasolpropionat

Diflucortolonvalerat

Fluocinolonacetonid

3.22 H1-Antagonisten: Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Bamipin

Clemastin

Dexchlorpheniramin

Dimetinden

Diphenylpyralin

Pheniramin

Triprolidin

3.23 H1-Antagonisten: Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

Wirkstoff:

Brompheniramin

Carbinoxamin

Dimetinden

Pheniramin

3.24 H1-Antagonisten: Antihistaminika, flüssige orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Alimemazin

Carbinoxamin

Clemastin

Dimetinden

Diphenylpyralin

Mebhydrolin

Mequitazin

Pheniramin

3.25 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Astemizol

Azelastin

Terfenadin

3.26 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Cetirizin

Loratadin

3.27 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, flüssige orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Cetirizin

Loratadin

3.28 H1-Antagonisten: Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Ketotifen

Oxatomid

3.29 H1-Antagonisten: Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, flüssige orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Ketotifen

Oxatomid

3.30 H1-Antagonisten: Antihistaminika, topische Darreichungsformen

Wirkstoff:

Bamipin

Chlorphenoxamin

Clemastin

Dimetinden

Diphenhydramin

Pheniramin

Tripelennamin

3.31 Kombinationen von ACE-Hemmern mit Calciumkanalblockern: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Delapril + Manidipin

Delapril hydrochlorid

Manidipin dihydrochlorid

Enalapril + Lercanidipin

Enalapril maleat

Lercanidipin hydrochlorid

Enalapril + Nitrendipin

Enalapril maleat

Ramipril + Felodipin

Trandolapril + Verapamil

Verapamil hydrochlorid

3.32 Kombinationen von ACE-Hemmern mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Benazepril + Hydrochlorothiazid

Benazepril hydrochlorid

Captopril + Hydrochlorothiazid

Cilazapril + Hydrochlorothiazid

Cilazapril-1-Wasser

Enalapril + Hydrochlorothiazid

Enalapril maleat

Fosinopril + Hydrochlorothiazid

Fosinopril natrium

Lisinopril + Hydrochlorothiazid

Moexipril + Hydrochlorothiazid

Moexipril hydrochlorid

Quinapril + Hydrochlorothiazid

Quinapril hydrochlorid

Ramipril + Hydrochlorothiazid

Zofenopril + Hydrochlorothiazid

Zofenopril calcium

3.33 Kombinationen von ACE-Hemmern mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Perindopril + Indapamid, Perindopril arginin; Perindopril erbumin

Ramipril + Piretanid

3.34 Kombinationen von Angiotensin-II-Antagonisten mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Candesartan + Hydrochlorothiazid: Candesartan cilexetil

Eprosartan + Hydrochlorothiazid: Eprosartan mesilat

Irbesartan + Hydrochlorothiazid

Losartan + Hydrochlorothiazid: Losartan kalium

Olmesartan + Hydrochlorothiazid: Olmesartan medoxomil

Telmisartan + Hydrochlorothiazid

Valsartan + Hydrochlorothiazid

3.35 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern mit Diuretika und Vasodilatantien: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Atenolol 25 mg + Chlortalidon 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg

Atenolol 50 mg + Chlortalidon 25 mg + Hydralazin-HCl 50 mg

Metipranolol 20 mg + Butizid 2,5 mg + Dihydralazinsulfat 25 mg

Metipranolol 40 mg + Butizid 5 mg + Dihydralazinsulfat 50 mg

Metoprololtartrat 100 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg

Metoprololtartrat 50 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg

Oxprenolol-HCl 80 mg + Chlortalidon 10 mg + Hydralazin-HCl 25 mg

Propranolol-HCl 60 mg + Bendroflumethiazid 2,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg

3.36 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern und Thiazid-Diuretika mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Bupranolol-HCl 100 mg + Bemetizid 10 mg + Triamteren 20 mg

Propranolol-HCl 80 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Triamteren 25 mg

Timololhydrogenmaleat 10 mg + Hydrochlorothiazid 25 mg + Amilorid-HCl 2,5 mg

3.37 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern, nicht selektiv, mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Oxprenolol + Chlortalidon

Oxprenolol hydrochlorid

Penbutolol + Furosemid

Penbutolol sulfat

Penbutolol + Piretanid

Penbutolol sulfat

Pindolol + Clopamid

3.38 Kombinationen von Cromoglicinsäure mit Beta2-Sympathomimetika: inhalative Darreichungsformen

Wirkstoff:

Cromoglicinsäure + Fenoterol

Cromoglicinsäure + Reproterol

3.39 Kombinationen von Furosemid mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Furosemid 15 mg + Triamteren 25 mg

Furosemid 30 mg + Triamteren 50 mg

Furosemid 40 mg + Amilorid-HCl 5 mg

Furosemid 40 mg + Triamteren 50 mg

3.40 Kombinationen von Glucocorticoiden mit langwirksamen Beta2-Sympathomimetika: inhalative Darreichungsformen

Wirkstoff:

Beclometasondipropionat + Formoterol

Beclometasondipropionat, wasserfreies

Formoterol hemifumarat-1-Wasser

Budesonid + Formoterol

Formoterol hemifumarat-1-Wasser

Fluticason propionat + Salmeterol

Fluticason 17-propionat

Salmeterol xinafoat

3.41 Kombinationen von Nifedipin mit Beta-Rezeptorenblockern: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Nifedipin 10 mg + Acebutolol 100 mg

Nifedipin 10 mg + Atenolol 25 mg

Nifedipin 15 mg + Metoprolol 50 mg

Nifedipin 20 mg + Atenolol 50 mg

3.42 Kombinationen von Paracetamol mit Codein: feste orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Codeinphosphat 30 mg x 0,5 H2O

Paracetamol 500 mg

3.43 Kombinationen von Paracetamol mit Codein: rektale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Codeinphosphat 60 mg x 0,5 H2O

Paracetamol 1.000 mg

3.44 Kombinationen von Thiazid-Diuretika und Analoga mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Bendroflumethiazid 2,5 mg + Amilorid-HCl 4,4 mg

Trichlormethiazid 2 mg + Amilorid-HCl 2 mg

Xipamid 10 mg + Triamteren 30 mg

Xipamid 5 mg + Triamteren 15 mg

3.45 Myotonolytika: zentral wirksame Myotonolytika, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Baclofen

Tetrazepam

Tizanidin

3.46 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Benperidol

Bromperidol

Flupentixol

Fluphenazin

Perphenazin

Pimozid

Tiotixen

Trifluoperazin

3.47 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, flüssige orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Benperidol

Bromperidol

Fluphenazin

Perphenazin

Trifluperidol

3.48 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Benperidol

Fluphenazin

3.49 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Chlorphenethazin

Chlorpromazin

Chlorprothixen

Clopenthixol

Dixyrazin

Levomepromazin

Melperon

Metofenazat

Perazin

Promazin

Prothipendyl

Thioridazin

Triflupromazin

Zotepin

Zuclopenthixol

3.50 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, flüssige orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Chlorpromazin

Chlorprothixen

Dixyrazin

Fluanison

Levomepromazin

Melperon

Perazin

Promazin

Prothipendyl

Thioridazin

Zuclopenthixol

3.51 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Chlorpromazin

Chlorprothixen

Levomepromazin

Melperon

Perazin

Promazin

Prothipendyl

Triflupromazin

3.52 Neuroleptika: Depotneuroleptika, parenterale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Flupentixol

Fluphenazin

Fluspirilen

Perphenazin

Zuclopenthixol

3.53 Ophthalmika, vasokonstriktorisch: weitere Ophthalmika, vasokonstriktorisch

Wirkstoff:

Antazolin

Naphazolin

Oxymetazolin

Phenylephrin

Tetryzolin

Tramazolin

3.54 Parkinsontherapeutika: Dopaminagonisten, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Alpha-Dihydroergocriptin

Bromocriptin

Lisurid

Pergolid

3.55 Parkinsontherapeutika: Anticholinergika, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Benzatropin

Bornaprin

Pridinol

Procyclidin

Trihexyphenidyl

3.56 Parkinsontherapeutika: Anticholinergika, orale Darreichungsform

Wirkstoff:

Metixen

3.57 Schichtgitter-Antacida: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Hydrotalcit magaldrathaltige Kombinationen

3.58 Thiamin + Pyridoxin: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Thiamin + Pyridoxin

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 1) Zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel




Anlage 8 (zu § 22 Absatz 4) Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimittel


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Heilmittel muss von einer der folgenden Personen erbracht werden und die erbrachten Leistungen müssen der staatlichen Berufsausbildung oder dem Berufsbild entsprechen:

- Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,


- Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,


- Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,


- Krankengymnastin
oder Krankengymnast,

- Logopädin
oder Logopäde,

- klinische Linguistin
oder klinischer Linguist,

- Masseurin
oder Masseur,

- medizinische Bademeisterin
oder medizinischer Bademeister,

- Podologin
oder Podologe.



Folgende Wirkstoffe oder Wirkstoffgruppen sind nur unter den genannten Voraussetzungen beihilfefähig:

1. Alkoholentwöhnungsmittel sind nur beihilfefähig zur Unterstützung
der Aufrechterhaltung der Abstinenz bei alkoholkranken Personen im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzepts mit begleitenden psychosozialen und sozialtherapeutischen Maßnahmen; der Einsatz der Alkoholentwöhnungsmittel ist besonders zu begründen.

2. Antidysmenorrhoika sind nur beihilfefähig als


a) Prostaglandinsynthetasehemmer bei Regelschmerzen,


b) systemische hormonelle Behandlung von Regelanomalien.


3. Clopidogrel als Monotherapie zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse bei Personen mit Herzinfarkt, mit ischämischem Schlaganfall
oder mit nachgewiesener peripherer arterieller Verschlusskrankheit ist nur beihilfefähig für Personen mit

a) Amputation
oder Gefäßintervention, bedingt durch periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK), oder

b) diagnostisch eindeutig gesicherter typischer Claudicatio intermittens mit Schmerzrückbildung in < 10 Minuten bei Ruhe
oder

c) Acetylsalicylsäure-Unverträglichkeit, soweit wirtschaftlichere Alternativen nicht eingesetzt werden können.

4. Clopidogrel in Kombination mit Acetylsalicylsäure bei akutem Koronarsyndrom zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse ist nur beihilfefähig für Personen mit

a) akutem Koronarsyndrom ohne ST-Strecken-Hebung während eines Behandlungszeitraums von bis zu zwölf Monaten,

b) Myokardinfarkt mit ST-Strecken-Hebung, für die eine Thrombolyse infrage kommt, während eines Behandlungszeitraums von bis zu 28 Tagen.

Die Behandlung mit Clopidogrel plus ASS bei akutem Koronarsyndrom mit ST-Strecken-Hebungs-Infarkt, denen bei einer perkutanen Koronarintervention ein Stent implantiert wurde, ist nicht Gegenstand dieser Regelung.

5. Insulinanaloga, schnell wirkend zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen:

a) Insulin Aspart,

b) Insulin Glulisin,

c) Insulin Lispro.

Diese Wirkstoffe sind nur beihilfefähig, solange sie im Vergleich zu schnell wirkendem Humaninsulin nicht mit Mehrkosten verbunden sind. Dies gilt nicht für Personen,

a) die gegen den Wirkstoff Humaninsulin allergisch sind,

b) bei denen trotz Intensivierung der Therapie eine stabile adäquate Stoffwechsellage mit Humaninsulin nicht erreichbar ist, dies aber mit schnell wirkenden Insulinanaloga nachweislich gelingt,
oder

c) bei denen auf Grund unverhältnismäßig hoher Humaninsulindosen eine Therapie mit schnell wirkenden Insulinanaloga im Einzelfall wirtschaftlicher ist.

6. Insulinanaloga, lang wirkend zur Behandlung von Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen:

a) Insulin glargin,

b) Insulin detemir.

Diese Wirkstoffe sind nur beihilfefähig, solange sie im Vergleich zu intermediär wirkendem Humaninsulin nicht mit Mehrkosten verbunden sind; die notwendige Dosiseinheit zur Erreichung des therapeutischen Ziels ist zu berücksichtigen. Satz 2 gilt nicht für

a) eine Behandlung mit Insulin glargin für Personen, bei denen im Rahmen einer intensivierten Insulintherapie auch nach individueller Überprüfung des Therapieziels und individueller Anpassung des Ausmaßes der Blutzuckersenkung in Einzelfällen ein hohes Risiko für schwere Hypoglykämien bestehen bleibt,
oder

b) Personen, die gegen intermediär wirkende Humaninsuline allergisch sind.

7. Klimakteriumstherapeutika sind nur beihilfefähig zur systemischen und topischen hormonellen Substitution; sowohl für den Beginn als auch für die Fortführung einer Behandlung postmenopausaler Symptome ist die niedrigste Dosiseinheit für die kürzestmögliche Therapiedauer anzuwenden.

8. Prostatamittel sind nur beihilfefähig

a) einmalig für eine Dauer von 24 Wochen als Therapieversuch sowie

b) längerfristig, sofern der Therapieversuch nach Buchstabe a erfolgreich verlaufen ist.

9. Saftzubereitungen sind für Erwachsene nur beihilfefähig in begründeten Ausnahmefällen; die Gründe müssen dabei in der Person liegen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 4 (zu § 23 Abs. 1) Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilmittel und Voraussetzungen für bestimmte Heilmittel




Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1) Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel


vorherige Änderung nächste Änderung

1.


lfd.
Nr. | Leistung | beihilfefähi-
ger Höchst-

betrag |
| I. Inhalation 1) | |
1 | Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Einzelinhalation | 6,70 € |
2 | a) Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung -
als Rauminhalation in einer
Gruppe,
je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 3,60 € |
| b) Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung -
als Rauminhalation in einer
Gruppe, jedoch
bei Anwendung ortsgebundener Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teil-
nehmer
| 5,70 € |
3 | a)
Radon-Inhalation im Stollen | 11,30 € |
| b) Radon-Inhalation
mittels Hauben | 13,80 € |
| II. Krankengymnastik, Bewegungsübungen | |
4 | Krankengymnastische Behandlung
2) (auch auf neurophysiologischer Grundlage,
Atemtherapie)
als Einzelbehandlung | 19,50 € |
5 | Krankengymnastische Behandlung
2)3) auf neurophysiologischer Grundlage bei nach Ab-
schluss
der Hirnreife erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung,
Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 23,10 € |
6 | Krankengymnastische Behandlung
2)5) auf neurophysiologischer Grundlage bei angeborenen
oder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erworbenen
zentralen Bewegungsstörungen
als Einzelbehandlung,
Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 34,30 € |
7 |
Krankengymnastik in einer Gruppe (2 bis 8 Pers.) - auch orthopädisches Turnen -, je
Teilnehmerin oder Teilnehmer | 6,20 € |
8 |
Krankengymnastik in einer Gruppe 4) bei zerebralen Dysfunktionen (2 bis 4 Pers.),
Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 10,80 € |
9 | a)
Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Behandlung von Mukoviszidose als Einzel-
behandlung,
Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 34,30 € |
| b) Krankengymnastik (Atemtherapie)
in einer Gruppe (2 bis 5 Pers.) bei Behandlung
schwerer Bronchialerkrankungen, Mindestbehandlungsdauer
45 Minuten, je
Teilnehmerin
oder Teilnehmer | 10,80 € |
10 |
Bewegungsübungen 2) | 7,70 € |
11 | a) Krankengymnastische Behandlung/Bewegungsübungen
im Bewegungsbad als
Einzelbehandlung
- einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 23,60 € |
| b) Krankengymnastik/Bewegungsübungen
in einer Gruppe im Bewegungsbad (bis
5 Pers.),
je Teilnehmerin oder Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 11,80 € |
12 |
Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen 6), Mindestbehandlungsdauer
30
Minuten | 22,50 € |
13 |
Chirogymnastik 7) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 14,40 € |
14 |
Erweiterte ambulante Physiotherapie 10)11), Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten, je
Behandlungstag
| 81,90 € |
15 |
Gerätegestützte Krankengymnastik (einschließlich MAT oder MTT) 12)
Je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen Mindestbehandlungsdauer

60 Minuten) | 35,00 € |
16 |
Extensionsbehandlung (z. B. Glissonschlinge) | 5,20 € |
17 |
Extensionsbehandlung mit größeren Apparaten (z. B. Schrägbrett, Extensionstisch,
Perl'sches
Gerät, Schlingentisch) | 6,70 € |
| III. Massagen | |
18 |
Massagen einzelner oder mehrerer Körperteile, auch Spezialmassagen (Bindegewebs-,
Reflexzonen-, Segment-, Periost-, Bürsten- und Colonmassage) 2) | 13,80 € |
19 |
Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder 7) | |
| a)
Teilbehandlung, 30 Minuten | 19,50 € |
| b)
Großbehandlung, 45 Minuten | 29,20 € |
| c)
Ganzbehandlung, 60 Minuten | 39,00 € |
| d)
Kompressionsbandagierung einer Extremität 8) | 8,70 € |
20 |
Unterwasserdruckstrahlmassage bei einem Wanneninhalt von mindestens 600 Litern und
einer Aggregatleistung von mindestens 200 l/min sowie mit Druck- und Temperaturmess-
einrichtung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 23,10 € |
| IV. Packungen, Hydrotherapie, Bäder | |
21 |
Heiße Rolle - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 10,30 € |
22 | a)
Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile - einschließlich der erforderlichen
Nachruhe -
| |
| -
bei Anwendung wieder verwendbarer Packungsmaterialien (z. B. Paraffin,
Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) | 11,80 € |
| -
bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor,
Naturfango, Pelose,
Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies
zwischen
Haut und Peloid | |
| -
Teilpackung | 20,50 € |
| -
Großpackung | 28,20 € |
| b)
Schwitzpackung (z. B. spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertelpackung nach Kneipp)
-
einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 14,90 € |
| c)
Kaltpackung (Teilpackung) | |
| -
Anwendung von Lehm, Quark o. Ä. | 7,70 € |
| -
Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose,
Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid | 15,40 € |
| d)
Heublumensack, Peloidkompresse | 9,20 € |
| e)
Wickel, Auflagen, Kompressen u. a., auch mit Zusatz | 4,60 € |
| f)
Trockenpackung | 3,10 € |
23 |
a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss | 3,10 € |
| b)
Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss | 4,60 € |
| c)
Abklatschung, Abreibung, Abwaschung | 4,10 € |
24 |
a) An- oder absteigendes Teilbad (z. B. Hauffe) - einschließlich der erforderlichen
Nachruhe -
| 12,30 € |
| b) An-
oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) - einschließlich der erforderlichen
Nachruhe - | 20,00 € |
25 | a) Wechsel-Teilbad
- einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 9,20 € |
| b) Wechsel-Vollbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - |
13,30 € |
26 |
Bürstenmassagebad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 19,00 € |
27 | a) Naturmoor-Halbbad
- einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 32,80 € |
| b) Naturmoor-Vollbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - |
39,90 € |
28 |
Sandbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | |
| a)
Teilbad | 28,70 € |
| b)
Vollbad | 32,80 € |
29 |
Sole-Photo-Therapie
Behandlung großflächiger Hauterkrankungen mit Balneo-Phototherapie (Einzelbad in Sole
kombiniert
mit UV-A/UV-B-Bestrahlung einschließlich Nachfetten) und Licht-Öl-Bad
- einschließlich
der erforderlichen Nachruhe | 32,80 € |
30 |
Medizinische Bäder mit Zusätzen | |
| a)
Teilbad (Hand-, Fußbad) mit Zusatz, z. B. vegetabilische Extrakte, ätherische Öle,
spezielle
Emulsionen, mineralische huminsäurehaltige und salizylsäurehaltige Zusätze | 6,70 € |
| b)
Sitzbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 13,30 € |
| c)
Vollbad, Halbbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 18,50 € |
| d) Weitere Zusätze,
je Zusatz | 3,10 € |
31 |
Gashaltige Bäder | |
| a) Gashaltiges
Bad (z. B. Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) - einschließlich der
erforderlichen Nachruhe | 19,50 € |
| b) Gashaltiges
Bad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 22,50 € |
| c)
Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 21,00 € |
| d)
Radon-Bad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 18,50 € |
| e)
Radon-Zusatz, je 500.000 Millistat | 3,10 € |
| Aufwendungen
für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht
beihilfefähig. Bei Teil-, Sitz- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern
erhöhen sich die unter den Nummern 30 Buchstabe a bis c und Nummer 31 Buchstabe b
jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge um bis zu 3,10 Euro. Zusätze hierzu sind
nach
Maßgabe der Nummer 30 Buchstabe d beihilfefähig. | |
| V. Kälte- und Wärmebehandlung | |
32 |
a) Eisanwendung, Kältebehandlung (z. B. Kompresse, Eisbeutel, direkte Abreibung) | 9,80 € |
| b)
Eisanwendung, Kältebehandlung (z. B. Kaltgas, Kaltluft) großer Gelenke | 6,70 € |
33 |
Eisteilbad | 9,80 € |
34 |
Heißluftbehandlung 9) oder Wärmeanwendung (Glühlicht, Strahler auch Infrarot) eines oder
mehrerer Körperteile
| 5,70 € |
| VI. Elektrotherapie | |
35 |
Ultraschallbehandlung, auch Phonophorese | 6,20 € |
36 |
Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten Strömen
(Kurz-, Dezimeter-
oder Mikrowellen) | 6,20 € |
37 |
Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit niederfrequenten Strömen
(z. B.
Reizstrom, diadynamischer Strom, Interferenzstrom, Galvanisation) | 6,20 € |
38 |
Gezielte Niederfrequenzbehandlung, Elektrogymnastik; bei spastischen oder schlaffen
Lähmungen | 11,80 € |
39 |
Iontophorese | 6,20 € |
40 |
Zwei- oder Vierzellenbad | 11,30 € |
41 |
Hydroelektrisches Vollbad (z. B. Stangerbad), auch mit Zusatz - einschließlich der
erforderlichen
Nachruhe - | 22,00 € |
| VII. Lichttherapie | |
42 |
Behandlung mit Ultraviolettlicht 9) | |
| a)
als Einzelbehandlung | 3,10 € |
| b)
in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 2,60 € |
43 |
a) Reizbehandlung 9) eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht | 3,10 € |
| b)
Reizbehandlung 9) mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht | 5,20 € |
44 |
Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes | 6,20 € |
45 |
Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder | 8,70 € |
| VIII. Logopädie | |
46
| a) Erstgespräch mit Behandlungsplanung und -besprechung,
einmal
je Behandlungsfall | 31,70 € |
| b) Standardisierte
Verfahren zur Behandlungsplanung einschließlich Auswertung,
nur
auf spezielle ärztliche Verordnung bei Verdacht auf zentrale Sprachstörungen,
einmal
je Behandlungsfall | 49,60 € |
| c) Ausführlicher
Bericht | 11,80 € |
47 |
Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen | |
| a)
Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 31,70 € |
| b)
Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 41,50 € |
| c)
Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten | 52,20 € |
48 |
Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen mit Beratung der Patientin
oder
des Patienten und ggf. der Eltern, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | |
| a)
Kindergruppe, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 14,90 € |
| b)
Erwachsenengruppe, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 17,40 € |
| IX. Beschäftigungstherapie (Ergotherapie) | |
49 |
Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung,
einmal je Behandlungsfall | 31,70 € |
50 |
Einzelbehandlung | |
| a)
bei motorischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 31,70 € |
| b)
bei sensomotorischen/perzeptiven Störungen, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 41,50 € |
| c)
bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten | 54,80 € |
51 |
Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 31,70 € |
52 |
Gruppenbehandlung | |
| a)
Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 14,40 € |
| b)
bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 90 Minuten, je Teilnehmerin
oder Teilnehmer | 28,70 € |
| X. Podologische Therapie 13) | |
53 |
Hornhautabtragung an beiden Füßen | 14,50 € |
54 |
Hornhautabtragung an einem Fuß | 8,70 € |
55 |
Nagelbearbeitung an beiden Füßen | 13,05 € |
56 |
Nagelbearbeitung an einem Fuß | 7,25 € |
57 |
Podologische Komplexbehandlung an beiden Füßen (Hornhautabtragung und
Nagelbearbeitung)
| 26,10 € |
58 |
Podologische Komplexbehandlung an einem Fuß (Hornhautabtragung und
Nagelbearbeitung)
| 14,50 € |
59 | Zuschlag bei ärztlich verordnetem Hausbesuch | 7,00 € |
60 | Besuch mehrerer Patienten derselben sozialen Gemeinschaft (z. B. Altenheim) in unmittel-
barem zeitlichem Zusammenhang (nicht zusammen mit der lfd. Nummer 59 abrechenbar),
je Person | 3,50 € |

| XI. Sonstiges | |
61 |
Ärztlich verordneter Hausbesuch | 9,20 € |
62 |
Fahrtkosten (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges
in
Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder ansonsten die niedrigsten Kosten des regelmäßig
verkehrenden
Beförderungsmittels
Bei Besuchen mehrerer Patienten auf demselben Weg sind die Nummern 61 und 62 nur
anteilig
je Patient beihilfefähig. | |

---


1) Die für Inhalationen erforderlichen Stoffe (Arzneimittel) sind daneben gesondert beihilfefähig.

2) Neben den Leistungen nach den Nummern 4 bis 6 sind Leistungen nach den Nummern 10 und 18 nur dann beihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.

3) Darf nur nach besonderer Weiterbildung (z. B. Bobath, Vojta, PNF) von mindestens 120 Stunden anerkannt werden.

4) Darf nur nach einem abgeschlossenen Weiterbildungslehrgang (Psychomotorik) oder bei Nachweis gleichartiger Fortbildungskurse, Arbeitskreise u. Ä. sowie Erfahrungen in der Kinderbehandlung und Gruppentherapie anerkannt werden.

5) Darf nur nach abgeschlossener besonderer Weiterbildung (Bobath, Vojta) von mindestens 300 Stunden anerkannt werden.

6) Darf nur nach besonderer Weiterbildung für Manuelle Therapie von mindestens 260 Stunden anerkannt werden.

7) Darf nur nach einer anerkannten speziellen Weiterbildung von mindestens 160 Stunden anerkannt werden.

8) Das notwendige Bindenmaterial (z. B. Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) ist daneben beihilfefähig, wenn es besonders in Rechnung gestellt wird.



Abschnitt 1

Leistungsverzeichnis



lfd.
Nr. | Leistung | beihilfe-
fähiger
Höchst-

betrag

| Bereich Inhalation 1) |

1 | Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung |

a)
als Einzelinhalation | 6,70 €

b)
als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 3,60 €

c)
als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heil-
wässer,
je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 5,70 €

2
| Radon-Inhalation |

a)
im Stollen | 11,30 €

b)
mittels Hauben | 13,80 €

| Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen |

3
| Krankengymnastik 2) (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) als Einzel-
behandlung
| 19,50 €

4
| Krankengymnastik 2)3) auf neurophysiologischer Grundlage bei zentralen Bewegungs-
störungen, die
nach Abschluss der Hirnreife erworben werden, als Einzelbehandlung.
Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 23,10 €

5
| Krankengymnastik 2)5) auf neurophysiologischer Grundlage bei zentralen Bewegungs-
störungen, die angeboren sind oder bis zum Alter von 14 Jahren erworben werden, als
Einzelbehandlung,
Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 34,30 €

6
| Krankengymnastik (auch orthopädisches Turnen) in einer Gruppe (2 - 8 Personen), je
Teilnehmerin oder Teilnehmer | 6,20 €

7
| Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe 4) (2 - 4 Personen),
Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 10,80 €

8
| Krankengymnastik (Atemtherapie) |

a)
bei Mukoviszidose als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 34,30 €

b) bei schweren Bronchialerkrankungen
in einer Gruppe (2 - 5 Personen), Mindestbe-
handlungsdauer
45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 10,80 €

9
| Bewegungsübungen 2) | 7,70 €

10
| Krankengymnastik oder Bewegungsübungen im Bewegungsbad |

a)
als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 23,60 €

b)
in einer Gruppe (bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer - einschließlich der
erforderlichen
Nachruhe | 11,80 €

11
| Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen 6), Mindestbehandlungs-
dauer 30
Minuten | 22,50 €

12
| Chirogymnastik 7) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 14,40 €

13
| Erweiterte ambulante Physiotherapie 10)11) Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten, je Be-
handlungstag
| 81,90 €

14
| Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbau-
trainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT) 12), Behandlungsrichtwert

60 Minuten, begrenzt auf maximal 18 Stunden je Kalenderhalbjahr | 35,00 €

15
| Extensionsbehandlung (zum Beispiel Glissonschlinge) | 5,20 €

16
| Extensionsbehandlung mit größeren Apparaten (zum Beispiel Schrägbrett, Extensions-
tisch, Perl'sches
Gerät, Schlingentisch) | 6,70 €

| Bereich Massagen |

17
| Massagen einzelner oder mehrerer Körperteile, auch Spezialmassagen (Bindegewebs-,
Reflexzonen-, Segment-, Periost-, Bürsten- und Colonmassage) 2) | 13,80 €

18
| Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder 7) |

a)
Teilbehandlung, 30 Minuten | 19,50 €

b)
Großbehandlung, 45 Minuten | 29,20 €

c)
Ganzbehandlung, 60 Minuten | 39,00 €

d)
Kompressionsbandagierung einer Extremität 8) | 8,70 €

19
| Unterwasserdruckstrahlmassage bei einem Wanneninhalt von mindestens 600 Litern und
einer Aggregatleistung von mindestens 200 l/min sowie mit Druck- und Temperaturmess-
einrichtung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 23,10 €

| Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder |

20
| Heiße Rolle - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 10,30 €

21
| Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile - einschließlich der erforderlichen Nach-
ruhe
|

a)
bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Paraffin,
Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) | 11,80 €

b)
bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango,
Pelose,
Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und
Peloid
|

aa)
Teilpackung | 20,50 €

bb)
Großpackung | 28,20 €

22
| Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach
Kneipp) - -
einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 14,90 €

23
| Kaltpackung (Teilpackung) |

a)
Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem | 7,70 €

b)
Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose,
Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid | 15,40 €

24
| Heublumensack, Peloidkompresse | 9,20 €

25
| Wickel, Auflagen, Kompressen und anderen, auch mit Zusatz | 4,60 €

26
| Trockenpackung | 3,10 €

27
| a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss | 3,10 €

b)
Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss | 4,60 €

c)
Abklatschung, Abreibung, Abwaschung | 4,10 €

28
| a) an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) - einschließlich der erfor-
derlichen Nachruhe
| 12,30 €

b) an-
oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) - einschließlich der erforderlichen
Nachruhe | 20,00 €

29
| Wechselbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe |

a) Teilbad |
9,20 €

b) Vollbad
| 13,30 €

30
| Bürstenmassagebad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 19,00 €

31
| Naturmoorbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe |

a) Halbbad |
32,80 €

b) Vollbad
| 39,90 €

32
| Sandbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe |

a)
Teilbad | 28,70 €

b)
Vollbad | 32,80 €

33
| Sole-Photo-Therapie | 32,80 €

Behandlung großflächiger Hauterkrankungen mit Balneo-Phototherapie (Einzelbad in
Sole kombiniert
mit der Bestrahlung durch langwelliges ultraviolettes Licht [UV-A] oder
kurzwelliges ultraviolettes Licht [UV-B],
einschließlich Nachfetten) und Licht-Öl-Bad - ein-
schließlich
der erforderlichen Nachruhe |

34
| Medizinische Bäder mit Zusätzen |

a)
Teilbad (Hand- oder Fußbad) mit Zusatz, zum Beispiel vegetabilische Extrakte, äthe-
rische
Öle, spezielle Emulsionen, mineralische huminsäurehaltige und salizylsäurehal-
tige
Zusätze | 6,70 €

b)
Sitzbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 13,30 €

c)
Vollbad, Halbbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 18,50 €

d) bei mehreren Zusätzen
je weiterer Zusatz | 3,10 €

35
| Gashaltige Bäder |

a) gashaltiges
Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) - einschließlich der
erforderlichen Nachruhe | 19,50 €

b) gashaltiges
Bad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 22,50 €

c)
Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) - einschließlich der erforderlichen Nach-
ruhe
| 21,00 €

d)
Radon-Bad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 18,50 €

e)
Radon-Zusatz, je 500.000 Millistat | 3,10 €

Aufwendungen
für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht
beihilfefähig. Bei Teil-, Sitz- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern
erhöhen sich die unter Nummer 30 Buchstabe a bis c und Nummer 31 Buchstabe b
jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge um bis zu 3,10 Euro. Weitere Zusätze
hierzu
sind nach Maßgabe der Nummer 30 Buchstabe d beihilfefähig. |

| Bereich Kälte- und Wärmebehandlung |

36
| a) Eisanwendung, Kältebehandlung (zum Beispiel Kompresse, Eisbeutel, direkte Abrei-
bung)
| 9,80 €

b)
Eisanwendung, Kältebehandlung (zum Beispiel Kaltgas, Kaltluft) großer Gelenke | 6,70 €

37
| Eisteilbad | 9,80 €

38
| Heißluftbehandlung 9) eines oder mehrerer Körperteile oder Wärmeanwendung (Glühlicht,
Strahler
auch Infrarot) bei einem oder mehreren Körperteilen | 5,70 €

| Bereich Elektrotherapie |

39
| Ultraschallbehandlung, auch Phonophorese | 6,20 €

40
| Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten Strömen (Kurz-,
Dezimeter-
oder Mikrowellen) | 6,20 €

41
| Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit niederfrequenten Strömen (zum
Beispiel
Reizstrom, diadynamischer Strom, Interferenzstrom, Galvanisation) | 6,20 €

42
| Gezielte Niederfrequenzbehandlung, Elektrogymnastik; bei spastischen oder schlaffen
Lähmungen | 11,80 €

43
| Iontophorese | 6,20 €

44
| Zwei- oder Vierzellenbad | 11,30 €

45
| Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz - einschließlich
der erforderlichen
Nachruhe | 22,00 €

| Bereich Lichttherapie |

46
| Behandlung mit Ultraviolettlicht 9) |

a)
als Einzelbehandlung | 3,10 €

b)
in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 2,60 €

47
| a) Reizbehandlung 9) eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht | 3,10 €

b)
Reizbehandlung 9) mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht | 5,20 €

48
| Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes | 6,20 €

49
| Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder | 8,70 €

| Bereich Logopädie |

50
| Behandlungsplanung und Bericht |

a)
Erstgespräch mit Behandlungsplanung und -besprechung, einmal je Behandlungsfall | 31,70 €

b) standardisierte
Verfahren zur Behandlungsplanung einschließlich Auswertung, nur auf
spezielle
ärztliche Verordnung bei Verdacht auf zentrale Sprachstörungen, einmal je
Behandlungsfall
| 49,60 €

c) ausführlicher
Bericht | 11,80 €

51
| Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen |

a)
Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 31,70 €

b)
Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 41,50 €

c)
Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten | 52,20 €

52
| Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen mit Beratung der Patien-
tin oder
des Patienten oder gegebenenfalls der Eltern, je Teilnehmerin oder Teilnehmer |

a)
Kindergruppe, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 14,90 €

b)
Erwachsenengruppe, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 17,40 €

| Bereich Beschäftigungstherapie (Ergotherapie) |

53
| Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung,
einmal je Behandlungsfall | 31,70 €

54
| Einzelbehandlung |

a)
bei motorischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 31,70 €

b)
bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Mindestbehandlungsdauer
45
Minuten | 41,50 €

c)
bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten | 54,80 €

55
| Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 31,70 €

56
| Gruppenbehandlung |

a)
Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 14,40 €

b)
bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 90 Minuten, je Teilnehmerin
oder Teilnehmer | 28,70 €

| Bereich Podologische Therapie 13) |

57
| Hornhautabtragung an beiden Füßen | 14,50 €

58
| Hornhautabtragung an einem Fuß | 8,70 €

59
| Nagelbearbeitung an beiden Füßen | 13,05 €

60
| Nagelbearbeitung an einem Fuß | 7,25 €

61
| Podologische Komplexbehandlung an beiden Füßen (Hornhautabtragung und Nagelbear-
beitung)
| 26,10 €

62
| Podologische Komplexbehandlung an einem Fuß (Hornhautabtragung und Nagelbearbei-
tung)
| 14,50 €

| Bereich Sonstiges |

63
| Ärztlich verordneter Hausbesuch | 9,20 €

64
| Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem Haus-
besuch)
bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder
die
niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels
Bei Besuchen mehrerer Patientinnen oder Patienten auf demselben Weg sind die Num-
mern 59
und 60 nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig. |


1) Die für Inhalationen erforderlichen Stoffe (Arzneimittel) sind daneben gesondert beihilfefähig.

2) Neben den Leistungen nach den Nummern 3 bis 5 sind Leistungen nach den Nummern 9 und 17 nur dann beihilfefähig, wenn sie auf Grund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.

3) Darf nur nach besonderer Weiterbildung der behandelnden Person (zum Beispiel Bobath, Vojta, propriozeptive neuromuskuläre Fazilitation) von mindestens 120 Stunden als beihilfefähig anerkannt werden.

4) Darf nur nach einem abgeschlossenen Weiterbildungslehrgang der behandelnden Person (Psychomotorik) oder bei Nachweis gleichartiger Fortbildungskurse, Arbeitskreise und Ähnlichem sowie Erfahrungen in der Kinderbehandlung und Gruppentherapie als beihilfefähig anerkannt werden.

5) Darf nur nach abgeschlossener besonderer Weiterbildung der behandelnden Person (zum Beispiel Bobath, Vojta) von mindestens 300 Stunden als beihilfefähig anerkannt werden.

6) Darf nur nach besonderer Weiterbildung der behandelnden Person (Manuelle Therapie) von mindestens 260 Stunden als beihilfefähig anerkannt werden.

7) Darf nur nach einer anerkannten speziellen Weiterbildung der behandelnden Person von mindestens 160 Stunden als beihilfefähig anerkannt werden.

8) Das notwendige Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) ist daneben beihilfefähig.

9) Die Leistungen der Nummern 34, 42 und 43 sind nicht nebeneinander beihilfefähig.

vorherige Änderung nächste Änderung

10) Darf nur bei Durchführung von solchen Therapieeinrichtungen als beihilfefähig anerkannt werden, die durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation/Erweiterten Ambulanten Physiotherapie zugelassen sind.

11) Die Leistungen der Nummern 4 bis 45 sind daneben nicht beihilfefähig.

12) Die Leistungen der Nummern 4 bis 6, 10, 12 und 18 des Verzeichnisses sind daneben nur beihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.

13) Aufwendungen der medizinischen Fußpflege durch Podologen sind nur bei der Diagnose 'Diabetisches Fußsyndrom' beihilfefähig.

2. Aufwendungen für eine erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) - Nummer 14 des Leistungsverzeichnisses - sind bei Vorliegen folgender Voraussetzungen beihilfefähig:


2.1 Erweiterte
ambulante Physiotherapie

Leistungen
der erweiterten ambulanten Physiotherapie werden nur aufgrund einer Verordnung von Krankenhausärztinnen/Krankenhausärzten, von Ärztinnen/Ärzten mit den Gebietsbezeichnungen Orthopädie, Neurologie, Chirurgie und Physikalische und Rehabilitative Medizin oder einer Allgemeinärztin/Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin und nur bei Vorliegen der folgenden Indikationen anerkannt:

2.1.1
Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei

- frischem
nachgewiesenem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ) oder Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik

-
nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik

- instabile
Wirbelsäulenverletzungen im Rahmen der konservativen oder postoperativen Behandlung mit muskulärem Defizit und Fehlstatik

- lockere korrigierbare thorakale
Scheuermann-Kyphose > 50° nach Cobb

2.1.2
Operation am Skelettsystem

-
posttraumatische Osteosynthesen

-
Osteotomien der großen Röhrenknochen

2.1.3 Prothetischer
Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulärem Defizit

- Schulterprothesen


- Knieendoprothesen


- Hüftendoprothesen


2.1.4 Operativ
oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen (einschließlich Instabilitäten)

-
Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband)

-
Schultergelenkläsionen, insbesondere nach:

operativ
versorgter Bankard-Läsion, Rotatorenmanschettenruptur,

schwere
Schultersteife (frozen shoulder),

Impingement-Syndrom,


Schultergelenkluxation,


tendinosis
calcarea,

periathritis humero-scapularis (PHS)


-
Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss

2.1.5 Amputationen


2.2
Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder der bei dieser beschäftigten Ärztinnen oder Ärzten reicht nicht aus.

Nach
Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.

2.3
Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:

-
Krankengymnastische Einzeltherapie

- physikalische
Therapie nach Bedarf

- medizinisches Aufbautraining

und bei
Bedarf folgende zusätzliche Leistungen:

-
Lymphdrainage oder Massage oder Bindegewebsmassage

- Isokinetik


- Unterwassermassage


2.4 Die durchgeführten
Leistungen sind durch die Patientin oder den Patienten auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums zu bestätigen.

2.5 Die in Nummer 2.3 genannten zusätzlichen Leistungen sind mit dem Höchstbetrag nach der Nummer 14 des Leistungsverzeichnisses abgegolten.


3. Medizinisches
Aufbautraining (MAT)

Aufwendungen
für ein ärztlich verordnetes Medizinisches Aufbautraining (MAT) mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Erkrankungen der Wirbelsäule sind beihilfefähig, wenn

-
das medizinische Aufbautraining von Krankenhausärztinnen oder Krankenhausärzten, von Ärztinnen oder Ärzten der Physikalischen und Rehabilitativen Medizin, von einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin verordnet wird,

-
Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einer Ärztin oder einem Arzt der Therapieeinrichtung erfolgen und

-
jede einzelne therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird. Die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungsbestandteile ist teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegationsfähig.

Die
Beihilfefähigkeit ist auf maximal 18 Sitzungen je Krankheitsfall begrenzt.

Die
Angemessenheit der Aufwendungen richtet sich bei von einer Ärztin oder einem Arzt erbrachten Leistungen nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der Medizinischen Trainingstherapie.

Danach
sind folgende Leistungen bis zum 2,3fachen der Einfachsätze der GOÄ beihilfefähig:

Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und ggf. anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation analog Nummer 842 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ.

Die
Berechnung einer Kontrolluntersuchung analog Nummer 842 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ ist nicht vor Abschluss der Behandlungsserie möglich.

Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressiv-dynamischem Muskeltraining mit speziellen Therapiemaschinen analog Nummer 846 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ, zuzüglich zusätzlichem Geräte-Sequenztraining analog Nummer 558 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ (je Sitzung) und begleitende krankengymnastische Übungen nach Nummer 506 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ. Die Nummern 846 analog, 558 analog und 506 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ sind pro Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.

Werden
die Leistungen von zugelassenenen Leistungserbringern für Heilmittel erbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Nummer 15 der Anlage 4 zu § 23 Abs. 1.

Fitness-
und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen des ärztlich geleiteten medizinischen Aufbautrainings entsprechen, sind nicht beihilfefähig, auch wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.

4. Aufwendungen der medizinischen
Fußpflege durch Podologinnen und Podologen sind nur bei der Diagnose 'Diabetisches Fußsyndrom' beihilfefähig.



10) Darf nur bei Durchführung von solchen Therapieeinrichtungen als beihilfefähig anerkannt werden, die durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation/erweiterten ambulanten Physiotherapie zugelassen sind.

11) Die Leistungen der Nummern 3 bis 45 sind daneben nicht beihilfefähig.

12) Die Leistungen der Nummern 3 bis 5, 9, 11 und 17 sind daneben nur beihilfefähig, wenn sie auf Grund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.

13) Aufwendungen für medizinische Fußpflege durch eine Podologin, einen Podologen, eine medizinische Fußpflegerin oder einen medizinischen Fußpfleger sind nur bei der Diagnose 'Diabetisches Fußsyndrom' beihilfefähig.

Abschnitt 2


Erweiterte
ambulante Physiotherapie

1. Aufwendungen
der erweiterten ambulanten Physiotherapie (EAP) - Nummer 13 des Leistungsverzeichnisses - werden nur bei folgenden Indikationen als beihilfefähig anerkannt:

a)
Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei

aa)
nachgewiesenem frischem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ),

bb)
Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,

cc)
nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,

dd) instabilen
Wirbelsäulenverletzungen mit muskulärem Defizit und Fehlstatik, wenn die Leistungen im Rahmen einer konservativen oder postoperativen Behandlung erbracht werden,

ee) lockerer korrigierbarer thorakaler
Scheuermann-Kyphose > 50° nach Cobb,

b)
Operation am Skelettsystem

aa)
posttraumatische Osteosynthesen,

bb)
Osteotomien der großen Röhrenknochen,

c) prothetischer
Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulärem Defizit

aa) Schulterprothesen,


bb) Knieendoprothesen,


cc) Hüftendoprothesen,


d) operativ
oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen, einschließlich Instabilitäten

aa)
Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband),

bb)
Schultergelenkläsionen, insbesondere nach

aaa) operativ
versorgter Bankard-Läsion,

bbb)
Rotatorenmanschettenruptur,

ccc) schwere
Schultersteife (frozen shoulder),

ddd) Impingement-Syndrom,


eee) Schultergelenkluxation,


fff) tendinosis
calcarea,

ggg) periathritis humero-scapularis,


cc)
Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss,

e) Amputationen.


Erforderlich für die Anerkennung als beihilfefähige Aufwendungen ist zudem eine Verordnung von

a) einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,

b) einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,

c) einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder

d) einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung 'Physikalische und Rehabilitative Medizin'.

2.
Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder von bei dieser beschäftigten Ärztinnen oder Ärzten reicht nicht aus. Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.

3.
Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:

a)
Krankengymnastische Einzeltherapie,

b) Physikalische
Therapie nach Bedarf,

c) Medizinisches Aufbautraining. Bei
Bedarf können folgende zusätzliche Leistungen erbracht werden:

d)
Lymphdrainage oder Massage oder Bindegewebsmassage,

e) Isokinetik,


f) Unterwassermassage.


Diese zusätzlichen
Leistungen sind mit dem Höchstbetrag nach Abschnitt 1 Nummer 13 abgegolten.

4. Die
Patientin oder der Patient muss die durchgeführten Leistungen auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums bestätigen.

Abschnitt 3


Medizinisches
Aufbautraining

1. Aufwendungen
für ein ärztlich verordnetes medizinisches Aufbautraining (MAT) mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Erkrankungen der Wirbelsäule sind beihilfefähig, wenn

a)
das Training verordnet wird von

aa) einer Krankenhausärztin
oder einem Krankenhausarzt,

bb) einer Fachärztin
oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,

cc) einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische
und Rehabilitative Medizin oder

dd)
einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung 'Physikalische und Rehabilitative Medizin',

b)
Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einer Ärztin oder einem Arzt der Therapieeinrichtung vorgenommen werden und

c)
jede therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird; die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungen kann teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegiert werden.

2. Die
Beihilfefähigkeit ist auf maximal 18 Sitzungen je Kalenderhalbjahr begrenzt.

3. Die
Angemessenheit und damit Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich bei Leistungen, die von einer Ärztin oder einem Arzt erbracht werden, nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der Medizinischen Trainingstherapie. Danach sind folgende Leistungen bis zum 2,3-fachen der Gebührensätze der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig:

a)
Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und gegebenenfalls anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation analog Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte. Die Berechnung einer Kontrolluntersuchung analog Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte ist nicht vor Abschluss der Behandlungsserie möglich.

b)
Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressiv-dynamischen Muskeltrainings mit speziellen Therapiemaschinen analog Nummer 846 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte, zuzüglich zusätzlichen Geräte-Sequenztrainings analog Nummer 558 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte (je Sitzung) und begleitenden krankengymnastischen Übungen nach Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte. Die Nummern analog 846, analog 558 sowie Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte können pro Sitzung jeweils nur einmal abgerechnet werden.

4. Werden
die Leistungen von zugelassenen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern für Heilmittel erbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Nummer 14 des Abschnitts 1.

5. Fitness-
und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen des ärztlich geleiteten medizinischen Aufbautrainings entsprechen, sind nicht beihilfefähig. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.

Abschnitt 4

Aufwendungen für medizinische
Fußpflege

Aufwendungen für medizinische Fußpflege
durch Podologinnen, Podologen, medizinische Fußpflegerinnen und medizinische Fußpfleger sind nur bei der Diagnose 'Diabetisches Fußsyndrom' beihilfefähig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 10 (neu)




Anlage 10 (zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1) Zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Das Heilmittel muss von einer der folgenden Personen erbracht werden und dem Berufsbild der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entsprechen:

1. Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,

2. Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,

3. Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,

4. Krankengymnastin oder Krankengymnast,

5. Logopädin oder Logopäde,

6. akademische Sprachtherapeutin oder akademischer Sprachtherapeut, die oder der über eine Zulassung der gesetzlichen Krankenkassen nach § 124 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verfügt,

7. klinische Linguistin oder klinischer Linguist,

8. Masseurin oder Masseur,

9. medizinische Bademeisterin oder medizinischer Bademeister,

10. Podologin oder Podologe,

11. medizinische Fußpflegerin oder medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 5 (zu § 25 Abs. 1 und 4) Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke einschließlich Zubehör




Anlage 11 (zu § 25 Absatz 1 und 4) Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke


vorherige Änderung nächste Änderung

1. Die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind - gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind:

Abduktionslagerungskeil


Absauggerät (z. B.
bei Kehlkopferkrankung)

Adaptionen
für diverse Gebrauchsgegenstände (z. B. bei Schwerstbehinderten zur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme, Universalhalter)

Alarmgerät
für Epileptikerinnen oder Epileptiker

Anatomische
Brillenfassung

Anus-praeter-Versorgungsartikel


Anzieh-/Ausziehhilfen


Aquamat


Armmanschette


Armtragegurt/-tuch


Arthrodesensitzkissen/-sitzkoffer (Nielsen)/-stuhl


Atemtherapiegeräte


Atomiseur
(zur Medikamenten-Aufsprühung)

Auffahrrampen
für Krankenfahrstuhl

Aufrichteschlaufe


Aufrichtstuhl
(für Aufrichtfunktion sind bis zu 150 Euro beihilfefähig)

Aufstehgestelle


Auftriebshilfe
(bei Schwerstbehinderung)

Augenbadewanne/-dusche/-spülglas/-flasche/-pinsel/-pipette/-stäbchen


Augenschielklappe,
auch als Folie

Badestrumpf


Badewannensitz (nur bei
Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr, Polyarthritis)

Badewannenverkürzer


Ballspritze


Behinderten-Dreirad


Bestrahlungsmaske
für ambulante Strahlentherapie

Bettnässer-Weckgerät


Beugebandage


Billroth-Batist-Lätzchen


Blasenfistelbandage


Blindenführhund
(einschließlich Geschirr, Hundeleine, Halsband, Maulkorb)

Blindenleitgerät
(Ultraschallbrille, Ultraschall-Leitgerät)

Blindenstock/-langstock/-taststock


Blutgerinnungsmessgerät (nur bei
erforderlicher Dauerantikoagulation, künstlichem Herzklappenersatz)

Blutlanzette


Blutzuckermessgerät


Bracelet


Bruchband


Clavicula-Bandage


Communicator
(bei dysarthrischen Sprachstörungen)

Computerspezialausstattung
für Behinderte; Spezialhard- und -software bis zu 3.500 Euro, ggf. zuzüglich für eine Braillezeile mit 40 Modulen bis zu 5.400 Euro

Dekubitus-Schutzmittel (z. B. Auf-/Unterlagen
für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, Auf-/Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße)

Delta-Gehrad


Drehscheibe,
Umsetzhilfen

Duschsitz/-stuhl


Einlagen, orthopädische


Einmal-Schutzhose
bei Querschnittgelähmten

Ekzem-Manschette


Elektro-Stimulationsgerät


Epicondylitisbandage/-spange
mit Pelotten

Epitrain-Bandage


Ernährungssonde

Fepo-Gerät
(funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese)

Fersenschutz
(Kissen, Polster, Schale, Schoner)

Fingerling


Fingerschiene


Fixationshilfen (Mini)


Fonator

Fußteil-Entlastungsschuh
(Einzelschuhversorgung)

Gehgipsgalosche


Gehhilfen
und -übungsgeräte

Gehörschutz


Genutrain-Aktiv-Kniebandage


Gerät
zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudoarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie)

Gesichtsteilersatzstücke
(Ektoprothese, Epithese, Vorlege-Prothese)

Gilchrist-Bandage


Gipsbett,
Liegeschale

Glasstäbchen


Gummihose
bei Blasen- oder Darminkontinenz

Gummistrümpfe


Halskrawatte,
Hals-, Kopf-, Kinnstütze

Handgelenkriemen


Hebekissen


Heimdialysegerät


Helfende
Hand, Scherenzange

Herz-Atmungs-Überwachungsgerät (-monitor)


Hörgeräte (HdO,
Taschengeräte, Hörbrillen, C.R.O.S.-Geräte, drahtlose Hörhilfe, Otoplastik; IdO-Geräte, schallaufnehmendes Gerät bei teilimplantiertem Knochenleitungs-Hörsystem); einschließlich der Nebenkosten bis zu 1.025 Euro je Ohr ggf. zuzüglich der Aufwendungen einer medizinisch notwendigen Fernbedienung

Impulsvibrator


Infusionsbesteck bzw.
-gerät und Zubehör

Inhalationsgerät (auch Sauerstoff)
und Zubehör, jedoch nicht Luftbefeuchter, -filter, -wäscher

Innenschuh,
orthopädischer

Insulinapplikationshilfen
und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor)

Ipos-Redressions-Korrektur-Schühchen


Ipos-Vorfußentlastungsschuh

Kanülen
und Zubehör

Katapultsitz


Katheter und Zubehör,
auch Ballonkatheter

Kieferspreizgerät


Klosett-Matratze (im
häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz)

Klumpfußschiene


Klumphandschiene


Klyso


Knetmaterial
für Übungszwecke bei cerebral-paretischen Kindern

Kniekappe/-bandage,
Kreuzgelenkbandage

Kniepolster/Knierutscher
bei Unterschenkelamputation

Knöchel-
und Gelenkstützen

Körperersatzstücke
einschließlich Zubehör (bei Brustprotesenhalter ist ein Eigenanteil von 15 Euro zu berücksichtigen und bei Badeanzügen, Bodys oder Korselett für Brustprothesenträgerinnen von 40 Euro)

Kompressionsstrümpfe/-strumpfhose


Koordinator
nach Schielbehandlung

Kopfring
mit Stab,

Kopfschreiber


Kopfschützer


Korrektursicherungsschuh

Krabbler
für Spastikerinnen und Spastiker

Krampfaderbinde


Krankenfahrstuhl mit
Zubehör

Krankenpflegebett


Krankenstock


Kreuzstützbandage


Krücke


Latextrichter
bei Querschnittlähmung

Leibbinde,
jedoch nicht: Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden

Lesehilfen
(Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell)

Lichtsignalanlage
für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige

Lifter
(Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber, Badewannenlifter)

Lispelsonde


Lumbalbandage


Malleotrain-Bandage


Mangoldsche
Schnürbandage

Manutrain-Bandage


Maßschuhe,
die nicht serienmäßig herstellbar sind, soweit die Aufwendungen 64 Euro übersteigen

Milchpumpe


Mundsperrer


Mundstab/-greifstab


Narbenschützer


Orthese,
Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts u. Ä., auch Haltemanschetten usw.

Orthesenschuhe


Orthonyxie-Nagelkorrekturspange


Orthopädische
Zurichtungen an Konfektionsschuhen (max. 6 Paar Schuhe pro Jahr)

Pavlikbandage


Peak-Flow-Meter


Penisklemme


Peronaeusschiene,
Heidelberger Winkel

Polarimeter


Psoriaskamm


Quengelschiene


Reflektometer


Rektophor


Rollator


Rollbrett


Rutschbrett


Schaumstoff-Therapie-Schuhe, soweit die Aufwendungen 64 Euro übersteigen


Schede-Rad


Schrägliegebrett


Schutzbrille
für Blinde

Schutzhelm
für Behinderte

Schwellstromapparat


Segofix-Bandagensystem


Sitzkissen
für Oberschenkelamputierte

Sitzschale,
wenn Sitzkorsett nicht ausreicht

Skolioseumkrümmungsbandage


Spastikerhilfen
(Gymnastik-/Übungsgeräte)

Sphinkter-Stimulator


Sprachverstärker
nach Kehlkopfresektion

Spreizfußbandage
Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz

Spritzen


Stabilisationsschuhe
bei Sprunggelenkschäden oder Lähmungszuständen (Einzelschuhversorgung)

Stehübungsgerät


Stomaversorgungsartikel,
Sphinkter-Plastik

Strickleiter


Stubbies


Stumpfschutzhülle
Stumpfstrumpf

Suspensorium


Symphysen-Gürtel


(Talocrur) Sprunggelenkmanschette
nach Dr. Grisar

Therapeutische
Bewegungsgeräte (nur mit Spasmenschaltung)

Tinnitus-Gerät


Toilettenhilfen
bei Schwerbehinderten

Tracheostomaversorgungsartikel,
auch Wasserschutzgerät (Larchel)

Tragegurtsitz


Übungsschiene
Urinale

Urostomie-Beutel


Verbandschuhe
(Einzelschuhversorgung)

Vibrationstrainer
bei Taubheit

Wasserfeste
Gehhilfe Wechseldruckgerät

Zyklomat-Hormon-Pumpe und Set.


2. Aufwendungen
für ärztlich verordnete Perücken sind bis zum Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn ein krankhafter entstellender Haarausfall (z. B. Alopecia areata), eine erhebliche Verunstaltung (z. B. infolge Schädelverletzung) oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall vorliegt. Die Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss. Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Perücke sind nur beihilfefähig, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind, oder wenn sich bei Kindern vor Ablauf dieses Zeitraums die Kopfform geändert hat.

3.
Aufwendungen für Blindenhilfsmittel sowie die erforderliche Unterweisung im Gebrauch (Mobilitätstraining) sind in folgendem Umfang beihilfefähig:

a) Anschaffungen zweier Langstöcke sowie gegebenenfalls elektronischer Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung,

b)
Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes sowie für eine Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen:

aa) Unterrichtsstunde à 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial bis zu 100 Stunden 56,43 Euro,

bb) Fahrzeitentschädigung je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde im 5-Minuten Takt anteilig berechnet wird 44,87 Euro,

cc) Fahrtkostenerstattung für Fahrten der Trainerin oder des Trainers je gefahrenen Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels 0,30 Euro,

dd) Ersatz der notwendigen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung der Trainerin oder des Trainers, soweit eine tägliche Rückkehr zum Wohnort der Trainerin oder des Trainers nicht zumutbar ist 26,00 Euro.

Das Mobilitätstraining erfolgt grundsätzlich als Einzeltraining und kann sowohl ambulant als auch in einer Spezialeinrichtung (stationär) durchgeführt werden. Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten Aufwendungen der Trainerin oder des Trainers nur nach entsprechender Teilung berücksichtigt werden,

c)
Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (z. B. bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) entsprechend Buchstabe b,

d)
Aufwendungen eines ergänzenden Trainings an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie notwendiger Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers in entsprechendem Umfang anerkannt werden. Die Anerkennung weiterer Stunden ist bei entsprechender Bescheinigung der Notwendigkeit möglich.

Die
entstandenen Aufwendungen sind durch eine Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch die Mobilitätstrainerin oder den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls diese oder dieser zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist. Sofern Umsatzsteuerpflicht besteht (es ist ein Nachweis des Finanzamtes vorzulegen), erhöhen sich die beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer.

4 Sehhilfen


4.1
Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig

- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres


- nach Vollendung des 18. Lebensjahres,
wenn aufgrund der Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlene Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, beide Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweisen; diese liegt unter anderem vor, wenn die Sehschärfe (Visus) bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brillenversorgung oder möglichen Kontaktlinsenversorgung auf dem besseren Auge 0,3 beträgt oder das beidäugige Gesichtsfeld 10 Grad bei zentraler Fixation ist. Die Sehschärfenbestimmung hat beidseits mit bester Korrektur mit Brillengläsern oder möglichen Kontaktlinsen zu erfolgen.

Voraussetzung
für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist die schriftliche Verordnung einer Augenärztin oder eines Augenarztes. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung einer Augenoptikerin oder eines Augenoptikers. Die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 Euro beihilfefähig.

Als
Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig:



Abschnitt 1

Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung
und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke

Die
Aufwendungen für die Anschaffung der nachstehend aufgeführten Hilfsmittel, Geräte und Körperersatzstücke sind - gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt verordnet werden:

1.1 Abduktionslagerungskeil


1.2 Absauggerät (zum Beispiel
bei Kehlkopferkrankung)

1.3 Anpassungen
für diverse Gebrauchsgegenstände (zum Beispiel Universalhalter für Schwerstbehinderte zur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme)

1.4 Alarmgerät
für Epileptikerinnen oder Epileptiker

1.5 Anatomische
Brillenfassung

1.6 Anus-praeter-Versorgungsartikel


1.7 Anzieh- oder Ausziehhilfen


1.8 Aquamat


1.9 Armmanschette


1.10 Armtragegurt oder -tuch


1.11 Arthrodesensitzkissen oder -sitzkoffer


1.12 Atemtherapiegeräte


1.13 Atomiseur
(zur Medikamenten-Aufsprühung)

1.14 Auffahrrampen
für einen Krankenfahrstuhl

1.15 Aufrichteschlaufe


1.16 Aufrichtstuhl
(für Aufrichtfunktion sind bis zu 150 Euro beihilfefähig)

1.17 Aufstehgestelle


1.18 Auftriebshilfe
(bei Schwerstbehinderung)

1.19 Augenbadewanne, -dusche, -spülglas, -flasche, -pinsel, -pipette oder -stäbchen


1.20 Augenschielklappe,
auch als Folie

2.1 Badestrumpf


2.2 Badewannensitz (bei
Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr oder Polyarthritis)

2.3 Badewannenverkürzer


2.4 Ballspritze


2.5 Behinderten-Dreirad


2.6 Bestrahlungsmaske
für ambulante Strahlentherapie

2.7 Bettnässer-Weckgerät


2.8 Beugebandage


2.9 Billroth-Batist-Lätzchen


2.10 Blasenfistelbandage


2.11 Blindenführhund
(einschließlich Geschirr, Leine, Halsband, Maulkorb)

2.12 Blindenleitgerät
(Ultraschallbrille, Ultraschallleitgerät)

2.13 Blindenstock, -langstock oder -taststock


2.14 Blutgerinnungsmessgerät (bei
erforderlicher Dauerantikoagulation oder künstlichem Herzklappenersatz)

2.15 Blutlanzette


2.16 Blutzuckermessgerät


2.17 Bracelet


2.18 Bruchband


3.1 Clavicula-Bandage


3.2 Communicator
(bei dysarthrischen Sprachstörungen)

3.3 Computerspezialausstattung
für Behinderte; Spezialhardware und Spezialsoftware bis zu 3.500 Euro, gegebenenfalls zuzüglich bis zu 5.400 Euro für eine Braillezeile mit 40 Modulen

4.1 Dekubitus-Schutzmittel (zum Beispiel Auf- oder Unterlagen
für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, Auf- oder Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße)

4.2 Delta-Gehrad


4.3 Drehscheibe,
Umsetzhilfen

4.4 Duschsitz oder -stuhl


5.1 Einlagen, orthopädische, einschließlich der zur Anpassung notwendigen Ganganalyse


5.2 Einmal-Schutzhose
bei Querschnittgelähmten

5.3 Ekzemmanschette


5.4 Elektroscooter bis zu 2.500 Euro, ausgenommen Zulassung und Versicherung


5.5 Elektrostimulationsgerät

5.6 Epicondylitisbandage oder -spange
mit Pelotten

5.7 Epitrainbandage


6.1 Fepo-Gerät
(funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese)

6.2 Fersenschutz
(Kissen, Polster, Schale, Schoner)

6.3 Fingerling


6.4 Fingerschiene


6.5 Fixationshilfen


6.6 Fußteil-Entlastungsschuh
(Einzelschuhversorgung)

7.1 Gehgipsgalosche


7.2 Gehhilfen
und -übungsgeräte

7.3 Gehörschutz


7.4 Genutrain-Aktiv-Kniebandage


7.5 Gerät
zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose oder verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie)

7.6 Gesichtsteilersatzstücke
(Ektoprothese, Epithese)

7.7 Gilchrist-Bandage


7.8 Gipsbett,
Liegeschale

7.9 Glasstäbchen


7.10 Gummihose
bei Blasen- oder Darminkontinenz

7.11 Gummistrümpfe


8.1 Halskrawatte,
Hals-, Kopf-, Kinnstütze

8.2 Handgelenkriemen


8.3 Hebekissen


8.4 Heimdialysegerät


8.5 Helfende
Hand, Scherenzange

8.6 Herz-Atmungs-Überwachungsgerät oder -monitor


8.7 Hochtontherapiegerät

8.8 Hörgeräte (Hinter-dem-Ohr-Geräte [HdO-Geräte],
Taschengeräte, Hörbrillen, Schallsignale überleitende Geräte [C.R.O.S.-Geräte, Contralateral Routing of Signals], drahtlose Hörhilfen, Otoplastik, In-dem-Ohr-Geräte [IdO-Geräte], schallaufnehmende Geräte bei teilimplantiertem Knochenleitungs-Hörsystem), alle fünf Jahre einschließlich der Nebenkosten, es sei denn, aus medizinischen oder technischen Gründen ist eine vorzeitige Verordnung zwingend erforderlich; Aufwendungen sind für Personen ab 15 Jahren auf 1.500 Euro je Ohr begrenzt, gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen für eine medizinisch indizierte notwendige Fernbedienung; der Höchstbetrag kann überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten

9.1 Impulsvibrator


9.2 Infusionsbesteck oder
-gerät und Zubehör

9.3 Inhalationsgerät, einschließlich Sauerstoff
und Zubehör, jedoch keine Luftbefeuchter, -filter, -wäscher

9.4 Innenschuh,
orthopädischer

9.5 Insulinapplikationshilfen
und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor)

10.1 (frei)


11.1 Kanülen
und Zubehör

11.2 Katapultsitz


11.3 Katheter,
auch Ballonkatheter, und Zubehör

11.4 Kieferspreizgerät


11.5 Klosett-Matratze für den
häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz

11.6 Klumpfußschiene


11.7 Klumphandschiene


11.8 Klyso


11.9 Knetmaterial
für Übungszwecke bei cerebral-paretischen Kindern

11.10 Kniekappe/-bandage,
Kreuzgelenkbandage

11.11 Kniepolster/-rutscher
bei Unterschenkelamputation

11.12 Knöchel-
und Gelenkstützen

11.13 Körperersatzstücke
einschließlich Zubehör, abzüglich eines Eigenanteils von 15 Euro für Brustprothesenhalter und 40 Euro für Badeanzüge, Bodys oder Korseletts für Brustprothesenträgerinnen

11.14 Kompressionsstrümpfe/-strumpfhose


11.15 Koordinator
nach Schielbehandlung

11.16 Kopfring
mit Stab, Kopfschreiber

11.17 Kopfschützer


11.18 Korrektursicherungsschuh


11.19 Krabbler
für Spastikerinnen und Spastiker

11.20 Krampfaderbinde


11.21 Krankenfahrstuhl und
Zubehör

11.22 Krankenpflegebett


11.23 Krankenstock


11.24 Kreuzstützbandage


11.25 Krücke


12.1 Latextrichter
bei Querschnittlähmung

12.2 Leibbinde,
jedoch keine Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden

12.3 Lesehilfen
(Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell)

12.4 Lichtsignalanlage
für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige

12.5 Lifter
(Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber oder Badewannenlifter)

12.6 Lispelsonde


12.7 Lumbalbandage


13.1 Malleotrain-Bandage


13.2 Mangoldsche
Schnürbandage

13.3 Manutrain-Bandage


13.4 Maßschuhe, orthopädische,
die nicht serienmäßig herstellbar sind, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro:

13.4.1 Straßenschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),


13.4.2 Hausschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),


13.4.3 Sportschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),


13.4.4 Badeschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach vier Jahren),


13.4.5 Interimsschuhe (wegen vorübergehender Versorgung entfällt der Eigenanteil von 64 Euro)

13.5 Milchpumpe

13.6 Mundsperrer

13.7 Mundstab/-greifstab

14.1 Narbenschützer

15.1 Orthese,
Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts und Ähnliches, auch Haltemanschetten und Ähnliches

15.2 Orthesenschuhe, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro


15.3 Orthonyxie-Nagelkorrekturspange einschließlich der Anpassungen


15.4 Orthopädische
Zurichtungen an Konfektionsschuhen (höchstens sechs Paar Schuhe pro Jahr)

16.1 Pavlik-Bandage


16.2 Peak-Flow-Meter


16.3 Penisklemme


16.4 Peronaeusschiene,
Heidelberger Winkel

16.5 Phonator


16.6 Polarimeter


16.7 Psoriasiskamm


17.1 Quengelschiene


18.1 Reflektometer


18.2 Rektophor


18.3 Rollator


18.4 Rollbrett


18.5 Rutschbrett


19.1 Schede-Rad


19.2 Schrägliegebrett


19.3 Schutzbrille
für Blinde

19.4 Schutzhelm
für Behinderte

19.5 Schwellstromapparat


19.6 Segofix-Bandagensystem


19.7 Sitzkissen
für Oberschenkelamputierte

19.8 Sitzschale,
wenn Sitzkorsett nicht ausreicht

19.9 Skolioseumkrümmungsbandage


19.10 Spastikerhilfen
(Gymnastik-/Übungsgeräte)

19.11 Spezialschuhe für Diabetiker (Lucro®), abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro


19.12 Sphinkter-Stimulator

19.13 Sprachverstärker
nach Kehlkopfresektion

19.14 Spreizfußbandage

19.15
Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz

19.16 Spritzen


19.17 Stabilisationsschuhe
bei Sprunggelenkschäden, Achillessehnenschäden oder Lähmungszuständen (eine gleichzeitige Versorgung mit Orthesen oder Orthesenschuhen ist ausgeschlossen)

19.18 Stehübungsgerät


19.19 Stomaversorgungsartikel,
Sphinkter-Plastik

19.20 Strickleiter zum Aufrichten und Übersetzen Gelähmter


19.21 Stubbies


19.22 Stumpfschutzhülle

19.23
Stumpfstrumpf

19.24 Suspensorium


19.25 Symphysengürtel


20.1 Talocrur (Sprunggelenkmanschette
nach Dr. Grisar)

20.2 Therapeutische
Bewegungsgeräte (nur mit Spasmenschaltung)

20.3 Tinnitusgerät


20.4 Toilettenhilfen
bei Schwerbehinderten

20.5 Tracheostomaversorgungsartikel,
auch Wasserschutzgerät (Larchel)

20.6 Tragegurtsitz


21.1 Übertragungsanlagen, wenn nach differenzierter fachärztlicher pädaudiologischer Diagnostik bei Bestehen einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung auch eine Einschränkung des Sprachverständnisses im Störschall besteht

21.2 Übungsschiene

21.3
Urinale

21.4 Urostomiebeutel


22.1 Verbandschuhe
(Einzelschuhversorgung)

22.2 Vibrationstrainer
bei Taubheit

23.1 Wasserfeste
Gehhilfe

23.2
Wechseldruckgerät

24.1 (frei)


25.1 (frei)

26.1 Zyklomat-Hormon-Pumpe.

Abschnitt 2

Perücken

Aufwendungen
für ärztlich verordnete Perücken sind bis zum Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn ein krankhafter entstellender Haarausfall (zum Beispiel Alopecia areata), eine erhebliche Verunstaltung (zum Beispiel infolge Schädelverletzung) oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall vorliegt. Die Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss. Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Perücke sind nur beihilfefähig, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind, oder wenn sich bei Kindern vor Ablauf dieses Zeitraums die Kopfform geändert hat.

Abschnitt 3

Blindenhilfsmittel und Mobilitätstraining

1.
Aufwendungen für zwei Langstöcke sowie gegebenenfalls elektronische Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung sind beihilfefähig.

2. Aufwendungen für
die erforderliche Unterweisung im Gebrauch dieser Hilfsmittel (Mobilitätstraining) sind in folgendem Umfang beihilfefähig:

a) Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes sowie für eine Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen:

aa) Unterrichtsstunde à 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial, bis zu 100 Unterrichtsstunden 63,50 Euro,

bb) Fahrtzeit der Trainerin oder des Trainers je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde im 5-Minuten-Takt anteilig berechnet wird 50,48 Euro,

cc) Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers je gefahrenen Kilometer 0,30 Euro oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels,

dd) notwendige Unterkunft und Verpflegung der Trainerin oder des Trainers, soweit eine tägliche Rückkehr zum Wohnort der Trainerin oder des Trainers nicht zumutbar ist, je Tag 26 Euro.

Das Mobilitätstraining wird grundsätzlich als Einzeltraining ambulant oder stationär in einer Spezialeinrichtung durchgeführt. Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten Aufwendungen der Trainerin oder des Trainers nur anteilig berücksichtigt werden,

b)
Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (zum Beispiel bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) werden entsprechend Buchstabe a anerkannt,

c)
Aufwendungen für ein ergänzendes Training an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden anerkannt werden, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers in entsprechendem Umfang. Die Anerkennung weiterer Stunden ist möglich, wenn die Trainerin oder der Trainer oder eine Ärztin oder ein Arzt die Notwendigkeit bescheinigt.

3. Die
entstandenen Aufwendungen für das Mobilitätstraining sind durch die Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch die Mobilitätstrainerin oder den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls sie oder er zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist. Bei Umsatzsteuerpflicht (ein Nachweis des Finanzamtes ist vorzulegen) erhöhen sich die beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer.

Abschnitt 4


Sehhilfen

Unterabschnitt 1

Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe

1.
Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig

a) für Personen unter 18 Jahren,


b) für Personen ab 18 Jahren,
wenn beide Augen auf Grund der Sehschwäche oder Blindheit eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlene Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, aufweisen; eine solche Beeinträchtigung liegt unter anderem vor, wenn

aa)
die Sehschärfe (Visus) bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit möglichen Kontaktlinsen auf dem besseren Auge < 0,3 beträgt oder

bb)
das beidäugige Gesichtsfeld < 10 Grad bei zentraler Fixation ist.

Die
Sehschärfenbestimmung hat beidseits mit bester Korrektur mit Brillengläsern oder Kontaktlinsen zu erfolgen.

2. Voraussetzung
für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist die Verordnung von einer Augenärztin oder einem Augenarzt. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 Euro beihilfefähig. Als Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig:

a) Brillengläser,

b) Kontaktlinsen,

c) vergrößernde Sehhilfen.

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4.1.1 Brillengläser

Aufwendungen
für Brillengläser sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

a) für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/- 6 Dioptrien (dpt):

Einstärkengläser:


für
das sph. Glas 31,00 Euro

für
das cyl. Glas 41,00 Euro

Mehrstärkengläser:


für
das sph. Glas 72,00 Euro

für
das cyl. Glas 92,50 Euro

b) bei Gläserstärken über +/- 6 Dioptrien (dpt):

zuzüglich
je Glas 21,00 Euro

c) Dreistufen- oder Multifokalgläser:

zuzüglich
je Glas 21,00 Euro

d) Gläser mit prismatischer Wirkung:

zuzüglich
je Glas 21,00 Euro.

4.1.2 Besondere Brillengläser

Die
Mehraufwendungen für Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläser sind bei folgenden Indikationen neben den Höchstbeträgen der Nummer 4.1.1 im jeweils genannten Umfang beihilfefähig:

4.1.2.1 Kunststoffgläser, Leichtgläser (hochbrechende
mineralische Gläser)

zuzüglich
je Glas bis zu 21 Euro

a)
bei Gläserstärken ab +/- 6 dpt,

b)
bei Anisometropien ab 2 dpt,

c)
unabhängig von der Gläserstärke

aa)
bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr,

bb)
bei Patientinnen und Patienten mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,

cc)
Brillen, die im Rahmen der Schulpflicht für die Teilnahme am Schulsport erforderlich sind.

4.1.2.2 Getönte Gläser (Lichtschutzgläser), phototrope Gläser

zuzüglich
je Glas bis zu 11 Euro bei

a)
umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (z. B. Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),

b)
krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen,

c)
Fortfall der Pupillenverengung (z. B. absolute oder reflektorische Pupillenstarre, Adie-Kehrer-Syndrom),

d)
chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (z. B. Keratoconjunctivitis, Iritis, Cyclitis),

e)
entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (z. B. Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses,

f)
Ciliarneuralgie,

g)
Blendung bedingenden entzündlichen oder degenerativen Erkrankungen der Netzhaut/Aderhaut oder der Sehnerven,

h)
totaler Farbenblindheit,

i)
unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,

j)
intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Lichtempfindlichkeit besteht (z. B. Hirnverletzungen, Hirntumoren),

k)
Gläsern ab + 10 dpt wegen Vergrößerung der Eintrittspupille.

4.1.3 Kontaktlinsen

Aufwendungen
für Kontaktlinsen zur Verbesserung der Sehschärfe sind bei nachstehend aufgeführten Indikationen für Kurzzeitlinsen bis zu 154 Euro (sphärisch) bzw. bis zu 230 Euro (torisch) im Kalenderjahr beihilfefähig:

a) Myopie ab 8 dpt,

b) Hyperopie ab 8 dpt,

c) irregulärer Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 % verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläsern erreicht wird,



3. Aufwendungen für Brillengläser sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

a) für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/-6 Dioptrien (dpt):

aa) Einstärkengläser:


aaa) für
das sphärische Glas 31 Euro,

bbb) für
das zylindrische Glas 41 Euro,

bb) Mehrstärkengläser:


aaa) für
das sphärische Glas 72 Euro,

bbb) für
das zylindrische Glas 92,50 Euro,

b) bei Gläserstärken über +/-6 dpt zuzüglich je Glas 21 Euro,

c) bei Dreistufen- oder Multifokalgläsern zuzüglich je Glas 21 Euro,

d) bei Gläsern mit prismatischer Wirkung zuzüglich je Glas 21 Euro.

4. Zusätzlich zu den Aufwendungen nach Nummer 3 sind
Mehraufwendungen für Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläser bei den jeweils genannten Indikationen bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

a) Kunststoffgläser und hochbrechende
mineralische Gläser (Leichtgläser) zuzüglich je Glas 21 Euro,

aa)
bei Gläserstärken ab +/-6 dpt,

bb)
bei Anisometropien ab 2 dpt,

cc)
unabhängig von der Gläserstärke

aaa)
bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr,

bbb)
bei Personen mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,

ccc) bei
Brillen, die im Rahmen der Schulpflicht für die Teilnahme am Schulsport erforderlich sind,

b) bei getönten Gläsern (Lichtschutzgläser) oder phototropen Gläsern zuzüglich
je Glas 11 Euro,

aa) bei
umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (zum Beispiel Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),

bb) bei
krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen,

cc) bei
Fortfall der Pupillenverengung (zum Beispiel absolute oder reflektorische Pupillenstarre, Adie-Kehrer-Syndrom),

dd) bei
chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (zum Beispiel Keratoconjunctivitis, Iritis, Cyclitis),

ee) bei
entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (zum Beispiel Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses,

ff) bei
Ciliarneuralgie,

gg) bei
Blendung auf Grund entzündlicher oder degenerativer Erkrankungen der Netzhaut, der Aderhaut oder der Sehnerven,

hh) bei
totaler Farbenblindheit,

ii) bei
unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,

jj) bei
intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Lichtempfindlichkeit besteht (zum Beispiel Hirnverletzungen, Hirntumoren),

kk) bei
Gläsern ab +10 dpt wegen Vergrößerung der Eintrittspupille.

5. Aufwendungen
für Kontaktlinsen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig bei:

a) Kurzsichtigkeit (Myopie) ab 8 dpt,

b) Weitsichtigkeit (Hyperopie) ab 8 dpt,

c) irregulärem Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 Prozent verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläsern erreicht wird,

d) Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt,

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e) Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/-30° bzw. 135° +/-30°) ab 2 dpt,



e) Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/-30° oder 135° +/-30°) ab 2 dpt,

f) Keratokonus,

g) Aphakie,

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h) Aniseikonie (bei gleicher oder wenig differenter Refraktion beider Augen muss eine Aniseikoniemessung nach einer anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode erfolgen und dokumentiert werden),



h) Aniseikonie; bei gleicher oder wenig differenter Refraktion beider Augen muss eine Aniseikoniemessung nach einer anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode erfolgt und dokumentiert sein,

i) Anisometropie ab 2 dpt.

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Da Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen nicht ununterbrochen getragen werden können, sind bei Vorliegen der Indikationen neben den Kontaktlinsen Aufwendungen für eine Brille im Rahmen der Nummern 4.1.1 und 4.1.2 zusätzlich beihilfefähig. Liegt keine der Indikationen vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für Brillengläser beihilfefähig.

4.1.4 Vergrößernde Sehhilfen

Beihilfefähig sind
Aufwendungen für ärztlich verordnete optische und elektronisch vergrößernde Sehhilfen. Voraussetzung ist, dass die Verordnung von einer Fachärztin oder von einem Facharzt für Augenheilkunde vorgenommen wurde, die oder der in der Lage ist, selbst die Notwendigkeit und Art der benötigten Sehhilfen zu bestimmen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechend ausgestatteten Augenoptikerinnen oder Augenoptikern.

4.1.4.1 Aufwendungen für
optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe bei einem mindestens 1,5fachen Vergrößerungsbedarf sind beihilfefähig als Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit Beleuchtung, oder als Brillengläser mit Lupenwirkung (Lupengläser), in begründeten Einzelfällen als Fernrohrlupenbrillensystem (z. B. nach Galilei, Kepler), gegebenenfalls einschließlich der Systemträger.

4.1.4.2 Aufwendungen für
elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe sind als mobile oder nicht mobile Systeme bei einem mindestens sechsfachen Vergrößerungsbedarf beihilfefähig.

4.1.4.3 Aufwendungen für
optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne sind als Handfernrohre/Monokulare (fokussierbar) beihilfefähig.

4.1.4.4
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:

a) Fernrohrlupenbrillensysteme (z. B. nach Galilei, Kepler) für die Zwischendistanz (Raumkorrektur) oder die Ferne,

b) separate Lichtquellen (z. B. zur Kontrasterhöhung oder zur Ausleuchtung des Lesegutes),



6. Bei Kurzzeitlinsen sind je Kalenderjahr Aufwendungen nur beihilfefähig

a) für sphärische
Kontaktlinsen bis zu 154 Euro,

b) für torische Kontaktlinsen bis zu 230 Euro.

Wenn Kontaktlinsen
aus medizinischen Gründen nicht ununterbrochen getragen werden können, sind bei Vorliegen der genannten Indikationen neben den Kontaktlinsen zusätzlich Aufwendungen für eine Brille im Rahmen der Nummern 3 und 4 beihilfefähig. Liegt keine der Indikationen vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für Brillengläser beihilfefähig.

7.
Aufwendungen für folgende ärztlich verordnete vergrößernde Sehhilfen sind beihilfefähig:

a)
optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe (Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit Beleuchtung, oder Brillengläser mit Lupenwirkung [Lupengläser], in begründeten Einzelfällen als Fernrohrlupenbrillensystem [zum Beispiel nach Galilei, Kepler], gegebenenfalls einschließlich der Systemträger) bei einem mindestens 1,5-fachen Vergrößerungsbedarf,

b)
elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe (mobile oder nicht mobile Systeme) bei einem mindestens 6-fachen Vergrößerungsbedarf,

c)
optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne (fokussierbare Handfernrohre oder Monokulare).

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung von einer Fachärztin oder von einem Facharzt für Augenheilkunde ausgestellt wurde und dass diese oder dieser die Notwendigkeit und die Art der benötigten Sehhilfen selbst oder in Zusammenarbeit mit entsprechend ausgestatteten Augenoptikerinnen oder Augenoptikern bestimmt hat.

8.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:

a) Fernrohrlupenbrillensysteme (zum Beispiel nach Galilei, Kepler) für die Zwischendistanz (Raumkorrektur) oder die Ferne,

b) separate Lichtquellen (zum Beispiel zur Kontrasterhöhung oder zur Ausleuchtung der Lektüre),

c) Fresnellinsen aller Art.

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4.2 Aufwendungen für therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind in folgenden Fällen bei bestehender medizinischer Notwendigkeit beihilfefähig:

4.2.1
Brillenglas mit Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 Prozent bei

a) den Blendschutz herabsetzenden
Substanzverlusten der Iris (z. B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),

b)
Albinismus.

Besteht
beim Lichtschutzglas zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.

4.2.2
Brillenglas mit UV-Kantenfilter (400 nm Wellenlänge) bei

a)
Aphakie,

b)
Photochemotherapie (zur Absorption des langwelligen UV-Lichts),

c) als
UV-Schutz nach Staroperation, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde,

d)
Iriskolobom,

e)
Albinismus.

Besteht
beim Kantenfilterglas zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs, sind bei Albinismus einer Transmissionsminderung (gegebenenfalls zusätzlich) die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.

4.2.3
Brillenglas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei einer Wellenlänge von 450 nm bei Blauzapfenmonochromasie. Besteht beim Kantenfilterglas zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs und gegebenenfalls einer Transmissionsminderung sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.

4.2.4
Brillenglas mit Kantenfilter (Wellenlänge größer als 500 nm) als Langpassfilter zur Vermeidung der Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung bei

a)
angeborenem Fehlen von oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut (Achromatopsie, inkomplette Achromatopsie),

b)
dystrophischen Netzhauterkrankungen, z. B. Zapfendystrophien, Zapfen-Stäbchen-Dystrophien, Stäbchen-Zapfen-Dystrophien, Retinopathia pigmentosa, Chorioidemie),

c)
Albinismus.

Das Ausmaß der Transmissionsminderung und die Lage der Kanten der Filter sind individuell zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen. Besteht beim Kantenfilterglas zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.

4.2.5 Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Kantenfilter bei

a) altersbedingter Makuladegeneration,

b) diabetischer Retinopathie,

c) Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dystrophischen Netzhauterkrankung),

d) Fundus myopicus.

4.2.6
Horizontale Prismen in Gläsern mit mehr als 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung von mehr als 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) bei krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen, mit dem Ziel, Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern, sowie bei Augenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern.

Bei vertikalen Prismen in Gläsern und bei Folien mit prismatischer Wirkung gelten
die Voraussetzungen des Satzes 1 mit der Ausnahme, dass der Grenzwert jeweils mindestens 1 Prismendioptrie beträgt. Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, z. B. prä- oder postoperativ sind nur die Aufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig.

Die Verordnung setzt eine umfassende augenärztliche orthoptisch-pleoptische Diagnostik voraus. Isolierte Ergebnisse einer subjektiven Heterophorie-Testmethode begründen keine Verordnungsfähigkeit von Folien und Gläsern mit prismatischer Wirkung.
Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillendurchmessern sowie Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht beihilfefähig.

Besteht
bei Brillengläsern mit therapeutischen Prismen zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs, sind die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig.

4.2.7
Okklusionsschalen oder -linsen bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppelwahrnehmung.

4.2.8
Kunststoff-Bifokalgläser mit besonders großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schielens bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

4.2.9
Okklusionspflaster und Okklusionsfolien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskapseln. Nicht beihilfefähig als Amblyopietherapeutikum sind Okklusionslinsen und -schalen.

4.2.10
Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (z. B. infolge einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Hornhaut zu vermeiden.

4.2.11
Irislinsen mit durchsichtigem, optisch wirksamem Zentrum bei Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (z. B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse oder Albinismus).

4.2.12
Verbandlinsen oder -schalen bei oder nach

a) Hornhauterosionen, Hornhautepitheldefekten,


b)
Abrasio nach Operation,

c)
Verätzung oder Verbrennung,

d)
Hornhautverletzung (perforierend oder lamellierend),

e)
Keratoplastik,

f)
Hornhautentzündungen und -ulzerationen, z. B. Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica, Keratitis e lagophthalmo, Keratitis filiformis.

4.2.13
Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr.

4.2.14 Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Verbandlinsen oder Verbandschalen nach nicht beihilfefähigen Eingriffen.

4.2.15
Kontaktlinsen

a)
bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen Hornhautveränderungen und Hornhautradius unter 7 mm zentral oder im Apex oder

b)
nach Hornhauttransplantation oder Keratoplastik.

4.2.16
Kunststoffgläser als Schutzgläser bei Patientinnen und Patienten, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind - sofern sie erheblich sturzgefährdet sind - oder funktionell Einäugige (funktionell Einäugige: bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges unter 0,2). Besteht zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs, sind die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig. Kontaktlinsen sind bei dieser Indikation nicht beihilfefähig.

4.3 Muss ein Schulkind während des Schulsports eine Sportbrille tragen,
sind die Aufwendungen für Gläser im Rahmen der Höchstbeträge nach den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 und für eine Brillenfassung bis zu 52 Euro beihilfefähig.

4.4
Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind nur beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre - bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre - vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil



Unterabschnitt 2

Therapeutische Sehhilfen

1.
Aufwendungen für folgende therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind beihilfefähig, wenn eine entsprechende Verordnung von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde vorliegt:

a)
Brillenglas mit Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 Prozent bei

aa)
Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),

bb)
Albinismus.

Ist
beim Lichtschutzglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich erforderlich, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.

b)
Brillenglas mit Ultraviolett-(UV-)Kantenfilter (400 Nanometer Wellenlänge) bei

aa)
Aphakie,

bb)
Photochemotherapie zur Absorption des langwelligen UV-Lichts,

cc)
UV-Schutz nach Staroperation, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde,

dd)
Iriskolobom,

ee)
Albinismus.

Ist
beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und gegebenenfalls, bei Albinismus, auch eine Transmissionsminderung notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.

c)
Brillenglas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei einer Wellenlänge von 450 Nanometer bei Blauzapfenmonochromasie. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und gegebenenfalls auch eine Transmissionsminderung notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.

d)
Brillenglas mit Kantenfilter (Wellenlänge größer als 500 Nanometer) als Langpassfilter zur Vermeidung der Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung bei

aa)
angeborenem Fehlen von oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut (Achromatopsie, inkomplette Achromatopsie),

bb)
dystrophischen Netzhauterkrankungen (zum Beispiel Zapfendystrophien, Zapfen-Stäbchen-Dystrophien, Stäbchen-Zapfen-Dystrophien, Retinopathia pigmentosa, Chorioidemie),

cc)
Albinismus.

Das Ausmaß der Transmissionsminderung und die Lage der Kanten der Filter sind individuell zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.

e)
Horizontale Prismen in Gläsern mit mehr als 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung von mehr als 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) sowie vertikale Prismen und Folien von mehr als 1 Prismendioptrie, bei:

aa)
krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen, mit dem Ziel, Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern, und

bb)
Augenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern.

Voraussetzung für
die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung auf Grund einer umfassenden augenärztlichen orthoptisch-pleoptischen Diagnostik ausgestellt ist. Verordnungen, die auf Grund isolierter Ergebnissen einer subjektiven Heterophorie-Testmethode ausgestellt sind, werden nicht anerkannt.

Bei
wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, zum Beispiel prä- oder postoperativ, sind nur die Aufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig. Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillendurchmessern sowie Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht beihilfefähig.

Ist
bei Brillengläsern mit therapeutischen Prismen zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig.

f)
Okklusionsschalen oder -linsen bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppelwahrnehmung.

g)
Kunststoff-Bifokalgläser mit besonders großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schielens bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren.

h)
Okklusionspflaster und -folien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskapseln.

i)
Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (zum Beispiel infolge einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Hornhaut zu vermeiden.

j)
Irislinsen mit durchsichtigem, optisch wirksamem Zentrum bei Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse oder Albinismus).

k)
Verbandlinsen oder -schalen bei oder nach

aa) Hornhauterosionen oder -epitheldefekten,


bb)
Abrasio nach Operation,

cc)
Verätzung oder Verbrennung,

dd)
Hornhautverletzung (perforierend oder lamellierend),

ee)
Keratoplastik,

ff)
Hornhautentzündungen und -ulzerationen, zum Beispiel Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica, Keratitis e lagophthalmo, Keratitis filiformis.

l)
Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr.

m)
Kontaktlinsen

aa)
bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen Hornhautveränderungen und Hornhautradius unter 7 Millimeter zentral oder im Apex oder

bb)
nach Hornhauttransplantation oder Keratoplastik.

n)
Kunststoffgläser als Schutzgläser bei Personen, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind - sofern sie erheblich sturzgefährdet sind - oder funktionell Einäugigen (bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges unter 0,2). Ist zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Kontaktlinsen sind bei dieser Indikation nicht beihilfefähig.

2. Nicht beihilfefähig
sind Aufwendungen für:

a) Kantenfilter bei

aa) altersbedingter Makuladegeneration,

bb) diabetischer Retinopathie,

cc) Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dystrophischen Netzhauterkrankung),

dd) Fundus myopicus.

b) Verbandlinsen oder Verbandschalen nach nicht beihilfefähigen Eingriffen.

c) Okklusionslinsen und -schalen als Amblyopietherapeutikum.

Unterabschnitt 3

Allgemeine Bestimmungen
für Sehhilfen

1. Aufwendungen für eine Sportbrille sind beihilfefähig, wenn
im Rahmen der Schulpflicht eine Sportbrille während des Schulsports getragen werden muss. Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach den Nummern 3 und 4 des Unterabschnitts 1; für die Brillenfassung sind Aufwendungen bis zu 52 Euro beihilfefähig.

2.
Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre - bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre - vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil

a) sich die Refraktion geändert hat,

b) die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist oder

c) sich die Kopfform geändert hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

4.5 Die Irisschale mit geschwärzter Pupille ist keine therapeutische und keine sehschärfenverbessernde Sehhilfe. Sie stellt ein Körperersatzstück dar und ist beihilfefähig bei entstellenden Veränderungen der Hornhaut des blinden Auges.

4.6
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für



3. Aufwendungen für eine Irisschale mit geschwärzter Pupille sind nach diesem Abschnitt nicht beihilfefähig.

4.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:

a) Sehhilfen, die nur für eine berufliche Tätigkeit erforderlich werden,

b) Bildschirmbrillen,

c) Brillenversicherungen,

d) Zweitbrillen,

e) Reservebrillen,

vorherige Änderung nächste Änderung

f) Brillengläser für Sportbrillen, ausgenommen Schulsportbrillen im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht,

g) Brillenetuis und

h) Brillenfassungen, außer im Fall der Nummer 4.3.



f) Brillengläser für Sportbrillen, außer im Fall der Nummer 1,

g) Brillenetuis,

h) Brillenfassungen, außer im Fall der Nummer 1.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 6 (zu § 25 Abs. 1, 2 und 4) Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle




Anlage 12 (zu § 25 Absatz 1, 2 und 4) Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle


vorherige Änderung nächste Änderung

Zu den Hilfsmitteln gehören nicht Gegenstände, die nicht notwendig und angemessen (§ 6 Abs. 1), von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis (§ 25 Abs. 2) sind oder der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen, insbesondere:

Adimed-Stabil-Schuhe und vergleichbares Schuhwerk


Adju-Set/-Sano


Angorawäsche

Anti-Allergene-Matratzen
und Bettbezüge

Aqua-Therapie-Hose


Arbeitsplatte
zum Krankenfahrstuhl

Augenheizkissen


Autofahrerrückenstütze


Autokindersitz


Autokofferraumlifter


Autolifter


Badewannengleitschutz/-kopfstütze/-matte


Bandagen
(soweit nicht in Anlage 5 aufgeführt)

Basalthermometer


Bauchgurt


Bestrahlungsgeräte/-lampen
zur Selbstbehandlung

Bett
(soweit nicht in Anlage 5 aufgeführt)

Bett/-brett/-füllung/-lagerungskissen/-platte/-rost/-stütze


Bett-Tisch
Bidet

Bildschirmbrille


Bill-Wanne
Blinden-Uhr Blutdruckmessgerät

Brückentisch


Dusche


Einkaufsnetz


Einmal-Handschuhe mit Ausnahme
bei regelmäßiger Katheterisierung, zur endotrachialen Absaugung, im Zusammenhang mit sterilem Ansaugkatheter, bei Querschnittgelähmten zur Darmentleerung

Eisbeutel
und -kompressen

Elektrische
Schreibmaschine

Elektrische
Zahnbürste

Elektrofahrzeuge


Elektro-Luftfilter


Elektronic-Muscle-Control
(EMC 1000)

Erektionshilfen


Ergometer


Ess-
und Trinkhilfen

Expander


Farberkennungsgerät


Fieberthermometer


Fußgymnastik-Rolle,
Fußwippe (WIP-Venentrainer)

(Mini)Garage
für Krankenfahrzeuge

Handschuhe (soweit nicht in
Anlage 5 aufgeführt)

Handtrainer


Hängeliege


Hantel
(Federhantel)

Hausnotrufsystem


Hautschutzmittel


Heimtrainer


Heizdecke/-kissen


Hilfsgeräte
für die Hausarbeit

Höhensonne


Hörkissen


Hörkragen
Akusta-Coletta

Intraschallgerät 'NOVAFON'


Inuma-Gerät
(alpha, beta, gamma)

Ionisierungsgeräte (z. B.
Ionisator, Pollimed 100)

Ionopront,
Permox-Sauerstofferzeuger

Katzenfell


Klingelleuchte (soweit
nicht von Anlage 5 erfasst)

Knickfußstrumpf


Knoche
Natur-Bruch-Slip

Kolorimeter


Kommunikationssystem


Kraftfahrzeug
einschließlich behindertengerechter Umrüstung

Krankenunterlagen,
es sei denn, sie sind in direktem Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit erforderlich (Blasen- oder Darminkontinenz im Rahmen einer Decubitusbehandlung oder bei Dermatitiden). Entsprechendes gilt, wenn neben der Blasen- oder Darminkontinenz so schwere Funktionsstörungen (z. B. Halbseitenlähmung mit Sprachverlust) vorliegen, dass ohne eines dieser Mittel der Eintritt von Decubitus oder Dermatitiden droht. Dies gilt auch, wenn dadurch die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben wieder ermöglicht wird.

Kreislaufgerät 'Schiele'


Lagerungskissen/-stütze, außer Abduktionslagerungskeil


Language-Master


Luftreinigungsgeräte


Magnetfolie


Monophonator


Munddusche


Nackenheizkissen


Nagelspange Link


Öldispersionsapparat


Pulsfrequenzmesser


Rotlichtlampe


Rückentrainer


Salbenpinsel


Schlaftherapiegerät


Schuh (soweit
nicht in Anlage 5 aufgeführt)

Spezialsitze


Spirometer


Spranzbruchband


Sprossenwand


Sterilisator


Stimmübungssystem
für Kehlkopflose

Stockroller


Stockständer


Stufenbett
SUNTRONIC-System (AS 43)

Taktellgerät


Tamponapplikator


Tandem
für Behinderte

Telefonverstärker


Telefonhalter


Therapeutische
Wärme-/Kältesegmente

Treppenlift,
Monolift, Plattformlift

Tünkers Butler


Übungsmatte


Ultraschalltherapiegeräte


Umweltkontrollgerät


Urin-Prüfgerät


Uromat


Venenkissen


Waage


Wandstandgerät


WC-Sitz


Zahnpflegemittel


Zweirad
für Behinderte.



Nicht zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln gehören Gegenstände, die weder notwendig noch wirtschaftlich angemessen (§ 6 Absatz 1) sind, die einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen oder einen geringen Abgabepreis haben (§ 25 Absatz 2) oder die zur allgemeinen Lebenshaltung gehören. Nicht beihilfefähig sind insbesondere folgende Gegenstände:

1.1 Adju-Set/-Sano


1.2 Angorawäsche


1.3 Anti-Allergene-Matrazen, Matrazenbezüge
und Bettbezüge

1.4 Aqua-Therapie-Hose


1.5 Arbeitsplatte
zum Krankenfahrstuhl

1.6 Augenheizkissen


1.7 Autofahrerrückenstütze


1.8 Autokindersitz


1.9 Autokofferraumlifter


1.10 Autolifter


2.1 Badewannengleitschutz/-kopfstütze/-matte


2.2 Bandagen
(soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt)

2.3 Basalthermometer


2.4 Bauchgurt


2.5 Bestrahlungsgeräte/-lampen
zur Selbstbehandlung, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt

2.6 Bett
(soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt)

2.7 Bettbrett/-füllung/-lagerungskissen/-platte/-rost/-stütze


2.8 Bett-Tisch

2.9
Bidet

2.10 Bildschirmbrille


2.11 Bill-Wanne

2.12
Blinden-Uhr

2.13
Blutdruckmessgerät

2.14 Brückentisch


3.1 (frei)


4.1 Dusche


5.1 Einkaufsnetz

5.2 Einmal-Handschuhe, es sei denn, sie sind
bei regelmäßiger Katheterisierung, zur endotrachialen Absaugung, im Zusammenhang mit sterilem Ansaugkatheter oder bei Querschnittgelähmten zur Darmentleerung erforderlich

5.3 Eisbeutel
und -kompressen

5.4 Elektrische
Schreibmaschine

5.5 Elektrische
Zahnbürste

5.6 Elektrofahrzeuge, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt


5.7 Elektro-Luftfilter


5.8 Elektronic-Muscle-Control
(EMC 1000)

5.9 Erektionshilfen


5.10 Ergometer


5.11 Ess-
und Trinkhilfen

5.12 Expander


6.1 Farberkennungsgerät


6.2 Fieberthermometer


6.3 Fußgymnastik-Rolle,
Fußwippe (zum Beispiel Venentrainer)

7.1 Garage
für Krankenfahrzeuge

8.1 Handschuhe, es sei denn, sie sind nach Nummer 11.21 der
Anlage 11 erforderlich

8.2 Handtrainer


8.3 Hängeliege


8.4 Hantel
(Federhantel)

8.5 Hausnotrufsystem


8.6 Hautschutzmittel


8.7 Heimtrainer


8.8 Heizdecke/-kissen


8.9 Hilfsgeräte
für die Hausarbeit

8.10 Höhensonne


8.11 Hörkissen


8.12 Hörkragen
Akusta-Coletta

9.1 Intraschallgerät (Schallwellengerät)


9.2 Inuma-Gerät
(alpha, beta, gamma)

9.3 Ionisierungsgeräte (zum Beispiel
Ionisator, Pollimed 100)

9.4 Ionopront,
Permox-Sauerstofferzeuger

10.1 (frei)


11.1 Katzenfell

11.2 Klingelleuchten, die
nicht von Nummer 12.4 der Anlage 11 erfasst sind

11.3 Knickfußstrumpf


11.4 Knoche
Natur-Bruch-Slip

11.5 Kolorimeter


11.6 Kommunikationssystem


11.7 Kraftfahrzeug
einschließlich behindertengerechter Umrüstung

11.8 Krankenunterlagen,
es sei denn,

a)
sie sind in direktem Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit erforderlich (Blasen- oder Darminkontinenz im Rahmen einer Dekubitusbehandlung oder bei Dermatitiden),

b)
neben der Blasen- oder Darminkontinenz liegen so schwere Funktionsstörungen vor (zum Beispiel Halbseitenlähmung mit Sprachverlust), dass sonst der Eintritt von Dekubitus oder Dermatitiden droht,

c)
die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben wird damit wieder ermöglicht

11.9 Kreislaufgerät


12.1 Lagerungskissen/-stütze, ausgenommen Nummer 1.1 der Anlage 11


12.2 Language-Master


12.3 Luftreinigungsgeräte


13.1 Magnetfolie


13.2 Monophonator


13.3 Munddusche


14.1 Nackenheizkissen


14.2 Nagelspange


15.1 Öldispersionsapparat


16.1 Pulsfrequenzmesser


17.1 (frei)


18.1 Rotlichtlampe


18.2 Rückentrainer


19.1 Salbenpinsel


19.2 Schlaftherapiegerät

19.3 Schuhe, soweit
nicht in Anlage 11 aufgeführt

19.4 Spezialsitze


19.5 Spirometer


19.6 Spranzbruchband


19.7 Sprossenwand


19.8 Sterilisator


19.9 Stimmübungssystem
für Kehlkopflose

19.10 Stockroller


19.11 Stockständer


19.12 Stufenbett

19.13
SUNTRONIC-System (AS 43)

20.1 Taktellgerät


20.2 Tamponapplikator


20.3 Tandem
für Behinderte

20.4 Telefonverstärker


20.5 Telefonhalter


20.6 Therapeutische
Wärme-/Kältesegmente

20.7 Treppenlift,
Monolift, Plattformlift

21.1 Übungsmatte


21.2 Ultraschalltherapiegeräte


21.3 Umweltkontrollgerät


21.4 Urin-Prüfgerät


22.1 Venenkissen


23.1 Waage


23.2 Wandstandgerät


23.3 WC-Sitz


24.1 (frei)


25.1 (frei)


26.1 Zahnpflegemittel


26.2 Zweirad
für Behinderte.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 13 (neu)




Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1) Ergänzende Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen


vorherige Änderung

 


1. Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen

1.1 Gen-Test bei erhöhtem Krebsrisiko für erblich belastete Frauen mit einem familiär erhöhten Brust- und Eierstockkrebsrisiko

1.2 Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) bei chronischer Herzinsuffizienz

1.3 Früherkennungsuntersuchungen bei Minderjährigen im Alter von sechs und zehn Jahren und von 16 bis 17 Jahren

1.3.1 U 10 (sechs bis sieben Jahre)

1.3.2 U 11 (neun bis zehn Jahre)

1.3.3 J 2 (16 bis 17 Jahre)

2. Schutzimpfungen

2.1 Frühsommer-Meningoenzephalitis-(FSME-)Schutzimpfungen ohne Einschränkungen

2.2 Grippeschutzimpfungen ohne Einschränkungen