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Synopse aller Änderungen der BBhV am 26.07.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. Juli 2014 durch Artikel 1 der 5. BBhVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BBhV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2014 geltenden Fassung
BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Regelungszweck
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 2 Beihilfeberechtigte
(Text neue Fassung)

    § 2 Beihilfeberechtigte Personen
    § 3 Beamtinnen und Beamte im Ausland
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    § 4 Berücksichtigungsfähige Angehörige


    § 4 Berücksichtigungsfähige Personen
    § 5 Konkurrenzen
    § 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
    § 7 Verweisungen auf das Sozialgesetzbuch
    § 8 Ausschluss der Beihilfefähigkeit
    § 9 Anrechnung von Erstattungen und Sachleistungen
    § 10 Beihilfeanspruch
    § 11 Aufwendungen im Ausland
Kapitel 2 Aufwendungen in Krankheitsfällen
    Abschnitt 1 Ambulante Leistungen
       § 12 Ärztliche Leistungen
       § 13 Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern
       § 14 Zahnärztliche Leistungen
       § 15 Implantologische, kieferorthopädische, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
       § 16 Auslagen, Material- und Laborkosten
       § 17 Zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf
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       § 18 Psychotherapeutische Leistungen
       § 19 Psychosomatische Grundversorgung
       § 20 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
       § 21 Verhaltenstherapie


       § 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung
       § 18a Gemeinsame Vorschriften für die Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie
       §
19 Psychoanalytisch begründete Verfahren
       § 20 Verhaltenstherapie
       § 21 Psychosomatische Grundversorgung
    Abschnitt 2 Sonstige Aufwendungen
       § 22 Arznei- und Verbandmittel
       § 23 Heilmittel
       § 24 Komplextherapie und integrierte Versorgung
       § 25 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
       § 26 Krankenhausleistungen
       § 27 Häusliche Krankenpflege
       § 28 Familien- und Haushaltshilfe
       § 29 Familien- und Haushaltshilfe im Ausland
       § 30 Soziotherapie
       § 30a Neuropsychologische Therapie
       § 31 Fahrtkosten
       § 32 Unterkunftskosten
       § 33 Lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheiten
    Abschnitt 3 Rehabilitation
       § 34 Anschlussheil- und Suchtbehandlungen
       § 35 Rehabilitationsmaßnahmen
       § 36 Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen
Kapitel 3 Aufwendungen in Pflegefällen
    § 37 Pflegeberatung, Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen
    § 38 Häusliche Pflege, Tagespflege und Nachtpflege
    § 39 Vollstationäre Pflege
    § 40 Palliativversorgung
Kapitel 4 Aufwendungen in anderen Fällen
    § 41 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
    § 42 Schwangerschaft und Geburt
    § 43 Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch
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    § 44 Tod der oder des Beihilfeberechtigten


    § 44 Tod der beihilfeberechtigten Person
    § 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe und Organspende
Kapitel 5 Umfang der Beihilfe
    § 46 Bemessung der Beihilfe
    § 47 Abweichender Bemessungssatz
    § 48 Begrenzung der Beihilfe
    § 49 Eigenbehalte
    § 50 Belastungsgrenzen
Kapitel 6 Verfahren und Zuständigkeit
    § 51 Bewilligungsverfahren
    § 52 Zuordnung von Aufwendungen
    § 53 (aufgehoben)
    § 54 Antragsfrist
    § 55 Geheimhaltungspflicht
    § 56 Festsetzungsstellen
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    § 57 Verwaltungsvorschriften


    § 57 (aufgehoben)
Kapitel 7 Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 58 Übergangsvorschriften
    § 59 Inkrafttreten
    Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2) Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen
    Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3 Satz 4) Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen
    Anlage 3 (zu den §§ 18 bis 21) Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung
    Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) Beihilfefähige Medizinprodukte
    Anlage 5 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 1) Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen
    Anlage 6 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c) Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel
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    Anlage 7 (zu § 22 Absatz 3) Arzneimittelgruppen, für die Festbeträge gelten


    Anlage 7 (zu § 22 Absatz 3) Übersicht der Arzneimittelfestbetragsgruppen, für die ein Festbetrag gilt
    Anlage 8 (zu § 22 Absatz 4) Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimittel
    Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1) Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel
    Anlage 10 (zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1) Zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel
    Anlage 11 (zu § 25 Absatz 1 und 4) Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
    Anlage 12 (zu § 25 Absatz 1, 2 und 4) Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle
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    Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1) Ergänzende Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen


    Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1 Satz 3) Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen
    Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko

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§ 2 Beihilfeberechtigte




§ 2 Beihilfeberechtigte Personen


(1) Soweit nicht die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmen, ist beihilfeberechtigt, wer im Zeitpunkt der Leistungserbringung

1. Beamtin oder Beamter,

2. Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger oder

3. frühere Beamtin oder früherer Beamter

ist.

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(2) Die Beihilfeberechtigung setzt ferner voraus, dass der oder dem Beihilfeberechtigten Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeiträge nach Abschnitt II oder Abschnitt V, nach § 22 Absatz 1 oder nach § 26 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder Übergangsgeld nach Abschnitt VI des Beamtenversorgungsgesetzes zustehen. Die Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn Bezüge wegen Elternzeit oder der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- oder Kürzungsvorschriften nicht gezahlt werden. Der Anspruch auf Beihilfe bleibt bei Urlaub unter Wegfall der Besoldung nach der Sonderurlaubsverordnung unberührt, wenn dieser nicht länger als einen Monat dauert.



(2) 1 Die Beihilfeberechtigung setzt ferner voraus, dass der beihilfeberechtigten Person Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeiträge nach Abschnitt II oder Abschnitt V, nach § 22 Absatz 1 oder nach § 26 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder Übergangsgeld nach Abschnitt VI des Beamtenversorgungsgesetzes zustehen. 2 Die Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn Bezüge wegen Elternzeit oder der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- oder Kürzungsvorschriften nicht gezahlt werden. 3 Der Anspruch auf Beihilfe bleibt bei Urlaub unter Wegfall der Besoldung nach der Sonderurlaubsverordnung unberührt, wenn dieser nicht länger als einen Monat dauert.

(3) Nicht beihilfeberechtigt sind

1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte,

2. Beamtinnen und Beamte, deren Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes beschäftigt sind, und

3. Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes, § 27 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen.

(4) Nicht beihilfeberechtigt nach dieser Verordnung sind diejenigen Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die zum Zeitpunkt der Zusammenführung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn Beamtinnen oder Beamte der Deutschen Bundesbahn waren.

(5) Nicht beihilfeberechtigt nach dieser Verordnung sind diejenigen Beamtinnen und Beamten, die A-Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse sind, soweit die Satzung für beihilfefähige Aufwendungen dieser Mitglieder Sachleistungen vorsieht und diese nicht durch einen Höchstbetrag begrenzt sind.



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§ 4 Berücksichtigungsfähige Angehörige




§ 4 Berücksichtigungsfähige Personen


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(1) Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von Beihilfeberechtigten sind berücksichtigungsfähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 17.000 Euro nicht übersteigt. Wird dieser Gesamtbetrag der Einkünfte im laufenden Kalenderjahr nicht erreicht, sind Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner unter dem Vorbehalt des Widerrufs bereits im laufenden Jahr berücksichtigungsfähig. Die von den Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der Beihilfeberechtigten nach § 3 im Ausland erzielten Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist durch Vorlage einer Ablichtung des Steuerbescheides nachzuweisen.

(2) Kinder sind berücksichtigungsfähig, wenn sie im Familienzuschlag der oder des Beihilfeberechtigten nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind. Dies gilt für Beihilfeberechtigte nach § 3, wenn

1. Anspruch auf einen Auslandskinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes besteht oder

2. ein Auslandskinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes nur deshalb nicht gezahlt wird, weil im Inland ein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind sorgeberechtigt ist oder war.



(1) 1 Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von beihilfeberechtigten Personen sind berücksichtigungsfähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 17.000 Euro nicht übersteigt. 2 Wird dieser Gesamtbetrag der Einkünfte im laufenden Kalenderjahr nicht erreicht, sind Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner unter dem Vorbehalt des Widerrufs bereits im laufenden Jahr berücksichtigungsfähig. 3 Die von den Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Ausland erzielten Einkünfte bleiben unberücksichtigt. 4 Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist durch Vorlage einer Ablichtung des Steuerbescheides nachzuweisen. 5 Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden.

(2) 1 Kinder sind berücksichtigungsfähig, wenn sie beim Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind. 2 Dies gilt für beihilfeberechtigte Personen nach § 3, wenn

1. Anspruch auf einen Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes besteht oder

2. ein Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes nur deshalb nicht gezahlt wird, weil im Inland ein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind sorgeberechtigt ist oder war.

(3) Angehörige beihilfeberechtigter Waisen sind nicht berücksichtigungsfähig.



§ 5 Konkurrenzen


(1) Die Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis schließt

1. eine Beihilfeberechtigung aufgrund eines Versorgungsanspruchs sowie

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2. die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger



2. die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4

aus.

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(2) Die Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsbezugs schließt die Beihilfeberechtigung auf Grund früherer Versorgungsansprüche sowie als berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger aus. Satz 1 gilt nicht, wenn der frühere Versorgungsanspruch aus einem eigenen Dienstverhältnis folgt.

(3) Die Beihilfeberechtigung aufgrund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach Regelungen, die dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar sind, geht



(2) 1 Die Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsbezugs schließt die Beihilfeberechtigung auf Grund früherer Versorgungsansprüche sowie als berücksichtigungsfähige Person aus. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der frühere Versorgungsanspruch aus einem eigenen Dienstverhältnis folgt.

(3) 1 Die Beihilfeberechtigung aufgrund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach Regelungen, die dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar sind, geht

1. der Beihilfeberechtigung aufgrund eines Versorgungsanspruchs und

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2. der Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger

vor. Keine im Wesentlichen vergleichbare Regelung stellt der bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu quotelnde Beihilfeanspruch dar.

(4) Ein Kind, das bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig ist, wird bei der oder dem Beihilfeberechtigten berücksichtigt, die oder der den Familienzuschlag für das Kind erhält. Beihilfeberechtigte im Sinne von Satz 1 sind Personen, die einen Anspruch auf Beihilfe haben, der in seinem Umfang dem Anspruch nach dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar ist, unabhängig von der jeweiligen Anspruchsgrundlage. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die Anspruch auf truppenärztliche Versorgung haben oder heilfürsorgeberechtigt sind. Als Familienzuschlag für das Kind gilt eine Leistung nach § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes oder der Auslandskinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes oder vergleichbare Leistungen auf anderer Rechtsgrundlage.



2. der Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4

vor. 2 Keine im Wesentlichen vergleichbare Regelung stellt der bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu quotelnde Beihilfeanspruch dar.

(4) 1 Ein Kind wird bei der beihilfeberechtigten Person berücksichtigt, die den Familienzuschlag für das Kind erhält. 2 Beihilfeberechtigt im Sinne von Satz 1 sind auch Personen, die einen Anspruch auf Beihilfe haben, der in seinem Umfang dem Anspruch nach dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar ist, unabhängig von der jeweiligen Anspruchsgrundlage. 3 Familienzuschlag für das Kind im Sinne von Satz 1 sind die Leistungen nach den §§ 39, 40 und 53 des Bundesbesoldungsgesetzes oder vergleichbare Leistungen, die im Hinblick auf das Kind gewährt werden. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die Anspruch auf Heilfürsorge oder auf truppenärztliche Versorgung haben.

§ 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen


(1) 1 Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. 2 Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(2) 1 Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. 2 Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Wirtschaftlich angemessen sind grundsätzlich Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen, wenn sie dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte, Zahnärzte sowie für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechen. 2 Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen aufgrund einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 Abs. 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte. 3 Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen gesetzlicher Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder auf Grund von Verträgen von Unternehmen der privaten Krankenversicherung mit Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. 4 Die Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind angemessen, wenn sie die zwischen dem Bundesministerium des Innern und den Heilpraktikerverbänden vereinbarten Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(4) 1 Für Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. 2 Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 7 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(5) 1 Sind Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige in einem beihilfeergänzenden Standardtarif nach § 257 Abs. 2a oder nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 315 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einem Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert, beurteilt sich die wirtschaftliche Angemessenheit ihrer Aufwendungen nach den in den Verträgen nach § 75 Abs. 3b Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten Gebührenregelungen. 2 Solange keine vertraglichen Gebührenregelungen vorliegen, gelten die Maßgaben des § 75 Abs. 3a Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.



(3) 1 Wirtschaftlich angemessen sind grundsätzlich Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen, wenn sie dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte, Zahnärzte sowie für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechen. 2 Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen aufgrund einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 Abs. 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte. 3 Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen gesetzlicher Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder auf Grund von Verträgen von Unternehmen der privaten Krankenversicherung mit Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. 4 Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(4) 1 Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. 2 Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(5) 1 Sind beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen in einem beihilfeergänzenden Standardtarif nach § 257 Abs. 2a oder nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 315 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einem Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert, beurteilt sich die wirtschaftliche Angemessenheit ihrer Aufwendungen nach den in den Verträgen nach § 75 Abs. 3b Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten Gebührenregelungen. 2 Solange keine vertraglichen Gebührenregelungen vorliegen, gelten die Maßgaben des § 75 Abs. 3a Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(6) 1 In Einzelfällen kann das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige oder laufende Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. 2 Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. 3 Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. 4 Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1.000 Euro bleiben außer Betracht. 5 Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(7) 1 Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. 2 Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.



§ 8 Ausschluss der Beihilfefähigkeit


(1) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen

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1. der Beihilfeberechtigten und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen, denen ein Anspruch auf Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften zusteht,

2. für Gutachten, die nicht von der Festsetzungsstelle, sondern auf Verlangen von der oder dem Beihilfeberechtigten oder von der oder dem berücksichtigungsfähigen Angehörigen veranlasst worden sind,

3. für ärztliche und zahnärztliche Bescheinigungen für berücksichtigungsfähige Angehörige mit Ausnahme medizinisch notwendiger Bescheinigungen,



1. soweit Personen, die beihilfeberechtigt oder bei beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig sind, einen Anspruch auf Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften haben,

2. für Gutachten, die nicht von der Festsetzungsstelle, sondern auf Verlangen der beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Person veranlasst worden sind,

3. für ärztliche und zahnärztliche Bescheinigungen für berücksichtigungsfähige Personen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Bescheinigungen,

4. für den Besuch vorschulischer oder schulischer Einrichtungen oder von Werkstätten für Behinderte,

5. für berufsfördernde, berufsvorbereitende, berufsbildende und heilpädagogische Maßnahmen,

6. für Behandlungen als Folge medizinisch nicht indizierter Maßnahmen, insbesondere ästhetischer Operationen, Tätowierungen oder Piercings, und

7. für Behandlungen durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der oder des Behandelten; in diesen Fällen sind nur die tatsächlich entstandenen Sachkosten beihilfefähig.

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(2) Ferner sind Aufwendungen nicht beihilfefähig, soweit auf sie gegen Dritte ein Ersatzanspruch besteht, der nicht auf den Dienstherrn oder von ihm Beauftragte übergeht.

(3) 1 Nicht beihilfefähig sind gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile, Selbstbehalte nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel sowie Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 2 Werden diese Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht nachgewiesen, gelten 15 Prozent der gewährten Leistung als Abschlagsbetrag.

(4) 1 Nicht beihilfefähig sind erbrachte Sach- und Dienstleistungen nach § 2 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 2 Als Sach- und Dienstleistung nach § 2 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt auch die Kostenerstattung bei kieferorthopädischer Behandlung und bei Pflichtversicherten nach § 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der familienversicherten Angehörigen nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch die Kostenerstattung nach § 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 3 Bei Personen, denen ein Zuschuss oder Arbeitgeberanteil zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt wird oder die einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben, gelten als Sach- und Dienstleistungen auch



(2) Ferner sind Aufwendungen nicht beihilfefähig, soweit ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten besteht, der nicht auf den Dienstherrn oder von ihm Beauftragte übergeht.

(3) Nicht beihilfefähig sind gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile, Selbstbehalte nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel sowie Abschläge für Verwaltungskosten bei der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(4) 1 Nicht beihilfefähig sind erbrachte Sach- und Dienstleistungen nach § 2 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 2 Als Sach- und Dienstleistung nach § 2 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt auch die Kostenerstattung bei kieferorthopädischer Behandlung und bei Pflichtversicherten nach § 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der familienversicherten Personen nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch die Kostenerstattung nach § 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 3 Bei Personen, denen ein Zuschuss oder Arbeitgeberanteil zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt wird oder die einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben, gelten als Sach- und Dienstleistungen auch

1. die über die Festbeträge hinausgehenden Beträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und

2. Aufwendungen, die darauf beruhen, dass Versicherte die ihnen zustehende Sach- und Dienstleistung nicht in Anspruch genommen haben; dies gilt auch, wenn Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anspruch genommen werden; ausgenommen sind Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus.

4 Satz 3 gilt nicht

1. für Personen, die Leistungen nach § 10 Absatz 2, 4 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes oder hierauf Bezug nehmenden Vorschriften erhalten,

2. freiwillig gesetzlich Versicherte mit einem monatlichen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung von weniger als 21 Euro sowie

3. für berücksichtigungsfähige Kinder, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, wenn Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden sind.



§ 9 Anrechnung von Erstattungen und Sachleistungen


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(1) Soweit Aufwendungen aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen von dritter Seite getragen oder erstattet werden, sind sie vor Berechnung der Beihilfe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Dies gilt nicht für Erstattungen und Sachleistungen an Beihilfeberechtigte, die dem gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaft angehören. Unterhaltsansprüche von Beihilfeberechtigten gelten nicht als Ansprüche auf Kostenerstattung.



(1) 1 Soweit Aufwendungen aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen von dritter Seite getragen oder erstattet werden, sind sie vor Berechnung der Beihilfe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. 2 Dies gilt nicht für Erstattungen und Sachleistungen an beihilfeberechtigte Personen, die dem gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaft angehören. 3 Unterhaltsansprüche von beihilfeberechtigten Personen gelten nicht als Ansprüche auf Kostenerstattung.

(2) Von Aufwendungen für Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen ist der höchstmögliche Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung abzuziehen.

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(3) Sind Erstattungs- oder Sachleistungsansprüche gegenüber Dritten nicht geltend gemacht worden, sind sie gleichwohl bei der Beihilfefestsetzung zu berücksichtigen. Hierbei sind Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel in voller Höhe anzusetzen. Andere Aufwendungen, deren fiktiver Leistungsanteil nicht nachgewiesen wird oder ermittelt werden kann, sind in Höhe von 50 Prozent der entstandenen Aufwendungen als zustehende Erstattungs- oder Sachleistungen anzusetzen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für



(3) 1 Sind Erstattungs- oder Sachleistungsansprüche gegenüber Dritten nicht geltend gemacht worden, sind sie gleichwohl bei der Beihilfefestsetzung zu berücksichtigen. 2 Hierbei sind Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel in voller Höhe anzusetzen. 3 Andere Aufwendungen, deren fiktiver Leistungsanteil nicht nachgewiesen wird oder ermittelt werden kann, sind in Höhe von 50 Prozent der entstandenen Aufwendungen als zustehende Erstattungs- oder Sachleistungen anzusetzen. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für

1. Erstattungen und Sachleistungen nach § 10 Abs. 2, 4 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Vorschriften, die hierauf Bezug nehmen,

2. berücksichtigungsfähige Kinder, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden, und

3. Erstattungen und Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis.

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(4) Bei Beihilfeberechtigten nach § 3 und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen kann von der Anrechnung eines Leistungsanteils nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die zustehenden Leistungen wegen Gefahr für Leib und Leben nicht in Anspruch genommen werden konnten oder wegen der besonderen Verhältnisse im Ausland tatsächlich nicht zu erlangen waren.



(4) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, kann von der Anrechnung eines Leistungsanteils nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die zustehenden Leistungen wegen Gefahr für Leib und Leben nicht in Anspruch genommen werden konnten oder wegen der besonderen Verhältnisse im Ausland tatsächlich nicht zu erlangen waren.

(heute geltende Fassung) 

§ 10 Beihilfeanspruch


(1) Auf Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten und grundsätzlich nicht verpfändet oder gepfändet werden. Die Pfändung wegen einer Forderung auf Grund einer beihilfefähigen Leistung der Forderungsgläubigerin oder des Forderungsgläubigers ist insoweit zulässig, als die Beihilfe noch nicht ausgezahlt ist.

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(2) Nach dem Tod der oder des Beihilfeberechtigten kann die Beihilfe mit befreiender Wirkung auf folgende Konten gezahlt werden:



(2) Nach dem Tod der beihilfeberechtigten Person kann die Beihilfe mit befreiender Wirkung auf folgende Konten gezahlt werden:

1. das Bezügekonto der oder des Verstorbenen,

2. ein anderes Konto, das von der oder dem Verstorbenen im Antrag oder in der Vollmacht angegeben wurde, oder

3. ein Konto einer oder eines durch Erbschein oder durch eine andere öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde ausgewiesenen Erbin oder Erben.



§ 11 Aufwendungen im Ausland


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(1) Aufwendungen für Leistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sind wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln. § 6 Abs. 3 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Aufwendungen für Leistungen außerhalb der Europäischen Union sind beihilfefähig bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden und beihilfefähig wären.

(2) Außerhalb der Europäischen Union entstandene Aufwendungen nach Absatz 1 sind ohne Beschränkung auf die Kosten, die im Inland entstanden wären, beihilfefähig, wenn



(1) 1 Aufwendungen für Leistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sind wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln. 2 § 6 Abs. 3 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. 3 Aufwendungen für Leistungen außerhalb der Europäischen Union sind beihilfefähig bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden und beihilfefähig wären.

(2) 1 Außerhalb der Europäischen Union entstandene Aufwendungen nach Absatz 1 sind ohne Beschränkung auf die Kosten, die im Inland entstanden wären, beihilfefähig, wenn

1. sie bei einer Dienstreise entstanden sind und die Behandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland hätte aufgeschoben werden können,

2. sie für ärztliche und zahnärztliche Leistungen 1.000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen,

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3. in der Nähe der deutschen Grenze wohnende Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige bei akutem Behandlungsbedarf das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten,

4. Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige zur Notfallversorgung das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten oder



3. in der Nähe der deutschen Grenze wohnende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen bei akutem Behandlungsbedarf das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten,

4. beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen zur Notfallversorgung das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten oder

5. die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt worden ist.

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Eine Anerkennung nach Satz 1 Nummer 5 kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn ein von der Festsetzungsstelle beauftragtes ärztliches Gutachten nachweist, dass die Behandlung außerhalb der Europäischen Union zwingend notwendig ist, weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht zu erwarten oder eine Behandlung innerhalb der Europäischen Union nicht möglich ist; in begründeten Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen.

(3) Bei Beihilfeberechtigten nach § 3 und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind Aufwendungen, die während eines nicht dienstlich bedingten Aufenthaltes außerhalb des Gastlandes und außerhalb der Europäischen Union im Ausland entstehen, nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie im Gastland oder im Inland entstanden und beihilfefähig wären. Dies gilt nicht in den Fällen des § 31 Abs. 5.



2 Eine Anerkennung nach Satz 1 Nummer 5 kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn ein von der Festsetzungsstelle beauftragtes ärztliches Gutachten nachweist, dass die Behandlung außerhalb der Europäischen Union zwingend notwendig ist, weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht zu erwarten oder eine Behandlung innerhalb der Europäischen Union nicht möglich ist; in begründeten Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen.

(3) 1 Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind Aufwendungen, die während eines nicht dienstlich bedingten Aufenthaltes außerhalb des Gastlandes und außerhalb der Europäischen Union im Ausland entstehen, nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie im Gastland oder im Inland entstanden und beihilfefähig wären. 2 Dies gilt nicht in den Fällen des § 31 Abs. 5.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12 Ärztliche Leistungen


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Aufwendungen für ambulante ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 in Krankheitsfällen grundsätzlich beihilfefähig. Die Vorschriften des Kapitels 4 bleiben unberührt. Aufwendungen für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Dienstherrn der oder des Beihilfeberechtigten trägt die Festsetzungsstelle.



1 Aufwendungen für ambulante ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 in Krankheitsfällen grundsätzlich beihilfefähig. 2 Die Vorschriften des Kapitels 4 bleiben unberührt. 3 Aufwendungen für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Dienstherrn der beihilfeberechtigten Person trägt die Festsetzungsstelle.

§ 13 Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern


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Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 Satz 4 beihilfefähig.



Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 Satz 4 und nach § 22 Absatz 6 beihilfefähig.

§ 14 Zahnärztliche Leistungen


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Aufwendungen für ambulante zahnärztliche und kieferorthopädische Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 grundsätzlich beihilfefähig. Für Zahnersatz und implantologische Leistungen kann der Festsetzungsstelle vor Aufnahme der Behandlung ein Heil- und Kostenplan vorgelegt werden. Die Kosten des Heil- und Kostenplanes gehören zu den beihilfefähigen Aufwendungen. Aufwendungen für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Dienstherrn der oder des Beihilfeberechtigten trägt die Festsetzungsstelle.



1 Aufwendungen für ambulante zahnärztliche und kieferorthopädische Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 grundsätzlich beihilfefähig. 2 Für Zahnersatz und implantologische Leistungen kann der Festsetzungsstelle vor Aufnahme der Behandlung ein Heil- und Kostenplan vorgelegt werden. 3 Die Kosten des Heil- und Kostenplanes gehören zu den beihilfefähigen Aufwendungen. 4 Aufwendungen für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Dienstherrn der beihilfeberechtigten Person trägt die Festsetzungsstelle.

§ 15 Implantologische, kieferorthopädische, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen


(1) 1 Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig bei

1. größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache haben in

a) Tumoroperationen,

b) Entzündungen des Kiefers,

c) Operationen infolge großer Zysten, zum Beispiel großer folikulärer Zysten oder Keratozysten,

d) Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,

e) angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten, ektodermale Dyplasien oder

f) Unfällen,

2. dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung,

3. generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen,

4. nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (zum Beispiel Spastiken) oder

5. implantatbasiertem Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer.

2 Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 sind die Aufwendungen für höchstens vier Implantate je Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. 3 Liegt keiner der in Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Fälle vor, sind die Aufwendungen für höchstens zwei Implantate je Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. 4 Die Aufwendungen, einschließlich der Material- und Laborkosten nach den §§ 4 und 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, sind entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen zur Gesamtzahl der Implantate zu kürzen. 5 Aufwendungen für Suprakonstruktionen sind immer beihilfefähig.

(2) 1 Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn

1. bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist oder

2. bei schweren Kieferanomalien eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfolgt

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und die Festsetzungsstelle den Aufwendungen vor Beginn der Behandlung auf der Grundlage eines vorgelegten Heil- und Kostenplanes zugestimmt hat. 2 Aufwendungen für Leistungen zur Retention sind bis zu zwei Jahre nach Abschluss der auf Grundlage des Heil- und Kostenplanes von der Festsetzungsstelle genehmigten kieferorthopädischen Behandlung beihilfefähig. 3 Die Aufwendungen für den Heil- und Kostenplan nach Satz 1 sind beihilfefähig. 4 Bei einem von der oder dem Beihilfeberechtigten oder der oder dem berücksichtigungsfähigen Angehörigen zu vertretenden Abbruch einer kieferorthopädischen Behandlung oder bei einem Wechsel der Kieferorthopädin oder des Kieferorthopäden bleiben nur die Aufwendungen beihilfefähig, die nach dem Heil- und Kostenplan, dem die Festsetzungsstelle zugestimmt hatte, noch nicht abgerechnet sind.



und die Festsetzungsstelle den Aufwendungen vor Beginn der Behandlung auf der Grundlage eines vorgelegten Heil- und Kostenplanes zugestimmt hat. 2 Aufwendungen für Leistungen zur Retention sind bis zu zwei Jahre nach Abschluss der auf Grundlage des Heil- und Kostenplanes von der Festsetzungsstelle genehmigten kieferorthopädischen Behandlung beihilfefähig. 3 Die Aufwendungen für den Heil- und Kostenplan nach Satz 1 sind beihilfefähig. 4 Bei einem von der beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Person zu vertretenden Abbruch einer kieferorthopädischen Behandlung oder bei einem Wechsel der Kieferorthopädin oder des Kieferorthopäden bleiben nur die Aufwendungen beihilfefähig, die nach dem Heil- und Kostenplan, dem die Festsetzungsstelle zugestimmt hatte, noch nicht abgerechnet sind.

(3) 1 Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sind nur beihilfefähig bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen:

1. Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen,

2. Zahnfleischerkrankungen im Rahmen einer systematischen Parodontalbehandlung,

3. Behandlungen mit Aufbissbehelfen mit adjustierten Oberflächen nach den Nummern 7010 und 7020 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte,

4. umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen einschließlich kieferorthopädisch-kieferchirurgischer Operationen oder

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5. 1 umfangreiche Gebiss-Sanierungen. 2 Diese liegen vor, wenn in einem Kiefer mindestens acht Seitenzähne mit Zahnersatz, Kronen oder Inlays versorgt werden müssen, wobei fehlende Zähne sanierungsbedürftigen gleichgestellt werden und die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise feststellbar ist.

2
Die oder der Beihilfeberechtigte hat der Festsetzungsstelle eine Kopie der zahnärztlichen Dokumentation nach Nummer 8000 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vorzulegen.



5. umfangreiche Gebiss-Sanierungen.

2 Die oder der Beihilfeberechtigte hat der Festsetzungsstelle eine Kopie der zahnärztlichen Dokumentation nach Nummer 8000 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vorzulegen.*) 3 Eine Gebisssanierung ist umfangreich,
wenn in einem Kiefer mindestens acht Seitenzähne mit Zahnersatz oder Inlays versorgt werden müssen, wobei fehlende Zähne sanierungsbedürftigen gleichgestellt werden, und die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise herstellbar ist. 4 Die beihilfeberechtigte Person hat der Festsetzungsstelle eine Kopie der zahnärztlichen Dokumentation nach Nummer 8000 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vorzulegen.


---
*) Anm. d. Red.: Durch die fehlerhafte Änderungsanweisung in Artikel 1 Nr. 13 b) aa) V. v. 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1154) sollte § 15 Abs. 3 Satz 2 vermutlich gestrichen werden.


§ 16 Auslagen, Material- und Laborkosten


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(1) Gesondert berechenbare Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Abs. 3 und § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten C, F und K und den Nummern 7080 bis 7100 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte entstanden sind, sind zu 40 Prozent beihilfefähig. Dies gilt nicht bei Indikationen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4.



(1) 1 Gesondert berechenbare Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Abs. 3 und § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Nummern 2130 bis 2320, 5000 bis 5340, 7080 bis 7100 und 9000 bis 9170 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte entstanden sind, sind zu 40 Prozent beihilfefähig. 2 Dies gilt nicht bei Indikationen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4.

(2) Wenn der auf die in Absatz 1 genannten Aufwendungen entfallende Anteil nicht nachgewiesen ist, sind 40 Prozent des Gesamtrechnungsbetrages anzusetzen.



§ 17 Zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf


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(1) Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind beihilfefähig, soweit sie nicht in Absatz 2 ausgenommen sind.



(1) Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf und Personen, die bei ihnen berücksichtigungsfähig sind, sind beihilfefähig, soweit sie nicht in Absatz 2 ausgenommen sind.

(2) Von der Beihilfefähigkeit nach Absatz 1 ausgenommen sind Aufwendungen für

1. prothetische Leistungen,

2. Inlays und Zahnkronen,

3. funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie

4. implantologische Leistungen.

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Aufwendungen nach Satz 1 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn sie auf einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes beruhen oder wenn die oder der Beihilfeberechtigte zuvor mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist.



Aufwendungen nach Satz 1 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn sie auf einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes beruhen oder wenn die beihilfeberechtigte Person zuvor mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist.

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§ 18 Psychotherapeutische Leistungen




§ 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung


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(1) Psychotherapeutische Leistungen sind Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung (§ 19), der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie (§ 20) sowie der Verhaltenstherapie (§ 21).

(2)
Aufwendungen für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie sowie Verhaltenstherapie sind nur beihilfefähig bei

1. affektiven Störungen (depressiven Episoden, rezidivierenden depressiven Störungen, Dysthymie),

2. Angststörungen und Zwangsstörungen,

3. somatoformen Störungen und dissoziativen Störungen (Konversionsstörungen),

4. Anpassungsstörungen und Reaktionen auf schwere Belastungen,

5. Essstörungen,

6. nichtorganischen Schlafstörungen,

7. sexuellen Funktionsstörungen,

8. Persönlichkeitsstörungen und Verhaltensstörungen,

9. Verhaltensstörungen und emotionalen Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend.

(3) Neben oder nach einer somatischen ärztlichen Behandlung von Krankheiten oder deren Auswirkungen sind Aufwendungen für eine Psychotherapie beihilfefähig bei

1. psychischen Störungen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, im Fall einer Abhängigkeit nur, wenn Suchtmittelfreiheit oder Abstinenz erreicht ist oder innerhalb von zehn Sitzungen erreicht werden kann,

2. psychischen Störungen und Verhaltensstörungen durch Opioide und gleichzeitiger stabiler substitutionsgestützter Behandlung im Zustand der Beigebrauchsfreiheit,

3. seelischen Krankheiten auf Grund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender Entwicklungsstörungen; in Ausnahmefällen auch bei seelischen Krankheiten, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen stehen,

4. seelischen Krankheiten als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe,

5. psychischer Begleit-, Folge- oder Residualsymptomatik psychotischer Erkrankungen.

Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die
Leistungen von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin oder einem Therapeuten nach Anlage 3 Abschnitt 2 bis 4 erbracht werden. Eine Sitzung der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie oder Verhaltenstherapie umfasst eine Behandlungsdauer von mindestens 50 Minuten bei einer Einzelbehandlung und mindestens 100 Minuten bei einer Gruppenbehandlung.

(4) Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen, die zu
den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, sind beihilfefähig, wenn

1. sie
der Feststellung, Heilung oder Linderung seelischer Krankheiten nach Absatz 1 dienen, bei denen Psychotherapie indiziert ist,

2. nach einer biographischen Analyse oder Verhaltensanalyse und gegebenenfalls nach höchstens fünf, bei analytischer Psychotherapie höchstens acht probatorischen Sitzungen die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg gegeben
sind und

3. die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines Gutachtens zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat.

Das Gutachten
nach Satz 1 Nummer 3 ist bei einer Gutachterin oder einem Gutachter einzuholen, die oder der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit den Bundesverbänden der Vertragskassen nach § 12 der Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Verband der Ersatzkassen e. V. bestellt worden ist. Für Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen kann das Gutachten beim Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes oder bei einer Ärztin oder einem Arzt eingeholt werden, die oder den der Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes beauftragt hat.

(5) Für die psychosomatische Grundversorgung müssen die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer
2 und 3 nicht erfüllt sein. Aufwendungen für Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 sind auch dann beihilfefähig, wenn sich eine psychotherapeutische Behandlung als nicht notwendig erwiesen hat.

(6) Aufwendungen für

1. katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig,

2. Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig,

3. eine
bis zu sechs Monate dauernde ambulante psychosomatische Nachsorge nach einer stationären psychosomatischen Behandlung sind in angemessener Höhe beihilfefähig.

(7)
Vor Behandlungen durch Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten muss spätestens nach den probatorischen Sitzungen oder vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens eine somatische Abklärung erfolgen. Diese Abklärung muss eine Ärztin oder ein Arzt vornehmen und in einem Konsiliarbericht schriftlich bestätigen.

(8) Haben Beihilfeberechtigte nach § 3 oder ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen am Dienstort keinen direkten Zugang zu muttersprachlichen psychotherapeutischen Behandlungen, sind die Aufwendungen für die folgenden Leistungen auch dann beihilfefähig, wenn die Leistungen internetgestützt erbracht werden:

1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie nach Nummer 861 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte oder

2. Verhaltenstherapie nach Nummer 870 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.

Bei internetgestützter Therapie sind bis zu 15 Sitzungen beihilfefähig. Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Verhaltenstherapie in Gruppen sowie analytische Psychotherapie als Einzel- oder Gruppentherapie sind nach Einholung eines erneuten Gutachtens gegebenenfalls umzuwandeln. Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn diese im Rahmen einer im Inland begonnenen psychotherapeutischen Behandlung zur weiteren Stabilisierung des erreichten Behandlungserfolgs notwendig sind. Das Therapieverfahren kann durch Einzelkontakt mittels Telefon oder E-Mail erfolgen.

(9)
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1. gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 19 bis 21 und

2. die in Anlage 3 Abschnitt 1 aufgeführten Behandlungsverfahren.



(1) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie in den Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie sowie für Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung sind nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 18a bis 21 beihilfefähig.

(2) 1
Vor Behandlung durch Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder durch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten muss eine somatische Abklärung spätestens nach den probatorischen Sitzungen oder vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens erfolgen. 2 Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die somatische Abklärung durch eine Ärztin oder einen Arzt in einem schriftlichen Konsiliarbericht bestätigt wird.

(3)
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1. gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 19 bis 21,

2. Leistungen nach Abschnitt 1 der Anlage 3.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 18a (neu)




§ 18a Gemeinsame Vorschriften für die Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie


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(1) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie sind beihilfefähig bei

1. affektiven Störungen: depressive Episoden, rezidivierende depressive Störungen und Dysthymie,

2. Angststörungen und Zwangsstörungen,

3. somatoformen Störungen und dissoziativen Störungen,

4. Anpassungsstörungen und Reaktionen auf schwere Belastungen,

5. Essstörungen,

6. nichtorganischen Schlafstörungen,

7. sexuellen Funktionsstörungen,

8. Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen.

(2) Neben oder nach einer somatischen ärztlichen Behandlung von Krankheiten oder deren Auswirkungen sind Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie beihilfefähig bei

1. psychischen Störungen und Verhaltensstörungen

a) durch psychotrope Substanzen; im Fall einer Abhängigkeit nur, wenn Suchtmittelfreiheit oder Abstinenz erreicht ist oder voraussichtlich innerhalb von zehn Sitzungen erreicht werden kann,

b) durch Opioide und gleichzeitiger stabiler substitutionsgestützter Behandlung im Zustand der Beigebrauchsfreiheit,

2. seelischen Krankheiten auf Grund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender Entwicklungsstörungen, in Ausnahmefällen auch bei seelischen Krankheiten, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen stehen,

3. seelischen Krankheiten als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe,

4. psychischer Begleit-, Folge- oder Residualsymptomatik psychotischer Erkrankungen.

Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Leistungen von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin oder einem Therapeuten nach den Abschnitten 2 bis 4 der Anlage 3 erbracht werden. Eine Sitzung der Psychotherapie umfasst eine Behandlungsdauer von mindestens 50 Minuten bei einer Einzelbehandlung und von mindestens 100 Minuten bei einer Gruppenbehandlung.

(3) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, sind beihilfefähig, wenn

1. sie der Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen nach Absatz 1 dienen, bei denen eine Psychotherapie indiziert ist,

2. nach einer biographischen Analyse oder einer Verhaltensanalyse und nach höchstens fünf, bei analytischer Psychotherapie nach höchstens acht probatorischen Sitzungen ein Behandlungserfolg zu erwarten ist und

3. die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines Gutachtens zu Notwendigkeit, Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat.

Aufwendungen für Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 sind auch dann beihilfefähig, wenn sich eine psychotherapeutische Behandlung später als nicht notwendig erwiesen hat.

(4) Das Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist bei einer Gutachterin oder einem Gutachter einzuholen, die oder der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit den Bundesverbänden der Vertragskassen nach § 12 der Psychotherapie-Vereinbarung in der jeweils geltenden auf der Internetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (www.kbv.de) veröffentlichten Fassung bestellt worden ist. Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, kann das Gutachten beim Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes oder bei einer oder einem vom Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes beauftragten Ärztin oder Arzt eingeholt werden.

(5) Haben Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, am Dienstort keinen persönlichen Zugang zu muttersprachlichen psychotherapeutischen Behandlungen, sind die Aufwendungen für die folgenden Leistungen auch dann beihilfefähig, wenn die Leistungen telekommunikationsgestützt erbracht werden:

1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie nach Nummer 861 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte oder

2. Verhaltenstherapie nach Nummer 870 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.

Bei telekommunikationsgestützter Therapie sind bis zu 15 Sitzungen beihilfefähig. Wird von einer tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder Verhaltenstherapie in Gruppen oder von einer analytischen Psychotherapie als Einzel- oder Gruppentherapie zu einer telekommunikationsgestützten Therapie gewechselt, sind die Aufwendungen für die telekommunikationsgestützte Therapie beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit nach Einholung eines Gutachtens zur Notwendigkeit des Wechsels anerkannt hat. Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn diese im Rahmen einer im Inland begonnenen psychotherapeutischen Behandlung zur weiteren Stabilisierung des erreichten Behandlungserfolgs notwendig sind.

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§ 19 Psychosomatische Grundversorgung




§ 19 Psychoanalytisch begründete Verfahren


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(1) Die psychosomatische Grundversorgung, zu der Beihilfe gewährt wird, umfasst

1. verbale Interventionen im Rahmen der Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses
für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte oder

2. übende
und suggestive Interventionen nach den Nummern 845 bis 847 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose).

(2) Aufwendungen
sind je Krankheitsfall beihilfefähig für

1. verbale Intervention als Einzelbehandlung für bis zu 25 Sitzungen, sowohl über einen kürzeren Zeitraum als auch im Verlauf chronischer Erkrankungen über einen längeren Zeitraum in niederfrequenter Form,

2. autogenes Training und Jakobsonsche Relaxationstherapie als Einzel- oder Gruppenbehandlung für bis zu zwölf Sitzungen; eine Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist hierbei möglich, sowie

3. Hypnose als Einzelbehandlung für bis zu zwölf Sitzungen.

Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 dürfen
nicht in derselben Sitzung mit Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 kombiniert werden. Neben den Aufwendungen für eine verbale Intervention nach Nummer 849 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind Aufwendungen für körperbezogene Leistungen der Ärztin oder des Arztes beihilfefähig.

(3) (aufgehoben)




(1) Aufwendungen für psychoanalytisch begründete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsformen, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie (Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte), sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:

1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben:


| Einzel-
behandlung | Gruppen-
behandlung

Regelfall | 50 Sitzungen | 40 Sitzungen

besondere Fälle | 30 weitere
Sitzungen | 20 weitere
Sitzungen

wenn das Behand-
lungsziel
in den
genannten Sitzun-
gen noch nicht er-
reicht worden ist | höchstens
20
weitere
Sitzungen | höchstens
20
weitere
Sitzungen



2. analytische Psychotherapie von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben:


|
Einzel-
behandlung | Gruppen-
behandlung

Regelfall | 80 Sitzungen | 40 Sitzungen

bei erneuter einge-
hender Begrün-
dung der Thera-
peutin/des Thera-
peuten | 80 weitere
Sitzungen | 40 weitere
Sitzungen

in besonderen Fäl-
len | nochmals
80
weitere
Sitzungen | nochmals
40
weitere
Sitzungen

wenn das Behand-
lungsziel in den
genannten Sitzun-
gen noch nicht er-
reicht worden
ist | höchstens
60
weitere
Sitzungen | höchstens
30
weitere
Sitzungen



3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben:


| Einzel-
behandlung | Gruppen-
behandlung

Regelfall | 90 Sitzungen | 40 Sitzungen

bei erneuter einge-
hender Begrün-
dung der Thera-
peutin/des Thera-
peuten | 50 weitere
Sitzungen | 20 weitere
Sitzungen

in besonderen Fäl-
len | höchstens
40
weitere
Sitzungen | höchstens
30
weitere
Sitzungen


4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben:


| Einzel-
behandlung | Gruppen-
behandlung

Regelfall | 70 Sitzungen | 40 Sitzungen

bei erneuter einge-
hender Begrün-
dung der Thera-
peutin/des Thera-
peuten | 50 weitere
Sitzungen | 20 weitere
Sitzungen

in besonderen Fäl-
len | höchstens
30
weitere
Sitzungen | höchstens
30
weitere
Sitzungen


In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die
in Satz 1 Nummer 3 und 4 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird.

(2) Bei durch Gutachten belegter medizinischer Notwendigkeit der Einbeziehung von Bezugspersonen in die Therapie von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann die Beihilfefähigkeit von
Aufwendungen für die dafür vorgesehenen Sitzungen bei Einzelbehandlung bis zu einem Viertel und bei Gruppenbehandlung bis zur Hälfte der bewilligten Zahl von Sitzungen zusätzlich anerkannt werden.

(3) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen.
Aufwendungen für Leistungen einer solchen Kombination sind nur beihilfefähig, wenn sie auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders begründeten Erstantrags erbracht werden.

(4) Aufwendungen für katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie




§ 20 Verhaltenstherapie


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Aufwendungen für Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:

1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Erwachsenen:



| Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung

Regelfall | 50 Sitzungen | 40 Sitzungen

besondere Fälle | 30 weitere Sitzungen | 20 weitere Sitzungen

wenn das Behandlungsziel
in den genannten
Sitzungen noch
nicht
erreicht worden
ist | höchstens
20
weitere Sitzungen | höchstens
20
weitere Sitzungen


2. analytische Psychotherapie von Erwachsenen:


| Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung

Regelfall | 80 Sitzungen | 40 Sitzungen

bei erneuter eingehender
Begründung der Thera-
peutin/des Therapeuten | 80 weitere Sitzungen | 40 weitere Sitzungen

in besonderen
Ausnahmefällen
| nochmals
80
weitere Sitzungen | nochmals
40
weitere Sitzungen

wenn das Behandlungsziel
in den genannten

Sitzungen noch nicht
erreicht worden ist | begrenzte
Behandlungsdauer
von bis zu 60
weiteren Sitzungen | begrenzte
Behandlungsdauer
von bis zu 30
weiteren Sitzungen



3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kindern:



| Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung

Regelfall | 70
Sitzungen | 40 Sitzungen

bei erneuter eingehender
Begründung
der Thera-
peutin/des
Therapeuten | 50 weitere Sitzungen | 20 weitere Sitzungen

in besonderen
Ausnahmefällen | nochmals
30 weitere Sitzungen | nochmals
30 weitere Sitzungen


4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Jugendlichen:


|
Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung

Regelfall | 90 Sitzungen | 40 Sitzungen

bei erneuter eingehender
Begründung der Thera-
peutin/des Therapeuten | 50 weitere Sitzungen |
20 weitere Sitzungen

in
besonderen
Ausnahmefällen | nochmals
40 weitere Sitzungen | nochmals
30 weitere Sitzungen


In medizinisch besonders begründeten Einzelfällen kann
die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die durch Gutachten belegte notwendige Behandlung auch für eine über die in Satz 1 Nummer 3 und 4 zugelassene Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkannt werden. Hierüber entscheidet die oberste Dienstbehörde.

(2) Der Beihilfefähigkeit steht nicht entgegen, wenn bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bezugspersonen einbezogen werden.

(3) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. Auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie kann
eine solche Kombination nur bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders begründeten Erstantrages durchgeführt werden.



(1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:


| Einzel-
behandlung
| Gruppen-
behandlung


Regelfall | 45 Sitzungen | 45 Sitzungen

wenn das Behand-
lungsziel
nicht in-
nerhalb von 45 Sit-
zungen erreicht
worden
ist | 15 weitere
Sitzungen
| 15 weitere
Sitzungen


in besonderen Fäl-
len
| 20 weitere
Sitzungen
| 20 weitere
Sitzungen


(2) § 19 Absatz 2 gilt entsprechend.


(3) 1 Einer Anerkennung nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bedarf es nicht, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen
Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach Abschnitt 4 der Anlage 3 vorgelegt wird, dass

1. bei
Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen,

2. bei Gruppenbehandlung nicht mehr als
20 Sitzungen

erforderlich sind. 2 Muss in
besonderen Fällen die Behandlung verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle unverzüglich zu unterrichten. 3 Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung der medizinischen Notwendigkeit durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. 4 Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 einzuholen.

(4) Aufwendungen für
eine Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 21 Verhaltenstherapie




§ 21 Psychosomatische Grundversorgung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Aufwendungen für Verhaltenstherapien nach den Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:

1. bei Erwachsenen


|
Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung

Regelfall | 45 Sitzungen | 45 Sitzungen

wird das Behandlungsziel
nicht innerhalb der ge-
nannten Sitzungen
erreicht | 15 weitere Sitzungen | 15 weitere Sitzungen

nur
in besonderen
Ausnahmefällen | 20 weitere Sitzungen | 20 weitere Sitzungen



2. bei Kindern und Jugendlichen einschließlich gegebenenfalls notwendiger begleitender Behandlung von Bezugspersonen


| Einzelbehandlung |
Gruppenbehandlung

Regelfall | 45 Sitzungen | 45 Sitzungen

wird das Behandlungsziel
nicht innerhalb der ge-
nannten Sitzungen
erreicht | 15 weitere Sitzungen | 15 weitere Sitzungen

nur in besonderen
Ausnahmefällen | 20 weitere Sitzungen | 20 weitere Sitzungen


(2) Von dem Anerkennungsverfahren
nach § 18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 ist abzusehen, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach Anlage 3 Abschnitt 4 vorgelegt wird, dass die Behandlung bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen sowie bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen erfordert. Muss in besonderen Ausnahmefällen die Behandlung über die festgestellte Zahl dieser Sitzungen hinaus verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle hierüber unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 zu Art und Umfang der notwendigen Behandlung einzuholen.



(1) Die psychosomatische Grundversorgung im Sinne dieser Verordnung umfasst

1. verbale Interventionen im Rahmen der Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses
für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte und

2. Hypnose, autogenes Training und Relaxationstherapie
nach Jacobson nach den Nummern 845 bis 847 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.

(2) Je
Krankheitsfall sind beihilfefähig Aufwendungen für

1. verbale Intervention als Einzelbehandlung mit bis zu 25 Sitzungen, sowohl über einen kürzeren Zeitraum als auch im Verlauf chronischer Erkrankungen über einen längeren Zeitraum in niederfrequenter Form,

2. Hypnose als Einzelbehandlung mit bis zu zwölf Sitzungen sowie

3. autogenes Training
und Relaxationstherapie nach Jacobson als Einzel- oder Gruppenbehandlung mit bis zu zwölf Sitzungen; eine Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist hierbei möglich.

Aufwendungen für Leistungen
nach Satz 1 Nummer 1 sind nicht beihilfefähig, wenn sie zusammen mit Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in derselben Sitzung entstanden sind. Neben den Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 sind Aufwendungen für somatische ärztliche Behandlungen von Krankheiten und deren Auswirkungen beihilfefähig.

(3) Aufwendungen für eine bis zu sechs Monate dauernde ambulante psychosomatische Nachsorge nach einer stationären psychosomatischen
Behandlung sind beihilfefähig.

§ 22 Arznei- und Verbandmittel


(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte

1. Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,

2. Verbandmittel,

3. Harn- und Blutteststreifen sowie

4. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nummer 1 und 2 des Medizinproduktegesetzes zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage 4 aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1. Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen (Anlage 5), es sei denn, dass im Einzelfall nicht der in Anlage 5 genannte Zweck, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und

a) es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oder

b) die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben,

2. verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von

a) Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt,

b) Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen bei

aa) Pilzinfektionen,

bb) Geschwüren in der Mundhöhle oder

cc) nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich,

c) Verstopfung, ausgenommen zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitus, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation, bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase oder

d) Reisekrankheiten, ausgenommen bei der Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Erkrankungen, zum Beispiel Menièrescher Symptomkomplex,

soweit die Arzneimittel nicht für Minderjährige bestimmt sind,

3. nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, es sei denn, sie

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a) sind für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und für Kinder unter zwölf Jahren bestimmt,



a) sind bestimmt für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden,

b) wurden für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulante Behandlungen benötigt und in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder

c) gelten bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard und werden mit dieser Begründung ausnahmsweise verordnet; die beihilfefähigen Ausnahmen ergeben sich aus Anlage 6,

4. hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung; dies gilt nicht bei Personen unter 20 Jahren oder wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer Krankheit verordnet werden.

(3) Aufwendungen für Arzneimittel, die nach Anlage 7 den Arzneimittelgruppen, für die ein Festbetrag nach § 35 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt werden kann, zuzuordnen sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge nach den Übersichten nach § 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.

(4) 1 Aufwendungen für Arzneimittel, bei denen nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen ist, sind nach Maßgabe der Anlage 8 beihilfefähig. 2 Arzneimittel nach Satz 1 können darüber hinaus im Einzelfall als beihilfefähig anerkannt werden, wenn eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass das Arzneimittel zur Behandlung notwendig ist.

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(5) 1 Aufwendungen für ärztlich verordnete Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung sind zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. 2 Aufwendungen für Elementardiäten sind beihilfefähig für Kinder unter drei Jahren mit Kuhmilcheiweiß-Allergie; dies gilt ferner bei Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden. 3 Im Übrigen sind Aufwendungen für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Krankenkost und diätetische Lebensmittel nicht beihilfefähig.



(5) 1 Aufwendungen für ärztlich verordnete Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung sind zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. 2 Aufwendungen für Elementardiäten sind beihilfefähig für Personen, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Kuhmilcheiweiß-Allergie; dies gilt ferner bei Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden. 3 Im Übrigen sind Aufwendungen für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Krankenkost und diätetische Lebensmittel nicht beihilfefähig.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker während einer Behandlung verbraucht hat.


§ 23 Heilmittel


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(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilmittel und die dabei verbrauchten Stoffe sind beihilfefähig, wenn diese in Anlage 9 aufgeführt sind und von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe nach Anlage 10 angewandt werden. Bei einer Sprachtherapie sind auch Aufwendungen für Leistungen staatlich anerkannter Sprachtherapeuten sowie vergleichbar qualifizierter Personen beihilfefähig. Die beihilfefähigen Aufwendungen sind auf die in Anlage 9 genannten Höchstbeträge beschränkt.

(2) Bei Beihilfeberechtigten nach § 3 und deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilmittel anstelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland. Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich, außer bei Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, um 10 Prozent der Kosten, die die maßgeblichen Höchstbeträge nach Absatz 1 Satz 3 übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro zuzüglich 10 Euro für jede Verordnung.



(1) 1 Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilmittel und die dabei verbrauchten Stoffe sind beihilfefähig, wenn diese in Anlage 9 aufgeführt sind und von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe nach Anlage 10 angewandt werden. 2 Bei einer Sprachtherapie sind auch Aufwendungen für Leistungen staatlich anerkannter Sprachtherapeuten sowie vergleichbar qualifizierter Personen beihilfefähig. 3 Die beihilfefähigen Aufwendungen sind auf die in Anlage 9 genannten Höchstbeträge beschränkt.

(2) 1 Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilmittel anstelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland. 2 Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich, außer bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um 10 Prozent der Kosten, die die maßgeblichen Höchstbeträge nach Absatz 1 Satz 3 übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro zuzüglich 10 Euro für jede Verordnung.

§ 25 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke


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(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärztliche Verordnung vorliegt.



(1) 1 Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. 2 Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. 3 Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärztliche Verordnung vorliegt.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die

1. einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben,

2. einen niedrigen Abgabepreis haben,

3. der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder

4. in Anlage 12 genannt sind.

(3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind und diese sich dadurch erübrigt.

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(4) Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 11 oder 12 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern herzustellen. Soweit das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern allgemein erklärt ist, kann die oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.



(4) 1 Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 11 oder 12 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. 2 Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. 3 Die oberste Dienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern herzustellen. 4 Soweit das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern allgemein erklärt ist, kann die oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen. 5 Absatz 2 bleibt unberührt.

(5) 1 Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. 2 Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 26 Krankenhausleistungen


(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Leistungen in Krankenhäusern, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung vergütet werden, für

1. vorstationäre und nachstationäre Krankenhausbehandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

2. allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung),

3. Wahlleistungen in Form

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a) von gesondert berechneten wahlärztlichen Leistungen im Sinne der §§ 16 und 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 22 der Bundespflegesatzverordnung,

b) einer gesondert berechneten Unterkunft im Sinne der §§ 16 und 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 22 der Bundespflegesatzverordnung bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich eines Betrages von 14,50 Euro täglich und



a) von gesondert berechneten wahlärztlichen Leistungen im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung,

b) einer gesondert berechneten Unterkunft im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich eines Betrages von 14,50 Euro täglich und

c) anderer im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Buchstaben a und b entstandener Aufwendungen für ärztliche Leistungen und Leistungen nach § 22 sowie

4. die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus, soweit dies aus medizinischen Gründen notwendig ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Krankenhausentgeltgesetzes).

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(2) Bei Behandlungen in Krankenhäusern, die nicht nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung abrechnen, sind die Aufwendungen wie folgt beihilfefähig:



(2) 1 Bei Behandlungen in Krankenhäusern, die nicht nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung abrechnen, sind die Aufwendungen wie folgt beihilfefähig:

1. bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden können, die allgemeinen Krankenhausleistungen (Absatz 1 Nummer 2) bis zu dem Betrag, der sich bei Anwendung des Fallpauschalenkataloges nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes für die Hauptabteilung ergibt; dabei wird die obere Grenze des nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertkorridors zugrunde gelegt,

2. in allen anderen Fällen der Basispflegesatz und der Abteilungspflegesatz, soweit der tägliche Gesamtbetrag folgende Beträge nicht übersteigt:

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a) bei vollstationärer Behandlung Volljähriger 293,80 Euro,

b) bei teilstationärer Behandlung Volljähriger 225,60 Euro,

c) bei vollstationärer Behandlung Minderjähriger 379,20 Euro,

d) bei teilstationärer Behandlung Minderjähriger 286,80 Euro,



a) bei vollstationärer Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 293,80 Euro,

b) bei teilstationärer Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 225,60 Euro,

c) bei vollstationärer Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 462,80 Euro,

d) bei teilstationärer Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 345,80 Euro,

3. gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft in einem Zweibettzimmer bis zur Höhe von 1,5 Prozent der oberen Grenze des nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertkorridors abzüglich 14,50 Euro täglich,

4. zur Notfallversorgung, wenn das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden musste.

vorherige Änderung nächste Änderung

Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 gilt entsprechend. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Leistungen, die zusätzlich in Rechnung gestellt werden und die Bestandteile der Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind. Vor der Aufnahme in ein Krankenhaus nach Satz 1 kann eine Übersicht über die voraussichtlich entstehenden Kosten bei der Festsetzungsstelle zur Prüfung der Beihilfefähigkeit eingereicht werden.

(3) Bei Beihilfeberechtigten nach § 3 und deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind für Unterkunft und Verpflegung in ausländischen Krankenhäusern unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse am Behandlungsort die entstandenen Aufwendungen beihilfefähig, soweit die Unterbringung derjenigen in einem Zweibettzimmer im Inland nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b entspricht, es sei denn, aus medizinischen Gründen ist eine andere Unterbringung notwendig. Der in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b genannte Abzugsbetrag ist zu berücksichtigen. Beihilfefähig sind auch Aufwendungen, die für den Einsatz von Unternehmen entstehen, die bei der Abrechnung von im Ausland erbrachten stationären Leistungen tätig werden.



2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 gilt entsprechend. 3 Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Leistungen, die zusätzlich in Rechnung gestellt werden und die Bestandteile der Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind. 4 Vor der Aufnahme in ein Krankenhaus nach Satz 1 kann eine Übersicht über die voraussichtlich entstehenden Kosten bei der Festsetzungsstelle zur Prüfung der Beihilfefähigkeit eingereicht werden.

(3) 1 Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind für Unterkunft und Verpflegung in ausländischen Krankenhäusern unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse am Behandlungsort die entstandenen Aufwendungen beihilfefähig, soweit die Unterbringung derjenigen in einem Zweibettzimmer im Inland nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b entspricht, es sei denn, aus medizinischen Gründen ist eine andere Unterbringung notwendig. 2 Der in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b genannte Abzugsbetrag ist zu berücksichtigen. 3 Beihilfefähig sind auch Aufwendungen, die für den Einsatz von Unternehmen entstehen, die bei der Abrechnung von im Ausland erbrachten stationären Leistungen tätig werden.

§ 27 Häusliche Krankenpflege


(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für häusliche Krankenpflege, soweit sie angemessen und nach ärztlicher Verordnung medizinisch erforderlich sind und die häusliche Krankenpflege

1. nicht länger als vier Wochen andauert,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. weder von der oder dem Beihilfeberechtigten oder einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen noch von einer anderen im Haushalt lebenden Person durchgeführt werden kann und



2. weder von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person noch von einer anderen im Haushalt lebenden Person durchgeführt werden kann und

3. im eigenen Haushalt oder an einem anderen geeigneten Ort erbracht wird.

In Ausnahmefällen können die Aufwendungen für häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum anerkannt werden, wenn eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass häusliche Krankenpflege über einen längeren Zeitraum notwendig ist. Ist eine Behandlungspflege erforderlich, um sicherzustellen, dass das Ziel der ärztlichen Behandlung erreicht wird, ist Satz 1 Nummer 1 nicht anzuwenden.

(2) Häusliche Krankenpflege nach Absatz 1 umfasst

1. Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung,

2. verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen und

3. ambulante psychiatrische Krankenpflege.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Wird häusliche Krankenpflege im Sinne der Absätze 1 und 2 durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder des Gepflegten durchgeführt, sind nur beihilfefähig:



(3) Wird häusliche Krankenpflege im Sinne der Absätze 1 und 2 durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der gepflegten Person durchgeführt, sind nur beihilfefähig:

1. Aufwendungen für Fahrtkosten der die häusliche Krankenpflege durchführenden Person und

2. eine an die die häusliche Krankenpflege durchführende Person gezahlte Vergütung bis zur Höhe der infolge der häuslichen Krankenpflege ausgefallenen Arbeitseinkünfte.



§ 28 Familien- und Haushaltshilfe


(1) Die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind in angemessener Höhe beihilfefähig, wenn

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1. die oder der den Haushalt führende Beihilfeberechtigte oder die oder der berücksichtigungsfähige Angehörige den Haushalt wegen ihrer oder seiner notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (§§ 26 und 32 Abs. 1, §§ 34 und 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, §§ 39 und 40 Abs. 2) nicht weiterführen kann oder verstorben ist,

2. im Haushalt mindestens eine Beihilfeberechtigte, ein Beihilfeberechtigter, eine berücksichtigungsfähige Angehörige oder ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger verbleibt, die oder der pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und



1. die den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person den Haushalt wegen ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (§§ 26 und 32 Absatz 1, §§ 34 und 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, §§ 39 und 40 Absatz 2) nicht weiterführen kann oder verstorben ist,

2. im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und

3. keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.

In besonderen Ausnahmefällen kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde von diesen Voraussetzungen abgewichen werden.

(2) Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind auch für die ersten 28 Tage nach dem Ende einer außerhäuslichen Unterbringung beihilfefähig, wenn deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt wurde. Satz 1 gilt auch für Alleinstehende. Im Todesfall der haushaltführenden Person sind die Aufwendungen nach Absatz 1 für sechs Monate, in besonders begründeten Ausnahmefällen für zwölf Monate beihilfefähig. § 27 Abs. 3 gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder unter zwölf Jahren oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Angehörige in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig.



(3) Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien- und Haushaltshilfe berücksichtigungsfähige Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Personen in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig.

(heute geltende Fassung) 

§ 29 Familien- und Haushaltshilfe im Ausland


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Aufwendungen Beihilfeberechtigter nach § 3 für eine Familien- und Haushaltshilfe sind auch dann beihilfefähig, wenn

1. eine ambulante ärztliche Behandlung der oder des Beihilfeberechtigten oder der oder des berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die oder der den Haushalt allein führt, in einem anderen Land als dem Gastland notwendig ist,

2. mindestens ein Kind unter vier Jahren im Haushalt zurückbleibt und



(1) Aufwendungen beihilfeberechtigter Personen nach § 3 für eine Familien- und Haushaltshilfe sind auch dann beihilfefähig, wenn

1. eine ambulante ärztliche Behandlung der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person, die den Haushalt allein führt, in einem anderen Land als dem Gastland notwendig ist,

2. mindestens eine berücksichtigungsfähige Person, die das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Haushalt zurückbleibt und

3. die Behandlung wenigstens zwei Übernachtungen erfordert.

(2) Im Geburtsfall sind die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe auch dann beihilfefähig, wenn eine sachgemäße ärztliche Versorgung am Dienstort nicht gewährleistet ist und der Dienstort wegen späterer Fluguntauglichkeit vorzeitig verlassen werden muss. Maßgeblich ist die ärztlich festgestellte notwendige Abwesenheitsdauer.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder unter vier Jahren beim Verlassen des Dienstortes mitgenommen, sind die hierfür notwendigen Fahrtkosten beihilfefähig. Übernehmen die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin, der Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder des die Familien- und Haushaltshilfe in Anspruch Nehmenden die Führung des Haushalts, sind die damit verbundenen Fahrtkosten bis zur Höhe der andernfalls für eine Familien- und Haushaltshilfe anfallenden Aufwendungen beihilfefähig.



(3) Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien- und Haushaltshilfe berücksichtigungsfähige Personen, die das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beim Verlassen des Dienstortes mitgenommen, sind die hierfür notwendigen Fahrtkosten beihilfefähig. Übernehmen die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin, der Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder des die Familien- und Haushaltshilfe in Anspruch Nehmenden die Führung des Haushalts, sind die damit verbundenen Fahrtkosten bis zur Höhe der andernfalls für eine Familien- und Haushaltshilfe anfallenden Aufwendungen beihilfefähig.

§ 30 Soziotherapie


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Aufwendungen für Soziotherapie sind beihilfefähig, wenn die oder der Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige wegen einer schweren psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen, und durch die Soziotherapie eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird. Dies gilt auch, wenn die Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht durchführbar ist. Inhalt und Ausgestaltung der Soziotherapie richten sich nach § 37a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.



Aufwendungen für Soziotherapie sind beihilfefähig, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person wegen einer schweren psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen, und durch die Soziotherapie eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird. Dies gilt auch, wenn die Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht durchführbar ist. Inhalt und Ausgestaltung der Soziotherapie richten sich nach § 37a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

§ 30a Neuropsychologische Therapie


(1) Aufwendungen für ambulante neuropsychologische Therapie sind beihilfefähig, wenn sie

1. der Behandlung akut erworbener Hirnschädigungen oder Hirnerkrankungen dienen, insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma und

2. durchgeführt werden von Fachärztinnen oder Fachärzten

a) für Neurologie,

b) für Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie,

c) Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder

d) Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

die zusätzlich zu ihrer Gebietsbezeichnung über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen.

Satz 1 gilt auch bei Behandlungen, die durchgeführt werden von

1. ärztlichen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,

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2. psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder



2. psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder

3. Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,

wenn diese über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach Absatz 3.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für eine ambulante neuropsychologische Therapie, wenn

1. ausschließlich angeborene Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung behandelt werden, insbesondere Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (ADHS oder ADS), Intelligenzminderung,

2. es sich um Hirnerkrankungen mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbesondere mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp, handelt,

3. die Hirnschädigung oder die Hirnerkrankung mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patientinnen und Patienten länger als fünf Jahre zurückliegt.

(3) Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen sind in folgendem Umfang beihilfefähig:

1. bis zu fünf probatorische Sitzungen sowie

2. bei Einzelbehandlung, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen


| wenn eine
Behandlungseinheit
mindestens
25 Minuten dauert | wenn eine
Behandlungseinheit
mindestens
50 Minuten dauert

Regel-
fall | 120 Behand-
lungseinheiten | 60 Behandlungs-
einheiten

Ausnah-
mefall | 40 weitere
Behandlungs-
einheiten | 20 weitere
Behandlungs-
einheiten


3. bei Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen


wenn eine
Behandlungseinheit
mindestens
50 Minuten dauert | wenn eine
Behandlungseinheit
mindestens
100 Minuten dauert

80 Behandlungs-
einheiten | 40 Behandlungs-
einheiten.


Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 Nummer 2 beihilfefähig.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 31 Fahrtkosten


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(1) Aufwendungen für Rettungsfahrten zum Krankenhaus sind beihilfefähig, auch wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist.



(1) Aufwendungen für Rettungsfahrten und -flüge zum Krankenhaus sind beihilfefähig, auch wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist.

(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Fahrten

1. im Zusammenhang mit stationären Krankenbehandlungen,

2. anlässlich einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus, wenn

a) dies aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist oder

b) die Festsetzungsstelle zugestimmt hat,

3. anlässlich einer ambulanten Krankenbehandlung in besonderen Ausnahmefällen nach Zustimmung durch die Festsetzungsstelle,

4. anlässlich einer vor- oder nachstationären Behandlung, wenn dadurch eine - andernfalls medizinisch gebotene - stationäre Krankenbehandlung verkürzt oder vermieden werden kann,

5. anlässlich einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Arztpraxis einschließlich der Vor- und Nachbehandlung,

6. zum Krankentransport, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die Nutzung der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens erforderlich ist, und

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7. der Eltern anlässlich des Besuchs ihres stationär untergebrachten Kindes oder Jugendlichen in begründeten Ausnahmefällen.



7. der Eltern anlässlich des Besuchs ihres stationär untergebrachten Kindes, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in begründeten Ausnahmefällen.

(3) Nicht beihilfefähig sind

1. Kosten der Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubsreise oder anderer privater Reisen sowie

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2. Fahrtkosten einschließlich Flugkosten anlässlich von Behandlungen außerhalb der Europäischen Union. Ausnahmen sind zulässig, soweit sie aus zwingenden medizinischen Gründen im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes erforderlich sind. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 2 im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern herzustellen.



2. Fahrtkosten einschließlich Flugkosten anlässlich von Behandlungen außerhalb der Europäischen Union.

Kosten nach Satz 1 Nummer 2
sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn zwingende medizinische Gründe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes vorliegen. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 2 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die Erteilung der Zustimmung bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern.

(4) Für die Erstattung von Fahrtkosten gilt das Bundesreisekostengesetz entsprechend mit der Maßgabe, dass Wegstreckenentschädigung nur nach § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes gewährt wird. Bei Fahrten nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 6 sind die nach jeweiligem Landes- oder Kommunalrecht berechneten Beträge beihilfefähig.

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(5) Ist für Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen in Krankheits- oder Geburtsfällen eine notwendige medizinische Versorgung im Gastland nicht gewährleistet, sind die Kosten der Beförderung zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungsort beihilfefähig, wenn



(5) Ist für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, in Krankheits- oder Geburtsfällen eine notwendige medizinische Versorgung im Gastland nicht gewährleistet, sind die Kosten der Beförderung zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungsort beihilfefähig, wenn

1. eine sofortige Behandlung geboten war oder

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2. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen vorher dem Grunde nach anerkannt hat. In begründeten Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen.



2. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen vorher dem Grunde nach anerkannt hat; in begründeten Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 32 Unterkunftskosten


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(1) Aufwendungen für Unterkunft anlässlich notwendiger auswärtiger ambulanter ärztlicher, zahnärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen sind bis zur Höhe von 150 Prozent der Sätze nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes beihilfefähig. Ist eine Begleitperson medizinisch erforderlich, sind Aufwendungen für deren Unterkunft in gleicher Höhe beihilfefähig.

(2) Werden ärztlich verordnete Heilmittel in einer Einrichtung verabreicht, die der Betreuung und der Behandlung von Kranken oder Behinderten dient, sind auch Pauschalen beihilfefähig. Dies gilt auch, wenn die Pauschalen einen Verpflegungsanteil enthalten.

(3) Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 sind für Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen auch beihilfefähig für notwendige ambulante ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen außerhalb des Gastlandes. Die Aufwendungen für eine Unterkunft im Ausland sind bis zu 150 Prozent der Höhe der Auslandsübernachtungsgeldsätze nach der Anlage zur Auslandsreisekostenverordnung beihilfefähig.



(1) 1 Aufwendungen für Unterkunft anlässlich notwendiger auswärtiger ambulanter ärztlicher, zahnärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen sind bis bis zur Höhe von 150 Prozent nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes beihilfefähig. 2 Ist eine Begleitperson medizinisch erforderlich, sind Aufwendungen für deren Unterkunft in gleicher Höhe beihilfefähig.

(2) 1 Werden ärztlich verordnete Heilmittel in einer Einrichtung verabreicht, die der Betreuung und der Behandlung von Kranken oder Behinderten dient, sind auch Pauschalen beihilfefähig. 2 Dies gilt auch, wenn die Pauschalen einen Verpflegungsanteil enthalten.

(3) 1 Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 sind bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, auch dann beihilfefähig, wenn sie außerhalb des Gastlandes erbracht werden. 2 Aufwendungen für eine Unterkunft im Ausland sind bis zur Höhe von 150 Prozent des Auslandsübernachtungsgelds (§ 3 Absatz 1 der Auslandsreisekostenverordnung) beihilfefähig.

§ 34 Anschlussheil- und Suchtbehandlungen


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(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Anschlussheilbehandlungen, die als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt werden, sind beihilfefähig. Eine Anschlussheilbehandlung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn sich die Rehabilitationsmaßnahme an einen Krankenhausaufenthalt zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung anschließt oder im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung steht. In Ausnahmefällen liegt eine Anschlussheilbehandlung im Sinne des Satzes 1 auch vor, wenn die Rehabilitationsmaßnahme nach einer ambulanten Behandlung erfolgt, die im Zusammenhang mit einer vorangegangenen Krankenhausbehandlung stand.

(2) Aufwendungen für ärztlich verordnete Suchtbehandlungen, die als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen oder Entwöhnungen durchgeführt werden, sind beihilfefähig. Aufwendungen für die ambulante Nachsorge nach einer stationären Entwöhnungsbehandlung sind in angemessener Höhe beihilfefähig.

(3) Die Beihilfefähigkeit nach den Absätzen 1 und 2 setzt voraus, dass die dort genannten ärztlichen Verordnungen die Rehabilitationsmaßnahme jeweils nach Art, Dauer und Inhalt begründet haben und nicht von der Einrichtung stammen, bei der die jeweilige Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt wird. Die Einrichtung muss für die Durchführung der Anschlussheil- oder Suchtbehandlung geeignet sein. Maßnahmen nach Absatz 2 sind nur nach Zustimmung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. In begründeten Ausnahmefällen kann die Zustimmung nachträglich erfolgen.

(4) § 31 Absatz 2 sowie § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 und 5 Buchstabe a und b gelten entsprechend ohne die zeitliche Begrenzung des Satzes 2 Nummer 5 Buchstabe a und b auf 21 Tage.



(1) 1 Aufwendungen für ärztlich verordnete Anschlussheilbehandlungen, die als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt werden, sind beihilfefähig. 2 Eine Anschlussheilbehandlung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn sich die Rehabilitationsmaßnahme an einen Krankenhausaufenthalt zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung anschließt oder im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung steht. 3 In Ausnahmefällen liegt eine Anschlussheilbehandlung im Sinne des Satzes 1 auch vor, wenn die Rehabilitationsmaßnahme nach einer ambulanten Behandlung erfolgt.

(2) 1 Aufwendungen für ärztlich verordnete Suchtbehandlungen, die als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen oder Entwöhnungen durchgeführt werden, sind beihilfefähig. 2 Aufwendungen für die ambulante Nachsorge nach einer stationären Entwöhnungsbehandlung sind in angemessener Höhe beihilfefähig.

(3) 1 Die Beihilfefähigkeit nach den Absätzen 1 und 2 setzt voraus, dass die dort genannten ärztlichen Verordnungen die Rehabilitationsmaßnahme jeweils nach Art, Dauer und Inhalt begründet haben und nicht von der Einrichtung stammen, bei der die jeweilige Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt wird. 2 Die Einrichtung muss für die Durchführung der Anschlussheil- oder Suchtbehandlung geeignet sein. 3 Maßnahmen nach Absatz 2 sind nur nach Zustimmung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. 4 In begründeten Ausnahmefällen kann die Zustimmung nachträglich erfolgen.

(4) § 26 Absatz 1 Nummer 3, § 31 Absatz 2 sowie § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 und 5 Buchstabe a und b gelten entsprechend ohne die zeitliche Begrenzung des Satzes 2 Nummer 5 Buchstabe a und b auf 21 Tage.

§ 35 Rehabilitationsmaßnahmen


(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für

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1. stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Krankenhäusern und Einrichtungen, die unter ärztlicher Leitung stehen und besondere Heilbehandlungen durchführen, beispielsweise mit Mitteln physikalischer und diätetischer Therapie, soweit die dafür erforderliche Ausstattung und das Pflegepersonal vorhanden sind,

2. Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung,



1. stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,

2. Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,

3. ärztlich verordnete familienorientierte Rehabilitation für berücksichtigungsfähige Kinder, die an schweren chronischen Erkrankungen, insbesondere Krebserkrankungen oder Mukoviszidose, leiden oder deren Zustand nach Operationen am Herzen oder nach Organtransplantationen eine solche Maßnahme erfordert,

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4. ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in einem anerkannten Kurort zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit sowie zur Verhütung oder Vermeidung von Krankheiten oder deren Verschlimmerung für Beihilfeberechtigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1,



4. ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in einem anerkannten Kurort zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit sowie zur Verhütung oder Vermeidung von Krankheiten oder deren Verschlimmerung für beihilfeberechtigte Personen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1,

5. ärztlich verordnete ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen oder durch wohnortnahe Einrichtungen und

6. ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung.

(2) Für Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 sind Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18 und 22 bis 25 und 26 Abs. 1 Nr. 3 beihilfefähig. Daneben sind bei Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 beihilfefähig:

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1. Fahrtkosten für die An- und Abreise



1. Fahrtkosten für die An- und Abreise einschließlich Gepäckbeförderungskosten

a) mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bis zu den in der niedrigsten Klasse anfallenden Kosten und

b) mit privaten Kraftfahrzeugen in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes,

insgesamt jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme,

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2. Aufwendungen durch ärztliche Bescheinigung als medizinisch notwendig anerkannter Begleitpersonen,



2. Aufwendungen und nachgewiesener Verdienstausfall von Begleitpersonen, wenn die medizinische Notwendigkeit einer Begleitung ärztlich bescheinigt worden ist,

3. Aufwendungen für Kurtaxe, auch für die Begleitpersonen,

4. Aufwendungen für einen ärztlichen Schlussbericht,

5. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung

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a) bei stationärer Rehabilitation einschließlich der pflegerischen Leistungen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise), es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich,

b) für Begleitpersonen bei stationärer Rehabilitation für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) 70 Prozent des niedrigsten Satzes, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen der oder des Begleiteten dringend erforderlich,



a) bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich der pflegerischen Leistungen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise), es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich,

b) für Begleitpersonen bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) 70 Prozent des niedrigsten Satzes, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen der oder des Begleiteten dringend erforderlich,

c) bei Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) in Höhe der Entgelte, die die Einrichtung einem Sozialleistungsträger in Rechnung stellt,

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d) bei ambulanten Maßnahmen in Höhe von 16 Euro täglich für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) und

e) der Begleitpersonen bei ambulanten Maßnahmen in Höhe von 13 Euro täglich für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise).



d) bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 4 in Höhe von 16 Euro täglich für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) und

e) der Begleitpersonen bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 4 in Höhe von 13 Euro täglich für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise).

Bei Leistungen nach Absatz 1 Nummer 5 gilt Satz 2 Nummer 1 entsprechend. Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Nr. 6 sind bis zur Höhe von 6,20 Euro je Übungseinheit beihilfefähig.



§ 36 Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen


(1) 1 Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sind nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle auf entsprechenden Antrag die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme anerkannt hat. 2 Sie hat hierzu ein Gutachten einer Amtsärztin, eines Amtsarztes, einer von ihr beauftragten Ärztin oder eines von ihr beauftragten Arztes einzuholen, das Aussagen darüber enthält, dass

1. die Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwendig ist,

2. eine ambulante ärztliche Behandlung und die Anwendung von Heilmitteln am Wohnort wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit zur Erreichung der Rehabilitationsziele nicht ausreichend sind und

3. bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 ein gleichwertiger Erfolg nicht auch durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 erzielt werden kann.

3 Für die Anerkennung einer Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 ist ein Gutachten nicht notwendig, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person mit der Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit eine Rehabilitationsempfehlung erhalten hat, aus der hervorgeht, dass die Durchführung einer solchen Rehabilitationsmaßnahme angezeigt ist. 4 Wird die Rehabilitationsmaßnahme nicht innerhalb von vier Monaten nach Anerkennung begonnen, entfällt der Anspruch auf Beihilfe zu der anerkannten Rehabilitationsmaßnahme. 5 In begründeten Ausnahmefällen kann die Anerkennung auch nachträglich erfolgen.

(2) Die Anerkennung von Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 ist nicht zulässig, wenn im laufenden oder den drei vorherigen Kalenderjahren eine als beihilfefähig anerkannte Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 durchgeführt wurde, es sei denn, nach dem Gutachten ist aus medizinischen Gründen eine Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 in einem kürzeren Zeitabstand dringend notwendig.

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(3) 1 Für Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind Aufwendungen für eine Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 in einer ausländischen Einrichtung außerhalb der Europäischen Union auch beihilfefähig, wenn vor Beginn der Maßnahme die oder der von der Festsetzungsstelle beauftragte Ärztin oder Arzt die Einrichtung für geeignet erklärt hat und die stationäre Rehabilitationsmaßnahme nicht in einem Staat der Europäischen Union durchgeführt werden kann. 2 Dem Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit sind Unterlagen über die in Aussicht genommene Einrichtung beizufügen. 3 Wird eine Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 in einem Staat der Europäischen Union durchgeführt, sind die Beförderungskosten zwischen dem Auslandsdienstort und dem Behandlungsort beihilfefähig, wenn die An- und Abreise nicht mit einer Heimaturlaubsreise oder einer anderen amtlich bezahlten Reise verbunden werden kann. 4 Dies gilt auch, wenn eine Rehabilitationsmaßnahme aufgrund der in § 9 Abs. 1 erwähnten Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gewährt wird, soweit der Kostenträger Fahrtkosten für die Abreise vom und die Anreise zum Auslandsdienstort nicht übernimmt und die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit der Fahrtkosten vorher dem Grunde nach anerkannt hat.



(3) 1 Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind Aufwendungen für eine Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 in einer ausländischen Einrichtung außerhalb der Europäischen Union auch beihilfefähig, wenn vor Beginn der Maßnahme die oder der von der Festsetzungsstelle beauftragte Ärztin oder Arzt die Einrichtung für geeignet erklärt hat und die stationäre Rehabilitationsmaßnahme nicht in einem Staat der Europäischen Union durchgeführt werden kann. 2 Dem Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit sind Unterlagen über die in Aussicht genommene Einrichtung beizufügen. 3 Wird eine Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 in einem Staat der Europäischen Union durchgeführt, sind die Beförderungskosten zwischen dem Auslandsdienstort und dem Behandlungsort beihilfefähig, wenn die An- und Abreise nicht mit einer Heimaturlaubsreise oder einer anderen amtlich bezahlten Reise verbunden werden kann. 4 Dies gilt auch, wenn eine Rehabilitationsmaßnahme aufgrund der in § 9 Abs. 1 erwähnten Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gewährt wird, soweit der Kostenträger Fahrtkosten für die Abreise vom und die Anreise zum Auslandsdienstort nicht übernimmt und die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit der Fahrtkosten vorher dem Grunde nach anerkannt hat.

§ 37 Pflegeberatung, Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen


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(1) Die Festsetzungsstelle beteiligt sich an den Kosten der Träger für eine Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige Leistungen der Pflegeversicherung



(1) Die Festsetzungsstelle beteiligt sich an den Kosten der Träger für eine Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen Leistungen der Pflegeversicherung

1. beziehen oder

2. beantragt haben und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht.

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Voraussetzung einer Kostenbeteiligung ist eine Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und den Trägern der Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder ein Beitritt des Bundesministeriums des Innern zu einer entsprechenden Vereinbarung eines anderen Beihilfeträgers.

(2) Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen, wenn sie

1. pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind und sie die Voraussetzungen für die Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, nach Maßgabe der §§ 38 und 39 oder

2. die Voraussetzungen des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, nach Maßgabe des § 38 Absatz 8 und 9.



§ 38 Häusliche Pflege, Tagespflege und Nachtpflege


(1) 1 Aufwendungen für häusliche Pflegehilfe sind in Höhe der in § 36 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Sätze beihilfefähig, soweit sie die in § 14 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Verrichtungen zur Sicherstellung der Grundpflege und zur hauswirtschaftlichen Versorgung sowie die Betreuungsleistungen nach § 36 Absatz 1 Satz 5 und § 124 Absatz 1 bis 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch betreffen und für geeignete Pflegekräfte entstehen, die in einem Vertragsverhältnis zur Pflegekasse oder zu einer ambulanten Pflegeeinrichtung stehen, mit der die jeweilige Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. 2 Ausgenommen sind dabei Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1, soweit sie nach § 27 beihilfefähig sind. 3 § 36 Abs. 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) 1 Anstelle der Beihilfe nach Absatz 1 kann auch eine Pauschalbeihilfe gewährt werden, soweit die häusliche Pflege durch andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflegekräfte erfolgt. 2 Die Höhe der Pauschalbeihilfe richtet sich dabei nach § 37 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. 3 Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Erstattungen oder Sachleistungen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften sind auf Pauschalbeihilfen anzurechnen. 4 Für Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, werden die getätigten Aufwendungen im Rahmen der Pauschalbeihilfe zur Hälfte berücksichtigt. 5 Pauschalbeihilfe wird nicht gewährt, soweit Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes besteht. 6 Ein Anspruch auf Pflegepauschalen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach § 26c des Bundesversorgungsgesetzes berühren die Gewährung von Pauschalbeihilfe nicht. 7 Darüber hinaus sind Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie die in § 44a des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten zusätzlichen Leistungen bei Pflegezeit beihilfefähig.

(3) 1 Erfolgt die häusliche Pflegehilfe nach Absatz 1 nur teilweise durch eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflegekräfte, wird daneben anteilige Pauschalbeihilfe nach Absatz 2 gewährt. 2 Die Pauschalbeihilfe wird um den Prozentsatz vermindert, zu dem Beihilfe nach Absatz 1 gewährt wird. 3 Während einer Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege nach Absatz 7 wird jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr die Hälfte der zuvor geleisteten Pauschalbeihilfe gewährt. 4 Pflegebedürftige Personen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen erhalten ungeminderte Pauschalbeihilfe anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.

(4) 1 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht für einen vollen Kalendermonat erfüllt, ist die Pauschalbeihilfe um ein Dreißigstel für jeden nicht in Anspruch genommenen Tag zu mindern. 2 Während einer Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege nach Absatz 7 wird jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr die Hälfte der zuvor geleisteten Pauschalbeihilfe gewährt. 3 Verstirbt die oder der Pflegebedürftige, wird die Pauschalbeihilfe bis zum Ende des Kalendermonats gewährt, in dem der Tod eingetreten ist.

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(5) 1 Werden Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 in ambulant betreuten Wohngruppen erbracht, gilt § 38a des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. 2 Daneben sind die Kosten der Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen nach den Vorgaben des § 45e des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.



(5) 1 Werden Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 in ambulant betreuten Wohngruppen erbracht, gilt § 38a des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. 2 Daneben sind die Kosten der Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen entsprechend § 45e des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.

(6) 1 Aufwendungen für teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege sind nur beihilfefähig, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder die teilstationäre Pflege zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. 2 Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung der oder des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück. 3 § 41 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 4 Pflegebedürftige können die beihilfefähigen Aufwendungen für die teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege mit Aufwendungen für die häusliche Pflege nach Absatz 1 oder Absatz 2 nach ihrer Wahl kombinieren. 5 § 41 Absatz 4 bis 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(7) Bei Verhinderung der Pflegeperson und bei Kurzzeitpflege gelten die §§ 39 und 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(8) Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen nach § 37 Absatz 2 Nummer 2 mit oder ohne Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhalten Beihilfe entsprechend den §§ 45b, 123 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 und 4, § 124 Absatz 1 bis 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, Absatz 10 sowie im Falle der Verhinderung der Pflegeperson nach Absatz 7.

(9) 1 Beihilfe wird auch zu Aufwendungen für Beratungsbesuche im Sinne des § 37 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit für den jeweiligen Beratungsbesuch Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses durch die private oder soziale Pflegeversicherung besteht. 2 § 37 Abs. 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. 3 Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen bestimmt sich entsprechend § 37 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. 4 § 37 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(10) 1 Beihilfe wird auch zu Aufwendungen für Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 1 bis 3 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds der pflegebedürftigen Person nach § 40 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewährt. 2 Die Aufwendungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn auch ein Anspruch auf anteilige Zuschüsse für die jeweiligen Leistungen gegen die private oder soziale Pflegeversicherung besteht. 3 Bei privater Pflegeversicherung ist der Aufwendungsbetrag dem Grunde nach beihilfefähig, aus dem der anteilige Zuschuss berechnet wird.



§ 39 Vollstationäre Pflege


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(1) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung sind beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Beihilfefähig sind:



(1) 1 Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung sind beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. 2 Beihilfefähig sind:

1. pflegebedingte Aufwendungen,

2. Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege, soweit hierzu nicht nach § 27 Beihilfe gewährt wird, und

3. Aufwendungen für soziale Betreuung.

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§ 43 Absatz 2, 3 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten sind auf besonderen Antrag beihilfefähig, soweit die Pflegeeinrichtung monatlich abrechnet und von den durchschnittlichen monatlichen Einnahmen nach Absatz 3 nicht mindestens ein Betrag in Höhe der Summe der folgenden monatlichen Beträge verbleibt:

1. 8 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jede Beihilfeberechtigte, jeden Beihilfeberechtigten, jede berücksichtigungsfähige Angehörige, jeden berücksichtigungsfähigen Angehörigen, jede Ehegattin, jeden Ehegatten, jede Lebenspartnerin oder jeden Lebenspartner, für die oder den ein Anspruch nach Absatz 1 oder § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,

2. 30 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für eine Beihilfeberechtigte, einen Beihilfeberechtigten, eine Ehegattin, einen Ehegatten, eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, für die oder den kein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,



3 § 43 Absatz 2, 3 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) 1 Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten sind auf besonderen Antrag beihilfefähig, soweit die Pflegeeinrichtung monatlich abrechnet und von den durchschnittlichen monatlichen Einnahmen nach Absatz 3 nicht mindestens ein Betrag in Höhe der Summe der folgenden monatlichen Beträge verbleibt:

1. 8 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jede beihilfeberechtigte und jede berücksichtigungsfähige Person sowie für jede Ehegattin, jeden Ehegatten, jede Lebenspartnerin oder jeden Lebenspartner, für die oder den ein Anspruch nach Absatz 1 oder § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,

2. 30 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für eine beihilfeberechtigte Person sowie für eine Ehegattin, einen Ehegatten, eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, für die oder den kein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,

3. 3 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jedes berücksichtigungsfähige Kind, für das kein Anspruch auf Beihilfe nach Absatz 1 oder nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, und

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4. 3 Prozent des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe für die Beihilfeberechtigte oder den Beihilfeberechtigten.

Satz
1 gilt bei anderen Abrechnungszeiträumen entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Zusatzleistungen nach § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Hat eine Beihilfeberechtigte, ein Beihilfeberechtigter, eine berücksichtigungsfähige Angehörige oder ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger Anspruch auf Zuschuss zu den Unterkunfts-, Investitions- und Verpflegungskosten nach landesrechtlichen Vorschriften, sind die Aufwendungen nach Satz 1 in Höhe des tatsächlich gezahlten Zuschusses zu mindern.

(3) Als Einnahmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten die folgenden im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten Einkünfte:

1. die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleibenden Bruttobezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und der Altersteilzeitzuschlag; ausgenommen ist der kinderbezogene Familienzuschlag,

2. die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleibenden Bruttobezüge nach § 2 des Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme des Unterschiedsbetrags nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, soweit der oder dem Beihilfeberechtigten nicht nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge zustehen; der Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Unfallentschädigung nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie die Leistungen für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt,

3. der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der oder des Beihilfeberechtigten, der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; maßgeblich ist der Betrag, der sich vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses ergibt, sowie

4. der unter § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes fallende Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners.

Die
Einnahmen sind jährlich nachzuweisen. Macht die oder der Beihilfeberechtigte glaubhaft, dass die Einnahmen im Jahr der Antragstellung voraussichtlich wesentlich geringer sind als im Kalenderjahr davor, sind die aktuellen Einnahmen zugrunde zu legen.

(4) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Pflege und Betreuung in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen. § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.



4. 3 Prozent des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe für die beihilfeberechtigte Person.

2 Satz
1 gilt bei anderen Abrechnungszeiträumen entsprechend. 3 Satz 1 gilt nicht für Zusatzleistungen nach § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. 4 Hat eine beihilfeberechtigte oder eine berücksichtigungsfähige Person Anspruch auf Zuschuss zu den Unterkunfts-, Investitions- und Verpflegungskosten nach landesrechtlichen Vorschriften, sind die Aufwendungen nach Satz 1 in Höhe des tatsächlich gezahlten Zuschusses zu mindern.

(3) 1 Als Einnahmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten die folgenden im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten Einkünfte:

1. die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleibenden Bruttobezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 und Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und der Altersteilzeitzuschlag; ausgenommen ist der kinderbezogene Familienzuschlag,

2. die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleibenden Bruttobezüge nach § 2 des Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme des Unterschiedsbetrags nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, soweit der beihilfeberechtigten Person nicht nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge zustehen; der Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Unfallentschädigung nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes, *)

3. der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person, der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; maßgeblich ist der Betrag, der sich vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses ergibt, dabei bleiben Leistungen der Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unberücksichtigt sowie

4. der unter § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes fallende Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, ausgenommen der der Besteuerung unterliegende Anteil einer gesetzlichen Rente.

2 Die
Einnahmen sind jährlich nachzuweisen. 3 Macht die beihilfeberechtigte Person glaubhaft, dass die Einnahmen im Jahr der Antragstellung voraussichtlich wesentlich geringer sind als im Kalenderjahr davor, sind die aktuellen Einnahmen zugrunde zu legen.

(4) 1 Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Pflege und Betreuung in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen. 2 § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Beihilfefähig sind Aufwendungen nach § 87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die pflegebedürftige Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit zurückgestuft wurde.

(6) Aufwendungen für Vergütungszuschläge nach § 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig.

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*) Anm. d. Red.: Nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 33 b) aa) bbb) V. v. 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1154) wurde sinngemäß konsolidiert.

§ 41 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen


(1) Aufwendungen für Leistungen zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge im ärztlichen Bereich sind beihilfefähig. Die §§ 20d, 25 und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Daneben sind die in Anlage 13 aufgeführten Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen beihilfefähig.

(2) Aufwendungen für Leistungen zur zahnärztlichen Früherkennung und Vorsorge sind beihilfefähig für

1. Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,

2. Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) und

3. prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach Abschnitt B und den Nummern 0010, 0070, 2000, 4050, 4055 und 4060 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte und Nummer 1 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.

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(3) Das Bundesministerium des Innern kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Maßnahmen zur Früherkennung, Überwachung und Verhütung von Erkrankungen, die nicht nach anderen Vorschriften dieser Verordnung beihilfefähig sind, in Verwaltungsvorschriften für diejenigen Fälle ausnahmsweise zulassen, in denen die Gewährung von Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist.

(4)
§ 31 Abs. 5 in Verbindung mit § 49 Abs. 5 Nr. 3 gilt entsprechend.



(3) Aufwendungen für die Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sind nur beihilfefähig, wenn die Leistung durch von der Deutschen Krebshilfe zugelassene Zentren und nach Maßgabe der Anlage 14 erbracht werden.

(4)
Das Bundesministerium des Innern kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Maßnahmen zur Früherkennung, Überwachung und Verhütung von Erkrankungen, die nicht nach anderen Vorschriften dieser Verordnung beihilfefähig sind, in Verwaltungsvorschriften für diejenigen Fälle ausnahmsweise zulassen, in denen die Gewährung von Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist.

(5)
§ 31 Abs. 5 in Verbindung mit § 49 Absatz 4 Nummer 3 gilt entsprechend.

§ 42 Schwangerschaft und Geburt


(1) Bei einer Schwangerschaft und in Geburtsfällen sind neben den Leistungen nach Kapitel 2 beihilfefähig Aufwendungen für

1. die Schwangerschaftsüberwachung,

2. die Hebamme oder den Entbindungspfleger,

3. von Hebammen oder Entbindungspflegern geleitete Einrichtungen im Sinne des § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

4. eine Haus- und Wochenpflegekraft für bis zu zwei Wochen nach der Geburt bei Hausentbindungen oder ambulanten Entbindungen. § 27 Abs. 3 gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Bei Beihilfeberechtigten nach § 3 und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind in Geburtsfällen zusätzlich die vor Aufnahme in ein Krankenhaus am Entbindungsort entstehenden Kosten der Unterkunft beihilfefähig. § 32 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Dies gilt nicht für die Unterkunft im Haushalt des Ehegatten, der Lebenspartnerin, der Eltern oder der Kinder der Schwangeren.



(2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind in Geburtsfällen zusätzlich die vor Aufnahme in ein Krankenhaus am Entbindungsort entstehenden Kosten der Unterkunft beihilfefähig. § 32 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Dies gilt nicht für die Unterkunft im Haushalt des Ehegatten, der Lebenspartnerin, der Eltern oder der Kinder der Schwangeren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 43 Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch


(1) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der Arzneimittel, die im Zusammenhang damit verordnet werden, sind beihilfefähig, soweit deren Inhalt und Ausgestaltung den Grundsätzen nach § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen.

(2) Aufwendungen für eine durch eine Ärztin oder einen Arzt vorgenommene Sterilisation sind beihilfefähig, wenn diese wegen einer Krankheit notwendig ist.

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(3) Aufwendungen für die ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung einschließlich der hierfür notwendigen ärztlichen Untersuchungen und ärztlich verordnete empfängnisregelnde Mittel sind beihilfefähig. Aufwendungen für ärztlich verordnete Mittel zur Empfängnisverhütung sowie für deren Applikation sind nur bei Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr beihilfefähig, es sei denn, sie sind nach ärztlicher Bestätigung zur Behandlung einer Krankheit notwendig. Aufwendungen für allgemeine Sexualaufklärung oder Sexualberatung sind nicht beihilfefähig.



(3) Aufwendungen für die ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung einschließlich der hierfür notwendigen ärztlichen Untersuchungen und ärztlich verordnete empfängnisregelnde Mittel sind beihilfefähig. Aufwendungen für ärztlich verordnete Mittel zur Empfängnisverhütung sowie für deren Applikation sind nur bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr beihilfefähig, es sei denn, sie sind nach ärztlicher Bestätigung zur Behandlung einer Krankheit notwendig. Aufwendungen für allgemeine Sexualaufklärung oder Sexualberatung sind nicht beihilfefähig.

(4) Für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch sind Aufwendungen nach den §§ 12, 22, 26, 28, 29, 31 und 32 beihilfefähig. Daneben sind auch die Aufwendungen für die ärztliche Beratung über die Erhaltung der Schwangerschaft und die ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs beihilfefähig.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 44 Tod der oder des Beihilfeberechtigten




§ 44 Tod der beihilfeberechtigten Person


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Ist eine Beihilfeberechtigte oder ein Beihilfeberechtigter während einer Dienstreise, einer Abordnung oder vor einem dienstlich bedingten Umzug außerhalb des Ortes ihrer oder seiner Hauptwohnung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Melderechtsrahmengesetzes verstorben, sind die Kosten der Überführung beihilfefähig. Für Beihilfeberechtigte nach § 3 sind die Kosten der Überführung in das Inland bis zum Beisetzungsort beihilfefähig. Der Bemessungssatz für die Überführungskosten beträgt 100 Prozent.



Ist eine beihilfeberechtigte Person während einer Dienstreise, einer Abordnung oder vor einem dienstlich bedingten Umzug außerhalb des Ortes ihrer Hauptwohnung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Melderechtsrahmengesetzes verstorben, sind die Kosten der Überführung beihilfefähig. Für beihilfeberechtigte Personen nach § 3 sind die Kosten der Überführung in das Inland bis zum Beisetzungsort beihilfefähig. Der Bemessungssatz für die Überführungskosten beträgt 100 Prozent.

§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe und Organspende


(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für

1. Erste Hilfe,

2. eine behördlich angeordnete Entseuchung und die dabei verbrauchten Stoffe und

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3. Kommunikationshilfen für gehörlose, hochgradig schwerhörige oder ertaubte Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige soweit die Kommunikationshilfen für den Erfolg beihilfefähiger Leistungen zur Kommunikation Beihilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger mit den Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern im Einzelfall, insbesondere wegen der Komplexität der Kommunikation, erforderlich ist und im Verwaltungsverfahren das Recht auf Verwendung einer Kommunikationshilfe nach § 9 des Behindertengleichstellungsgesetzes bestünde.

(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen bei postmortalen Organspenden (Vermittlung, Entnahme, Versorgung und Transport des Organs sowie die Organisation für die Bereitstellung des postmortalen Organs zur Transplantation), soweit es sich bei den Organempfängern um Beihilfeberechtigte oder deren berücksichtigungsfähige Angehörige handelt.

(3) Aufwendungen für eine Organspenderin oder einen Organspender sind entsprechend Kapitel 2 beihilfefähig, wenn die Organempfängerin oder der Organempfänger beihilfeberechtigt ist oder zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen zählt. Beihilfefähig ist auch der Ausfall von Arbeitseinkünften, der von der Organspenderin oder dem Organspender nachgewiesen wird oder von Personen, die als Organspenderin oder Organspender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kommen. Dem Arbeitgeber der Organspenderin oder des Organspenders wird auf Antrag das fortgezahlte Entgelt entsprechend des Bemessungssatzes der Organempfängerin oder des Organempfängers erstattet.

(4) Aufwendungen für die Registrierung von Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen für die Suche nach einer nicht verwandten Blutstammzellspenderin oder einem nicht verwandten Blutstammzellspender im Zentralen Knochenmarkspender-Register sind beihilfefähig.



3. notwendige Kommunikationshilfen für gehörlose, hochgradig schwerhörige oder ertaubte beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen bei medizinisch notwendiger ambulanter oder stationärer Untersuchung und Behandlung, bei Verabreichung von Heilmitteln, bei Versorgung mit Hilfsmitteln, Zahnersatzversorgung oder Pflegeleistungen, wenn in Verwaltungsverfahren das Recht auf Verwendung einer Kommunikationshilfe nach § 9 des Behindertengleichstellungsgesetzes bestünde.

Die Notwendigkeit für den Einsatz einer Kommunikationshilfe ist gegeben, wenn im Einzelfall der Informationsfluss zwischen Leistungserbringerin oder Leistungserbringer und den beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen nur so gewährleistet werden kann.

(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen bei postmortalen Organspenden für die Vermittlung, Entnahme, Versorgung, Organisation der Bereitstellung und den Transport des Organs zur Transplantation, soweit es sich bei den Organempfängern um beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen handelt.

(3) Aufwendungen für eine Organspenderin oder einen Organspender sind entsprechend Kapitel 2 beihilfefähig, wenn die Organempfängerin oder der Organempfänger beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person ist. Beihilfefähig ist auch der Ausfall von Arbeitseinkünften, der von der Organspenderin oder dem Organspender nachgewiesen wird, oder von Personen, die als Organspenderin oder Organspender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kommen. Dem Arbeitgeber der Organspenderin oder des Organspenders wird auf Antrag das fortgezahlte Entgelt entsprechend des Bemessungssatzes der Organempfängerin oder des Organempfängers erstattet.

(4) Aufwendungen für die Registrierung von beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen für die Suche nach einer nicht verwandten Blutstammzellspenderin oder einem nicht verwandten Blutstammzellspender im Zentralen Knochenmarkspender-Register sind beihilfefähig.

§ 46 Bemessung der Beihilfe


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(1) 1 Beihilfe wird als prozentualer Anteil (Bemessungssatz) der beihilfefähigen Aufwendungen der Beihilfeberechtigten und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen gewährt. 2 Maßgeblich ist der Bemessungssatz im Zeitpunkt der Leistungserbringung. 3 In Pflegefällen können, soweit dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist, auch Pauschalen gezahlt werden.



(1) 1 Beihilfe wird als prozentualer Anteil (Bemessungssatz) der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt. 2 Maßgeblich ist der Bemessungssatz im Zeitpunkt der Leistungserbringung. 3 In Pflegefällen können, soweit dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist, auch Pauschalen gezahlt werden.

(2) Soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, beträgt der Bemessungssatz für

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1. Beihilfeberechtigte 50 Prozent,



1. beihilfeberechtigte Personen 50 Prozent,

2. Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen mit Ausnahme der Waisen 70 Prozent,

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3. berücksichtigungsfähige Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner 70 Prozent und



3. berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Absatz 1 70 Prozent und

4. berücksichtigungsfähige Kinder sowie Waisen 80 Prozent.

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(3) 1 Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für Beihilfeberechtigte 70 Prozent. 2 Dies gilt bei mehreren Beihilfeberechtigten nur für diejenigen, die den Familienzuschlag nach § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes oder den Auslandskinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes beziehen. 3 § 5 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 4 Satz 2 ist nur dann anzuwenden, wenn einer oder einem Beihilfeberechtigten nicht aus anderen Gründen bereits ein Bemessungssatz von 70 Prozent zusteht. 5 Beihilfeberechtigte, die Elternzeit in Anspruch nehmen, erhalten während dieser Zeit den Bemessungssatz, der ihnen am Tag vor Beginn der Elternzeit zustand. 6 Der Bemessungssatz für entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beträgt 70 Prozent, wenn ihnen sonst aufgrund einer nach § 5 nachrangigen Beihilfeberechtigung ein Bemessungssatz von 70 Prozent zustände.



(3) 1 Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für die beihilfeberechtigte Person 70 Prozent. 2 Dies gilt bei mehreren beihilfeberechtigten Personen nur für diejenigen, die den Familienzuschlag nach den §§ 39 und 40 des Bundesbesoldungsgesetzes oder den Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes beziehen. 3 § 5 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 4 Satz 2 ist nur dann anzuwenden, wenn einer beihilfeberechtigten Person nicht aus anderen Gründen bereits ein Bemessungssatz von 70 Prozent zusteht. 5 Beihilfeberechtigte Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen, erhalten während dieser Zeit den Bemessungssatz, der ihnen am Tag vor Beginn der Elternzeit zustand. 6 Der Bemessungssatz für entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beträgt 70 Prozent, wenn ihnen sonst aufgrund einer nach § 5 nachrangigen Beihilfeberechtigung ein Bemessungssatz von 70 Prozent zustände.

(4) Für Personen, die nach § 28 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Leistungen der Pflegeversicherung grundsätzlich zur Hälfte erhalten, beträgt der Bemessungssatz bezüglich dieser Aufwendungen 50 Prozent.



§ 47 Abweichender Bemessungssatz


(1) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Behörde kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes den Bemessungssatz für Aufwendungen anlässlich einer Dienstbeschädigung angemessen erhöhen, soweit nicht bereits Ansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz bestehen.

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(2) 1 Den Bemessungssatz von Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfängern und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen mit geringen Gesamteinkünften kann die oberste Dienstbehörde für höchstens drei Jahre um höchstens 10 Prozentpunkte erhöhen, wenn der Beitragsaufwand für eine beihilfekonforme private Krankenversicherung 15 Prozent der geringen Gesamteinkünfte übersteigt. 2 Die geringen Gesamteinkünfte betragen 150 Prozent des Ruhegehalts nach § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes. 3 Der Betrag erhöht sich um 255,65 Euro, wenn für die berücksichtigungsfähige Ehegattin, den berücksichtigungsfähigen Ehegatten, die berücksichtigungsfähige Lebenspartnerin oder den berücksichtigungsfähigen Lebenspartner ebenfalls Beiträge zur privaten Krankenversicherung gezahlt werden. 4 Bei einer erneuten Antragstellung ist von den fiktiven Beiträgen zur Krankenversicherung auszugehen, die sich unter Zugrundelegung eines Bemessungssatzes nach § 46 ergeben würden.



(2) 1 Den Bemessungssatz von Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfängern und berücksichtigungsfähigen Personen mit geringen Gesamteinkünften kann die oberste Dienstbehörde für höchstens drei Jahre um höchstens 10 Prozentpunkte erhöhen, wenn der Beitragsaufwand für eine beihilfekonforme private Krankenversicherung 15 Prozent ihrer oder seiner Gesamteinkünfte übersteigt. 2 Die geringen Gesamteinkünfte betragen 150 Prozent des Ruhegehalts nach § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes. 3 Der Betrag erhöht sich um 255,65 Euro, wenn für die berücksichtigungsfähige Person nach § 4 Absatz 1 ebenfalls Beiträge zur privaten Krankenversicherung gezahlt werden. 4 Ein zu zahlender Versorgungsausgleich der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungsempfängers mindert die anzurechnenden Gesamteinkünfte nicht. 5 Bei einer erneuten Antragstellung ist von den fiktiven Beiträgen zur Krankenversicherung auszugehen, die sich unter Zugrundelegung eines Bemessungssatzes nach § 46 ergeben würden.

(3) 1 Die oberste Dienstbehörde kann den Bemessungssatz in weiteren besonderen Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern angemessen erhöhen, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes zwingend geboten ist. 2 Hierbei ist ein sehr strenger Maßstab anzulegen. 3 Bei dauernder Pflegebedürftigkeit ist eine Erhöhung ausgeschlossen.

(4) 1 Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung aufgrund eines individuellen Ausschlusses wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um 20 Prozentpunkte, jedoch höchstens auf 90 Prozent. 2 Dies gilt nur, wenn das Versicherungsunternehmen die Bedingungen nach § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt.

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(5) Der Bemessungssatz erhöht sich für Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen in den Fällen nach § 31 Abs. 5 und § 41 Abs. 5 auf 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen für die Beförderung zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungs-, Untersuchungs- oder Entbindungsort, soweit diese Aufwendungen 153 Euro übersteigen und in Fällen nach § 36 Abs. 3, soweit diese Aufwendungen 200 Euro übersteigen.



(5) Der Bemessungssatz erhöht sich für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, in den Fällen nach § 31 Abs. 5 und § 41 Abs. 5 auf 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen für die Beförderung zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungs-, Untersuchungs- oder Entbindungsort, soweit diese Aufwendungen 153 Euro übersteigen und in Fällen nach § 36 Abs. 3, soweit diese Aufwendungen 200 Euro übersteigen.

(6) In Fällen des § 39 Absatz 2 erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent.

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(7) 1 Für beihilfefähige Aufwendungen der Beihilfeberechtigten und deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen, deren Beiträge für eine private Krankenversicherung aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen mit mindestens 41 Euro monatlich bezuschusst werden, ermäßigt sich der Bemessungssatz für die Zuschussempfängerin oder den Zuschussempfänger um 20 Prozentpunkte. 2 Beiträge für Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherungen bleiben außer Betracht.

(8) Für Beihilfeberechtigte
nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhöht sich der Bemessungssatz für beihilfefähige Aufwendungen nach den §§ 38 und 39 auf 100 Prozent, wenn eine Pflegestufe vorliegt und während des dienstlichen Auslandsaufenthalts keine Leistungen der privaten oder sozialen Pflegeversicherung gewährt werden.

(9)
1 Das Bundesministerium des Innern kann für Gruppen von Beihilfeberechtigten Abweichungen von den §§ 46 und 47 festlegen, wenn ihnen bis zum Entstehen eines Beihilfeanspruchs nach dieser Verordnung ein Anspruch auf Beihilfe nach Landesrecht zustand und die Änderung der Anspruchsgrundlage auf einer bundesgesetzlichen Regelung beruht. 2 Die Abweichungen sollen so festgelegt werden, dass wirtschaftliche Nachteile, die sich aus unterschiedlichen Regelungen über den Bemessungssatz ergeben, ausgeglichen werden. 3 Die Festlegung bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen und des Ressorts, das nach der Geschäftsverteilung der Bundesregierung für die Belange der betroffenen Beihilfeberechtigten zuständig ist.



(7) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, erhöht sich der Bemessungssatz für beihilfefähige Aufwendungen nach den §§ 38 und 39 auf 100 Prozent, wenn eine Pflegestufe vorliegt und während des dienstlichen Auslandsaufenthalts keine Leistungen der privaten oder sozialen Pflegeversicherung gewährt werden.

(8)
1 Das Bundesministerium des Innern kann für Gruppen von beihilfeberechtigten Personen Abweichungen von den §§ 46 und 47 festlegen, wenn ihnen bis zum Entstehen eines Beihilfeanspruchs nach dieser Verordnung ein Anspruch auf Beihilfe nach Landesrecht zustand und die Änderung der Anspruchsgrundlage auf einer bundesgesetzlichen Regelung beruht. 2 Die Abweichungen sollen so festgelegt werden, dass wirtschaftliche Nachteile, die sich aus unterschiedlichen Regelungen über den Bemessungssatz ergeben, ausgeglichen werden. 3 Die Festlegung bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen und des Ressorts, das nach der Geschäftsverteilung der Bundesregierung für die Belange der betroffenen beihilfeberechtigten Personen zuständig ist.

§ 48 Begrenzung der Beihilfe


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Die Beihilfe darf zusammen mit Sachleistungen und Erstattungen, die aus demselben Anlass aus einer Kranken- oder Pflegeversicherung sowie aufgrund von anderen Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gewährt werden, die Höhe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Der Umfang des bestehenden Krankenversicherungsschutzes einschließlich abgeschlossener Wahltarife nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist gegenüber der Festsetzungsstelle nachzuweisen. Hierbei bleiben Zahlungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld-, Pflegerentenzusatz- und Pflegerentenversicherungen, soweit diese nicht der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 22 des Elften Buches Sozialgesetzbuch dienen, und das Sterbegeld nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes unberücksichtigt. Die Sachleistungen und Erstattungen sind durch Belege nachzuweisen. Dies gilt nicht für Erstattungen aus einer Kranken- oder Pflegeversicherung nach einem Prozentsatz.



Die Beihilfe darf zusammen mit Sachleistungen und Erstattungen, die aus demselben Anlass aus einer Kranken- oder Pflegeversicherung sowie aufgrund von anderen Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gewährt werden, die Höhe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Der Umfang des bestehenden Krankenversicherungsschutzes einschließlich abgeschlossener Wahltarife nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist gegenüber der Festsetzungsstelle nachzuweisen. Hierbei bleiben Zahlungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld-, Pflegezusatz-, Pflegerentenzusatz- und Pflegerentenversicherungen, soweit diese nicht der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 22 des Elften Buches Sozialgesetzbuch dienen, und das Sterbegeld nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes unberücksichtigt. Die Sachleistungen und Erstattungen sind durch Belege nachzuweisen. Dies gilt nicht für Erstattungen aus einer Kranken- oder Pflegeversicherung nach einem Prozentsatz.

§ 49 Eigenbehalte


(1) 1 Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, mindestens um 5 und höchstens um 10 Euro, jedoch jeweils nicht um mehr als die tatsächlichen Kosten bei

1. Arznei- und Verbandmitteln im Sinne von § 22,

2. Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücken,

3. Fahrten mit Ausnahme der Fälle nach § 35 Abs. 2,

4. Familien- und Haushaltshilfe je Kalendertag und

5. Soziotherapie je Kalendertag.

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2 Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt der Eigenbehalt 10 Prozent der insgesamt beihilfefähigen Aufwendungen, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.



2 Maßgebend für den Abzugsbetrag nach Satz 1 Nummer 1 ist der Apothekenabgabepreis oder der Festbetrag der jeweiligen Packung des verordneten Arznei- und Verbandmittels. 3 Dies gilt auch bei Mehrfachverordnungen oder bei der Abgabe der verordneten Menge in mehreren Packungen. 4 Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt der Eigenbehalt 10 Prozent der insgesamt beihilfefähigen Aufwendungen, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(2) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Euro je Kalendertag bei

1. vollstationären Krankenhausleistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und stationäre Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen nach § 34 Abs. 1 und 2 Satz 1, höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr, und

2. Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2.

(3) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich bei häuslicher Krankenpflege um 10 Prozent der Kosten für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme im Kalenderjahr und um 10 Euro je Verordnung.

(4) Eigenbehalte sind nicht abzuziehen von Aufwendungen für

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1. Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, außer Fahrtkosten,



1. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, außer Fahrtkosten,

2. Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,

3. ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der dabei verwandten Arzneimittel,

4. Arznei- und Verbandmittel nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2,

a) die für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulante Behandlungen benötigt und in der Rechnung als Auslagen abgerechnet worden sind oder

b) deren Apothekeneinkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer mindestens 30 Prozent niedriger ist als der jeweils gültige Festbetrag, der diesem Preis zugrunde liegt,

5. Heil- und Hilfsmittel, soweit vom Bundesministerium des Innern beihilfefähige Höchstbeträge festgesetzt worden sind, sowie

6. Harn- und Blutteststreifen.

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(5) Auf Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die in einem beihilfeergänzenden Standardtarif nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 314 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 315 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einem Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder beihilfeergänzend bei der Postbeamtenkrankenkasse versichert sind, werden die Eigenbehalte nach den Absätzen 1 bis 3 mit der Maßgabe angewandt, dass die von der privaten Krankenversicherung oder der Postbeamtenkrankenkasse abgezogenen Selbstbehalte als Eigenbehalte zu berücksichtigen sind.

(6) Das Bundesministerium des Innern kann durch Verwaltungsvorschriften für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die sich besonders gesundheitsbewusst verhalten, indem sie regelmäßig an Vorsorgeprogrammen oder Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten teilnehmen, geringere Eigenbehalte festlegen.



(5) Auf beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, die in einem beihilfeergänzenden Standardtarif nach § 257 Absatz 2a in Verbindung mit § 314 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 257 Absatz 2a in Verbindung mit § 315 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einem Basistarif nach § 12 Absatz 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert sind, werden die Eigenbehalte nach den Absätzen 1 bis 3 mit der Maßgabe angewandt, dass die von der privaten Krankenversicherung abgezogenen Selbstbehalte als Eigenbehalte zu berücksichtigen sind.

(6) Das Bundesministerium des Innern kann durch Verwaltungsvorschriften für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, die sich besonders gesundheitsbewusst verhalten, indem sie regelmäßig an Vorsorgeprogrammen oder Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten teilnehmen, geringere Eigenbehalte festlegen.

§ 50 Belastungsgrenzen


(1) 1 Auf Antrag sind nach Überschreiten der Belastungsgrenze nach Satz 5

1. Eigenbehalte nach § 49 von den beihilfefähigen Aufwendungen oder der Beihilfe für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen,

2. Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 22 Absatz 2 Nummer 3, die nicht den Ausnahmeregelungen unterliegen, in voller Höhe als beihilfefähig anzuerkennen, wenn die Aufwendungen pro verordnetem Arzneimittel über folgenden Beträgen liegen:

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a) für Beihilfeberechtigte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige 8 Euro,

b) für Beihilfeberechtigte der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige 12 Euro,

c) für Beihilfeberechtigte höherer Besoldungsgruppen sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige 16 Euro.

2 Ein Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Eigenbehalte nach § 49 einbehalten worden sind. 3 Dabei sind die Beträge nach § 49 Absatz 1 bis 3 entsprechend der Höhe des tatsächlichen Abzugs sowie Aufwendungen für Arzneimittel nach Nummer 2 zum entsprechenden Bemessungssatz zu berücksichtigen. 4 Die oder der Beihilfeberechtigte hat das Einkommen nach § 39 Absatz 3, die anrechenbaren Eigenbehalte und die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nachzuweisen. 5 Die Belastungsgrenze beträgt für Beihilfeberechtigte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige zusammen 2 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 sowie für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), die zuletzt am 19. Juni 2008 (BAnz. S. 3017) geändert worden ist, 1 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3.

(2) 1 Maßgeblich ist das Datum des Entstehens der Aufwendungen. 2 Die Einnahmen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners werden nicht berücksichtigt, wenn sie oder er Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder selbst beihilfeberechtigt ist. 3 Die Einnahmen vermindern sich bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Beihilfeberechtigten um 15 Prozent und für jedes berücksichtigungsfähige Kind im Sinne des § 4 Abs. 2 um den Betrag, der sich aus § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ergibt. 4 Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze sind jeweils die jährlichen Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres.

(3) Werden die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen, ist für die Berechnung der Belastungsgrenze der nach Maßgabe der Regelsatzverordnung zu ermittelnde Regelsatz anzuwenden.



a) für beihilfeberechtigte Personen der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 und Anwärterinnen und Anwärter sowie berücksichtigungsfähige Personen 8 Euro,

b) für beihilfeberechtigte Personen der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie berücksichtigungsfähige Personen 12 Euro,

c) für beihilfeberechtigte Personen höherer Besoldungsgruppen sowie berücksichtigungsfähige Personen 16 Euro.

2 Ein Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Eigenbehalte nach § 49 einbehalten worden sind. 3 Dabei sind die Beträge nach § 49 Absatz 1 bis 3 entsprechend der Höhe des tatsächlichen Abzugs sowie Aufwendungen für Arzneimittel nach Nummer 2 zum entsprechenden Bemessungssatz zu berücksichtigen. 4 Die beihilfeberechtigte Person hat das Einkommen nach § 39 Absatz 3, die anrechenbaren Eigenbehalte und die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nachzuweisen. 5 Die Belastungsgrenze beträgt für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Personen zusammen 2 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 sowie für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), die zuletzt am 19. Juni 2008 (BAnz. S. 3017) geändert worden ist, 1 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3.

(2) 1 Maßgeblich ist das Datum des Entstehens der Aufwendungen. 2 Die Einnahmen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners werden nicht berücksichtigt, wenn sie oder er Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder selbst beihilfeberechtigt ist. 3 Die Einnahmen vermindern sich bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden beihilfeberechtigten Personen um 15 Prozent und für jedes Kind nach § 4 Absatz 2 um den Betrag, der sich aus § 32 Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ergibt. 4 Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze sind jeweils die jährlichen Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres.

(3) Werden die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen, ist für die Berechnung der Belastungsgrenze der nach Maßgabe des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zu ermittelnde Regelsatz anzuwenden.

§ 51 Bewilligungsverfahren


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(1) 1 Über die Notwendigkeit und die wirtschaftliche Angemessenheit von Aufwendungen nach § 6 entscheidet die Festsetzungsstelle. 2 Die oder der Beihilfeberechtigte ist zur Mitwirkung verpflichtet. 3 § 60 Absatz 1 Satz 1, die §§ 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. 4 Die Festsetzungsstelle kann auf eigene Kosten bei Sachverständigen Gutachten einholen. 5 Ist für die Erstellung des Gutachtens die Mitwirkung der oder des Betroffenen nicht erforderlich, sind die nötigen Gesundheitsdaten vor der Übermittlung so zu anonymisieren, dass die Gutachterin oder der Gutachter einen Personenbezug nicht herstellen kann.

(2) 1 In Pflegefällen hat die Festsetzungsstelle im Regelfall die Gutachten zugrunde zu legen, die für die private oder soziale Pflegeversicherung zum Vorliegen dauernder Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege erstellt wurden. 2 Für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die keiner Pflegeversicherung angehören, und bei Bedarf auch für Beihilfeberechtigte nach § 3 und deren berücksichtigungsfähige Angehörige hat die Festsetzungsstelle ein entsprechendes Gutachten erstellen zu lassen. 3 Auf Antrag kann die Festsetzungsstelle Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen (§§ 37 bis 39) bis zu zwölf Monate regelmäßig wiederkehrend leisten, wenn die oder der Beihilfeberechtigte sich in dem Antrag verpflichtet,



(1) 1 Über die Notwendigkeit und die wirtschaftliche Angemessenheit von Aufwendungen nach § 6 entscheidet die Festsetzungsstelle. 2 Die beihilfeberechtigte Person ist zur Mitwirkung verpflichtet. 3 § 60 Absatz 1 Satz 1, die §§ 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. 4 Die Festsetzungsstelle kann auf eigene Kosten ein Sachverständigengutachten einholen. 5 Ist für die Erstellung des Gutachtens die Mitwirkung der oder des Betroffenen nicht erforderlich, sind die nötigen Gesundheitsdaten vor der Übermittlung so zu anonymisieren, dass die Gutachterin oder der Gutachter einen Personenbezug nicht herstellen kann.

(2) 1 In Pflegefällen hat die Festsetzungsstelle im Regelfall das Gutachten zugrunde zu legen, das für die private oder soziale Pflegeversicherung zum Vorliegen dauernder Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege erstellt worden ist. 2 Ist die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht in der privaten oder sozialen Pflegeversicherung versichert, lässt die Festsetzungsstelle ein entsprechendes Gutachten erstellen. 3 Satz 2 gilt entsprechend bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, wenn für diese kein Gutachten für die private oder soziale Pflegeversicherung erstellt worden ist. 4 Auf Antrag kann die Festsetzungsstelle Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen (§§ 37 bis 39) bis zu zwölf Monate regelmäßig wiederkehrend leisten, wenn die beihilfeberechtigte Person sich in dem Antrag verpflichtet,

1. der Festsetzungsstelle jede Änderung der Angaben im Beihilfeantrag unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen und

2. den Beihilfeanspruch übersteigende Zahlungen zu erstatten.

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(3) 1 Die Beihilfe wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der oder des Beihilfeberechtigten bei der Festsetzungsstelle gewährt. 2 Die dem Antrag zugrunde liegenden Belege sind der Festsetzungsstelle als Zweitschrift oder in Kopie mit dem Antrag oder gesondert vorzulegen. 3 Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eingereichte Belege gefälscht oder verfälscht sind, kann die Festsetzungsstelle mit Einwilligung der oder des Beihilfeberechtigten bei dem Urheber des Beleges Auskunft über die Echtheit einholen. 4 Wird die Einwilligung verweigert, ist die Beihilfe zu den betreffenden Aufwendungen abzulehnen. 5 Auf Rezepten muss die Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels angegeben sein, es sei denn, sie ist wegen des Kaufes im Ausland nicht erforderlich. 6 Sofern die Festsetzungsstelle dies zulässt, können auch die Belege elektronisch übermittelt werden. 7 Die Festsetzungsstelle kann einen unterschriebenen Beihilfeantrag in Papierform verlangen.

(4) 1 Die Belege über Aufwendungen im Ausland müssen grundsätzlich den im Inland geltenden Anforderungen entsprechen. 2 Kann die oder der Beihilfeberechtigte die für den Kostenvergleich notwendigen Angaben nicht beibringen, hat die Festsetzungsstelle die Angemessenheit der Aufwendungen festzustellen. 3 Auf Anforderung muss mindestens für eine Bescheinigung des Krankheitsbildes und der erbrachten Leistungen eine Übersetzung vorgelegt werden.



(3) 1 Die Beihilfe wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der beihilfeberechtigten Person bei der Festsetzungsstelle gewährt. 2 Die dem Antrag zugrunde liegenden Belege sind der Festsetzungsstelle als Zweitschrift oder in Kopie mit dem Antrag oder gesondert vorzulegen. 3 Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eingereichte Belege gefälscht oder verfälscht sind, kann die Festsetzungsstelle mit Einwilligung der beihilfeberechtigten Person bei dem Urheber des Beleges Auskunft über die Echtheit einholen. 4 Wird die Einwilligung verweigert, ist die Beihilfe zu den betreffenden Aufwendungen abzulehnen. 5 Auf Rezepten muss die Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels angegeben sein, es sei denn, sie ist wegen des Kaufes im Ausland nicht erforderlich. 6 Sofern die Festsetzungsstelle dies zulässt, können auch die Belege elektronisch übermittelt werden. 7 Die Festsetzungsstelle kann einen unterschriebenen Beihilfeantrag in Papierform verlangen.

(4) 1 Die Belege über Aufwendungen im Ausland müssen grundsätzlich den im Inland geltenden Anforderungen entsprechen. 2 Kann die beihilfeberechtigte Person die für den Kostenvergleich notwendigen Angaben nicht beibringen, hat die Festsetzungsstelle die Angemessenheit der Aufwendungen festzustellen. 3 Auf Anforderung muss mindestens für eine Bescheinigung des Krankheitsbildes und der erbrachten Leistungen eine Übersetzung vorgelegt werden.

(5) 1 Der Bescheid über die Bewilligung oder die Ablehnung der beantragten Beihilfe (Beihilfebescheid) wird von der Festsetzungsstelle schriftlich oder elektronisch erlassen. 2 Soweit Belege zur Prüfung des Anspruchs auf Abschläge für Arzneimittel benötigt werden, können sie einbehalten werden. 3 Soweit die Festsetzungsstelle elektronische Dokumente zur Abbildung von Belegen herstellt, werden diese einbehalten. 4 Spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit des Beihilfebescheides oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Belege für Prüfungen einer der Rabattgewährung nach § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel nicht mehr benötigt werden, sind sie zu vernichten und elektronische Abbildungen spurenlos zu löschen.

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(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Festsetzungsstelle nach vorheriger Anhörung der oder des Beihilfeberechtigten zulassen, dass berücksichtigungsfähige Angehörige oder deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter ohne Zustimmung der oder des Beihilfeberechtigten die Beihilfe selbst beantragen.



(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Festsetzungsstelle nach vorheriger Anhörung der beihilfeberechtigten Person zulassen, dass berücksichtigungsfähige Personen oder deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter ohne Zustimmung der beihilfeberechtigten Person die Beihilfe selbst beantragen.

(7) 1 Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. 2 Die Festsetzungsstelle kann bei drohender Verjährung oder zur Vermeidung anderer unbilliger Härten Ausnahmen zulassen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(8) 1 Die Festsetzungsstelle kann auf Antrag der oder des Beihilfeberechtigten Abschlagszahlungen leisten. 2 Sie kann die Beihilfe in Ausnahmefällen im Einverständnis mit der oder dem Beihilfeberechtigten an Dritte auszahlen.



(8) 1 Die Festsetzungsstelle kann auf Antrag der beihilfeberechtigten Person Abschlagszahlungen leisten. 2 Sie kann die Beihilfe in Ausnahmefällen mit Zustimmung der beihilfeberechtigten Person an Dritte auszahlen.

(heute geltende Fassung) 

§ 52 Zuordnung von Aufwendungen


Beihilfefähige Aufwendungen werden zugeordnet:

1. für eine Familien- und Haushaltshilfe der außerhäuslich untergebrachten Person,

2. für eine Begleitperson der oder dem Begleiteten,

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3. für eine familienorientierte Rehabilitation dem erkrankten Kind und



3. für eine familienorientierte Rehabilitationsmaßnahme dem erkrankten Kind und

4. in Geburtsfällen einschließlich der Aufwendungen des Krankenhauses für das gesunde Neugeborene der Mutter.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 54 Antragsfrist


(1) Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Für den Beginn der Frist ist bei Pflegeleistungen der letzte Tag des Monats maßgebend, in dem die Pflege erbracht wurde. Hat ein Sozialhilfeträger oder im Bereich der Pflege der Träger der Kriegsopferfürsorge vorgeleistet, beginnt die Frist mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger oder der Träger der Kriegsopferfürsorge die Aufwendungen bezahlt hat.

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(2) Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag von Beihilfeberechtigten nach § 3 innerhalb der Frist nach Absatz 1 bei der zuständigen Beschäftigungsstelle im Ausland eingereicht wird.



(2) Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag von beihilfeberechtigten Personen nach § 3 innerhalb der Frist nach Absatz 1 bei der zuständigen Beschäftigungsstelle im Ausland eingereicht wird.

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§ 57 Verwaltungsvorschriften




§ 57 (aufgehoben)


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Das Bundesministerium des Innern erlässt Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Verordnung.



 

§ 58 Übergangsvorschriften


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(1) Auf Aufwendungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen vom 1. November 2001 (GMBl S. 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379), weiter anzuwenden.

(2) Auf Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als berücksichtigungsfähige Angehörige unter der Einkommensgrenze nach § 5 Abs. 4 der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Beihilfevorschriften des Bundes lagen, aber die Einkommensgrenze nach § 4 Abs. 1 überschreiten, ist die bisherige Einkommensgrenze bis zur erstmaligen Überschreitung weiter anzuwenden.

(3) 1 Kinder der oder des Beihilfeberechtigten, die im Wintersemester 2006/2007 an einer Hochschule oder Fachhochschule eingeschrieben sind, gelten abweichend von § 4 Abs. 2 längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zuzüglich der geleisteten Zeiten des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes als berücksichtigungsfähige Angehörige. 2 Die Übergangsregelung hat keine Auswirkung auf den Bemessungssatz der oder des Beihilfeberechtigten.

(4) 1 Auf Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Bemessungssatz nach § 14 Abs. 6 Nr. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen vom 1. November 2001 (GMBl S. 919), die zuletzt durch Artikel 1 der Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379) geändert worden ist, unbefristet erhöht wurde, ist dieser erhöhte Bemessungssatz für die Dauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiter anzuwenden. 2 Anschließend prüft die Festsetzungsstelle, ob die Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes nach § 47 Abs. 2 vorliegen. 3 Die Prüfung ist alle zwei Jahre zu wiederholen. 4 Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Bescheid über die Erhöhung des Bemessungssatzes nach § 49 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu widerrufen. 5 Die Sätze 1 bis 3 gelten für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger entsprechend.

(5) 1 §
46 Abs. 3 Satz 2 ist erstmals ab 1. Januar 2010 anzuwenden. 2 Bis dahin ist § 14 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen vom 1. November 2001 (GMBl S. 919), die zuletzt durch Artikel 1 der Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

(6) In § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 5 Abs. 4 und § 46 Abs. 3 Satz 2 ist unter der Bezeichnung 'Auslandskinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes' ab dem 1. Juli 2010 die Bezeichnung 'Auslandszuschlag nach § 53 Abs. 4 Nr. 2 und Nummer 2a des Bundesbesoldungsgesetzes' zu verstehen.

(7)
1 Für am 20. September 2012 vorhandene freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist § 47 Absatz 6 in der bis zum 19. September 2012 geltenden Fassung bis zum 20. September 2017 weiter anzuwenden. 2 Anschließend gilt § 6 Absatz 7 entsprechend für die Erhöhung des Bemessungssatzes.

(8)
1 Beihilfe für Aufwendungen einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners und deren Kinder, die die Voraussetzungen des § 4 erfüllen, wird rückwirkend ab 14. Februar 2009 gewährt. 2 Für Aufwendungen, die vom 1. Januar 2009 bis 13. Februar 2009 entstanden sind, gelten die Beihilfevorschriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2001 (GMBl S. 919), die zuletzt durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379) geändert worden sind, mit der Maßgabe, dass Lebenspartner Ehegatten gleichgestellt sind. 3 Die Antragsfrist nach § 54 beginnt frühestens am Tag nach dem Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften.



(1) Auf Aufwendungen, die vor dem 14. Februar 2009 entstanden sind, sind die Beihilfevorschriften vom 1. November 2001, die zuletzt durch Artikel 1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379) geändert worden sind, weiter anzuwenden.

(2) Auf Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, bei denen der Gesamtbetrag der Einkünfte die Grenze nach § 4 Absatz 1 überschreitet, aber bis zum 13. Februar 2009 unter der Einkommensgrenze nach § 5 Absatz 4 Nummer 3 der Beihilfevorschriften lag, ist bis zur erstmaligen Überschreitung dieser Grenze § 5 Absatz 4 der Beihilfevorschriften weiter anzuwenden.

(3) 1 Kinder, die mindestens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigungsfähig sind und im Wintersemester 2006/2007 an einer Hochschule oder Fachhochschule eingeschrieben waren, gelten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zuzüglich der geleisteten Zeiten des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes als berücksichtigungsfähige Personen. 2 Die Übergangsregelung hat keine Auswirkung auf den Bemessungssatz der beihilfeberechtigten Person.

(4) 1 § 46 Absatz 3 Satz 2 ist ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden. 2 Bis dahin ist § 14 der Beihilfevorschriften in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung (Absatz 1) weiter anzuwenden.

(5)
1 Für am 20. September 2012 vorhandene freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist § 47 Absatz 6 in der bis zum 19. September 2012 geltenden Fassung bis zum 20. September 2017 weiter anzuwenden. 2 Anschließend gilt § 6 Absatz 7 entsprechend für die Erhöhung des Bemessungssatzes.

(6)
1 Beihilfe für Aufwendungen einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners und deren Kinder, die die Voraussetzungen des § 4 erfüllen, wird rückwirkend ab dem 14. Februar 2009 gewährt. 2 Für Aufwendungen, die in der Zeit vom 1. Januar bis zum 13. Februar 2009 entstanden sind, sind die Beihilfevorschriften in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung (Absatz 1) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass Lebenspartner Ehegatten gleichgestellt sind. 3 Die Antragsfrist nach § 54 beginnt frühestens am 2. Januar 2009.

Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2) Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen


Abschnitt 1

Völliger Ausschluss

1.1 Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologie-Therapie (zum Beispiel nach Tomatis, Hörtraining nach Volf, audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer Migräne)

1.2 Atlastherapie nach Arlen

1.3 autohomologe Immuntherapien

1.4 autologe-Target-Cytokine-Therapie nach Klehr

1.5 ayurvedische Behandlungen, zum Beispiel nach Maharishi

2.1 Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Nuhr

2.2 Biophotonen-Therapie

2.3 Bioresonatorentests

2.4 Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen

2.5 Bogomoletz-Serum

2.6 brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Barraquer

2.7 Bruchheilung ohne Operation

3.1 Chelat-Therapie

3.2 Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen

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3.3 computergestütztes Gesichtsfeldtraining zur Behandlung nach einer neurologischbedingten Erkrankung oder Schädigung

3.4
cytotoxologische Lebensmitteltests



3.3 computergestützte mechanische Distraktionsverfahren, zur nichtoperativen segmentalen Distraktion an der Wirbelsäule (zum Beispiel SpineMED-Verfahren, DRX 9000, Accu-SPINA)

3.4
computergestütztes Gesichtsfeldtraining zur Behandlung nach einer neurologischbedingten Erkrankung oder Schädigung

3.5
cytotoxologische Lebensmitteltests

4.1 DermoDyne-Therapie (DermoDyne-Lichtimpfung)

5.1 Elektroneuralbehandlungen nach Croon

5.2 Elektronneuraldiagnostik

5.3 epidurale Wirbelsäulenkathetertechnik nach Racz

6.1 Frischzellentherapie

7.1 Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (zum Beispiel Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur nach Voll, elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik, Mora-Therapie)

7.2 gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität

8.1 Heileurhythmie

8.2 Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung

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8.3 Hyperthermiebehandlung



 
9.1 immunoaugmentative Therapie

9.2 Immunseren (Serocytol-Präparate)

9.3 isobare oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nichtionisiertem Sauerstoff oder Ozon einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (zum Beispiel hämatogene Oxidationstherapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach von Ardenne)

10.1 (frei)

11.1 Kariesdetektor-Behandlung

11.2 kinesiologische Behandlung

11.3 Kirlian-Fotografie

11.4 kombinierte Serumtherapie (zum Beispiel Wiedemann-Kur)

11.5 konduktive Förderung nach Petö

12.1 Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie

13.1 modifizierte Eigenblutbehandlung (zum Beispiel nach Garthe, Blut-Kristall-Analyse unter Einsatz der Präparate Autohaemin, Antihaemin und Anhaemin) und sonstige Verfahren, bei denen aus körpereigenen Substanzen der Patientin oder des Patienten individuelle Präparate gefertigt werden (zum Beispiel Gegensensibilisierung nach Theurer, Clustermedizin)

14.1 neurotopische Diagnostik und Therapie

14.2 niedrig dosierter, gepulster Ultraschall

15.1 osmotische Entwässerungstherapie

16.1 Psycotron-Therapie

16.2 pulsierende Signaltherapie

16.3 Pyramidenenergiebestrahlung

17.1 (frei)

18.1 radiale Stoßwellentherapie

18.2 Regeneresen-Therapie

18.3 Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen

18.4 Rolfing-Behandlung

19.1 Schwingfeld-Therapie

20.1 Thermoregulationsdiagnostik

20.2 Trockenzellentherapie

21.1 (frei)

22.1 Vaduril-Injektionen gegen Parodontose

22.2 Vibrationsmassage des Kreuzbeins

23.1 (frei)

24.1 (frei)

25.1 (frei)

26.1 Zellmilieu-Therapie

Abschnitt 2

Teilweiser Ausschluss

1. Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung

Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.

2. Extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich

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Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung verkalkender Sehnenerkrankung (Tendinosis calcarea), nicht heilender Knochenbrüche (Pseudarthrose), des Fersensporns (Fasziitis plantaris) oder der therapieresistenten Achillessehnenentzündung (therapiefraktäre Achillodynie). Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der ESWT sind Gebühren nach Nummer 1800 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.



Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Tendinosis calcarea, Pseudarthrose, Fasziitis plantaris und therapiefraktäre Achillodynie. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der ESWT sind Gebühren nach Nummer 1800 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.

3. Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung)

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxidvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie oder von Tinnitusleiden, die mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbunden sind.

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4. Klimakammerbehandlung



4. Hyperthermiebehandlung

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Tumorbehandlungen in Kombination mit Chemo- oder Strahlentherapie.

5.
Klimakammerbehandlung

Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle auf Grund des Gutachtens von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder den sie bestimmt, vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat.

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5. Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur



6. Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur

Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten, zum Beispiel Aludrin, durchgeführt werden.

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6. Magnetfeldtherapie



7. Magnetfeldtherapie

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen, bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn die Magnetfeldtherapie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird, sowie bei psychiatrischen Erkrankungen.

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7. Ozontherapie



8. Ozontherapie

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.

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8. Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe (zum Beispiel Krankengymnastin oder Krankengymnast) mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Aufwendungen sind nach den Nummern 4 bis 6 der Anlage 9 beihilfefähig.

9.
Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten



9. Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe (zum Beispiel Krankengymnastin oder Krankengymnast) mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Aufwendungen sind nach den Nummern 3 bis 5 der Anlage 9 beihilfefähig.

10.
Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlungen, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben.



Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3 Satz 4) Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen



Nummer | Leistungsbeschreibung | vereinbarter
Höchstbetrag

1 - 10 Allgemeine Leistungen |

1 | Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung | 12,50 €

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2 | Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln
der
klassischen Homöopathie
Anmerkung: Die Leistung nach Nummer 2 ist innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal be-
rechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer 2 ist
in einer Sitzung nur einmal berechnungsfähig. | 35,00 €



2a | Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von
einer Stunde je Behandlungsfall | 80,00 €

2b |
Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den
Regeln der
klassischen Homöopathie
Anmerkung: Die Leistung nach Nummer 2b ist in einer Sitzung nur einmal und
innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal
berechnungsfähig. | 35,00 €

3 | Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsver-
ordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme der Heilpraktikerin/des Heilprakti-
kers | 3,00 €

4 | Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten
Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung
Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 4 ist nur als alleinige Leistung oder im Zusammenhang mit
einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 17.1 beihilfefähig. | 18,50 €

5 | Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls, einschließlich einer kurzen Unter-
suchung
Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 5 ist nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen
Leistung beihilfefähig. | 9,00 €

6 | Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch außerhalb der normalen
Sprechstundenzeit | 13,00 €

7 | Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch bei Nacht, zwischen 20 und
7 Uhr | 18,00 €

8 | Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch sonn- und feiertags
Anmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie
nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach den Nummern 6 bis 8 kann also
nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und der Patient
nicht schon vor Ablauf derselben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und
Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der
Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält. | 20,00 €

9 Hausbesuch einschließlich Beratung |

9.1 | bei Tag | 24,00 €

9.2 | in dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt) | 26,00 €

9.3 | bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen | 29,00 €

10 Nebengebühren für Hausbesuche |

10.1 | für jede angefangene Stunde bei Tag bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und
Besuchsort | 4,00 €

10.2 | für jede angefangene Stunde bei Nacht bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und
Besuchsort | 8,00 €

10.5 | für jeden zurückgelegten km bei Tag von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und
Besuchsort | 1,00 €

10.6 | für jeden zurückgelegten km bei Nacht von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und
Besuchsort | 2,00 €

10.7 | Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und
Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden.
Anmerkung: Die Wegkilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berech-
net. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten
entsprechend aufgeteilt. | 0,20 €

10.8 | Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden
dauert, so kann die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die
tatsächlich entstandenen Reisekosten in Abrechnung bringen und außerdem für den
Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Die Patientin bzw. der Patient ist hiervon
vorher in Kenntnis zu setzen.
| 16,00 €

11 Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen |

11.1 | Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse der Patientin/des Patienten | 5,00 €

11.2 | Ausführlicher
Krankheits-
bericht oder
Gutachten
(DIN A4
engzeilig
maschinen-
geschrieben) | Ausführlicher schrift-
licher Krankheits-
und Befundbericht
(einschließlich Anga-
ben zur Anamnese,
zu den Befunden,
zur epikritischen
Bewertung und ge-
gebenenfalls zur
Therapie) | 15,00 €

Schriftliche gutach-
terliche Äußerung | 16,00 €

11.3 | Individuell angefertigter schriftlicher
Diätplan bei Ernährungs- und
Stoffwechselerkrankungen | 8,00 €

12 Chemisch-physikalische Untersuchungen |

12.1 | Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers
(Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich
Anmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung
des ph-Wertes und des spezifischen Gewichtes sind nicht berechnungsfähig.
| 3,00 €

12.2 | Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde,
zum Beispiel Zucker usw.) | 4,00 €

12.4 | Harnuntersuchung, nur Sediment | 4,00 €

12.7 | Blutstatus (nicht neben den Nummern 12.9, 12.10, 12.11) | 10,00 €

12.8 | Blutzuckerbestimmung | 2,00 €

12.9 | Hämoglobinbestimmung | 3,00 €

12.10 | Differenzierung des gefärbten Blutausstriches | 6,00 €

12.11 | Zählung der Leuko- und Erythrozyten | Erythrozytenzahl und/oder Hämatokrit und/
oder Hämoglobin und/oder mittleres Zell-
volumen (MCV) und die errechneten Kenn-
größen (zum Beispiel MCH, MCHC) und
die Erythrozytenverteilungskurve und/oder
Leukozytenzahl und/oder Thrombozyten-
zahl | 3,00 €

Differenzierung der Leukozyten, elektro-
nisch-zytometrisch, zytochemisch-zytome-
trisch oder mittels mechanisierter Muster-
erkennung (Bildanalyse) | 1,00 €

12.12 | Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit einschl. Blutentnahme | 3,00 €

12.13 | Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchungen von Körperflüssigkeiten
und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dun-
kelfeld, pro Untersuchung
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.
| 6,00 €

12.14 | Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach
Umfang pro Einzeluntersuchung
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.
| 7,00 €

13 Sonstige Untersuchungen |

13.1 | Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfah-
ren besonders schwieriger Art, zum Beispiel ph-Messungen im strömenden Blut oder
Untersuchungen nach v. Bremer, Enderlein usw.
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. | 6,00 €

14 Spezielle Untersuchungen |

14.1 | Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes
Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder
Nummer 4 berechnet werden. Leistungen nach den Nummern 14.1 und 14.2 können nicht neben-
einander berechnet werden. | 8,00 €

14.2 | Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes
Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder
Nummer 4 berechnet werden. Leistungen nach den Nummern 14.1 und 14.2 können nicht neben-
einander berechnet werden. | 8,00 €

14.3 | Grundumsatzbestimmung nach Read | 5,00 €

14.4 | Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung | 20,00 €

14.5 | Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung) | 7,00 €

14.6 | Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm | 41,00 €

14.7 | Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ab-
leitungen, Brustwandableitungen | 14,00 €

14.8 | Oszillogramm-Methoden | 11,00 €

14.9 | Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen
Anmerkung: Nicht neben Nummer 1 oder Nummer 4 berechenbar. | 8,00 €

14.10 | Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zu peripheren Venendruck-/ oder Strömungs-
messungen | 9,00 €

17 Neurologische Untersuchungen |

17.1 | Neurologische Untersuchung | 21,00 €

18 - 23 Spezielle Behandlungen |

20 Atemtherapie, Massagen |

20.1 | Atemtherapeutische Behandlungsverfahren | 8,00 €

20.2 | Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u. a., Spezialnervenmassage | 6,00 €

20.3 | Bindegewebsmassage | 6,00 €

20.4 | Teilmassage (Massage einzelner Körperteile) | 4,00 €

20.5 | Großmassage | 6,00 €

20.6 | Sondermassagen | Unterwasserdruckstrahlmassage (Wannen-
inhalt mindestens 400 Liter, Leistung der
Apparatur mindestens 4 bar) | 8,00 €

20.6 | Sondermassagen | Massage im extramuskulären Bereich (zum
Beispiel Bindegewebsmassage, Periost-
massage, manuelle Lymphdrainage) | 6,00 €

Extensionsbehandlung mit Schrägbett, Ex-
tensionstisch, Perlgerät | 6,00 €

20.7 | Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten | 6,00 €

20.8 | Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut | 4,00 €

21 Akupunktur |

21.1 | Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose | 23,00 €

21.2 | Moxibustionen, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte | 7,00 €

22 Inhalationen |

22.1 | Inhalationen, soweit sie von der Heilpraktikerin/dem Heilpraktiker mit den verschiedenen
Apparaten in der Sprechstunde ausgeführt werden | 3,00 €

24 - 30 Blutentnahmen - Injektionen - Infusionen - Hautableitungsverfahren |

24 Eigenblut, Eigenharn |

24.1 | Eigenblutinjektion | 11,00 €

25 Injektionen, Infusionen |

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25.1 | Injektion, subkutan | 4,50

25.2 | Injektion, intramuskulär | 4,50

25.3 | Injektion, intravenös, intraarteriell | 6,00



25.1 | Injektion, subkutan | 5,00

25.2 | Injektion, intramuskulär | 5,00

25.3 | Injektion, intravenös, intraarteriell | 7,00

25.4 | Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), pro Sitzung | 7,00 €

vorherige Änderung nächste Änderung

25.5 | Injektion, intraartikulär | 11,00

25.6 | Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke | 11,00

25.7 | Infusion | 7,00

25.8 | Dauertropfeninfusion
Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit der mit der Infusion eingebrachten Medikamente richtet sich nach
dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers. | 10,00



25.5 | Injektion, intraartikulär | 11,50

25.6 | Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke | 11,50

25.7 | Infusion | 8,00

25.8 | Dauertropfeninfusion
Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit der mit der Infusion eingebrachten Medikamente richtet sich nach
dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers. | 12,50

26 Blutentnahmen |

26.1 | Blutentnahme | 3,00 €

26.2 | Aderlass | 12,00 €

27 Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren |

27.1 | Setzen von Blutegeln, ggf. einschl. Verband | 5,00 €

27.2 | Skarifikation der Haut | 4,00 €

27.3 | Setzen von Schröpfköpfen, unblutig | 5,00 €

27.4 | Setzen von Schröpfköpfen, blutig | 5,00 €

27.5 | Schröpfkopfmassage einschl. Gleitmittel | 5,00 €

27.6 | Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten | 5,00 €

27.7 | Setzen von Fontanellen | 5,00 €

27.8 | Setzen von Cantharidenblasen | 5,00 €

27.9 | Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Nummer 27.8) | 5,00 €

27.10 | Anwendung von Pustulantien | 5,00 €

27.12 | Biersche Stauung | 5,00 €

28 Infiltrationen |

28.1 | Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig | 9,00 €

28.2 | Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig | 15,00 €

29 Roedersches Verfahren |

29.1 | Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren | 5,00 €

30 Sonstiges |

30.1 | Spülung des Ohres | 5,00 €

31 Wundversorgung, Verbände und Verwandtes |

31.1 | Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses | 9,00 €

31.2 | Entfernung von Aknepusteln pro Sitzung | 8,00 €

32 Versorgung einer frischen Wunde |

32.1 | bei einer kleinen Wunde | 8,00 €

32.2 | bei einer größeren und verunreinigten Wunde | 13,00 €

33 Verbände (außer zur Wundbehandlung) |

33.1 | Verbände, jedes Mal | 5,00 €

33.2 | Elastische Stütz- und Pflasterverbände | 7,00 €

33.3 | Kompressions- oder Zinkleimverband
| 10,00 €

| Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit des für den Verband verbrauchten Materials richtet sich nach dem
Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers. |

34 Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung |

34.1 | Chiropraktische Behandlung | 4,00 €

34.2 | Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule
Anmerkung: Die Leistung nach Nummer 34.2 ist nur einmal je Sitzung berechnungsfähig. | 17,00 €

35 Osteopathische Behandlung |

35.1 | des Unterkiefers | 11,00 €

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35.2 | des Schultergelenkes | 21,00 €



35.2 | des Schultergelenkes und der Wirbelsäule | 21,00 €

35.3 | der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der
Fußgelenke | 21,00 €

35.4 | des Schlüsselbeins und der Kniegelenke | 12,00 €

35.5 | des Daumens | 10,00 €

35.6 | einzelner Finger und Zehen | 10,00 €

36 Hydro- und Elektrotherapie, Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische Anwendungen
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig. |

36.1 | Leitung eines ansteigenden Vollbades | 7,00 €

36.2 | Leitung eines ansteigenden Teilbades | 4,00 €

36.3 | Spezialdarmbad (subaquales Darmbad) | 13,00 €

36.4 | Kneippsche Güsse | 4,00 €

37 Elektrische Bäder und Heißluftbäder
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig. |

37.1 | Teilheißluftbad, zum Beispiel Kopf oder Arm | 3,00 €

37.2 | Ganzheißluftbad, zum Beispiel Rumpf oder Beine | 5,00 €

37.3 | Heißluftbad im geschlossenen Kasten | 5,00 €

37.4 | Elektrisches Vierzellenbad | 4,00 €

37.5 | Elektrisches Vollbad (Stangerbad)
| 8,00 €

38 Spezialpackungen
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Packungen sind nicht beihilfefähig. |

38.1 | Fangopackungen | 3,00 €

38.2 | Paraffinpackungen, örtliche | 3,00 €

38.3 | Paraffinganzpackungen | 3,00 €

38.4 | Kneippsche Wickel- und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen | 3,00 €

39 Elektro-physikalische Heilmethoden |

39.1 | Einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen | 3,00 €

39.2 | Ganzbestrahlungen | 8,00 €

39.4 | Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte) | 4,00 €

39.5 | Anwendung der Influenzmaschine | 4,00 €

39.6 | Anwendung von Heizsonnen (Infrarot) | 4,00 €

39.7 | Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen | 8,00 €

39.8 | Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung mit
verschiedenen Apparaten | 3,00 €

39.9 | Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung | 3,00 €

39.10 | Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten | 4,00 €

39.11 | Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer) | 4,00 €

39.12 | Niederfrequente Reizstromtherapie, zum Beispiel Jono-Modulator | 4,00 €

39.13 | Ultraschall-Behandlung | 4,00 €



Anlage 3 (zu den §§ 18 bis 21) Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung


Abschnitt 1 Psychotherapeutische Leistungen

1. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:

a) Familientherapie,

b) Funktionelle Entspannung nach Marianne Fuchs,

c) Gesprächspsychotherapie (zum Beispiel nach Rogers),

d) Gestalttherapie,

e) Körperbezogene Therapie,

f) Konzentrative Bewegungstherapie,

g) Logotherapie,

h) Musiktherapie,

i) Heileurhythmie,

j) Psychodrama,

k) Respiratorisches Biofeedback,

l) Transaktionsanalyse.

2. Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der §§ 18 bis 21 gehören:

a) Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind,

b) Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung,

c) Heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie

d) Psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen.

Abschnitt 2 Psychosomatische Grundversorgung

1. Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von einer Fachärztin oder einem Facharzt für

a) Allgemeinmedizin,

b) Augenheilkunde,

c) Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

d) Haut- und Geschlechtskrankheiten,

e) Innere Medizin,

f) Kinder- und Jugendlichenmedizin,

g) Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

h) Neurologie,

i) Phoniatrie und Pädaudiologie,

j) Psychiatrie und Psychotherapie,

k) Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder

l) Urologie.

2. Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von

a) einer Ärztin oder einem Arzt,

b) einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten,

c) einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.

Die behandelnde Person muss über Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der entsprechenden Intervention verfügen.

Abschnitt 3 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

1. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:

a) Psychotherapeutische Medizin,

b) Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,

c) Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oder

d) Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung 'Psychotherapie' oder 'Psychoanalyse'.

Eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie sowie eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichsbezeichnung 'Psychotherapie' kann nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) durchführen. Eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung 'Psychoanalyse' oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Bereichsbezeichnung 'Psychotherapie' kann auch analytische Psychotherapie (Nummern 863 und 864 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) durchführen.

2. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) kann Leistungen für diejenige anerkannte Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.

3. Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person

a) zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein,

b) in das Arztregister eingetragen sein oder

c) über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.

4. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut, die oder der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügt, kann sowohl tiefenpsychologisch fundierte als auch analytische Psychotherapie durchführen (Nummern 860, 861 und 863 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte).

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5. Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychThG kann Leistungen für diejenige Psychotherapieform bei Kindern und Jugendlichen (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.

6. Wird die Behandlung von Kindern und Jugendlichen von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person



5. Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychThG kann Leistungen für diejenige Psychotherapieform bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.

6. Wird die Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person

a) zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein,

b) in das Arztregister eingetragen sein oder

c) über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügen.

7. Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, die oder der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügt, kann sowohl tiefenpsychologisch fundierte als auch analytische Psychotherapie durchführen (Nummern 860, 861 und 863 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte).

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8. Wird die Behandlung von Kindern und Jugendlichen von einer Person durchgeführt, die weder Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie noch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.



8. Wird die Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von einer Person durchgeführt, die weder Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie noch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

Werden Gruppenbehandlungen von einer Person durchgeführt, die keine Fachärztin oder kein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

9. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in besonderen Ausnahmefällen (§ 20 Absatz 1 Nummer 3 und 4) ist, dass vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Therapeutin oder des Therapeuten vorgelegt wird und die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der vorgesehenen Anzahl der Sitzungen nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Die Anerkennung darf erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen. Voraussetzung für die Anerkennung ist eine Indikation nach § 20 Absatz 1, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt.

Abschnitt 4 Verhaltenstherapie

1. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:

a) Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin,

b) Psychiatrie und Psychotherapie,

c) Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oder

d) Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung 'Psychotherapie'.

Ärztliche Psychotherapeutinnen oder ärztliche Psychotherapeuten, die keine Fachärztinnen oder Fachärzte sind, können die Behandlung durchführen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie während ihrer Weiterbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben haben.

2. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychThG kann Verhaltenstherapie durchführen, wenn sie oder er dafür eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.

3. Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin, einem Psychologischen Psychotherapeuten, einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person

a) zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein,

b) in das Arztregister eingetragen sein oder

c) über eine abgeschlossene Ausbildung in Verhaltenstherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten verhaltenstherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.

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4. Wird die Behandlung von Kindern und Jugendlichen von einer Person durchgeführt, die weder Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie noch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.



4. Wird die Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von einer Person durchgeführt, die weder Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie noch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

Werden Gruppenbehandlungen von einer Person durchgeführt, die keine Fachärztin oder kein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.



Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) Beihilfefähige Medizinprodukte



Nr. | Produktbezeichnung | Medizinische Anwendungsfälle

1 | 1xklysma salinisch | Zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Ope-
rationen und diagnostischen Eingriffen; nicht zur Anwendung bei
Säuglingen und Kleinkindern.

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2.1 | AMO™
ENDOSOL™
| Für intraokulare und topische Spülungen des Auges bei chirurgi-
schen Prozeduren und für diagnostische und therapeutische Maß-
nahmen.

2.2 | Ampuwa®
für Spülzwecke | Zur Anfeuchtung von Tamponaden und Verbänden,
zur Atemluftbefeuchtung nur zur Anwendung in geschlossenen Sys-
temen in medizinisch notwendigen Fällen;
jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwen-
dung geeignet ist.

2.3 | Amvisc™ | Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen
am vorderen Augenabschnitt.

2.4 | Amvisc™ Plus | Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen
am vorderen Augenabschnitt.



2.1 | AMO
ENDOSOL
| Für intraokulare und topische Spülungen des Auges bei chirurgi-
schen Prozeduren und für diagnostische und therapeutische Maß-
nahmen.

2.2 | Ampuwa
für Spülzwecke | Zur Anfeuchtung von Tamponaden und Verbänden,
zur Atemluftbefeuchtung nur zur Anwendung in geschlossenen Sys-
temen in medizinisch notwendigen Fällen;
jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwen-
dung geeignet ist.

2.3 | Amvisc | Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen
am vorderen Augenabschnitt.

2.4 | Amvisc Plus | Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen
am vorderen Augenabschnitt.

2.5 | Aqua B. Braun | Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen,
zur Spülung von Wunden und Verbrennungen,
zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Verbänden,
zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern und zur
mechanischen Augenspülung.

3.1 | Bausch u. Lomb Balanced Salt
Solution | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

3.2 | BSS DISTRA-SOL | Zur Spülung der Vorderkammer während Kataraktoperationen und
anderer intraokularer Eingriffe.

3.3 | BSS NL250/NL500 | Zur Spülung des chirurgischen extraokularen oder intraokularen
Operationsbereiches.

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3.4 | BSS PLUS®
(Alcon Pharma GmbH) | Als intraokulare Spüllösung bei chirurgischen Eingriffen im Auge,
bei denen eine intraokulare Perfusion erforderlich ist.



3.4 | BSS PLUS
(Alcon Pharma GmbH) | Als intraokulare Spüllösung bei chirurgischen Eingriffen im Auge,
bei denen eine intraokulare Perfusion erforderlich ist.

3.5 | BSS® STERILE SPÜLLÖSUNG
(Alcon Pharma GmbH) | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

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4.1 | Dimet® 20 | Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und für Kinder unter
zwölf Jahren zur physikalischen
Behandlung des Kopfhaares bei
Kopflausbefall.


4.2 | Dk-line® | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur
mechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/
PDR, Riesenrissen, okularen Traumata sowie zur vereinfachten
Entfernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glas-
körperraum.

4.3 | Dr. Deppe
EndoStar®-Lavage
| Darmreinigung zur Vorbereitung einer Darmspiegelung bei Personen
ab zwölf Jahren.

4.4 | DuoVisc® | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation
einer Intraocularlinse.

5.1 | EtoPril® | Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder unter
zwölf Jahren zur physikalischen
Behandlung des Kopfhaares bei
Kopflausbefall.


6.1 | Freka-Clyss® | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
kongenitalen Megacolons), Divertikulose, Mukoviszidose, neuroge-
ner Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei Opiat- sowie
Opioidtherapie und in der Terminalphase.
Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder im Alter
von vier bis zwölf Jahren zur Behandlung
der Obstipation, zur ra-
schen
und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen,
zur
Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäko-
logischen
Untersuchungen sowie vor Rektoskopien.

6.2 | Freka Drainjet®
NaCl 0,9 % | Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extra-
corporalen
Systems bei der Hämodialyse, postoperative Blasen-
spülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen-
Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wundbehand-
lung und zum Befeuchten von Tüchern und Verbänden.

6.3 | Freka Drainjet®
Purisole SM verdünnt | Intra- und postoperative Blasenspülung bei urologischen Eingriffen.

7.1 | Globance® Lavage | Zur Behandlung vor diagnostischen Eingriffen bei Personen ab
18 Jahren.

7.2 | Globance® Lavage Apfel | Zur Behandlung vor diagnostischen Eingriffen bei Personen ab
18 Jahren.

8.1 | Healon® | Für die intraokulare Verwendung bei Augenoperationen.

8.2 | HEALON GV™ | Viscoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Augen-
operationen am
vorderen Augenabschnitt.

8.3 | HSO® | Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen
am vorderen und hinteren Augenabschnitt.

8.4
| HSO®Plus | Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen
am vorderen und hinteren Augenabschnitt.

8.5
| Hylo®-Gel | Synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmun-Erkrankungen
(Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes
Auge Grad 2], Epidermolysis bulosa, okulares Pemphigoid), Fehlen
oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei
Lagophthalmus.

9.1 | Isotonische Kochsalzlösung zur
Inhalation (Eifelfango) | Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern
oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz
einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen
Inhalats zwingend vorgesehen ist.

10.1 | Jacutin® Pedicul Fluid | Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder unter
zwölf Jahren zur physikalischen
Behandlung des Kopfhaares bei
Kopflausbefall.


11.1 | Klistier Fresenius | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
kongenitalen Megacolons), Divertikulose, Mukoviszidose, neuroge-
ner Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei Opiat- sowie
Opioidtherapie und in der Terminalphase.
Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder im Alter
von vier bis zwölf Jahren zur Behandlung
der Obstipation, zur ra-
schen
und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen,
zur
Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäko-
logischen
Untersuchungen sowie vor Rektoskopien.

12.1 | Laxatan® M | Für Personen ab 16 Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im
Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von 16 bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.

12.2 | Lubricano®
Steriles Gel
| Zur Anwendung bei Personen mit Katheterisierung.

13.1 | Macrogol 1A Pharma® | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.

13.2 | Macrogol AbZ | Für Personen ab 13 Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im
Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.

13.3 | Macrogol AL | Für Personen ab 13 Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im
Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.



4.1 | Dimet 20 | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und
an Entwicklungsstörungen leiden.


4.2 | Dk-line | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur
mechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/
PDR, Riesenrissen, okularen Traumata sowie zur vereinfachten
Entfernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glas-
körperraum.

4.3 | Dr. Deppe
EndoStar-Lavage
| Darmreinigung zur Vorbereitung einer Darmspiegelung bei Personen
ab zwölf Jahren.

4.4 | DuoVisc | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation
einer Intraocularlinse.

5.1 | EtoPril | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und
an Entwicklungsstörungen leiden.


5.2 | EyE-Lotion BSS | Irrigation im Rahmen extraokularer und interokularer Eingriffe.

6.1 | Freka-Clyss | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
kongenitalen Megacolons), Divertikulose, Mukoviszidose, neuroge-
ner Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei Opiat- sowie
Opioidtherapie und in der Terminalphase.
Behandlung
der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien
a) bei Personen, die das vierte, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, und
b) bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.


6.2 | Freka Drainjet
NaCl 0,9 % | Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extrakorporalen *) Systems bei der Hämodialyse, postoperative Blasen-
spülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen-
Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wundbehand-
lung und zum Befeuchten von Tüchern und Verbänden.

6.3 | Freka Drainjet
Purisole SM verdünnt | Intra- und postoperative Blasenspülung bei urologischen Eingriffen.

7.1 | Globance Lavage | Zur Behandlung vor diagnostischen Eingriffen bei Personen ab
18 Jahren.

7.2 | Globance Lavage Apfel | Zur Behandlung vor diagnostischen Eingriffen bei Personen ab
18 Jahren.

8.1 | Healon | Für die intraokulare Verwendung bei Augenoperationen.

8.2 | Healon5 | Viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen
am
vorderen Augenabschnitt.

8.3 | HEALON GV | Viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen
am vorderen Augenabschnitt.

8.4 | HSO |
Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen
am vorderen und hinteren Augenabschnitt.

8.5
| HSOPlus | Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen
am vorderen und hinteren Augenabschnitt.

8.6
| Hylo-Gel | Synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmun-Erkrankungen
(Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes
Auge Grad 2], Epidermolysis bulosa, okulares Pemphigoid), Fehlen
oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei
Lagophthalmus.

9.1 | IsoFree | Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder
Aerosolgeräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fach-
information zu dem arzneistoffhaltigen Inhalat zwingend vorgesehen ist.

9.2 |
Isotonische Kochsalzlösung zur
Inhalation (Eifelfango) | Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern
oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz
einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen
Inhalats zwingend vorgesehen ist.

10.1 | Jacutin Pedicul Fluid | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und
an Entwicklungsstörungen leiden.


11.1 | Klistier Fresenius | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
kongenitalen Megacolons), Divertikulose, Mukoviszidose, neuroge-
ner Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei Opiat- sowie
Opioidtherapie und in der Terminalphase.
Behandlung
der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien
a) bei Personen, die das vierte, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, und
b) bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.


12.1 | Laxatan M | Für Personen ab 16 Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im
Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von 16 bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.

12.2 | Lubricano | Zur Anwendung bei Personen mit Katheterisierung.

13.1 | Macrogol 1A Pharma | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.

13.2 | Macrogol AbZ | Für Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, zur Behandlung der Obstipation nur im
Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.

13.3 | Macrogol AL | Für Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, zur Behandlung der Obstipation nur im
Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.

13.4 | Marcogol-CT
Abführpulver | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.

vorherige Änderung nächste Änderung

13.5 | Macrogol dura® | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.

13.6 | Marcrogol HEXAL® | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.

13.7 | Marcrogolratiopharm® | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.

13.8 | Macrogol Sandoz® | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.

13.9 | Macrogol STADA® | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.

13.10 | Macrogol TAD® | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.



13.5 | Macrogol dura | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.

13.6 | Marcrogol HEXAL | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.

13.7 | Marcrogolratiopharm | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.

13.8 | Macrogol Sandoz | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.

13.9 | Macrogol STADA | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.

13.10 | Macrogol TAD | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.

13.11 | Medicoforum Laxativ | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.

vorherige Änderung nächste Änderung

13.12 | mosquito® med Läuse-Shampoo | Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder unter
zwölf Jahren zur physikalischen
Behandlung des Kopfhaares bei
Kopflausbefall.


13.13 | MucoClear® 6 % | Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose für
Personen ab sechs Jahren.


13.14 | MOVICOL® flüssig Orange | Für Personen ab 13 Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im
Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Diverkulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.

13.15
| MOVICOL® Junior Schoko | Für Kinder im Alter von zwei bis elf Jahren zur Behandlung der
Obstipation.



13.12 | Mosquito med Läuse-
Shampoo 10
| Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und
an Entwicklungsstörungen leiden.


13.13 | MucoClear 6 % | Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose für
Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben.


13.14 | MOVICOL | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit
Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis,
Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung,
b) bei phoshatbindender Medikation der chronischen Niereninsuffienz,
c) bei Opiat- oder Opioidtherapie,
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch
nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen
leiden.

13.15 | MOVICOL
flüssig Orange | Für Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, zur Behandlung der Obstipation nur im
Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Diverkulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.

13.16
| MOVICOL Junior
aromafrei | Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber noch nicht
das elfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Koprostase bei Personen, die das fünfte, aber noch nicht
das elfte Lebensjahr vollendet haben.

13.17 | MOVICOL Junior
Schoko | Für Personen, die das zweite, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben, zur Behandlung der
Obstipation.

14.1 | NaCl 0,9 % B. Braun | Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen,
zur Spülung von Wunden und Verbrennungen,
zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Verbänden,
zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern sowie
zur mechanischen Augenspülung.

14.2 | NaCl 0,9 %
Fresenius Kabi | Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extracor-
poralen Systems bei der Hämodialyse, der postoperativen Blasen-
spülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen-
Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wundbehand-
lung und zum Befeuchten von Tüchern und Verbänden;
jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwen-
dung geeignet ist.

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14.3 | Nebusal™ 7 % | Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose für
Personen ab sechs Jahren.

14.4 | NYDA® | Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder unter
zwölf Jahren zur physikalischen
Behandlung des Kopfhaares bei
Kopflausbefall.


15.1 | OcuCoat® | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnittes.



14.3 | Nebusal 7 % | Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose für
Personen ab sechs Jahren.

14.4 | NYDA | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und
an Entwicklungsstörungen leiden.


15.1 | OcuCoat | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnittes.

15.2 | Oculentis BSS | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

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15.3 | Okta-line™ | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur
mechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/
PDR, Riesenrissen, okularen Traumata sowie zur vereinfachten Ent-
fernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glaskörper-
raum.

15.4 | Oxane® 1300 | Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhaut-
ablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Thera-
pieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die
Anwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren
diabetischen Retinopathien.

15.5 | Oxane® 5700 | Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhaut-
ablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Thera-
pieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die
Anwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren
diabetischen Retinopathien.

16.1 | Pädiasalin®
Inhalationslösung | Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern
oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz
einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen
Inhalats zwingend vorgesehen ist.

16.2 | Paranix® ohne Nissenkamm | Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder unter
zwölf Jahren zur physikalischen
Behandlung des Kopfhaares bei
Kopflausbefall.




15.3 | Okta-line | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur
mechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/
PDR, Riesenrissen, okularen Traumata sowie zur vereinfachten Ent-
fernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glaskörper-
raum.

15.4 | Oxane 1300 | Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhaut-
ablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Thera-
pieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die
Anwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren
diabetischen Retinopathien.

15.5 | Oxane 5700 | Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhaut-
ablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Thera-
pieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die
Anwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren
diabetischen Retinopathien.

16.1 | Pädiasalin
Inhalationslösung | Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern
oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz
einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen
Inhalats zwingend vorgesehen ist.

16.2 | Paranix ohne Nissen-
kamm
| Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und
an Entwicklungsstörungen leiden.


16.3 | PARI NaCl Inhalationslösung | Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern
oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz
einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen
Inhalats zwingend vorgesehen ist.

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16.4 | Pe-Ha-Luron® 1,0 % | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnittes.

16.5 | Pe-Ha-Visco® 2,0 % | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnittes.

16.6 | Polyvisc® 2,0 % | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnittes.

16.7 | Polysol® | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

16.8 | ProVisc® | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation
einer Intraokularlinse.



16.4 | Pe-Ha-Luron 1,0 % | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnittes.

16.5 | Pe-Ha-Visco 2,0 % | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnittes.

16.6 | Polyvisc 2,0 % | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnittes.

16.7 | Polysol | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

16.8 | ProVisc | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation
einer Intraokularlinse.

16.9 | PURI CLEAR | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

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16.10 | Purisole® SM verdünnt | Intra- und postoperative Blasenspülung bei urologischen Eingriffen;
jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwen-
dung geeignet ist.



16.10 | Purisole SM verdünnt | Intra- und postoperative Blasenspülung bei urologischen Eingriffen;
jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwen-
dung geeignet ist.

17.1 | Ringer B. Braun | Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung
von Wunden und Verbrennungen sowie zur intra- und postoperati-
ven Spülung bei endoskopischen Eingriffen.

17.2 | Ringer Fresenius
Spüllösung | Zum Freispülen und Reinigen des Operationsgebietes, zum Feucht-
halten des Gewebes, zur Wundspülung bei äußeren Traumen und
Verbrennungen, zur Spülung bei diagnostischen Untersuchungen
sowie zum Befeuchten von Wunden und Verbänden; jeweils in einer
Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet
ist.

18.1 | Saliva natura | Zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkolo-
gischen oder Autoimmun-Erkrankungen.

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18.2 | Sentol® | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.



18.2 | Sentol | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

18.3 | Serag BSS | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

18.4 | Serumwerk-Augenspüllösung BSS | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

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19.1 | VISCOAT® | Zur Anwendung bei ophthalmologischen Eingriffen am vorderen Au-
genabschnitt, insbesondere bei Kataraktextraktion und Implantation
einer Intraokularlinse.



19.1 | VISCOAT | Zur Anwendung bei ophthalmologischen Eingriffen am vorderen Au-
genabschnitt, insbesondere bei Kataraktextraktion und Implantation
einer Intraokularlinse.

19.2 | Visco HYAL 1.0 | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnittes.

19.3 | Viso HYAL 1.4+ | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnittes.

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19.4 | VISMED | Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-
Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epi-
dermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid).

19.5 | VISMED MULTI | Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-
Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epi-
dermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid).

20.1 | Z-Hyalin | Unterstützung intraokularer Eingriffe am vorderen Augenabschnitt bei
Kataraktoperationen.



---
*) Anm. d. Red.: Die fehlerhafte Änderung durch Artikel 1 Nr. 52 V. v. 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1154) wurde sinngemäß konsolidiert.

Anlage 5 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 1) Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen


Regulierung des Körpergewichts (zentral wirkend)


Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken

A 08 AA 01 Phentermin |

A 08 AA 02 Fenfluramin |

A 08 AA 03 Amferamon | REGENON
TENUATE Retard

A 08 AA 04 Dexfenfluramin |

A 08 AA 05 Mazindol |

A 08 AA 06 Etilamfetamin |

A 08 AA 07 Cathin | ANTIADIPOSITUM X - 112 T

A 08 AA 08 Clobenzorex |

A 08 AA 09 Mefenorex |

A 08 AA 10 Sibutramin | REDUCTIL

Phenylpropanolamin | Antiadipositum Riemser
BOXOGETTEN S
RECATOL mono

Rimonabant | ACOMPLIA


Regulierung des Körpergewichts (peripher wirkend)


Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken

A 08 AB 01 Orlistat | XENICAL


Behandlung der sexuellen Dysfunktion


Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken

G 04 BE 01 Alprostadil
(Ausnahme als Diagnostikum) | CAVERJECT
CAVERJECT Impuls
MUSE
VIRIDAL

G 04 BE 02 Papaverin |

G 04 BE 03 Sildenafil | VIAGRA

G 04 BE 04 Yohimbin | YOCON GLENWOOD
YOHIMBIN SPIEGEL

G 04 BE 05 Phentolamin |

G 04 BE 06 Moxisylyt |

G 04 BE 07 Apomorphin | IXENSE
UPRIMA

G 04 BE 08 Tadalafil | CIALIS

G 04 BE 09 Vardenafil | LEVITRA

G 04 BE 30 Kombinationen |

G 04 BE 52 Papaverin Kombinationen |

G 04 BX 14 Dapoxetinhydrochlorid | Priligy


Bekämpfung der Nikotinabhängigkeit


Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken

N 07 BA 01 Nicotin (nicht verschreibungspflichtig) | NIQUITIN

| Nicopass

| Nicopatch

| Nicorette

| Nicotinell

| Nikofrenon

N 07 BA 02 Bupropion | ZYBAN

N 06 AX 12 | Wellbutrin

N 07 BA 03 Varenicline | CHAMPIX


Steigerung des sexuellen Verlangens


Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken

G 03 BA 03 Testosteron | Intrinsa


Verbesserung des Haarwuchses


Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken

D 11 AX 01 Minoxidil | REGAINE

D 11 AX 10 Finasterid | PROPECIA
Finahair
Finapil
alle generischen Finasterid-Fertigarzneimittel

Estradiolbenzoat; Prednisolon, Salicylsäure | ALPICORT F

Alfatradiol (nicht verschreibungspflichtig) | ELL CRANELL alpha

Alfatradiol (nicht verschreibungspflichtig) | PANTOSTIN

Dexamethason; Alfatradiol | ELL CRANELL dexa

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Thiamin; Calcium pantothenat; Hefe, medizinisch;
L-Cydtin;
Keratin (nicht verschreibungspflichtig) | PANTOVIGAR N
Pantovigar



Thiamin; Calcium pantothenat; Hefe, medizinisch;
L-Cystin;
Keratin (nicht verschreibungspflichtig) | PANTOVIGAR N
Pantovigar


Verbesserung des Aussehens


Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken

M 03 AX 01 Clostridium botulinum Toxin Typ A | Azzalure
Vistabel
Bocouture Vial



Anlage 6 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c) Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel


Schwerwiegende Erkrankungen und Standardtherapeutika zu deren Behandlung sind:

1. Abführmittel nur zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase.

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Acetylsalicylsäure (bis 300 mg/Dosiseinheit) als Thrombozyten-Aggregationshemmer in der Nachsorge von Herzinfarkt und Schlaganfall sowie nach arteriellen Eingriffen.



2. Acetylsalicylsäure (bis 300 mg/Dosiseinheit) als Thrombozyten-Aggregationshemmer bei koronarer Herzkrankheit (gesichert durch Symptomatik und ergänzende nichtinvasive oder invasive Diagnostik) und in der Nachsorge von Herzinfarkt und Schlaganfall sowie nach arteriellen Eingriffen.

3. Acetylsalicylsäure und Paracetamol nur zur Behandlung schwerer und schwerster Schmerzen in Co-Medikation mit Opioiden.

4. Acidosetherapeutika nur zur Behandlung von dialysepflichtiger Nephropathie und chronischer Niereninsuffizienz sowie bei Neoblase, Ileumconduit, Nabelpouch und Implantation der Harnleiter in den Dünndarm.

5. Topische Anästhetika und/oder Antiseptika nur zur Selbstbehandlung schwerwiegender generalisierter blasenbildender Hauterkrankungen (zum Beispiel Epidermolysis bullosa, hereditaria; Pemphigus).

6. Antihistaminika

nur in Notfallsets zur Behandlung bei Bienen-, Wespen-, Hornissengift-Allergien,

nur zur Behandlung schwerer rezidivierender Urticarien,

nur bei schwerwiegendem anhaltendem Pruritus,

nur zur Behandlung bei schwerwiegender allergischer Rhinitis, bei der eine topische nasale Behandlung mit Glukokortikoiden nicht ausreichend ist.

7. Antimykotika nur zur Behandlung von Pilzinfektionen im Mund- und Rachenraum.

8. Antiseptika und Gleitmittel nur für Personen mit Katheterisierung.

9. Arzneistofffreie Injektions-/Infusions-, Träger- und Elektrolytlösungen sowie parenterale Osmodiuretika bei Hirnödem (Mannitol, Sorbitol).

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10. Calciumverbindungen (mindestens 300 mg Calcium-Ion/Dosiseinheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombination)



10. Calciumverbindungen (mindestens 300 mg Calcium-Ion/Dosiseinheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombination) sowie Vitamin D als Monopräparat bei ausreichender Calciumzufuhr über die Nahrung

nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose,

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nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosiseinheit von wenigstens 7,5 mg Prednisoionäquivalent bedürfen, bei Bisphosphonat-Behandlung nach der Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit.



nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosiseinheit von wenigstens 7,5 mg Prednisolonäquivalent bedürfen, bei Bisphosphonat-Behandlung nach der Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit.

11. Calciumverbindungen als Monopräparate

bei Pseudohypo- und Hypoparathyreodismus,

bei Bisphosphonat-Behandlung nach der Angabe in der jeweiligen Fachinformation, bei zwingender Notwendigkeit.

12. Levocarnitin nur zur Behandlung bei endogenem Carnitinmangel.

13. Citrate nur zur Behandlung von Harnkonkrementen.

14. Dinatriumcromoglycat-(DNCG-)haltige Arzneimittel (oral) nur zur symptomatischen Behandlung der systemischen Mastozytose.

15. E.-coli-Stamm Nissle 1917 nur zur Behandlung der Colitis ulcerosa in der Remissionsphase bei Unverträglichkeit von Mesalazin.

16. Eisen-(II)-Verbindungen nur zur Behandlung von gesicherter Eisenmangelanämie.

17. Flohsamen und Flohsamenschalen nur zur unterstützenden Quellmittel-Behandlung bei Morbus Crohn, Kurzdarmsyndrom und HIV-assoziierter Diarrhö.

18. Folsäure und Folinate nur bei Therapie mit Folsäureantagonisten sowie zur Behandlung des kolorektalen Karzinoms.

19. Gingko-biloba-Blätter-Extrakt (Aceton-Wasser-Auszug, standardisiert 240 mg Tagesdosiseinheit) nur zur Behandlung der Demenz.

20. Harnstoffhaltige Dermatika mit einem Harnstoffgehalt von mindestens 5 Prozent nur bei gesicherter Diagnose bei Ichthyosen, wenn keine therapeutischen Alternativen für die jeweilige Patientin oder den jeweiligen Patienten indiziert sind.

21. Iodid nur zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen.

22. Iod-Verbindungen nur zur Behandlung von Ulcera und Dekubitalgeschwüren.

23. Kaliumverbindungen als Monopräparate nur zur Behandlung der Hypokaliämie.

24. Lactulose und Lactitol nur zur Senkung der enteralen Ammoniakresorption bei Leberversagen im Zusammenhang mit der hepatischen Enzephalopathie.

25. Lösungen und Emulsionen zur parenteralen Ernährung einschließlich der notwendigen Vitamine und Spurenelemente.

26. Magnesiumverbindungen, oral, nur bei angeborenen Magnesiumverlusterkrankungen.

27. Magnesiumverbindungen, parenteral, nur zur Behandlung bei nachgewiesenem Magnesiummangel und zur Behandlung bei erhöhtem Eklampsierisiko.

vorherige Änderung nächste Änderung

28. L-Methionin nur zur Vermeidung der Steinneubildung bei Phosphatsteinen bei neurogener Blasenlähmung, wenn Ernährungsempfehlungen und Blasenentleerungstraining erfolglos geblieben sind.



28. (frei)

29. Metixenhydrochlorid nur zur Behandlung des Parkinson-Syndroms.

30. Mistel-Präparate, parenteral, auf Mistellektin normiert, nur in der palliativen Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität.

31. Niclosamid nur zur Behandlung von Bandwurmbefall.

32. Nystatin nur zur Behandlung von Mykosen bei immunsupprimierten Personen.

33. Ornithinaspartat nur zur Behandlung des hepatischen (Prä-)Komas und der episodischen, hepatischen Enzephalopathie.

34. Pankreasenzyme nur zur Behandlung der chronischen, exokrinen Pankreasinsuffizienz oder Mukoviszidose sowie zur Behandlung der funktionellen Pankreasinsuffizienz nach Gastrektomie bei Vorliegen einer Steatorrhoe.

35. Phosphatbinder nur zur Behandlung der Hyperphosphatämie bei chronischer Niereninsuffizienz und Dialyse.

36. Phosphatverbindungen bei Hypophosphatämie, die durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann.

37. Salicylsäurehaltige Zubereitungen (mindestens 2 Prozent Salicylsäure) in der Dermatotherapie als Teil der Behandlung der Psoriasis und hyperkeratotischer Ekzeme.

38. Synthetischer Speichel nur zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkologischen oder Autoimmun-Erkrankungen.

39. Synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmun-Erkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okulares Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus.

40. Vitamin K als Monopräparat nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann.

41. Wasserlösliche Vitamine, auch in Kombinationen, nur bei der Dialyse.

42. Wasserlösliche Vitamine, Benfotiamin und Folsäure als Monopräparate nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann (Folsäure: 5 mg/Dosiseinheit).

43. Zinkverbindungen als Monopräparat nur zur Behandlung der enteropathischen Akrodermatitis und durch Hämodialysebehandlung bedingtem nachgewiesenem Zinkmangel sowie zur Hemmung der Kupferaufnahme bei Morbus Wilson.

44. Arzneimittel zur sofortigen Anwendung

Antidote bei akuten Vergiftungen,

Lokalanästhetika zur Injektion,

apothekenpflichtige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die im Rahmen der ärztlichen Behandlung zur sofortigen Anwendung in der Praxis verfügbar sein müssen, können verordnet werden, wenn entsprechende Vereinbarungen zwischen den Verbänden der Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen getroffen werden.



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Anlage 7 (zu § 22 Absatz 3) Arzneimittelgruppen, für die Festbeträge gelten




Anlage 7 (zu § 22 Absatz 3) Übersicht der Arzneimittelfestbetragsgruppen, für die ein Festbetrag gilt


1. Festbetragsgruppen für Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen

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1.1 5-Fluorouracil: parenterale Darreichungsformen

1.2
Acetazolamid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.3
Acetylcystein: orale Darreichungsformen

1.4
Aciclovir: orale Darreichungsformen

1.5
Aciclovir: topische Darreichungsformen

1.6
Aciclovir: Ophthalmika

1.7
Aciclovir: parenterale Darreichungsformen

1.8
Allopurinol: orale Darreichungsformen

1.9
Alpha-Liponsäure: feste orale Darreichungsformen

1.10
Alpha-Liponsäure: parenterale Darreichungsformen

1.11
Amantadin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.12
Ambroxol: orale Darreichungsformen

1.13
Ambroxol: inhalative Darreichungsformen

1.14
Ambroxol: parenterale Darreichungsformen

1.15
Ambroxol + Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen

1.16
Amilorid + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen

1.17
Amiodaron: orale Darreichungsformen

1.18
Amisulprid: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.19
Amitriptylin: orale Darreichungsformen

1.20
Ammoniumbituminosulfonat: topische Darreichungsformen

1.21
Amoxicillin: abgeteilte orale Darreichungsform

1.22
Amoxicillin: flüssige orale Darreichungsform

1.23
Atenolol: feste orale Darreichungsformen

1.24
Atenolol + Chortalidon: feste orale Darreichungsformen

1.25
Azathioprin: orale Darreichungsformen

1.26
Bemetizid + Triamenteren: feste orale Darreichungsformen

1.27
Benzoylperoxid: topische Darreichungsformen

1.28
Beta-Acetyldigoxin: feste orale Darreichungsformen

1.29
Betahistin: orale Darreichungsformen

1.30
Bicalutamid: orale Darreichungsformen

1.31
Biperiden: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.32
Biperiden: feste, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.33
Bisoprolol + Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.34
Bromazepam: orale Darreichungsformen

1.35
Bromhexin: feste orale Darreichungsformen

1.36
Bromhexin: flüssige orale Darreichungsformen

1.37
Buspiron: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.38
Butylscopolamin: feste orale Darreichungsformen

1.39
Butylscopolamin: rektale Darreichungsformen

1.40
Butylscopolamin: parenterale Darreichungsformen

1.41
Calcium zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen

1.42
Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.43
Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.44
Carbimazol: feste orale Darreichungsformen

1.45
Choriongonadotropoin: parenterale Darreichungsformen

1.46
Ciclosporin: orale Darreichungsformen

1.47
Ciclosporin: orale Darreichungsformen, auf Mikro-/Nanoemulsionsbasis oder kolloidal dispergiert

1.48
Cimetidin: orale Darreichungsformen

1.49
Cimetidin: parenterale Darreichungsformen

1.50
Clindamycin: orale Darreichungsformen

1.51
Clodronsäure: orale Darreichungsformen

1.52
Clomifen: feste orale Darreichungsformen

1.53
Clonidin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.54
Clonidin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.55
Clonidin: Ophalmika

1.56
Clotrimazol: Creme, Salbe

1.57
Clotrimazol: Liquidum, Lösung, Pumpspray, Spray, Tropflösung

1.58
Clotrimazol: vaginale topische Darreichungsformen

1.59
Clozapin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.60
Colecalciferol: feste orale Darreichungsformen (400 bis 1.000 I. E.)

1.61
Colecalciferol + Fluorid: feste orale Darreichungsformen (500 bis 1.000 I. E. Colecalciferol + 0,25 mg Fluorid)

1.62
Co-Trimoxazol: feste orale Darreichungsformen

1.63
Co Trimoxazol: flüssige orale Darreichungsformen

1.64
Cromoglicinsäure: Augentropfen, Eindosispipetten

1.65
Cromoglicinsäure: Nasenspray, Nasentropfen, Spray

1.66
Cromoglicinsäure: Augentropfen/Nasenspray (Kombipackung)

1.67
Cromoglicinsäure: inhalative Darreichungsformen

1.68
Cromoglicinsäure: orale Darreichungsformen

1.69
Cyanocobalamin: parenterale Darreichungsformen

1.70
Cyclophosphamid: feste orale Darreichungsformen

1.71
Cyproteron-Acetat: feste orale Darreichungsformen

1.72
Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrig dosiert ≤ 2 mg

1.73
Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hoch dosiert ≥ 4 mg

1.74
Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrig dosiert ≤ 20 mg

1.75
Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, hoch dosiert ≥ 40 mg

1.76
Dexpanthenol: lokale Darreichungsformen

1.77
Dexpanthenol: Ophthalmika und Rhinologika

1.78
Diazepam: orale Darreichungsformen

1.79
Diazepam: parenterale Darreichungsformen (alkoholische Lösung)

1.80
Diazepam: parenterale Darreichungsformen (sonstige Lösung)

1.81
Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.82
Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.83
Diclofenac: rektale Darreichungsformen

1.84
Diclofenac: parenterale Darreichungsformen

1.85
Diclofenac: topische Darreichungsformen (Konzentrationsbereich ca. 1 bis 5 %)

1.86
Digitoxin: feste orale Darreichungsformen

1.87
Digoxin: feste orale Darreichungsformen

1.88
Dihydroergotamin: orale Darreichungsformen

1.89
Dihydroergotoxin: orale Darreichungsformen

1.90
Diltiazem: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.91
Diltiazem: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.92
Dimenhydrinat: feste, orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.93
Dimenhydrinat: rektale Darreichungsformen

1.94
Diphenhydramin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.95
Domperidon: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.96
Doxorubicin: parenterale Darreichungsformen

1.97
Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen

1.98
Doxylamin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.99
Erythromycin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.100
Erythromycin: flüssige, orale Darreichungsformen

1.101
Erythromycin: lokale Darreichungsformen

1.102
Estradiol: orale Darreichungsformen

1.103
Estradiol: transdermale Darreichungsformen

1.104
Estramustin: feste orale Darreichungsformen

1.105
Estriol: feste orale Darreichungsformen

1.106
Estriol: vaginale topische Darreichungsformen

1.107
Ethambutol: feste orale Darreichungsformen

1.108
Etilefrin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.109
Fentanyl: transdermale Darreichungsformen

1.110
Flecainid: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.111
Flunarizin: orale Darreichungsformen

1.112
Flutamid: orale Darreichungsformen

1.113
Folinsäure: parenterale Darreichungsformen

1.114
Folsäure: feste orale Darreichungsformen

1.115
Folsäure: parenterale Darreichungsformen

1.116
Furosemid: Tabletten ≤ 80 mg

1.117
Furosemid: Tabletten ≥ 125 mg

1.118
Furosemid: Ampullen, Injektionslösungen (20 mg, 40 mg)

1.119
Furosemid: Ampullen, Injektionslösungen (250 mg)

1.120
Furosemid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.121
Furosemid + Spironolacton: feste orale Darreichungsformen

1.122
Fusidinsäure: topische Darreichungsformen

1.123
Fusidinsäure: Gazen

1.124
Gabapentin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.125
Gentamicin: parenterale Darreichungsformen

1.126
Gentamicin: Ophthalmika

1.127
Gentamicin: topische Darreichungsformen

1.128
Gingko-biloba-Trockenextrakt: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Flavonglykoside im Verhältnis 50:1 angereichertem Trockenextrakt

1.129
Glibenclamid: Tabletten ≥ 1 mg bis ≤ 3,5 mg

1.130
Glibenclamid: Tabletten (5 mg)

1.131
Glyceroltrinitrat: transdermale therapeutische Systeme

1.132
Glyceroltrinitrat: Spray, Pumpspray

1.133
Gold: orale Darreichungsformen

1.134
Griseofulvin: feste orale Darreichungsformen

1.135
Haloperidol: orale Darreichungsformen

1.136
Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.137
Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, mit Depotwirkung

1.138
Heparin: Haparin-Natrium, topische Darreichungsformen

1.139
Heparin: Unfraktioniertes Heparin, parenterale Darreichungsformen

1.140
Hydroxocobalamin: parenterale Darreichungsformen

1.141
Ibuprofen: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.142
Ibuprofen: feste, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.143
Ibuprofen: Suppositorien

1.144
Ibuprofen: topische Darreichungsformen

1.145
Indapamid: orale Darreichungsformen

1.146
Indometacin: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.147
Indometacin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.148
Indometacin: rektale Darreichungsformen

1.149
Indometacin: topische Darreichungsformen

1.150
Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.151
Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.152
Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.153
Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.154
Isotretinoin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.155
Jodid zur Strumaprophylaxe: orale Darreichungsformen

1.156
Kaliumsalze: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.157
Kaliumsalze: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.158
Lactulose: orale Darreichungsformen

1.159
Lamotrigin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.160
Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.161
Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.162
Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 4:1

1.163
Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 10:1

1.164
Levodopa + Carbidopa: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend, im Verhältnis 4:1

1.165
Levothyroxin-Natrium: orale Darreichungsformen

1.166
Lithium: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.167
Loperamid: orale Darreichungsformen

1.168
Lorazepam: orale Darreichungsformen

1.169
Magaldrat: orale Darreichungsformen

1.170
Magnesium: orale Darreichungsformen

1.171
Magnesium: parenterale Darreichungsformen

1.172
Maprotilin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.173
Mebeverin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.174
Medroxyprogesteron: Tabletten, Oralsuspension (100 bis 500 mg)

1.175
Menotropin: parenterale Darreichungsformen

1.176
Mesalazin: feste orale Darreichungsformen

1.177
Mesalazin: rektale Darreichungsformen

1.178
Mesalazin: sonstige rektale Darreichungsformen

1.179
Metamizol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.180
Metamizol: rektale Darreichungsformen

1.181
Metamizol: parenterale Darreichungsformen

1.182
Metformin: orale Darreichungsformen

1.183
Methotrexat: orale Darreichungsformen

1.184
Methyldopa: orale Darreichungsformen

1.185
Methylergometrin: orale Darreichungsformen

1.186
Methylphenidat: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.187
Metoclopramid: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.188
Metoclopramid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.189
Metoclopramid: parenterale Darreichungsformen

1.190
Metoprolol + Hydrochlorothiazid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.191
Metronidazol: orale Darreichungsformen

1.192
Metronidazol: vaginale topische Darreichungsformen

1.193
Metronidazol: parenterale Darreichungsformen

1.194
Midodrin: orale Darreichungsformen

1.195
Minocyclin: orale Darreichungsformen

1.196
Mirtazapin: orale Darreichungsformen

1.197
Moclobemid: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.198
Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.199
Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.200
Morphin: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.201
Moxonidin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.202
Nachtkerzensamenöl: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Gamolensäure

1.203
Naftidrofuryl: orale Darreichungsformen

1.204
Nicergolin: orale Darreichungsformen

1.205
Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.206
Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.207
Nifedipin: flüssige orale Darreichungsformen

1.208
Nimodipin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.209
Nitrazepam: orale Darreichungsformen

1.210
Nitrofurantoin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.211
Nitrofurantoin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.212
Nystatin: feste orale Darreichungsformen

1.213
Nystatin: flüssige orale Darreichungsformen

1.214
Nystatin: vaginale topische Darreichungsformen

1.215
Nystatin: topische Darreichungsformen

1.216
Nystatin + Zinkoxid: topische Darreichungsformen

1.217
Oxazepam: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.218
Oxybutynin: orale Darreichungsformen

1.219
Pankreatin: magensaftresistente polydispere Darreichungsformen

1.220
Pankreatin: magensaftresistente monolithische Darreichungsformen

1.221
Paracetamol: orale Darreichungsformen

1.222
Paracetamol: Suppositorien

1.223
Pentaerythrityltetranitrat: feste orale Darreichungsformen

1.224
Pentoxifyllin: feste orale Darreichungsformen

1.225
Pentoxifyllin: parenterale Darreichungsformen

1.226
Phenoxymethylpenicillin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.227
Phenoxymethylpenicillin: flüssige orale Darreichungsformen

1.228
Phenytoin: orale Darreichungsformen

1.229
Pilocarpin: Augentropfen auf wässriger Basis, Eindosispipetten

1.230
Pindolol: orale Darreichungsformen

1.231
Piracetam: orale Darreichungsformen

1.232
Piracetam: parenterale Darreichungsformen

1.233
Polyvidon-Jod: Creme, Gel, Salbe

1.234
Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrig dosiert ≤ 20 mg

1.235
Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hoch dosiert ≥ 50 mg

1.236
Prednisolon: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrig dosiert ≤ 100 mg

1.237
Prednisolon: parenterale Darreichungsformen mit Depotwirkung

1.238
Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrig dosiert ≤ 20 mg

1.239
Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hoch dosiert ≥ 50 mg

1.240
Primidon: orale Darreichungsformen

1.241
Promethazin: orale Darreichungsformen

1.242
Promethazin: parenterale Darreichungsformen

1.243
Propafenon: orale Darreichungsformen

1.244
Propranolol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.245
Propranolol: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.246
Pyrazinamid: feste orale Darreichungsformen

1.247
Pyridoxin: feste orale Darreichungsformen

1.248
Pyridoxin: parenterale Darreichungsformen

1.249
Retinol: orale Darreichungsformen

1.250
Ropinirol: orale Darreichungsformen

1.251
Saccharomyces boulardii: orale Darreichungsformen

1.252
Sägepalmenfrüchte: orale Darreichungsformen

1.253
Selegilin: orale Darreichungsformen

1.254
Sertralin: orale Darreichungsformen

1.255
Sotalol: feste orale Darreichungsformen

1.256
Spironolacton: orale Darreichungsformen

1.257
Sucralfat: orale Darreichungsformen

1.258
Sulfasalazin: orale Darreichungsformen

1.259
Sulpirid: orale Darreichungsformen

1.260
Tamoxifen: orale Darreichungsformen

1.261
Terbinafin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.262
Tetracyclin: feste orale Darreichungsformen

1.263
Theophyllin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.264
Theophyllin: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.265
Theophyllin: Ampullen

1.266
Thiamazol: feste orale Darreichungsformen

1.267
Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen

1.268
Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: parenterale Darreichungsformen

1.269
Tiaprid: orale Darreichungsformen

1.270
Ticlopidin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.271
Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.272
Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.273
Topiramat: orale Darreichungsformen

1.274
Tramadol: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.275
Tramadol: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.276
Tramadol: flüssige orale Darreichungsformen

1.277
Tramadol: parenterale Darreichungsformen

1.278
Tramadol: rektale Darreichungsformen

1.279
Tretinoin: topische Darreichungsformen

1.280
Triamteren + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen

1.281
Trospiumchlorid: orale Darreichungsformen

1.282
Troxerutin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.283
Urea: topische Darreichungsformen

1.284
Urea pura + Tretinoin: topische Darreichungsformen

1.285
Ursodeoxycholsäure: orale Darreichungsformen

1.286
Valproinsäure: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.287
Venlafaxin: orale Darreichungsformen

1.288
Verapamil: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.289
Verapamil: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.290
Verapamil: parenterale Darreichungsformen

1.291
Xylometazolin: nasale topische Darreichungsformen

1.292
Zink zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen

2. Arzneimittel mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen

2.1
ACE-Hemmer: feste, abgeteilte orale Darreichungsformen



1.00.1 5-Fluorouracil: parenterale Darreichungsformen

1.01.1
Acetazolamid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.01.2
Acetylcystein: orale Darreichungsformen

1.01.3
Aciclovir: orale Darreichungsformen

1.01.4
Aciclovir: topische Darreichungsformen

1.01.5
Aciclovir: Ophthalmika

1.01.6
Aciclovir: parenterale Darreichungsformen

1.01.7
Allopurinol: orale Darreichungsformen

1.01.8
Alpha-Liponsäure: feste orale Darreichungsformen

1.01.9
Alpha-Liponsäure: parenterale Darreichungsformen

1.01.10
Amantadin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.01.11
Ambroxol: orale Darreichungsformen

1.01.12
Ambroxol: inhalative Darreichungsformen

1.01.13
Ambroxol: parenterale Darreichungsformen

1.01.14
Ambroxol + Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen

1.01.15
Amilorid + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen

1.01.16
Amiodaron: orale Darreichungsformen

1.01.17
Amisulprid: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.01.18
Amitriptylin: orale Darreichungsformen

1.01.19
Ammoniumbituminosulfonat: topische Darreichungsformen

1.01.20
Amoxicillin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.01.21
Amoxicillin: flüssige orale Darreichungsformen

1.01.22 Amoxicillin + Clavulansäure: feste orale Darreichungsformen, im Verhältnis 7:1

1.01.23 Amoxicillin + Clavulansäure: feste orale Darreichungsformen, im Verhältnis 4:1

1.01.24 Anastrozol: orale Darreichungsformen

1.01.25
Atenolol: feste orale Darreichungsformen

1.01.26
Atenolol + Chortalidon: feste orale Darreichungsformen

1.01.27
Azathioprin: orale Darreichungsformen

1.02.1
Bemetizid + Triamenteren: feste orale Darreichungsformen

1.02.2
Benzoylperoxid: topische Darreichungsformen

1.02.3
Beta-Acetyldigoxin: feste orale Darreichungsformen

1.02.4
Betahistin: orale Darreichungsformen

1.02.5
Bicalutamid: orale Darreichungsformen

1.02.6
Biperiden: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.02.7
Biperiden: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.02.8
Bisoprolol + Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.02.9
Bromazepam: orale Darreichungsformen

1.02.10
Bromhexin: feste orale Darreichungsformen

1.02.11
Bromhexin: flüssige orale Darreichungsformen

1.02.12 Buprenorphin: orale Darreichungsformen

1.02.13 Buprenorphin: transdermale Darreichungsformen

1.02.14
Buspiron: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.02.15
Butylscopolamin: feste orale Darreichungsformen

1.02.16
Butylscopolamin: rektale Darreichungsformen

1.02.17
Butylscopolamin: parenterale Darreichungsformen

1.03.1 Cabergolin: orale Darreichungsformen

1.03.2
Calcium zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen

1.03.3
Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.03.4
Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.03.5
Carbimazol: feste orale Darreichungsformen

1.03.6
Choriongonadotropoin: parenterale Darreichungsformen

1.03.7 Ciclopirox: topische Darreichungsformen

1.03.8
Ciclosporin: orale Darreichungsformen

1.03.9
Ciclosporin: orale Darreichungsformen, auf Mikro-/Nanoemulsionsbasis oder kolloidal dispergiert

1.03.10
Cimetidin: orale Darreichungsformen

1.03.11
Cimetidin: parenterale Darreichungsformen

1.03.12
Clindamycin: orale Darreichungsformen

1.03.13
Clodronsäure: orale Darreichungsformen

1.03.14
Clomifen: feste orale Darreichungsformen

1.03.15
Clonidin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.03.16
Clonidin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.03.17
Clonidin: Ophalmika

1.03.18
Clotrimazol: Creme, Salbe

1.03.19
Clotrimazol: Liquidum, Lösung, Pumpspray, Spray, Tropflösung

1.03.20
Clotrimazol: vaginale topische Darreichungsformen

1.03.21
Clozapin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.03.22
Colecalciferol: feste orale Darreichungsformen (400 bis 1.000 I. E.)

1.03.23
Colecalciferol + Fluorid: feste orale Darreichungsformen (500 bis 1.000 I. E. Colecalciferol + 0,25 mg Fluorid)

1.03.24
Co-Trimoxazol: feste orale Darreichungsformen

1.03.25
Co Trimoxazol: flüssige orale Darreichungsformen

1.03.26
Cromoglicinsäure: Augentropfen, Eindosispipetten

1.03.27
Cromoglicinsäure: Nasenspray, Nasentropfen, Spray

1.03.28
Cromoglicinsäure: Augentropfen/Nasenspray (Kombipackung)

1.03.29
Cromoglicinsäure: inhalative Darreichungsformen

1.03.30
Cromoglicinsäure: orale Darreichungsformen

1.03.31
Cyanocobalamin: parenterale Darreichungsformen

1.03.32
Cyclophosphamid: feste orale Darreichungsformen

1.03.33
Cyproteron-Acetat: feste orale Darreichungsformen

1.04.1
Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert ≤ 2 mg

1.04.2
Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert ≥ 4 mg

1.04.3
Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrigdosiert ≤ 20 mg

1.04.4
Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, hochdosiert ≥ 40 mg

1.04.5
Dexpanthenol: lokale Darreichungsformen

1.04.6
Dexpanthenol: Ophthalmika und Rhinologika

1.04.7
Diazepam: orale Darreichungsformen

1.04.8
Diazepam: parenterale Darreichungsformen (alkoholische Lösung)

1.04.9
Diazepam: parenterale Darreichungsformen (sonstige Lösung)

1.04.10
Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.04.11
Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.04.12
Diclofenac: rektale Darreichungsformen

1.04.13
Diclofenac: parenterale Darreichungsformen

1.04.14
Diclofenac: topische Darreichungsformen (Konzentrationsbereich ca. 1 bis 5 %)

1.04.15
Digitoxin: feste orale Darreichungsformen

1.04.16
Digoxin: feste orale Darreichungsformen

1.04.17
Dihydroergotamin: orale Darreichungsformen

1.04.18
Dihydroergotoxin: orale Darreichungsformen

1.04.19
Diltiazem: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.04.20
Diltiazem: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.04.21
Dimenhydrinat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.04.22
Dimenhydrinat: rektale Darreichungsformen

1.04.23
Diphenhydramin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.04.24
Domperidon: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.04.25
Doxorubicin: parenterale Darreichungsformen

1.04.26
Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen

1.04.27
Doxylamin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.05.1
Erythromycin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.05.2
Erythromycin: flüssige orale Darreichungsformen

1.05.3
Erythromycin: lokale Darreichungsformen

1.05.4
Estradiol: orale Darreichungsformen

1.05.5
Estradiol: transdermale Darreichungsformen

1.05.6
Estramustin: feste orale Darreichungsformen

1.05.7
Estriol: feste orale Darreichungsformen

1.05.8
Estriol: vaginale topische Darreichungsformen

1.05.9
Ethambutol: feste orale Darreichungsformen

1.05.10
Etilefrin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.05.11 Exemestan: orale Darreichungsformen

1.06.1
Fentanyl: transdermale Darreichungsformen

1.06.2
Flecainid: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.06.3
Flunarizin: orale Darreichungsformen

1.06.4
Flutamid: orale Darreichungsformen

1.06.5
Folinsäure: parenterale Darreichungsformen

1.06.6
Folsäure: feste orale Darreichungsformen

1.06.7
Folsäure: parenterale Darreichungsformen

1.06.8
Furosemid: Tabletten ≤ 80 mg

1.06.9
Furosemid: Tabletten ≥ 125 mg

1.06.10
Furosemid: Ampullen, Injektionslösungen (20 mg, 40 mg)

1.06.11
Furosemid: Ampullen, Injektionslösungen (250 mg)

1.06.12
Furosemid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.06.13
Furosemid + Spironolacton: feste orale Darreichungsformen

1.06.14
Fusidinsäure: topische Darreichungsformen

1.06.15
Fusidinsäure: Gazen

1.07.1
Gabapentin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.07.2
Gentamicin: parenterale Darreichungsformen

1.07.3
Gentamicin: Ophthalmika

1.07.4
Gentamicin: topische Darreichungsformen

1.07.5
Gingko-biloba-Trockenextrakt: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Flavonglykoside im Verhältnis 50:1 angereichertem Trockenextrakt

1.07.6
Glibenclamid: Tabletten ≥ 1 mg bis ≤ 3,5 mg

1.07.7
Glibenclamid: Tabletten (5 mg)

1.07.8
Glyceroltrinitrat: transdermale therapeutische Systeme

1.07.9
Glyceroltrinitrat: Spray, Pumpspray

1.07.10
Gold: orale Darreichungsformen

1.07.11
Griseofulvin: feste orale Darreichungsformen

1.08.1
Haloperidol: orale Darreichungsformen

1.08.2
Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.08.3
Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, mit Depotwirkung

1.08.4
Heparin: Haparin-Natrium, topische Darreichungsformen

1.08.5
Heparin: Unfraktioniertes Heparin, parenterale Darreichungsformen

1.08.6 Hydromorphon: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.08.7
Hydroxocobalamin: parenterale Darreichungsformen

1.09.1
Ibuprofen: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.09.2
Ibuprofen: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.09.3
Ibuprofen: Suppositorien

1.09.4
Ibuprofen: topische Darreichungsformen

1.09.5
Indapamid: orale Darreichungsformen

1.09.6
Indometacin: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.09.7
Indometacin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.09.8
Indometacin: rektale Darreichungsformen

1.09.9
Indometacin: topische Darreichungsformen

1.09.10
Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.09.11
Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.09.12
Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.09.13
Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.09.14
Isotretinoin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.10.1
Jodid zur Strumaprophylaxe: orale Darreichungsformen

1.11.1
Kaliumsalze: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.11.2
Kaliumsalze: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.12.1
Lactulose: orale Darreichungsformen

1.12.2
Lamotrigin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.12.3 Leflunomid: orale Darreichungsformen

1.12.4 Letrozol: orale Darreichungsformen

1.12.5 Levetiracetam: feste orale Darreichungsformen

1.12.6
Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.12.7
Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.12.8
Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 4:1

1.12.9
Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 10:1

1.12.10
Levodopa + Carbidopa: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend, im Verhältnis 4:1

1.12.11
Levothyroxin-Natrium: orale Darreichungsformen

1.12.12
Lithium: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.12.13
Loperamid: orale Darreichungsformen

1.12.14
Lorazepam: orale Darreichungsformen

1.13.1
Magaldrat: orale Darreichungsformen

1.13.2
Magnesium: orale Darreichungsformen

1.13.3
Magnesium: parenterale Darreichungsformen

1.13.4
Maprotilin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.13.5
Mebeverin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.13.6
Medroxyprogesteron: Tabletten, Oralsuspension (100 bis 500 mg)

1.13.7
Menotropin: parenterale Darreichungsformen

1.13.8
Mesalazin: feste orale Darreichungsformen

1.13.9
Mesalazin: rektale Darreichungsformen

1.13.10
Mesalazin: sonstige rektale Darreichungsformen

1.13.11
Metamizol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.13.12
Metamizol: rektale Darreichungsformen

1.13.13
Metamizol: parenterale Darreichungsformen

1.13.14
Metformin: orale Darreichungsformen

1.13.15
Methotrexat: orale Darreichungsformen

1.13.16
Methyldopa: orale Darreichungsformen

1.13.17
Methylergometrin: orale Darreichungsformen

1.13.18
Methylphenidat: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.13.19
Metoclopramid: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.13.20
Metoclopramid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.13.21
Metoclopramid: parenterale Darreichungsformen

1.13.22
Metoprolol + Hydrochlorothiazid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.13.23 Metoprolol + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.13.24
Metronidazol: orale Darreichungsformen

1.13.25
Metronidazol: vaginale topische Darreichungsformen

1.13.26
Metronidazol: parenterale Darreichungsformen

1.13.27
Midodrin: orale Darreichungsformen

1.13.28
Minocyclin: orale Darreichungsformen

1.13.29
Mirtazapin: orale Darreichungsformen

1.13.30
Moclobemid: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.13.31
Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.13.32
Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.13.33 Montekulast: orale Darreichungsformen

1.13.34
Morphin: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.13.35
Moxonidin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.14.1
Nachtkerzensamenöl: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Gamolensäure

1.14.2
Naftidrofuryl: orale Darreichungsformen

1.14.3
Nicergolin: orale Darreichungsformen

1.14.4
Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.14.5
Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.14.6
Nifedipin: flüssige orale Darreichungsformen

1.14.7
Nimodipin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.14.8
Nitrazepam: orale Darreichungsformen

1.14.9
Nitrofurantoin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.14.10
Nitrofurantoin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.14.11
Nystatin: feste orale Darreichungsformen

1.14.12
Nystatin: flüssige orale Darreichungsformen

1.14.13
Nystatin: vaginale topische Darreichungsformen

1.14.14
Nystatin: topische Darreichungsformen

1.14.15
Nystatin + Zinkoxid: topische Darreichungsformen

1.15.1
Oxazepam: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.15.2
Oxybutynin: orale Darreichungsformen

1.15.3 Oxycodon: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.16.1
Pankreatin: magensaftresistente polydispere Darreichungsformen

1.16.2
Pankreatin: magensaftresistente monolithische Darreichungsformen

1.16.3
Paracetamol: orale Darreichungsformen

1.16.4
Paracetamol: Suppositorien

1.16.5
Pentaerythrityltetranitrat: feste orale Darreichungsformen

1.16.6
Pentoxifyllin: feste orale Darreichungsformen

1.16.7
Pentoxifyllin: parenterale Darreichungsformen

1.16.8
Phenoxymethylpenicillin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.16.9
Phenoxymethylpenicillin: flüssige orale Darreichungsformen

1.16.10
Phenytoin: orale Darreichungsformen

1.16.11
Pilocarpin: Augentropfen auf wässriger Basis, Eindosispipetten

1.16.12
Pindolol: orale Darreichungsformen

1.16.13
Piracetam: orale Darreichungsformen

1.16.14
Piracetam: parenterale Darreichungsformen

1.16.15
Polyvidon-Jod: Creme, Gel, Salbe

1.16.16 Pramipexol: orale Darreichungsformen

1.16.17
Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert ≤ 20 mg

1.16.18
Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert ≥ 50 mg

1.16.19
Prednisolon: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrigdosiert ≤ 100 mg

1.16.20
Prednisolon: parenterale Darreichungsformen mit Depotwirkung

1.16.21
Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert ≤ 20 mg

1.16.22
Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert ≥ 50 mg

1.16.23
Primidon: orale Darreichungsformen

1.16.24
Promethazin: orale Darreichungsformen

1.16.25
Promethazin: parenterale Darreichungsformen

1.16.26
Propafenon: orale Darreichungsformen

1.16.27
Propranolol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.16.28
Propranolol: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.16.29
Pyrazinamid: feste orale Darreichungsformen

1.16.30
Pyridoxin: feste orale Darreichungsformen

1.16.31
Pyridoxin: parenterale Darreichungsformen

1.17.1 (frei)

1.18.1
Retinol: orale Darreichungsformen

1.18.2
Ropinirol: orale Darreichungsformen

1.19.1
Saccharomyces boulardii: orale Darreichungsformen

1.19.2
Sägepalmenfrüchte: orale Darreichungsformen

1.19.3
Selegilin: orale Darreichungsformen

1.19.4
Sertralin: orale Darreichungsformen

1.19.5
Sotalol: feste orale Darreichungsformen

1.19.6
Spironolacton: orale Darreichungsformen

1.19.7
Sucralfat: orale Darreichungsformen

1.19.8
Sulfasalazin: orale Darreichungsformen

1.19.9
Sulpirid: orale Darreichungsformen

1.20.1
Tamoxifen: orale Darreichungsformen

1.20.2 Temozolomid: orale Darreichungsformen

1.20.3
Terbinafin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.20.4
Tetracyclin: feste orale Darreichungsformen

1.20.5
Theophyllin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.20.6
Theophyllin: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.20.7
Theophyllin: Ampullen

1.20.8
Thiamazol: feste orale Darreichungsformen

1.20.9
Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen

1.20.10
Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: parenterale Darreichungsformen

1.20.11
Tiaprid: orale Darreichungsformen

1.20.12
Ticlopidin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.20.13
Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.20.14
Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.20.15 Tolperison: orale Darreichungsformen

1.20.16
Topiramat: orale Darreichungsformen

1.20.17
Tramadol: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.20.18
Tramadol: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.20.19
Tramadol: flüssige orale Darreichungsformen

1.20.20
Tramadol: parenterale Darreichungsformen

1.20.21
Tramadol: rektale Darreichungsformen

1.20.22
Tretinoin: topische Darreichungsformen

1.20.23
Triamteren + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen

1.20.24
Trospiumchlorid: orale Darreichungsformen

1.20.25
Troxerutin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.21.1
Urea: topische Darreichungsformen

1.21.2
Urea pura + Tretinoin: topische Darreichungsformen

1.21.3
Ursodeoxycholsäure: orale Darreichungsformen

1.22.1
Valproinsäure: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.22.2
Venlafaxin: orale Darreichungsformen

1.22.3
Verapamil: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.22.4
Verapamil: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.22.5
Verapamil: parenterale Darreichungsformen

1.23.1 (frei)

1.24.1
Xylometazolin: nasale topische Darreichungsformen

1.25.1 (frei)

1.26.1
Zink zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen

2. Festbetragsgruppen für Arzneimittel mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen

2.00.1 (frei)

2.01.1
ACE-Hemmer: feste, abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Benazepril: Benazeprilhydrochlorid

Captopril

Cilazapril: Cilazapril-1-Wasser

Enalapril: Enalapril maleat

Fosinopril: Fosinopril Natrium

Imidapril: Imidapril hydrochlorid

Lisinopril: Lisinopril-2-Wasser

Moexipril: Moexipril hydrochlorid

Perindopril: Perindopril arginin; Perindopril erbumin

Quinapril: Quinapril hydrochlorid

Ramipril

Spirapril: Spirapril hydrochlorid; Spirapril hydrochlorid-1-Wasser

Trandolapril

Zofenopril: Zofenopril-Calcium

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2.2 Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen



2.01.2 ADP-Hemmer: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

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Clopidogrel: Clopidogrel besilat, Clopidogrel hydrochlorid, Clopidogrel sulfat

Prasugrel: Prasugrel hydrochlorid

2.01.3 Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Bunazosin: Bunazosin hydrochlorid

Indoramin: Indoramin hydrochlorid

Urapidil

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2.3 Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen



2.01.4 Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Alfuzosin: Alfuzosin hydrochlorid

Doxazosin: Doxazosin mesilat

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Silodosin

Tamsulosin: Tamsulosin hydrochlorid

Terazosin: Terazosin hydrochlorid-2-Wasser

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2.4 Aminochinoline: orale Darreichungsformen



2.01.5 Aminochinoline: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Chloroquindiphosphat

Hydroxychloroquinsulfat

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2.5 Angiotensin-II-Antagonisten: orale, abgeteilte Darreichungsformen



2.01.6 Angiotensin-II-Antagonisten: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Azilsartan: Azilsartan medoxomil Kaliumsalze

Candesartan: Candesartan cilexetil

Eprosartan: Eprosartan mesilat

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Irbesartan



Irbesartan: Irbesartan hydrochlorid

Losartan: Losartan kalium

Olmesartan: Olmesartan medoxomil

Telmisartan

Valsartan

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2.6 Anionenaustauscherharze: orale Darreichungsformen



2.01.7 Anionenaustauscherharze: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Colestipol

Colestyramin

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2.7 Antianämika, andere: parenterale Darreichungsformen



2.01.8 Antianämika, andere: parenterale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Darbepoetin: Darbepoetin alfa

Erythropoetin: Epoetin alfa, Epoetin beta, Epoetin delta, Epoetin zeta

PEG-Erythropoetin: PEG-Epoetin beta, Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta

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2.8 Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp: weitere Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp, feste abgeteilte orale Darreichungsformen



2.01.9 Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp: weitere Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp, feste, abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Carbutamid

Glibornurid

Gliclazid

Glimepirid

Glipizid

Gliquidon

Glisoxepid

Tolbutamid

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2.9 Antikoagulantien, orale: feste orale Darreichungsformen



2.01.10 Antikoagulantien, orale: feste orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Phenprocoumon

Warfarin-Natrium

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2.10 Antipsychotika, andere: orale Darreichungsformen



2.01.11 Antipsychotika, andere: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Paliperidon

Risperidon

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2.11 Azol-Antimykotika: Creme, Gel, Paste



2.01.12 Azol-Antimykotika: Creme, Gel, Paste

Wirkstoff:

Bifonazol

Croconazol parenterale

Econazolnitrat

Fenticonazolnitrat

Isoconazol

Ketoconazol

Miconazolnitrat

Omoconazol

Oxiconazol

Sertaconazol

Tioconazol

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2.12 Azol-Antimykotika: Beutel, Lösung, Spray, Lotion, Pumpspray



2.01.13 Azol-Antimykotika: Beutel, Lösung, Spray, Lotion, Pumpspray

Wirkstoff:

Bifonazol

Econazolnitrat

Fenticonazolnitrat

Isoconazol parenterale

Ketoconazol

Miconazolnitrat

Oxiconazol

Tioconazol

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2.13 Azol-Antimykotika: vaginale topische Darreichungsformen



2.01.14 Azol-Antimykotika: vaginale topische Darreichungsformen

Wirkstoff:

Econazolnitrat

Fenticonazolnitrat

Miconazolnitrat

Oxiconazol

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2.14 Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend anxiolytisch wirksam, orale Darreichungsformen



2.02.1 Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend anxiolytisch wirksam, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Alprazolam

Chlordiazepoxid

Clobazam

Clorazepat

Clotiazepam

Ketazolam

Medazepam

Metaclazepam

Nordazepam

Oxazolam

Prazepam

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2.15 Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend sedativ-hypnotisch wirksam, orale Darreichungsformen



2.02.2 Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend sedativ-hypnotisch wirksam, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Brotizolam

Flunitrazepam

Flurazepam

Loprazolam

Lormetazepam

Temazepam

Triazolam

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2.16 Benzodiazepin-verwandte Mittel: abgeteilte orale Darreichungsformen



2.02.3 Benzodiazepin-verwandte Mittel: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Zaleplon

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Zolpidem

Zolpidemtartrat




Zolpidem: Zolpidem tartrat

Zopiclon

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2.17 Beta2-Sympathomimetika, inhalativ oral: inhalative Darreichungsformen



2.02.4 Beta2-Sympathomimetika, inhalativ oral: inhalative Darreichungsformen

Wirkstoff:

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Formoterol

Formoterol hemifumarat-1-Wasser

Indacaterol

Indacaterol
maleat

Salmeterol

Salmeterol
xinafoat

2.18
Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend



Formoterol: Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser

Indacaterol: Indacaterol
maleat

Salmeterol: Salmeterol
xinafoat

2.02.5
Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Bambuterol

Bambuterol hydrochlorid parenterale

Carbuterol

Clenbuterol

Clenbuterol hydrochlorid

Fenoterol

Pirbuterol

Procaterol

Reproterol

Salbutamol

Terbutalin

Terbutalin sulfat

Tulobuterol

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2.19 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend



2.02.6 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

Wirkstoff:

Isoetarin

Salbutamol

Terbutalin

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2.20 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: flüssige, orale Darreichungsformen



2.02.7 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: flüssige orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Carbuterol

Clenbuterol

Fenoterol

Salbutamol

Terbutalin

Tulobuterol

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2.21 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: flüssige, inhalative Darreichungsformen



2.02.8 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: kurzwirksame Beta2-Sympathomimetika, inhalative orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

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Fenoterol

Salbutamol


Terbutalin


2.22
Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: perorale trockenpulverförmige, inhalative Darreichungsformen



Fenoterol: Fenoterol hydrobromid

Salbutamol: Salbumatol sulfat


Terbutalin: Terbutalin sulfat


2.02.9
Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: perorale trockenpulverförmige, inhalative Darreichungsformen

Wirkstoff:

Fenoterol

Salbutamol

Terbutalin

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2.23 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, nicht selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend



2.02.10 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, nicht selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Alprenolol

Bopindolol

Bupranolol: Bupranolol hydrochlorid

Carazolol

Carteolol: Carteolol hydrochlorid

Carvedilol

Mepindolol: Mepindolol sulfat

Metipranolol

Nadolol

Oxprenolol: Oxprenolol hydrochlorid

Penbutolol: Penbutolol sulfat

Tertatolol

Timolol

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2.24 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, nicht selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend



2.02.11 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, nicht selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

Wirkstoff:

Alprenolol

Oxprenolol

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2.25 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend



2.02.12 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

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Acebutolol

Acebutolol
hydrochlorid

Betaxolol

Betaxolol
hydrochlorid

Bisoprolol


Bisoprololhemifumarat

Celiprolol

Celiprolol
hydrochlorid

Metoprolol

Metoprolol fumarat

Metoprolol succinat

Metoprolol
tartrat

Nebivolol parenterale

Nebivolol
hydrochlorid



Acebutolol: Acebutolol hydrochlorid

Betaxolol: Betaxolol
hydrochlorid

Bisoprolol: Bisoprolol hemifumarat


Celiprolol: Celiprolol
hydrochlorid

Metoprolol: Metoprolol fumarat, Metoprolol succinat, Metoprolol
tartrat

Nebivolol: Nebivolol
hydrochlorid

Talinolol

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2.26 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend



2.02.13 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

Wirkstoff:

Metoprolol

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2.27 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Ophthalmika



2.02.14 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Ophthalmika

Wirkstoff:

Befunolol

Betaxolol

Bupranolol

Carteolol

Levobunolol

Metipranolol

Timolol

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2.28 Calcitonine: parenterale Darreichungsformen



2.03.1 Calcitonine: parenterale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Humancalcitonin

Lachscalcitonin

Schweinecalcitonin

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2.29 Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend



2.03.2 Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Amlodipin: Amlodipin besilat, Amlodipin maleat; Amlodipinmesilat-(x)-Wasser

Isradipin

Lacidipin

Lercanidipin: Lercanidipin hydrochlorid

Manidipin: Manidipin dihydrochlorid

Nicardipin: Nicardipin hydrochlorid

Nisoldipin

Nitrendipin

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2.30 Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend



2.03.3 Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

Wirkstoff:

Felodipin

Isradipin

Nilvadipin

Nisoldipin

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2.31 Cefalosporine: orale Darreichungsformen



2.03.4 Cefalosporine: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Cefadroxil

Cefadroxil-1-Wasser

Cefalexin

Cefalexin-1-Wasser

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2.32 Cefalosporine: orale Darreichungsformen



2.03.5 Cefalosporine: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Cefaclor

Cefaclor-1-Wasser

Cefuroxim

Cefuroxim axetil

Loracarbef

Loracarbef-1-Wasser

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2.33 Cefalosporine: orale Darreichungsformen



2.03.6 Cefalosporine: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Cefixim: Cefixim-(x)-Wasser

Cefpodoxim: Cefpodoxim proxetil

Ceftibuten: Ceftibuten-(x)-Wasser

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2.34 Clofibrinsäurederivate und Strukturanaloga: feste orale Darreichungsformen



2.03.7 Clofibrinsäurederivate und Strukturanaloga: feste orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Bezafibrat

Clofibrat

Etofibrat

Etofyllinclofibrat

Fenofibrat

Gemfibrocil

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2.35 Dimeticon und Simethicon: feste orale Darreichungsformen



2.04.1 Dimeticon und Simethicon: feste orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Dimeticon und Simethicon

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2.36 Dimeticon und Simethicon: flüssige, orale Darreichungsformen



2.04.2 Dimeticon und Simethicon: flüssige orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Dimeticon und Simethicon

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2.37 Diuretika, weitere: Thiazide und Analoga, feste orale Darreichungsformen



2.04.3 Diuretika, weitere Diuretika (Thiazide und Analoga): feste orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Bendroflumethiazid

Butizid

Chlortalidon

Clopamid

Hydrochlorothiazid

Mebutizid

Mefrusid

Metolazon

Polythiazid

Trichlormethiazid

Xipamid

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2.38 Diuretika, weitere: stark und schnell wirksam, feste orale Darreichungsformen



2.04.4 Diuretika, weitere: stark und schnell wirksam, feste orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Bumetanid

Etacrynsäure

Piretanid

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2.39 Diuretika, weitere: stark und langsam wirksam, feste orale Darreichungsformen



2.04.5 Diuretika, weitere: stark und langsam wirksam, feste orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Azosemid

Etozolin

Torasemid

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2.40 Fluorchinolone: orale, abgeteilte Darreichungsformen



2.05.1 (frei)

2.06.1
Fluorchinolone: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Enoxacin

Enoxacin-1,5-Wasser

Norfloxacin

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2.41 Fluorchinolone: orale, abgeteilte Darreichungsformen



2.06.2 Fluorchinolone: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

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Ciprofloxacin

Ciprofloxacin hydrochlorid-1-Wasser

Ciprofloxacin
lactat

Levofloxacin

Levofloxacin-0,5-Wasser




Ciprofloxacin: Ciprofloxacin hydrochlorid-1-Wasser, Ciprofloxacin lactat

Levofloxacin; Levofloxacin-0,5-Wasser


Ofloxacin

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2.42 Glucocorticoide, inhalativ, nasal: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, nasale Darreichungsformen



2.07.1 Glucocorticoide, inhalativ, nasal: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, nasale

Darreichungsformen


Wirkstoff:

Beclometasondipropionat

Beclometasondipropionat, wasserfreies

Budesonid

Dexamethasondihydrogenphosphat-Dinatrium

Flunisolid

Fluticason furoat

Fluticason propionat

Fluticason 17-propionat

Mometason furoat

Mometason furoat-1-Wasser

Triamcinolon acetonid

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2.43 Glucocorticoide, inhalativ, oral: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, orale Darreichungsformen



2.07.2 Glucocorticoide, inhalativ, oral: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Beclometasondipropionat

Beclometasondipropionat, wasserfreies

Budesonid

Ciclesonid

Fluticason propionat

Fluticason 17-propionat

Mometason furoat

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2.44 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur Substitutionstherapie geeignet, orale Darreichungsformen, normal freisetzend



2.07.3 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur Substitutionstherapie geeignet, orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Cortisonacetat

Hydrocortison

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2.45 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, nicht fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert (≤ Wirkstärkenäquivalenzfaktor 40)



2.07.4 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, nicht fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor ≤ 40)

Wirkstoff:

Cloprednol

Deflazacort

Methylprednisolon

Prednyliden

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2.46 Glucocorticoide, oral: parente Glucocorticoide, zur Therapie geeignet, nicht fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert (≥ Wirkstärkenäquivalenzfaktor 80)



2.07.5 Glucocorticoide, oral: parente Glucocorticoide, zur Therapie geeignet, nicht fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor ≥ 80)

Wirkstoff:

Methylprednisolon

Prednyliden

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2.47 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert (≤ Wirkstärkenäquivalenzfaktor 40)



2.07.6 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor ≤ 40)

Wirkstoff:

Betamethason

Fluocortolon

Triamcinolon

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2.48 H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale Darreichungsformen



2.08.1 H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Famotidin

Nizatidin

Ranitidin

Roxatidin

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2.49 H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale Darreichungsformen



2.08.2 H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Famotidin

Ranitidin

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2.50 Heparine, niedermolekular: Niedermolekulare Heparine, parenterale Darreichungsformen, unitdose



2.08.3 Heparine, niedermolekular: Niedermolekulare Heparine, parenterale Darreichungsformen, unitdose

Wirkstoff:

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Certoparin

Certoparin
natrium

Dalteparin

Dalteparin
natrium

Enoxaparin

Enoxaparin
natrium

Nadroparin

Nadroparin
calcium

Reviparin

Reviparin
natrium

Tinzaparin

Tinzaparin
natrium

2.51
Herzglykoside, weitere: orale Darreichungsformen



Certoparin: Certoparin natrium

Dalteparin: Dalteparin
natrium

Enoxaparin: Enoxaparin
natrium

Nadroparin: Nadroparin
calcium

Reviparin: Reviparin
natrium

Tinzaparin: Tinzaparin
natrium

2.08.4
Herzglykoside, weitere: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Lanatosid C

Meproscillarin

Metildigoxin

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2.52 HMG-CoA-Reduktasehemmer: orale, abgeteilte Darreichungsformen



2.08.5 HMG-CoA-Reduktasehemmer: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Atorvastatin: Atorvastatin Calciumsalze

Fluvastatin: Fluvastatin Natriumsalze

Lovastatin

Pitavastatin: Pitavastatin Calciumsalze

Pravastatin: Pravastatin Natriumsalze

Rosuvastatin: Rosuvastatin Calciumsalze

Simvastatin

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2.53 Insuline: Insuline (40 I. E./ml)



2.09.1 Insuline: Insuline (40 I. E./ml)

Wirkstoff:

Insulin

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2.54 Insuline: Insuline (100 I. E./ml)



2.09.2 Insuline: Insuline (100 I. E./ml)

Wirkstoff:

Insulin

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2.55 Makrolide, neuere: orale Darreichungsformen



2.10.1 (frei)

2.11.1 (frei)

2.12.1 (frei)

2.13.1
Makrolide, neuere: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Azithromycin

Azithromycin-1-Wasser

Azithromycin-2-Wasser

Clarithromycin

Roxithromycin

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2.56 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren II (Oxicame), rektale Darreichungsformen



2.14.1 (frei)

2.15.1 (frei)

2.16.1
Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren II (Oxicame), rektale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Lornoxicam

Meloxicam

Meloxicam meglumin

Piroxicam

Tenoxicam

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2.57 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylessigsäurederivate, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend



2.16.2 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylessigsäurederivate, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Aceclofenac

Acemetacin

Lonazolac

Lonazolac calcium

Nabumeton

Proglumetacin

Proglumetacin dimaleat

Tolmetin

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2.58 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylessigsäurederivate, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend



2.16.3 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer Arylessigsäurederivate, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

Wirkstoff:

Acemetacin

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2.59 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freisetzend



2.16.4 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Fenbufen

Fenoprofen

Flurbiprofen

Ketoprofen

Naproxen

Tiaprofensäure

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2.60 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freisetzend



2.16.5 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Naproxen

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2.61 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren I (Pyrazolidindion-Derivate), orale Darreichungsformen



2.16.6 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren I (Pyrazolidindion-Derivate), orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Azapropazon

Bumadizon

Mofebutazon

Oxyphenbutazon

Phenylbutazon

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2.62 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren II (Oxicame), abgeteilte orale Darreichungsformen



2.16.7 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren II (Oxicame), abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Lornoxicam

Meloxicam

Meloxicam meglumin

Piroxicam

Piroxicam betadex

Tenoxicam

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2.63 Protonenpumpenhemmer: orale, abgeteilte Darreichungsformen



2.16.8 Protonenpumpenhemmer: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Esomeprazol: Esomeprazol Magnesiumsalze

Lansoprazol

Omeprazol: Omeprazol Magnesiumsalze

Pantoprazol: Pantoprazol Natriumsalze

Rabeprazol: Rabeprazol Natriumsalze

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2.64 Selektive Serotonin-5HT1-Agonisten: orale, abgeteilte Darreichungsformen



2.17.1 (frei)

2.18.1 (frei)

2.19.1
Selektive Serotonin-5HT1-Agonisten: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

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Almotriptan

Almotriptan
malat

Eletriptan

Eletriptan
hydrobromid

Frovatriptan

Frovatriptan
succinat-1-Wasser

Naratriptan

Naratriptan
hydrochlorid

Rizatriptan

Rizatriptan
benzoat

Sumatriptan

Sumatriptan
succinat



Almotriptan: Almotriptan malat

Eletriptan: Eletriptan
hydrobromid

Frovatriptan: Frovatriptan
succinat-1-Wasser

Naratriptan: Naratriptan
hydrochlorid

Rizatriptan: Rizatriptan
benzoat

Sumatriptan: Sumatriptan
succinat

Zolmitriptan

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2.65 Selektive Serotonin-Wiederaufnahmehemmer: orale Darreichungsformen



2.19.2 Selektive Serotonin-Wiederaufnahmehemmer: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Citalopram

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2.66 Serotonin-5HT3-Antagonisten: orale, abgeteilte Darreichungsformen



2.19.3 Serotonin-5HT3-Antagonisten: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Dolasetron: Dolasetron mesilat, Dolasetron mesilat-(x)-Wasser

Granisetron: Granisetron hydrochlorid

Ondansetron: Ondansetron hydrochlorid, Ondansetron hydrochlorid-(x)-Wasser

Tropisetron: Tropisetron hydrochlorid

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2.67 Testosteron-5-alpha-Reduktasehemmer: orale Darreichungsformen



2.20.1 Testosteron-5-alpha-Reduktasehemmer: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

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Dutasterid



Dustasterid

Finasterid

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2.68 Triazole: orale, abgeteilte Darreichungsformen



2.20.2 Triazole: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Fluconazol

Itraconazol

3. Arzneimittel mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen

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3.1 Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida bzw. Puffersubstanzen: orale Darreichungsformen, normal freisetzend



3.00.1 (frei)

3.01.1
Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida oder Puffersubstanzen: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Acetylsalicylsäure

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3.2 Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida bzw. Puffersubstanzen: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend



3.01.2 Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida oder Puffersubstanzen: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

Wirkstoff:

Acetylsalicylsäure

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3.3 Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend



3.01.3 Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Amitriptylinoxid

Clomipramin-hydrochlorid

Desipramin-hydrochlorid

Dibenzepin-hydrochlorid

Dosulepin-hydrochlorid

Doxepin

Imipramin-hydrochlorid

Lofepramin

Nortriptylin-hydrochlorid

Noxiptilin

Opipramol

Trimipramin

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3.4 Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend



3.01.4 Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

Wirkstoff:

Clomipramin-hydrochlorid

Dibenzepin-hydrochlorid

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3.5 Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, flüssige orale Darreichungsformen



3.01.5 Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, flüssige orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Doxepin

Imipramin-hydrochlorid

Trimipramin

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3.6 Antidepressiva: andere Antidepressiva (2. Generation), feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend



3.01.6 Antidepressiva: andere Antidepressiva (2. Generation), feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Mianserin-hydrochlorid

Trazodon

Viloxazin

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3.7 Antidepressiva: selektive Serotonin-Rückaufnahme-Inhibitoren, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend



3.01.7 Antidepressiva: selektive Serotonin-Rückaufnahme-Inhibitoren, feste orale Darreichungsformen, normal

freisetzend


Wirkstoff:

Fluoxetin

Fluvoxaminhydrogenmaleat

Paroxetin

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3.8 Antirheumatika: topische nicht steroide Antirheumatika, topische Darreichungsformen



3.01.8 Antirheumatika: topische nicht steroide Antirheumatika, topische Darreichungsformen

Wirkstoff:

Etofenamat

Felbinac

Flufenaminsäure

Ketoprofen

Nifluminsäure

Piroxicam

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3.9 Antitussiva: Opiumalkaloide und Derivate, orale Darreichungsformen



3.01.9 Antitussiva: Opiumalkaloide und Derivate, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Codein

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Dextromethorphan parenterale



Dextromethorphan

Dihydrocodein

Levopropoxyphen

Noscapin

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3.10 Antitussiva: Opiumalkaloide und Derivate, orale Darreichungsformen



3.01.10 Antitussiva: Opiumalkaloide und Derivate, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Dextromethorphan

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3.11 Antitussiva: andere Antitussiva, orale Darreichungsformen



3.01.11 Antitussiva: andere Antitussiva, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Benproperin

Clobutinol

Dropropizin

Pentoxyverin

Pipazetat

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3.12 Bisphosphonate und Kombinationen von Bisphosphonaten mit Additiva: orale Darreichungsformen



3.01.12 Aromatasehemmer: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

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Alendronsäure

Alendronsäure Natriumsalze


Alendronsäure Natriumsalze und Additiva (Alfacalcidol)


Alendronsäure Natriumsalze
und Additiva (Colecalciferol)

Alendronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium, Colecalciferol)

Etidronsäure

Etidronsäure Natriumsalze

Etidronsäure Natiumsalze und Additiva (Calcium)

Ibandronsäure

Ibandronsäure Natriumsalze

Risedronsäure

Risedronsäure Natriumsalze

Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium)

Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium, Colecalciferol)

3.13 Eisen-II-haltige Antianämika
mit dem Wirkungskriterium Eisenmangelanämie: orale Darreichungsformen



Anastrozol

Exemestan


Letrozol


3.02.1 Bisphosphonate
und Kombinationen von Bisphosphonaten mit Additiva: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

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Alendronsäure: Alendronsäure Natriumsalze, Alendronsäure Natriumsalze mit Additiva (Alfacalcidol), Alendronsäure Natriumsalze mit Additiva (Colecalciferol), Alendronsäure Natriumsalze mit Additiva (Calcium, Colecalciferol)

Etidronsäure: Etidronsäure Natriumsalze; Etidronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium)

Ibandronsäure: Ibandronsäure Natriumsalze

Risedronsäure: Risedronsäure Natriumsalze, Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium), Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium, Colecalciferol)

3.03.1 (frei)

3.04.1 (frei)

3.05.1 Eisen-II-haltige Antianämika mit dem Wirkungskriterium Eisenmangelanämie: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Eisen-II

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3.14 Filmbildner: mit Konservierungsmittel



3.06.1 Filmbildner: mit Konservierungsmittel

Wirkstoff:

Filmbildner

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3.15 Filmbildner: ohne Konservierungsmittel



3.06.2 Filmbildner: ohne Konservierungsmittel

Wirkstoff:

Filmbildner

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3.16 Gestagene, weitere: weitere Gestagene, feste orale Darreichungsform



3.07.1 Gestagene, weitere: weitere Gestagene, feste orale Darreichungsform

Wirkstoff:

Dydrogesteron

Lynestrenol

Medrogeston

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3.17 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische Darreichungsformen



3.07.2 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische Darreichungsformen

Wirkstoff:

Clocortolonpivalat plus -hexanoat

Dexamethason

Dexamethason-21-isonicotinat

Fluocortinbutylester

Fluorometholon

Hydrocortison

Hydrocortisonacetat

Prednisolon

Triamcinolon acetonid

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3.18 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische Darreichungsformen



3.07.3 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische Darreichungsformen

Wirkstoff:

Hydrocortison

Hydrocortisonacetat

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3.19 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, mittelstark wirksam, topische Darreichungsformen



3.07.4 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, mittelstark wirksam, topische Darreichungsformen

Wirkstoff:

Alclometasondipropionat

Betamethasonbenzoat

Betamethasonvalerat

Clobetasonbutyrat

Clocortolonpivalat plus -hexanoat

Desonid

Desoximetason

Dexamethason

Flumethasonpivalat

Fluocinolonacetonid

Fluocinonid

Fluocortolon

Fluocortolonpivalat plus -hexanoat

Fluoroandrenolon-Fludroxycortid

Fluprednidenacetat

Halcinonid

Hydrocortison-17-butyrat, -21-propionat

Hydrocortisonaceponat

Hydrocortisonbutyrat

Methylprednisolonaceponat

Prednicarbat

Triamcinolon acetonid

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3.20 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, stark wirksam, topische Darreichungsformen



3.07.5 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, stark wirksam, topische Darreichungsformen

Wirkstoff:

Amcinonid

Betamethasondipropionat

Betamethasonvalerat

Desoximetason

Dexamethasonvalerat

Diflorasondiacetat

Diflucortolonvalerat

Fluocinolonacetonid

Fluocinonid

Fluocortolonpivalat plus -hexanoat

Fluticason-17-propionat

Halcinonid

Halometason

Mometason

Triamcinolon acetonid

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3.21 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, sehr stark wirksam, topische Darreichungsformen



3.07.6 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, sehr stark wirksam, topische Darreichungsformen

Wirkstoff:

Clobetasolpropionat

Diflucortolonvalerat

Fluocinolonacetonid

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3.22 H1-Antagonisten: Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend



3.08.1 H1-Antagonisten: Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Bamipin

Clemastin

Dexchlorpheniramin

Dimetinden

Diphenylpyralin

Pheniramin

Triprolidin

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3.23 H1-Antagonisten: Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend



3.08.2 H1-Antagonisten: Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

Wirkstoff:

Brompheniramin

Carbinoxamin

Dimetinden

Pheniramin

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3.24 H1-Antagonisten: Antihistaminika, flüssige orale Darreichungsformen



3.08.3 H1-Antagonisten: Antihistaminika, flüssige orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Alimemazin

Carbinoxamin

Clemastin

Dimetinden

Diphenylpyralin

Mebhydrolin

Mequitazin

Pheniramin

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3.25 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen



3.08.4 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Astemizol

Azelastin

Terfenadin

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3.26 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen



3.08.5 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Cetirizin

Loratadin

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3.27 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, flüssige orale Darreichungsformen



3.08.6 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, flüssige orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Cetirizin

Loratadin

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3.28 H1-Antagonisten: Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, abgeteilte orale Darreichungsformen



3.08.7 H1-Antagonisten: Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Ketotifen

Oxatomid

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3.29 H1-Antagonisten: Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, flüssige orale Darreichungsformen



3.08.8 H1-Antagonisten: Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, flüssige orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Ketotifen

Oxatomid

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3.30 H1-Antagonisten: Antihistaminika, topische Darreichungsformen



3.08.9 H1-Antagonisten: Antihistaminika, topische Darreichungsformen

Wirkstoff:

Bamipin

Chlorphenoxamin

Clemastin

Dimetinden

Diphenhydramin

Pheniramin

Tripelennamin

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3.31 Kombinationen von ACE-Hemmern mit Calciumkanalblockern: abgeteilte orale Darreichungsformen



3.09.1 (frei)

3.10.1 (frei)

3.11.1
Kombinationen von ACE-Hemmern mit Calciumkanalblockern: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

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Delapril + Manidipin

Delapril hydrochlorid

Manidipin
dihydrochlorid

Enalapril + Lercanidipin

Enalapril maleat

Lercanidipin
hydrochlorid

Enalapril + Nitrendipin

Enalapril
maleat



Delapril + Manidipin: Delapril hydrochlorid, Manidipin dihydrochlorid

Enalapril + Lercanidipin: Enalapril maleat, Lercanidipin hydrochlorid

Enalapril + Nitrendipin: Enalapril maleat

Ramipril + Amlodipin: Amlodipin besilat


Ramipril + Felodipin

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Trandolapril + Verapamil

Verapamil
hydrochlorid

3.32
Kombinationen von ACE-Hemmern mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen



Trandolapril + Verapamil: Verapamil hydrochlorid

3.11.2
Kombinationen von ACE-Hemmern mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

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Benazepril + Hydrochlorothiazid

Benazepril
hydrochlorid



Benazepril + Hydrochlorothiazid: Benazepril hydrochlorid

Captopril + Hydrochlorothiazid

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Cilazapril + Hydrochlorothiazid

Cilazapril-1-Wasser

Enalapril + Hydrochlorothiazid

Enalapril
maleat

Fosinopril + Hydrochlorothiazid

Fosinopril
natrium

Lisinopril + Hydrochlorothiazid

Moexipril
+ Hydrochlorothiazid



Cilazapril + Hydrochlorothiazid: Cilazapril-1-Wasser

Enalapril + Hydrochlorothiazid: Enalapril maleat

Fosinopril + Hydrochlorothiazid: Fosinopril natrium

Lisinopril + Hydrochlorothiazid Moexipril + Hydrochlorothiazid

Moexipril hydrochlorid

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Quinapril + Hydrochlorothiazid

Quinapril
hydrochlorid



Quinapril + Hydrochlorothiazid: Quinapril hydrochlorid

Ramipril + Hydrochlorothiazid

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Zofenopril + Hydrochlorothiazid

Zofenopril
calcium

3.33
Kombinationen von ACE-Hemmern mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale Darreichungsformen



Zofenopril + Hydrochlorothiazid: Zofenopril calcium

3.11.3
Kombinationen von ACE-Hemmern mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

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Perindopril + Indapamid, Perindopril arginin; Perindopril erbumin



Perindopril + Indapamid: Perindopril arginin, Perindopril erbumin

Ramipril + Piretanid

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3.34 Kombinationen von Angiotensin-II-Antagonisten mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen



3.11.4 Kombinationen von Angiotensin-II-Antagonisten mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Candesartan + Hydrochlorothiazid: Candesartan cilexetil

Eprosartan + Hydrochlorothiazid: Eprosartan mesilat

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Irbesartan + Hydrochlorothiazid



Irbesartan + Hydrochlorothiazid: Irbesartan hydrochlorid

Losartan + Hydrochlorothiazid: Losartan kalium

Olmesartan + Hydrochlorothiazid: Olmesartan medoxomil

Telmisartan + Hydrochlorothiazid

Valsartan + Hydrochlorothiazid

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3.35 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern mit Diuretika und Vasodilatantien: orale Darreichungsformen



3.11.5 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern mit Diuretika und Vasodilatantien: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Atenolol 25 mg + Chlortalidon 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg

Atenolol 50 mg + Chlortalidon 25 mg + Hydralazin-HCl 50 mg

Metipranolol 20 mg + Butizid 2,5 mg + Dihydralazinsulfat 25 mg

Metipranolol 40 mg + Butizid 5 mg + Dihydralazinsulfat 50 mg

Metoprololtartrat 100 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg

Metoprololtartrat 50 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg

Oxprenolol-HCl 80 mg + Chlortalidon 10 mg + Hydralazin-HCl 25 mg

Propranolol-HCl 60 mg + Bendroflumethiazid 2,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg

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3.36 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern und Thiazid-Diuretika mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen



3.11.6 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern und Thiazid-Diuretika mit kaliumsparenden Diuretika: orale

Darreichungsformen


Wirkstoff:

Bupranolol-HCl 100 mg + Bemetizid 10 mg + Triamteren 20 mg

Propranolol-HCl 80 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Triamteren 25 mg

Timololhydrogenmaleat 10 mg + Hydrochlorothiazid 25 mg + Amilorid-HCl 2,5 mg

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3.37 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern, nicht selektiv, mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale Darreichungsformen



3.11.7 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern, nicht selektiv, mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Oxprenolol + Chlortalidon

Oxprenolol hydrochlorid

Penbutolol + Furosemid

Penbutolol sulfat

Penbutolol + Piretanid

Penbutolol sulfat

Pindolol + Clopamid

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3.38 Kombinationen von Cromoglicinsäure mit Beta2-Sympathomimetika: inhalative Darreichungsformen



3.11.8 Kombinationen von Cromoglicinsäure mit Beta2-Sympathomimetika: inhalative Darreichungsformen

Wirkstoff:

Cromoglicinsäure + Fenoterol

Cromoglicinsäure + Reproterol

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3.39 Kombinationen von Furosemid mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen



3.11.9 Kombinationen von Furosemid mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Furosemid 15 mg + Triamteren 25 mg

Furosemid 30 mg + Triamteren 50 mg

Furosemid 40 mg + Amilorid-HCl 5 mg

Furosemid 40 mg + Triamteren 50 mg

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3.40 Kombinationen von Glucocorticoiden mit langwirksamen Beta2-Sympathomimetika: inhalative Darreichungsformen



3.11.10 Kombinationen von Glucocorticoiden mit langwirksamen Beta2-Sympathomimetika: inhalative Darreichungsformen

Wirkstoff:

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Beclometasondipropionat + Formoterol

Beclometasondipropionat, wasserfreies

Formoterol hemifumarat-1-Wasser

Budesonid + Formoterol

Formoterol hemifumarat-1-Wasser

Fluticason propionat + Salmeterol

Fluticason 17-propionat

Salmeterol
xinafoat

3.41
Kombinationen von Nifedipin mit Beta-Rezeptorenblockern: orale Darreichungsformen



Beclometasondipropionat + Formoterol: Beclometasondipropionat, wasserfreies, Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser

Budesonid + Formoterol: Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser

Fluticason propionat + Salmeterol: Fluticason 17-propionat, Salmeterol xinafoat

3.11.11
Kombinationen von Nifedipin mit Beta-Rezeptorenblockern: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Nifedipin 10 mg + Acebutolol 100 mg

Nifedipin 10 mg + Atenolol 25 mg

Nifedipin 15 mg + Metoprolol 50 mg

Nifedipin 20 mg + Atenolol 50 mg

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3.42 Kombinationen von Paracetamol mit Codein: feste orale Darreichungsformen



3.11.12 Kombinationen von Paracetamol mit Codein: feste orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Codeinphosphat 30 mg x 0,5 H2O

Paracetamol 500 mg

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3.43 Kombinationen von Paracetamol mit Codein: rektale Darreichungsformen



3.11.13 Kombinationen von Paracetamol mit Codein: rektale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Codeinphosphat 60 mg x 0,5 H2O

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Paracetamol 1.000 mg

3.44
Kombinationen von Thiazid-Diuretika und Analoga mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen



Paracetamol 1000 mg

3.11.14
Kombinationen von Thiazid-Diuretika und Analoga mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Bendroflumethiazid 2,5 mg + Amilorid-HCl 4,4 mg

Trichlormethiazid 2 mg + Amilorid-HCl 2 mg

Xipamid 10 mg + Triamteren 30 mg

Xipamid 5 mg + Triamteren 15 mg

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3.45 Myotonolytika: zentral wirksame Myotonolytika, orale Darreichungsformen



3.12.1 (frei)

3.13.1
Myotonolytika: zentral wirksame Myotonolytika, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Baclofen

Tetrazepam

Tizanidin

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3.46 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend



3.14.1 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normalfreisetzend

Wirkstoff:

Benperidol

Bromperidol

Flupentixol

Fluphenazin

Perphenazin

Pimozid

Tiotixen

Trifluoperazin

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3.47 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, flüssige orale Darreichungsformen



3.14.2 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, flüssige orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Benperidol

Bromperidol

Fluphenazin

Perphenazin

Trifluperidol

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3.48 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend



3.14.3 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Benperidol

Fluphenazin

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3.49 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend



3.14.4 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Chlorphenethazin

Chlorpromazin

Chlorprothixen

Clopenthixol

Dixyrazin

Levomepromazin

Melperon

Metofenazat

Perazin

Promazin

Prothipendyl

Thioridazin

Triflupromazin

Zotepin

Zuclopenthixol

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3.50 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, flüssige orale Darreichungsformen



3.14.5 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, flüssige orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Chlorpromazin

Chlorprothixen

Dixyrazin

Fluanison

Levomepromazin

Melperon

Perazin

Promazin

Prothipendyl

Thioridazin

Zuclopenthixol

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3.51 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend



3.14.6 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Chlorpromazin

Chlorprothixen

Levomepromazin

Melperon

Perazin

Promazin

Prothipendyl

Triflupromazin

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3.52 Neuroleptika: Depotneuroleptika, parenterale Darreichungsformen



3.14.7 Neuroleptika: Depotneuroleptika, parenterale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Flupentixol

Fluphenazin

Fluspirilen

Perphenazin

Zuclopenthixol

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3.53 Ophthalmika, vasokonstriktorisch: weitere Ophthalmika, vasokonstriktorisch



3.15.1 Ophthalmika, vasokonstriktorisch: weitere Ophthalmika, vasokonstriktorisch

Wirkstoff:

Antazolin

Naphazolin

Oxymetazolin

Phenylephrin

Tetryzolin

Tramazolin

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3.54 Parkinsontherapeutika: Dopaminagonisten, orale Darreichungsformen



3.16.1 Parkinsontherapeutika: Dopaminagonisten, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Alpha-Dihydroergocriptin

Bromocriptin

Lisurid

Pergolid

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3.55 Parkinsontherapeutika: Anticholinergika, orale Darreichungsformen



3.16.2 Parkinsontherapeutika: Anticholinergika, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Benzatropin

Bornaprin

Pridinol

Procyclidin

Trihexyphenidyl

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3.56 Parkinsontherapeutika: Anticholinergika, orale Darreichungsform



3.16.3 Parkinsontherapeutika: Anticholinergika, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Metixen

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3.57 Schichtgitter-Antacida: orale Darreichungsformen



3.17.1 (frei)

3.18.1 (frei)

3.19.1
Schichtgitter-Antacida: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

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Hydrotalcit magaldrathaltige Kombinationen

3.58
Thiamin + Pyridoxin: orale Darreichungsformen



Hydrotalcit

magaldrathaltige
Kombinationen

3.20.1
Thiamin + Pyridoxin: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Thiamin + Pyridoxin



Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1) Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel


Abschnitt 1

Leistungsverzeichnis

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lfd.

Nr. | Leistung | beihilfe-
fähiger
Höchst-
betrag




Nr. | Leistung | beihilfe-
fähiger
Höchst-
betrag

| Bereich Inhalation 1) |

1 | Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung |

a) als Einzelinhalation | 6,70 €

b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 3,60 €

c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heil-
wässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 5,70 €

2 | Radon-Inhalation |

a) im Stollen | 11,30 €

b) mittels Hauben | 13,80 €

| Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen |

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3 | Krankengymnastik 2) (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) als Einzel-
behandlung | 19,50 €

4 | Krankengymnastik 2)3) auf neurophysiologischer Grundlage bei zentralen Bewegungs-
störungen, die nach Abschluss der Hirnreife erworben werden, als Einzelbehandlung.
Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 23,10 €

5 | Krankengymnastik 2)5) auf neurophysiologischer Grundlage bei zentralen Bewegungs-
störungen, die angeboren sind oder bis zum Alter von 14 Jahren erworben werden, als
Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 34,30 €



3 | Krankengymnastik (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) als Einzel-
behandlung | 19,50 €

4 | Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage bei zentralen Bewegungs-
störungen, die nach Abschluss der Hirnreife erworben werden, als Einzelbehandlung.
Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 23,10 €

5 | Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage bei zentralen Bewegungs-
störungen, die angeboren sind oder bis zum Alter von 14 Jahren erworben werden, als
Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 34,30 €

6 | Krankengymnastik (auch orthopädisches Turnen) in einer Gruppe (2 - 8 Personen), je
Teilnehmerin oder Teilnehmer | 6,20 €

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7 | Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe 4) (2 - 4 Personen),
Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 10,80 €



7 | Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 - 4 Personen),
Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 10,80 €

8 | Krankengymnastik (Atemtherapie) |

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a) bei Mukoviszidose als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 34,30 €

b) bei schweren Bronchialerkrankungen in einer Gruppe (2 - 5 Personen), Mindestbe-
handlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 10,80 €

9 | Bewegungsübungen 2) | 7,70 €



a) bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 34,30 €

b) bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen in einer Gruppe (2 - 5 Personen), Mindestbe-
handlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 10,80 €

9 | Bewegungsübungen | 7,70 €

10 | Krankengymnastik oder Bewegungsübungen im Bewegungsbad |

a) als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 23,60 €

b) in einer Gruppe (bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer - einschließlich der
erforderlichen Nachruhe | 11,80 €

vorherige Änderung nächste Änderung

11 | Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen 6), Mindestbehandlungs-
dauer 30 Minuten | 22,50 €

12 | Chirogymnastik 7) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 14,40 €

13 | Erweiterte ambulante Physiotherapie 10)11) Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten, je Be-
handlungstag | 81,90 €

14 | Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbau-
trainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT) 12), Behandlungsrichtwert
60 Minuten, begrenzt auf maximal 18 Stunden je Kalenderhalbjahr | 35,00 €



11 | Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen, Mindestbehandlungs-
dauer 30 Minuten | 22,50 €

12 | Chirogymnastik - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 14,40 €

13 | Erweiterte ambulante Physiotherapie 3) Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten, je Be-
handlungstag | 81,90 €

14 | Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbau-
trainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), Behandlungsrichtwert
60 Minuten, begrenzt auf maximal 18 Behandlungen je Kalenderhalbjahr | 35,00 €

15 | Extensionsbehandlung (zum Beispiel Glissonschlinge) | 5,20 €

16 | Extensionsbehandlung mit größeren Apparaten (zum Beispiel Schrägbrett, Extensions-
tisch, Perl'sches Gerät, Schlingentisch) | 6,70 €

| Bereich Massagen |

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17 | Massagen einzelner oder mehrerer Körperteile, auch Spezialmassagen (Bindegewebs-,
Reflexzonen-, Segment-, Periost-, Bürsten- und Colonmassage) 2) | 13,80 €

18 | Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder 7) |



17 | Massagen einzelner oder mehrerer Körperteile, auch Spezialmassagen (Bindegewebs-,
Reflexzonen-, Segment-, Periost-, Bürsten- und Colonmassage) | 13,80 €

18 | Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder |

a) Teilbehandlung, 30 Minuten | 19,50 €

b) Großbehandlung, 45 Minuten | 29,20 €

c) Ganzbehandlung, 60 Minuten | 39,00 €

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d) Kompressionsbandagierung einer Extremität 8) | 8,70 €



d) Kompressionsbandagierung einer Extremität 2) | 8,70 €

19 | Unterwasserdruckstrahlmassage bei einem Wanneninhalt von mindestens 600 Litern und
einer Aggregatleistung von mindestens 200 l/min sowie mit Druck- und Temperaturmess-
einrichtung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 23,10 €

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| Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder |

20 | Heiße Rolle - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 10,30 €

21 | Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile - einschließlich der erforderlichen Nach-
ruhe |

a) bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Paraffin,
Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) | 11,80 €

b) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango,
Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und
Peloid |

aa) Teilpackung | 20,50 €

bb) Großpackung | 28,20 €

22 | Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach
Kneipp) - - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 14,90 €

23 | Kaltpackung (Teilpackung) |

a) Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem | 7,70 €

b) Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose,
Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid | 15,40 €

24 | Heublumensack, Peloidkompresse | 9,20 €

25 | Wickel, Auflagen, Kompressen und anderen, auch mit Zusatz | 4,60 €

26 | Trockenpackung | 3,10 €

27 | a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss | 3,10 €

b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss | 4,60 €

c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung | 4,10 €

28 | a) an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) - einschließlich der erfor-
derlichen Nachruhe | 12,30 €

b) an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) - einschließlich der erforderlichen
Nachruhe | 20,00 €

29 | Wechselbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe |

a) Teilbad | 9,20 €

b) Vollbad | 13,30 €

30 | Bürstenmassagebad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 19,00 €

31 | Naturmoorbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe |

a) Halbbad | 32,80 €

b) Vollbad | 39,90 €

32 | Sandbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe |

a) Teilbad | 28,70 €

b) Vollbad | 32,80 €

33 | Sole-Photo-Therapie | 32,80 €

Behandlung großflächiger Hauterkrankungen mit Balneo-Phototherapie (Einzelbad in
Sole kombiniert mit der Bestrahlung durch langwelliges ultraviolettes Licht [UV-A] oder
kurzwelliges ultraviolettes Licht [UV-B], einschließlich Nachfetten) und Licht-Öl-Bad - ein-
schließlich der erforderlichen Nachruhe |

34 | Medizinische Bäder mit Zusätzen |

a) Teilbad (Hand- oder Fußbad) mit Zusatz, zum Beispiel vegetabilische Extrakte, äthe-
rische Öle, spezielle Emulsionen, mineralische huminsäurehaltige und salizylsäurehal-
tige Zusätze | 6,70 €

b) Sitzbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 13,30 €

c) Vollbad, Halbbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 18,50 €

d) bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz | 3,10 €

35 | Gashaltige Bäder |

a) gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) - einschließlich der
erforderlichen Nachruhe | 19,50 €

b) gashaltiges Bad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 22,50 €

c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) - einschließlich der erforderlichen Nach-
ruhe | 21,00 €

d) Radon-Bad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 18,50 €

e) Radon-Zusatz, je 500.000 Millistat | 3,10 €

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Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht
beihilfefähig. Bei Teil-, Sitz- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern
erhöhen sich die unter Nummer 30 Buchstabe a bis c und Nummer 31 Buchstabe b
jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge um bis zu 3,10 Euro. Weitere Zusätze
hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 30 Buchstabe d beihilfefähig. |



Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht
beihilfefähig. Bei Teil-, Sitz- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern
erhöhen sich die unter Nummer 34 Buchstabe a bis c und Nummer 35 Buchstabe b
jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge um bis zu 3,10 Euro. Weitere Zusätze
hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 34 Buchstabe d beihilfefähig. |

| Bereich Kälte- und Wärmebehandlung |

36 | a) Eisanwendung, Kältebehandlung (zum Beispiel Kompresse, Eisbeutel, direkte Abrei-
bung) | 9,80 €

b) Eisanwendung, Kältebehandlung (zum Beispiel Kaltgas, Kaltluft) großer Gelenke | 6,70 €

37 | Eisteilbad | 9,80 €

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38 | Heißluftbehandlung 9) eines oder mehrerer Körperteile oder Wärmeanwendung (Glühlicht,
Strahler auch Infrarot) bei einem oder mehreren Körperteilen | 5,70 €



38 | Heißluftbehandlung eines oder mehrerer Körperteile oder Wärmeanwendung (Glühlicht,
Strahler auch Infrarot) bei einem oder mehreren Körperteilen | 5,70 €

| Bereich Elektrotherapie |

39 | Ultraschallbehandlung, auch Phonophorese | 6,20 €

40 | Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten Strömen (Kurz-,
Dezimeter- oder Mikrowellen) | 6,20 €

41 | Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit niederfrequenten Strömen (zum
Beispiel Reizstrom, diadynamischer Strom, Interferenzstrom, Galvanisation) | 6,20 €

42 | Gezielte Niederfrequenzbehandlung, Elektrogymnastik; bei spastischen oder schlaffen
Lähmungen | 11,80 €

43 | Iontophorese | 6,20 €

44 | Zwei- oder Vierzellenbad | 11,30 €

45 | Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz - einschließlich
der erforderlichen Nachruhe | 22,00 €

| Bereich Lichttherapie |

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46 | Behandlung mit Ultraviolettlicht 9) |



46 | Behandlung mit Ultraviolettlicht |

a) als Einzelbehandlung | 3,10 €

b) in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 2,60 €

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47 | a) Reizbehandlung 9) eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht | 3,10 €

b) Reizbehandlung 9) mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht | 5,20 €



47 | a) Reizbehandlung eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht | 3,10 €

b) Reizbehandlung mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht | 5,20 €

48 | Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes | 6,20 €

49 | Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder | 8,70 €

| Bereich Logopädie |

50 | Behandlungsplanung und Bericht |

a) Erstgespräch mit Behandlungsplanung und -besprechung, einmal je Behandlungsfall | 31,70 €

b) standardisierte Verfahren zur Behandlungsplanung einschließlich Auswertung, nur auf
spezielle ärztliche Verordnung bei Verdacht auf zentrale Sprachstörungen, einmal je
Behandlungsfall | 49,60 €

c) ausführlicher Bericht | 11,80 €

51 | Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen |

a) Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 31,70 €

b) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 41,50 €

c) Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten | 52,20 €

52 | Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen mit Beratung der Patien-
tin oder des Patienten oder gegebenenfalls der Eltern, je Teilnehmerin oder Teilnehmer |

a) Kindergruppe, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 14,90 €

b) Erwachsenengruppe, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 17,40 €

| Bereich Beschäftigungstherapie (Ergotherapie) |

53 | Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung,
einmal je Behandlungsfall | 31,70 €

54 | Einzelbehandlung |

a) bei motorischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 31,70 €

b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Mindestbehandlungsdauer
45 Minuten | 41,50 €

c) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten | 54,80 €

55 | Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 31,70 €

56 | Gruppenbehandlung |

a) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 14,40 €

b) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 90 Minuten, je Teilnehmerin
oder Teilnehmer | 28,70 €

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| Bereich Podologische Therapie 13) |



| Bereich Podologische Therapie 4) |

57 | Hornhautabtragung an beiden Füßen | 14,50 €

58 | Hornhautabtragung an einem Fuß | 8,70 €

59 | Nagelbearbeitung an beiden Füßen | 13,05 €

60 | Nagelbearbeitung an einem Fuß | 7,25 €

61 | Podologische Komplexbehandlung an beiden Füßen (Hornhautabtragung und Nagelbear-
beitung) | 26,10 €

62 | Podologische Komplexbehandlung an einem Fuß (Hornhautabtragung und Nagelbearbei-
tung) | 14,50 €

| Bereich Sonstiges |

63 | Ärztlich verordneter Hausbesuch | 9,20 €

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64 | Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem Haus-
besuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder
die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels
Bei Besuchen mehrerer Patientinnen oder Patienten auf demselben Weg sind die Num-
mern 59 und 60 nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig. |


1) Die für Inhalationen erforderlichen Stoffe (Arzneimittel) sind daneben gesondert beihilfefähig.

2) Neben den Leistungen nach den Nummern 3 bis 5 sind Leistungen nach den Nummern 9 und 17 nur dann beihilfefähig, wenn sie auf Grund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.

3) Darf nur nach besonderer Weiterbildung der behandelnden Person (zum Beispiel Bobath, Vojta, propriozeptive neuromuskuläre Fazilitation) von mindestens 120 Stunden als beihilfefähig anerkannt werden.

4) Darf nur nach einem abgeschlossenen Weiterbildungslehrgang der behandelnden Person (Psychomotorik) oder bei Nachweis gleichartiger Fortbildungskurse, Arbeitskreise und Ähnlichem sowie Erfahrungen in der Kinderbehandlung und Gruppentherapie als beihilfefähig anerkannt werden.

5) Darf nur nach abgeschlossener besonderer Weiterbildung der behandelnden Person (zum Beispiel Bobath, Vojta) von mindestens 300 Stunden als beihilfefähig anerkannt werden.

6) Darf nur nach besonderer Weiterbildung der behandelnden Person (Manuelle Therapie) von mindestens 260 Stunden als beihilfefähig anerkannt werden.

7) Darf nur nach einer anerkannten speziellen Weiterbildung der behandelnden Person von mindestens 160 Stunden als beihilfefähig anerkannt werden.

8)
Das notwendige Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) ist daneben beihilfefähig.

9) Die Leistungen der Nummern 34, 42 und 43 sind nicht nebeneinander beihilfefähig.

10)
Darf nur bei Durchführung von solchen Therapieeinrichtungen als beihilfefähig anerkannt werden, die durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation/erweiterten ambulanten Physiotherapie zugelassen sind.

11) Die Leistungen der Nummern 3 bis 45 sind daneben nicht beihilfefähig.

12) Die Leistungen der Nummern 3 bis 5, 9, 11 und 17 sind daneben nur beihilfefähig, wenn sie auf Grund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.

13)
Aufwendungen für medizinische Fußpflege durch eine Podologin, einen Podologen, eine medizinische Fußpflegerin oder einen medizinischen Fußpfleger sind nur bei der Diagnose 'Diabetisches Fußsyndrom' beihilfefähig.



64 | Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem Haus-
besuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder
die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels
Bei Besuchen mehrerer Patientinnen oder Patienten auf demselben Weg sind die Num-
mern 63 und 64 nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig. |


1) Die für Inhalationen erforderlichen Stoffe (Arzneimittel) sind daneben gesondert beihilfefähig.
2) Das notwendige Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) ist daneben beihilfefähig.
3)
Darf nur bei Durchführung von solchen Therapieeinrichtungen als beihilfefähig anerkannt werden, die durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation/erweiterten ambulanten Physiotherapie zugelassen sind.
4)
Aufwendungen für medizinische Fußpflege durch eine Podologin, einen Podologen, eine medizinische Fußpflegerin oder einen medizinischen Fußpfleger sind nur bei der Diagnose 'Diabetisches Fußsyndrom' beihilfefähig.

Abschnitt 2

Erweiterte ambulante Physiotherapie

1. Aufwendungen der erweiterten ambulanten Physiotherapie (EAP) - Nummer 13 des Leistungsverzeichnisses - werden nur bei folgenden Indikationen als beihilfefähig anerkannt:

a) Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei

aa) nachgewiesenem frischem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ),

bb) Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,

cc) nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,

dd) instabilen Wirbelsäulenverletzungen mit muskulärem Defizit und Fehlstatik, wenn die Leistungen im Rahmen einer konservativen oder postoperativen Behandlung erbracht werden,

ee) lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose > 50° nach Cobb,

b) Operation am Skelettsystem

aa) posttraumatische Osteosynthesen,

bb) Osteotomien der großen Röhrenknochen,

c) prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulärem Defizit

aa) Schulterprothesen,

bb) Knieendoprothesen,

cc) Hüftendoprothesen,

d) operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen, einschließlich Instabilitäten

aa) Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband),

bb) Schultergelenkläsionen, insbesondere nach

aaa) operativ versorgter Bankard-Läsion,

bbb) Rotatorenmanschettenruptur,

ccc) schwere Schultersteife (frozen shoulder),

ddd) Impingement-Syndrom,

eee) Schultergelenkluxation,

fff) tendinosis calcarea,

ggg) periathritis humero-scapularis,

cc) Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss,

e) Amputationen.

Erforderlich für die Anerkennung als beihilfefähige Aufwendungen ist zudem eine Verordnung von

a) einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,

b) einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,

c) einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder

d) einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung 'Physikalische und Rehabilitative Medizin'.

2. Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder von bei dieser beschäftigten Ärztinnen oder Ärzten reicht nicht aus. Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.

3. Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:

a) Krankengymnastische Einzeltherapie,

b) Physikalische Therapie nach Bedarf,

c) Medizinisches Aufbautraining. Bei Bedarf können folgende zusätzliche Leistungen erbracht werden:

d) Lymphdrainage oder Massage oder Bindegewebsmassage,

e) Isokinetik,

f) Unterwassermassage.

Diese zusätzlichen Leistungen sind mit dem Höchstbetrag nach Abschnitt 1 Nummer 13 abgegolten.

4. Die Patientin oder der Patient muss die durchgeführten Leistungen auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums bestätigen.

Abschnitt 3

Medizinisches Aufbautraining

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1. Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes medizinisches Aufbautraining (MAT) mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Erkrankungen der Wirbelsäule sind beihilfefähig, wenn



1. Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes medizinisches Aufbautraining (MAT) mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Funktions- und Leistungseinschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat sind beihilfefähig, wenn

a) das Training verordnet wird von

aa) einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,

bb) einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,

cc) einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder

dd) einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung 'Physikalische und Rehabilitative Medizin',

b) Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einer Ärztin oder einem Arzt der Therapieeinrichtung vorgenommen werden und

c) jede therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird; die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungen kann teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegiert werden.

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2. Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 18 Sitzungen je Kalenderhalbjahr begrenzt.



2. Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 18 Behandlungen je Kalenderhalbjahr begrenzt.

3. Die Angemessenheit und damit Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich bei Leistungen, die von einer Ärztin oder einem Arzt erbracht werden, nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der Medizinischen Trainingstherapie. Danach sind folgende Leistungen bis zum 2,3-fachen der Gebührensätze der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig:

a) Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und gegebenenfalls anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation analog Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte. Die Berechnung einer Kontrolluntersuchung analog Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte ist nicht vor Abschluss der Behandlungsserie möglich.

b) Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressiv-dynamischen Muskeltrainings mit speziellen Therapiemaschinen analog Nummer 846 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte, zuzüglich zusätzlichen Geräte-Sequenztrainings analog Nummer 558 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte (je Sitzung) und begleitenden krankengymnastischen Übungen nach Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte. Die Nummern analog 846, analog 558 sowie Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte können pro Sitzung jeweils nur einmal abgerechnet werden.

4. Werden die Leistungen von zugelassenen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern für Heilmittel erbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Nummer 14 des Abschnitts 1.

5. Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen des ärztlich geleiteten medizinischen Aufbautrainings entsprechen, sind nicht beihilfefähig. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.

Abschnitt 4

Aufwendungen für medizinische Fußpflege

Aufwendungen für medizinische Fußpflege durch Podologinnen, Podologen, medizinische Fußpflegerinnen und medizinische Fußpfleger sind nur bei der Diagnose 'Diabetisches Fußsyndrom' beihilfefähig.



Anlage 11 (zu § 25 Absatz 1 und 4) Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke


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Abschnitt 1

Hilfsmittel,
Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke



Abschnitt 1 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke

Die Aufwendungen für die Anschaffung der nachstehend aufgeführten Hilfsmittel, Geräte und Körperersatzstücke sind - gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt verordnet werden:

1.1 Abduktionslagerungskeil

1.2 Absauggerät (zum Beispiel bei Kehlkopferkrankung)

1.3 Anpassungen für diverse Gebrauchsgegenstände (zum Beispiel Universalhalter für Schwerstbehinderte zur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme)

1.4 Alarmgerät für Epileptikerinnen oder Epileptiker

1.5 Anatomische Brillenfassung

1.6 Anus-praeter-Versorgungsartikel

1.7 Anzieh- oder Ausziehhilfen

1.8 Aquamat

1.9 Armmanschette

1.10 Armtragegurt oder -tuch

1.11 Arthrodesensitzkissen oder -sitzkoffer

1.12 Atemtherapiegeräte

1.13 Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung)

1.14 Auffahrrampen für einen Krankenfahrstuhl

1.15 Aufrichteschlaufe

1.16 Aufrichtstuhl (für Aufrichtfunktion sind bis zu 150 Euro beihilfefähig)

1.17 Aufstehgestelle

1.18 Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderung)

1.19 Augenbadewanne, -dusche, -spülglas, -flasche, -pinsel, -pipette oder -stäbchen

1.20 Augenschielklappe, auch als Folie

2.1 Badestrumpf

2.2 Badewannensitz (bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr oder Polyarthritis)

2.3 Badewannenverkürzer

2.4 Ballspritze

2.5 Behinderten-Dreirad

2.6 Bestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie

2.7 Bettnässer-Weckgerät

2.8 Beugebandage

2.9 Billroth-Batist-Lätzchen

2.10 Blasenfistelbandage

2.11 Blindenführhund (einschließlich Geschirr, Leine, Halsband, Maulkorb)

2.12 Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschallleitgerät)

2.13 Blindenstock, -langstock oder -taststock

2.14 Blutgerinnungsmessgerät (bei erforderlicher Dauerantikoagulation oder künstlichem Herzklappenersatz)

2.15 Blutlanzette

2.16 Blutzuckermessgerät

2.17 Bracelet

2.18 Bruchband

3.1 Clavicula-Bandage

3.2 Communicator (bei dysarthrischen Sprachstörungen)

3.3 Computerspezialausstattung für Behinderte; Spezialhardware und Spezialsoftware bis zu 3.500 Euro, gegebenenfalls zuzüglich bis zu 5.400 Euro für eine Braillezeile mit 40 Modulen

4.1 Dekubitus-Schutzmittel (zum Beispiel Auf- oder Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, Auf- oder Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße)

4.2 Delta-Gehrad

4.3 Drehscheibe, Umsetzhilfen

4.4 Duschsitz oder -stuhl

5.1 Einlagen, orthopädische, einschließlich der zur Anpassung notwendigen Ganganalyse

5.2 Einmal-Schutzhose bei Querschnittgelähmten

5.3 Ekzemmanschette

5.4 Elektroscooter bis zu 2.500 Euro, ausgenommen Zulassung und Versicherung

5.5 Elektrostimulationsgerät

5.6 Epicondylitisbandage oder -spange mit Pelotten

5.7 Epitrainbandage

5.8 Ernährungssonde

6.1 Fepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese)

6.2 Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner)

6.3 Fingerling

6.4 Fingerschiene

6.5 Fixationshilfen

6.6 Fußteil-Entlastungsschuh (Einzelschuhversorgung)

7.1 Gehgipsgalosche

7.2 Gehhilfen und -übungsgeräte

7.3 Gehörschutz

7.4 Genutrain-Aktiv-Kniebandage

7.5 Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose oder verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie)

7.6 Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese)

7.7 Gilchrist-Bandage

7.8 Gipsbett, Liegeschale

7.9 Glasstäbchen

7.10 Gummihose bei Blasen- oder Darminkontinenz

7.11 Gummistrümpfe

8.1 Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze

8.2 Handgelenkriemen

8.3 Hebekissen

8.4 Heimdialysegerät

8.5 Helfende Hand, Scherenzange

8.6 Herz-Atmungs-Überwachungsgerät oder -monitor

8.7 Hochtontherapiegerät

8.8 Hörgeräte (Hinter-dem-Ohr-Geräte [HdO-Geräte], Taschengeräte, Hörbrillen, Schallsignale überleitende Geräte [C.R.O.S.-Geräte, Contralateral Routing of Signals], drahtlose Hörhilfen, Otoplastik, In-dem-Ohr-Geräte [IdO-Geräte], schallaufnehmende Geräte bei teilimplantiertem Knochenleitungs-Hörsystem), alle fünf Jahre einschließlich der Nebenkosten, es sei denn, aus medizinischen oder technischen Gründen ist eine vorzeitige Verordnung zwingend erforderlich; Aufwendungen sind für Personen ab 15 Jahren auf 1.500 Euro je Ohr begrenzt, gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen für eine medizinisch indizierte notwendige Fernbedienung; der Höchstbetrag kann überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten

9.1 Impulsvibrator

9.2 Infusionsbesteck oder -gerät und Zubehör

9.3 Inhalationsgerät, einschließlich Sauerstoff und Zubehör, jedoch keine Luftbefeuchter, -filter, -wäscher

9.4 Innenschuh, orthopädischer

9.5 Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor)

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9.6 Irisschale mit geschwärzter Pupille bei entstellenden Veränderungen der Hornhaut eines blinden Auges

10.1 (frei)

11.1 Kanülen und Zubehör

11.2 Katapultsitz

11.3 Katheter, auch Ballonkatheter, und Zubehör

11.4 Kieferspreizgerät

11.5 Klosett-Matratze für den häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz

11.6 Klumpfußschiene

11.7 Klumphandschiene

11.8 Klyso

11.9 Knetmaterial für Übungszwecke bei cerebral-paretischen Kindern

11.10 Kniekappe/-bandage, Kreuzgelenkbandage

11.11 Kniepolster/-rutscher bei Unterschenkelamputation

11.12 Knöchel- und Gelenkstützen

11.13 Körperersatzstücke einschließlich Zubehör, abzüglich eines Eigenanteils von 15 Euro für Brustprothesenhalter und 40 Euro für Badeanzüge, Bodys oder Korseletts für Brustprothesenträgerinnen

11.14 Kompressionsstrümpfe/-strumpfhose

11.15 Koordinator nach Schielbehandlung

11.16 Kopfring mit Stab, Kopfschreiber

11.17 Kopfschützer

11.18 Korrektursicherungsschuh

11.19 Krabbler für Spastikerinnen und Spastiker

11.20 Krampfaderbinde

11.21 Krankenfahrstuhl und Zubehör

11.22 Krankenpflegebett

11.23 Krankenstock

11.24 Kreuzstützbandage

11.25 Krücke

12.1 Latextrichter bei Querschnittlähmung

12.2 Leibbinde, jedoch keine Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden

12.3 Lesehilfen (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell)

12.4 Lichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige

12.5 Lifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber oder Badewannenlifter)

12.6 Lispelsonde

12.7 Lumbalbandage

13.1 Malleotrain-Bandage

13.2 Mangoldsche Schnürbandage

13.3 Manutrain-Bandage

13.4 Maßschuhe, orthopädische, die nicht serienmäßig herstellbar sind, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro:

13.4.1 Straßenschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),

13.4.2 Hausschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),

13.4.3 Sportschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),

13.4.4 Badeschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach vier Jahren),

13.4.5 Interimsschuhe (wegen vorübergehender Versorgung entfällt der Eigenanteil von 64 Euro)

13.5 Milchpumpe

13.6 Mundsperrer

13.7 Mundstab/-greifstab

14.1 Narbenschützer

15.1 Orthese, Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts und Ähnliches, auch Haltemanschetten und Ähnliches

15.2 Orthesenschuhe, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro

15.3 Orthonyxie-Nagelkorrekturspange einschließlich der Anpassungen

15.4 Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen (höchstens sechs Paar Schuhe pro Jahr)

16.1 Pavlik-Bandage

16.2 Peak-Flow-Meter

16.3 Penisklemme

16.4 Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel

16.5 Phonator

16.6 Polarimeter

16.7 Psoriasiskamm

17.1 Quengelschiene

18.1 Reflektometer

18.2 Rektophor

18.3 Rollator

18.4 Rollbrett

18.5 Rutschbrett

19.1 Schede-Rad

19.2 Schrägliegebrett

19.3 Schutzbrille für Blinde

19.4 Schutzhelm für Behinderte

19.5 Schwellstromapparat

19.6 Segofix-Bandagensystem

19.7 Sitzkissen für Oberschenkelamputierte

19.8 Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht

19.9 Skolioseumkrümmungsbandage

19.10 Spastikerhilfen (Gymnastik-/Übungsgeräte)

19.11 Spezialschuhe für Diabetiker (Lucro®), abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro

19.12 Sphinkter-Stimulator

19.13 Sprachverstärker nach Kehlkopfresektion

19.14 Spreizfußbandage

19.15 Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz

19.16 Spritzen

19.17 Stabilisationsschuhe bei Sprunggelenkschäden, Achillessehnenschäden oder Lähmungszuständen (eine gleichzeitige Versorgung mit Orthesen oder Orthesenschuhen ist ausgeschlossen)

19.18 Stehübungsgerät

19.19 Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik

19.20 Strickleiter zum Aufrichten und Übersetzen Gelähmter

19.21 Stubbies

19.22 Stumpfschutzhülle

19.23 Stumpfstrumpf

19.24 Suspensorium

19.25 Symphysengürtel

20.1 Talocrur (Sprunggelenkmanschette nach Dr. Grisar)

20.2 Therapeutische Bewegungsgeräte (nur mit Spasmenschaltung)

20.3 Tinnitusgerät

20.4 Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten

20.5 Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel)

20.6 Tragegurtsitz

21.1 Übertragungsanlagen, wenn nach differenzierter fachärztlicher pädaudiologischer Diagnostik bei Bestehen einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung auch eine Einschränkung des Sprachverständnisses im Störschall besteht

21.2 Übungsschiene

21.3 Urinale

21.4 Urostomiebeutel

22.1 Verbandschuhe (Einzelschuhversorgung)

22.2 Vibrationstrainer bei Taubheit

23.1 Wasserfeste Gehhilfe

23.2 Wechseldruckgerät

24.1 (frei)

25.1 (frei)

26.1 Zyklomat-Hormon-Pumpe.

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Abschnitt 2

Perücken




Abschnitt 2 Perücken

Aufwendungen für ärztlich verordnete Perücken sind bis zum Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn ein krankhafter entstellender Haarausfall (zum Beispiel Alopecia areata), eine erhebliche Verunstaltung (zum Beispiel infolge Schädelverletzung) oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall vorliegt. Die Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss. Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Perücke sind nur beihilfefähig, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind, oder wenn sich bei Kindern vor Ablauf dieses Zeitraums die Kopfform geändert hat.

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Abschnitt 3

Blindenhilfsmittel
und Mobilitätstraining



Abschnitt 3 Blindenhilfsmittel und Mobilitätstraining

1. Aufwendungen für zwei Langstöcke sowie gegebenenfalls elektronische Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung sind beihilfefähig.

2. Aufwendungen für die erforderliche Unterweisung im Gebrauch dieser Hilfsmittel (Mobilitätstraining) sind in folgendem Umfang beihilfefähig:

a) Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes sowie für eine Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen:

aa) Unterrichtsstunde à 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial, bis zu 100 Unterrichtsstunden 63,50 Euro,

bb) Fahrtzeit der Trainerin oder des Trainers je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde im 5-Minuten-Takt anteilig berechnet wird 50,48 Euro,

cc) Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers je gefahrenen Kilometer 0,30 Euro oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels,

dd) notwendige Unterkunft und Verpflegung der Trainerin oder des Trainers, soweit eine tägliche Rückkehr zum Wohnort der Trainerin oder des Trainers nicht zumutbar ist, je Tag 26 Euro.

Das Mobilitätstraining wird grundsätzlich als Einzeltraining ambulant oder stationär in einer Spezialeinrichtung durchgeführt. Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten Aufwendungen der Trainerin oder des Trainers nur anteilig berücksichtigt werden,

b) Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (zum Beispiel bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) werden entsprechend Buchstabe a anerkannt,

c) Aufwendungen für ein ergänzendes Training an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden anerkannt werden, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers in entsprechendem Umfang. Die Anerkennung weiterer Stunden ist möglich, wenn die Trainerin oder der Trainer oder eine Ärztin oder ein Arzt die Notwendigkeit bescheinigt.

3. Die entstandenen Aufwendungen für das Mobilitätstraining sind durch die Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch die Mobilitätstrainerin oder den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls sie oder er zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist. Bei Umsatzsteuerpflicht (ein Nachweis des Finanzamtes ist vorzulegen) erhöhen sich die beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer.

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Abschnitt 4

Sehhilfen

Unterabschnitt 1

Sehhilfen zur Verbesserung
der Sehschärfe

1. Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig

a) für Personen unter 18 Jahren,

b) für Personen ab 18 Jahren, wenn beide Augen auf Grund der Sehschwäche oder Blindheit eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlene Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, aufweisen; eine solche Beeinträchtigung liegt unter anderem vor, wenn

aa) die Sehschärfe (Visus) bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit möglichen Kontaktlinsen auf dem besseren Auge < 0,3 beträgt oder

bb) das beidäugige Gesichtsfeld < 10 Grad bei zentraler Fixation ist.

Die Sehschärfenbestimmung hat beidseits
mit bester Korrektur mit Brillengläsern oder Kontaktlinsen zu erfolgen.

2. Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist die Verordnung von einer Augenärztin oder einem Augenarzt. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 Euro beihilfefähig. Als Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig:



Abschnitt 4 Sehhilfen

Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen

1. Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig

a) für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

b) für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn beide Augen auf Grund der Sehschwäche oder Blindheit eine schwere Sehbeeinträchtigung aufweisen, die mindestens der Stufe 1 der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Grades der Sehbeeinträchtigung entspricht. Eine schwere Sehbeeinträchtigung liegt unter anderem vor, wenn

aa) der Visus bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit möglichen Kontaktlinsen auf dem besseren Auge 0,3 beträgt oder

bb) das beidäugige Gesichtsfeld bei zentraler Fixation ≤ 10 Grad ist.

Der Visus ist
mit bester Korrektur mit Brillengläsern oder Kontaktlinsen zu bestimmen.

2. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist, dass diese von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnet worden ist. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 Euro beihilfefähig.

3. Aufwendungen für erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind beihilfefähig, wenn bei gleichbleibendem Visus seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei, bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil

a) sich die Refraktion geändert hat,

b) die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist,

c) sich die Kopfform geändert hat.

4.
Als Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig:

a) Brillengläser,

b) Kontaktlinsen,

c) vergrößernde Sehhilfen.

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3. Aufwendungen für Brillengläser sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:



5. Bei Personen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, sind Aufwendungen für eine Brille beihilfefähig, wenn sie für die Teilnahme am Schulsport erforderlich ist. Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach dem Unterabschnitt 2 Nummer 1 und 2; für die Brillenfassung sind Aufwendungen bis zu 52 Euro beihilfefähig.

Unterabschnitt 2 Brillengläser zur Verbesserung des Visus

1.
Aufwendungen für Brillengläser sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

a) für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/-6 Dioptrien (dpt):

aa) Einstärkengläser:

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aaa) für das sphärische Glas 31 Euro,

bbb) für das zylindrische Glas 41 Euro,



aaa) für ein sphärisches Glas 31,00 Euro,

bbb) für ein zylindrisches Glas 41,00 Euro,

bb) Mehrstärkengläser:

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aaa) für das sphärische Glas 72 Euro,

bbb) für das zylindrische Glas 92,50 Euro,

b) bei Gläserstärken über +/-6 dpt zuzüglich je Glas 21 Euro,

c) bei Dreistufen- oder Multifokalgläsern zuzüglich je Glas 21 Euro,

d) bei Gläsern mit prismatischer Wirkung zuzüglich je Glas 21 Euro.

4.
Zusätzlich zu den Aufwendungen nach Nummer 3 sind Mehraufwendungen für Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläser bei den jeweils genannten Indikationen bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

a) Kunststoffgläser und hochbrechende mineralische Gläser (Leichtgläser) zuzüglich je Glas 21 Euro,

aa) bei Gläserstärken ab +/-6 dpt,

bb) bei Anisometropien ab 2 dpt,



aaa) für ein sphärisches Glas 72,00 Euro,

bbb) für ein zylindrisches Glas 92,50 Euro,

b) für vergütete Gläser mit Gläserstärken über +/-6 dpt zuzüglich je Glas 21,00 Euro,

c) für Dreistufen- oder Multifokalgläser zuzüglich je Glas 21,00 Euro,

d) für Gläser mit prismatischer Wirkung zuzüglich je Glas 21,00 Euro.

2.
Zusätzlich zu den Aufwendungen nach Nummer 1 sind Mehraufwendungen für Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläser bei den jeweils genannten Indikationen bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

a) für Kunststoffgläser und hochbrechende mineralische Gläser (Leichtgläser) zuzüglich je Glas 21,00 Euro,

aa) für Gläserstärken ab +6/-8 dpt,

bb) für Anisometropien ab 2 dpt,

cc) unabhängig von der Gläserstärke

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aaa) bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr,

bbb) bei Personen mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,

ccc) bei Brillen, die im Rahmen der Schulpflicht für die Teilnahme am Schulsport erforderlich sind,

b) bei getönten Gläsern (Lichtschutzgläser) oder phototropen Gläsern zuzüglich je Glas 11 Euro,



aaa) für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

bbb) für Personen mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,

ccc) für Brillen, die im Rahmen der Vollzeitschulpflicht für die Teilnahme am Schulsport erforderlich sind,

b) für Lichtschutzgläser oder fototrope Gläser zuzüglich je Glas 11,00 Euro,

aa) bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (zum Beispiel Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),

bb) bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen,

cc) bei Fortfall der Pupillenverengung (zum Beispiel absolute oder reflektorische Pupillenstarre, Adie-Kehrer-Syndrom),

dd) bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (zum Beispiel Keratoconjunctivitis, Iritis, Cyclitis),

ee) bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (zum Beispiel Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses,

ff) bei Ciliarneuralgie,

gg) bei Blendung auf Grund entzündlicher oder degenerativer Erkrankungen der Netzhaut, der Aderhaut oder der Sehnerven,

hh) bei totaler Farbenblindheit,

ii) bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,

jj) bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Lichtempfindlichkeit besteht (zum Beispiel Hirnverletzungen, Hirntumoren),

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kk) bei Gläsern ab +10 dpt wegen Vergrößerung der Eintrittspupille.

5.
Aufwendungen für Kontaktlinsen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig bei:

a) Kurzsichtigkeit (Myopie) ab 8 dpt,

b) Weitsichtigkeit (Hyperopie) ab 8 dpt,



kk) bei Gläserstärken ab +10 dpt wegen Vergrößerung der Eintrittspupille.

3. Nicht beihilfefähig sind
Aufwendungen für:

a) hochbrechende Lentikulargläser,

b) entspiegelte Gläser,

c) polarisierende Gläser,

d) Gläser mit härtender Oberflächenbeschichtung,

e) Gläser und Zurichtungen an der Brille zur Verhinderung von Unfallschäden am Arbeitsplatz oder
für den Freizeitbereich,

f) Bildschirmbrillen,

g) Brillenversicherungen,

h) Gläser für eine sogenannte Zweitbrille, deren Korrektionsstärken bereits den vorhandenen Gläsern entsprechen (Mehrfachverordnung),

i) Gläser für eine sogenannte Reservebrille, die zum Beispiel aus Gründen der Verkehrssicherheit benötigt werden,

j) Gläser für Sportbrillen, außer im Fall des Unterabschnitts 1 Nummer 4,

k) Brillenetuis,

l) Brillenfassungen, außer im Fall des Unterabschnitts 1 Nummer 4.

Unterabschnitt 3
Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus

1. Aufwendungen für Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus
sind beihilfefähig bei:

a) Myopie ab 8 dpt,

b) Hyperopie ab 8 dpt,

c) irregulärem Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 Prozent verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläsern erreicht wird,

d) Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt,

e) Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/-30° oder 135° +/-30°) ab 2 dpt,

f) Keratokonus,

g) Aphakie,

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h) Aniseikonie; bei gleicher oder wenig differenter Refraktion beider Augen muss eine Aniseikoniemessung nach einer anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode erfolgt und dokumentiert sein,



h) Aniseikonie von mehr als 7 Prozent (die Aniseikoniemessung ist nach einer allgemein anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode durchzuführen und zu dokumentieren),

i) Anisometropie ab 2 dpt.

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6. Bei Kurzzeitlinsen sind je Kalenderjahr Aufwendungen nur beihilfefähig



2. Aufwendungen für Kurzzeitlinsen sind je Kalenderjahr nur beihilfefähig

a) für sphärische Kontaktlinsen bis zu 154 Euro,

b) für torische Kontaktlinsen bis zu 230 Euro.

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Wenn Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen nicht ununterbrochen getragen werden können, sind bei Vorliegen der genannten Indikationen neben den Kontaktlinsen zusätzlich Aufwendungen für eine Brille im Rahmen der Nummern 3 und 4 beihilfefähig. Liegt keine der Indikationen vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für Brillengläser beihilfefähig.

7.
Aufwendungen für folgende ärztlich verordnete vergrößernde Sehhilfen sind beihilfefähig:

a) optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe (Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit Beleuchtung, oder Brillengläser mit Lupenwirkung [Lupengläser], in begründeten Einzelfällen als Fernrohrlupenbrillensystem [zum Beispiel nach Galilei, Kepler], gegebenenfalls einschließlich der Systemträger) bei einem mindestens 1,5-fachen Vergrößerungsbedarf,

b) elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe (mobile oder nicht mobile Systeme) bei einem mindestens 6-fachen Vergrößerungsbedarf,

c) optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne (fokussierbare Handfernrohre oder Monokulare).

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung von einer Fachärztin oder von einem Facharzt für Augenheilkunde ausgestellt wurde und dass diese oder dieser die Notwendigkeit und die Art der benötigten Sehhilfen selbst oder in Zusammenarbeit mit entsprechend ausgestatteten Augenoptikerinnen oder Augenoptikern bestimmt hat.

8.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:

a) Fernrohrlupenbrillensysteme (zum Beispiel nach Galilei, Kepler) für die Zwischendistanz (Raumkorrektur) oder die Ferne,



3. Wenn Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen nicht ununterbrochen getragen werden können, sind bei Vorliegen einer Indikation nach Nummer 1 neben den Kontaktlinsen zusätzlich Aufwendungen für eine Brille nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Liegt keine Indikation nach Nummer 1 vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für Gläser beihilfefähig.

4. Nicht beihilfefähig sind:

a) Kontaktlinsen als postoperative Versorgung (auch als Verbandlinse oder Verbandschale) nach nicht beihilfefähigen Eingriffen,

b) Kontaktlinsen in farbigen Ausführungen zur Veränderung oder Verstärkung der körpereigenen Farbe der Iris,

c) One-Day-Linsen,

d) multifokale Mehrstärkenkontaktlinsen,

e) Kontaktlinsen mit Lichtschutz und sonstigen Kantenfiltern,

f) Reinigungs- und Pflegemittel für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Unterabschnitt 4 Vergrößernde Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe

1.
Aufwendungen für folgende ärztlich verordnete vergrößernde Sehhilfen sind beihilfefähig:

a) optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe bei einem mindestens 1,5-fachen Vergrößerungsbedarf vorrangig als Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit Beleuchtung, oder Brillengläser mit Lupenwirkung (Lupengläser); in begründeten Einzelfällen als Fernrohrlupenbrillensystem (zum Beispiel nach Galilei, Kepler) einschließlich der Systemträger,

b) elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe als mobile oder nicht mobile Systeme bei einem mindestens 6-fachen Vergrößerungsbedarf,

c) optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne als fokussierende Handfernrohre oder Monokulare.

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde verordnet worden ist, die oder der die Notwendigkeit und die Art der benötigten Sehhilfen selbst oder in Zusammenarbeit mit einer entsprechend ausgestatteten Augenoptikerin oder einem entsprechend ausgestatteten Augenoptiker bestimmt hat.

2.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:

a) Fernrohrlupenbrillensysteme (zum Beispiel nach Galilei oder Kepler) für die Zwischendistanz (Raumkorrektur) oder die Ferne,

b) separate Lichtquellen (zum Beispiel zur Kontrasterhöhung oder zur Ausleuchtung der Lektüre),

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c) Fresnellinsen aller Art.

Unterabschnitt 2

Therapeutische
Sehhilfen

1. Aufwendungen für folgende therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind beihilfefähig, wenn eine entsprechende Verordnung von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde vorliegt:

a) Brillenglas mit Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 Prozent bei



c) Fresnellinsen.

Unterabschnitt 5 Therapeutische Sehhilfen

1. Aufwendungen für folgende therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind beihilfefähig, wenn die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde verordnet worden ist:

a) Glas mit Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 Prozent bei

aa) Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),

bb) Albinismus.

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Ist beim Lichtschutzglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich erforderlich, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.

b) Brillenglas mit Ultraviolett-(UV-)Kantenfilter (400 Nanometer Wellenlänge) bei



Ist beim Lichtschutzglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich erforderlich, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.

b) Glas mit Ultraviolett-(UV-)Kantenfilter (400 Nanometer Wellenlänge) bei

aa) Aphakie,

bb) Photochemotherapie zur Absorption des langwelligen UV-Lichts,

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cc) UV-Schutz nach Staroperation, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde,



cc) UV-Schutz nach Pseudophakie, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde,

dd) Iriskolobom,

ee) Albinismus.

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Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und gegebenenfalls, bei Albinismus, auch eine Transmissionsminderung notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.

c) Brillenglas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei einer Wellenlänge von 450 Nanometer bei Blauzapfenmonochromasie. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und gegebenenfalls auch eine Transmissionsminderung notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.

d) Brillenglas mit Kantenfilter (Wellenlänge größer als 500 Nanometer) als Langpassfilter zur Vermeidung der Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung bei



Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und bei Albinismus zudem eine Transmissionsminderung notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.

c) Glas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei einer Wellenlänge von 450 Nanometer bei Blauzapfenmonochromasie. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und gegebenenfalls auch eine Transmissionsminderung notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.

d) Glas mit Kantenfilter (Wellenlänge größer als 500 Nanometer) als Langpassfilter zur Vermeidung der Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung bei

aa) angeborenem Fehlen von oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut (Achromatopsie, inkomplette Achromatopsie),

bb) dystrophischen Netzhauterkrankungen (zum Beispiel Zapfendystrophien, Zapfen-Stäbchen-Dystrophien, Stäbchen-Zapfen-Dystrophien, Retinopathia pigmentosa, Chorioidemie),

cc) Albinismus.

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Das Ausmaß der Transmissionsminderung und die Lage der Kanten der Filter sind individuell zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.

e) Horizontale Prismen in Gläsern mit mehr als 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung von mehr als 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) sowie vertikale Prismen und Folien von mehr als 1 Prismendioptrie, bei:

aa) krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen, mit dem Ziel, Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern, und



Das Ausmaß der Transmissionsminderung und die Lage der Kanten der Filter sind individuell zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.

e) Horizontale Prismen in Gläsern 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) sowie vertikale Prismen und Folien 1 Prismendioptrie, bei

aa) krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen mit dem Ziel, Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern,

bb) Augenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern.

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Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung auf Grund einer umfassenden augenärztlichen orthoptisch-pleoptischen Diagnostik ausgestellt ist. Verordnungen, die auf Grund isolierter Ergebnissen einer subjektiven Heterophorie-Testmethode ausgestellt sind, werden nicht anerkannt.

Bei
wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, zum Beispiel prä- oder postoperativ, sind nur die Aufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig. Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillendurchmessern sowie Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht beihilfefähig.

Ist
bei Brillengläsern mit therapeutischen Prismen zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig.

f) Okklusionsschalen oder -linsen bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppelwahrnehmung.

g) Kunststoff-Bifokalgläser mit besonders großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schielens bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren.

h) Okklusionspflaster und -folien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskapseln.

i) Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (zum Beispiel infolge einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Hornhaut zu vermeiden.

j) Irislinsen mit durchsichtigem, optisch wirksamem Zentrum bei Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse oder Albinismus).



Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung auf Grund einer umfassenden augenärztlichen orthoptisch-pleoptischen Diagnostik ausgestellt ist. Verordnungen, die auf Grund isolierter Ergebnisse einer subjektiven Heterophie-Testmethode ausgestellt sind, werden nicht anerkannt. Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, zum Beispiel prä- oder postoperativ, sind nur die Aufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig. Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillendurchmessern sowie Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht beihilfefähig. Ist bei Brillengläsern mit therapeutischen Prismen zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig.

f) Okklusionsschalen oder -linsen bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppelwahrnehmung;

g) Kunststoff-Bifokalgläser mit besonders großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schielens bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

h) Okklusionspflaster und -folien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskapseln;

i) Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (zum Beispiel infolge einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Hornhaut zu vermeiden;

j) Irislinsen mit durchsichtigem, optisch wirksamem Zentrum bei Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse oder Albinismus);

k) Verbandlinsen oder -schalen bei oder nach

aa) Hornhauterosionen oder -epitheldefekten,

bb) Abrasio nach Operation,

cc) Verätzung oder Verbrennung,

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dd) Hornhautverletzung (perforierend oder lamellierend),



dd) Hornhautverletzungen (perforierend oder lamellierend),

ee) Keratoplastik,

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ff) Hornhautentzündungen und -ulzerationen, zum Beispiel Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica, Keratitis e lagophthalmo, Keratitis filiformis.

l) Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr.



ff) Hornhautentzündungen und -ulzerationen (zum Beispiel Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica, Keratitis e lagophtalmo, Keratitis filiformis);

l) Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr;

m) Kontaktlinsen

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aa) bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen Hornhautveränderungen und Hornhautradius unter 7 Millimeter zentral oder im Apex oder

bb) nach Hornhauttransplantation oder Keratoplastik.

n) Kunststoffgläser als Schutzgläser bei Personen, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind - sofern sie erheblich sturzgefährdet sind - oder funktionell Einäugigen (bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges unter 0,2). Ist zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Kontaktlinsen sind bei dieser Indikation nicht beihilfefähig.

2. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:



aa) bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen Hornhautveränderungen und Hornhautradius unter 7 Millimeter zentral oder im Apex,

bb) nach Hornhauttransplantation oder Keratoplastik;

n) Kunststoffgläser als Schutzgläser bei

aa) erheblich sturzgefährdeten
Personen, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind,

bb)
funktionell Einäugigen (bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges unter 0,2).

Ist
zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Kontaktlinsen sind bei dieser Indikation nicht beihilfefähig.

2. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

a) Kantenfilter bei

aa) altersbedingter Makuladegeneration,

bb) diabetischer Retinopathie,

cc) Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dystrophischen Netzhauterkrankung),

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dd) Fundus myopicus.

b) Verbandlinsen oder Verbandschalen nach nicht beihilfefähigen Eingriffen.



dd) Fundus myopicus,

b) Verbandlinsen oder -schalen nach nicht beihilfefähigen Eingriffen,

c) Okklusionslinsen und -schalen als Amblyopietherapeutikum.

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Unterabschnitt 3

Allgemeine Bestimmungen für Sehhilfen

1. Aufwendungen für eine Sportbrille sind beihilfefähig, wenn im Rahmen der Schulpflicht eine Sportbrille während des Schulsports getragen werden muss. Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach den Nummern 3 und 4 des Unterabschnitts 1; für die Brillenfassung sind Aufwendungen bis zu 52 Euro beihilfefähig.

2. Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre - bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre - vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil

a) sich die Refraktion geändert hat,

b) die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist oder

c) sich die Kopfform geändert hat.

3. Aufwendungen für eine Irisschale mit geschwärzter Pupille sind nach diesem Abschnitt nicht beihilfefähig.

4. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:

a) Sehhilfen, die nur für eine berufliche Tätigkeit erforderlich werden,

b) Bildschirmbrillen,

c) Brillenversicherungen,

d) Zweitbrillen,

e) Reservebrillen,

f) Brillengläser für Sportbrillen, außer im Fall der Nummer 1,

g) Brillenetuis,

h) Brillenfassungen, außer im Fall der Nummer 1.



 
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Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1) Ergänzende Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen




Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1 Satz 3) Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen


1. Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen

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1.1 Gen-Test bei erhöhtem Krebsrisiko für erblich belastete Frauen mit einem familiär erhöhten Brust- und Eierstockkrebsrisiko

1.2
Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) bei chronischer Herzinsuffizienz

1.3
Früherkennungsuntersuchungen bei Minderjährigen im Alter von sechs und zehn Jahren und von 16 bis 17 Jahren

1.3.1
U 10 (sechs bis sieben Jahre)

1.3.2
U 11 (neun bis zehn Jahre)

1.3.3
J 2 (16 bis 17 Jahre)



1.1 Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) bei chronischer Herzinsuffizienz

1.2
Früherkennungsuntersuchungen

1.2.1
U 10 bei Personen, die das siebte, aber noch nicht das neunte Lebensjahr vollendet haben

1.2.2
U 11 bei Personen, die das neunte, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben

1.2.3
J 2 bei Personen, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben

2. Schutzimpfungen

2.1 Frühsommer-Meningoenzephalitis-(FSME-)Schutzimpfungen ohne Einschränkungen

2.2 Grippeschutzimpfungen ohne Einschränkungen



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage 14 (neu)




Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko


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Aufwendungen für den Gentest bei erblich belasteten Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für

1. die Risikofeststellung und die interdisziplinäre Beratung,

2. die Genanalyse sowie

3. die Teilnahme an einem strukturierten Früherkennungsprogramm

zusammen und sind mit den nachstehenden Pauschalen beihilfefähig, wenn diese Untersuchungen in den in Nummer 4 aufgeführten Zentren durchgeführt wurden.

1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung

Pro Familie sind die Aufwendungen für eine einmalige Risikofeststellung mit interdisziplinärer Erstberatung, Stammbaumerfassung und Mitteilung des Genbefundes pauschal in Höhe von 900 Euro beihilfefähig. Die Pauschale beinhaltet auch die Beratung weiterer Familienmitglieder.

2. Genanalyse

Aufwendungen für eine Genanalyse bei einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person (Indexfall) sind pauschal in Höhe von 5.900 Euro beihilfefähig. Wird eine ratsuchende gesunde Person nur hinsichtlich der mutierten Gensequenz untersucht, sind die Aufwendungen in Höhe von 360 Euro beihilfefähig.

Die Genanalyse wird bei den Indexfällen durchgeführt. Dabei handelt es sich in der Regel um einen diagnostischen Gentest, dessen Kosten der erkrankten Person zugerechnet werden. Dagegen werden die Kosten einer sich als prädiktiver Gentest darstellenden Genanalyse der Indexperson der gesunden ratsuchenden Person zugerechnet. Ein prädiktiver Gentest liegt vor, wenn sich aus dem Test keine Therapieoptionen für die Indexperson mehr ableiten lassen, die Genanalyse also keinen diagnostischen Charakter hat. Eine solche Situation ist gesondert durch eine schriftliche ärztliche Stellungnahme zu attestieren.

3. Strukturiertes Früherkennungsprogramm

Aufwendungen für die Teilnahme an einem strukturierten Früherkennungsprogramm sind einmal jährlich in Höhe von pauschal 580 Euro beihilfefähig.

4. Zentren für familiären Brust- oder Eierstockkrebs

Berlin

Charité-Universitätsmedizin Berlin, Brustzentrum

Dresden

Technische Universität Dresden, Universitätsklinikum Carl Gustav Carus, Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Düsseldorf

Universitätsklinikum Düsseldorf, Frauenklinik, Brustzentrum

Göttingen

Universitäts-Medizin Göttingen, Brustzentrum, Gynäkologisches Krebszentrum

Hannover

Medizinische Hochschule Hannover, Institut für Zell- und Molekularpathologie

Heidelberg

Universität Heidelberg, Institut für Humangenetik

Kiel

Universitätsfrauenklinik Kiel

Köln/Bonn

Universität zu Köln, Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs

Leipzig

Universität Leipzig, Institut für Humangenetik, Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs

München

Technische Universität München, Klinikum rechts der Isar, Klinik für Frauenheilkunde

Ludwig-Maximilians-Universität München, Klinik für Frauenheilkunde

Münster

Universität Münster, Institut für Humangenetik

Regensburg

Universität Regensburg, Institut für Humangenetik

Tübingen

Universität Tübingen, Institut für Humangenetik

Ulm

Universität Ulm, Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Würzburg

Frauenklinik der Universität Würzburg, Abteilung für Medizinische Genetik im Institut für Humangenetik, Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs