Bei der Einfuhr von Kälbern oder Schweinen muss der Transport von einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftslandes begleitet sein, in der bestätigt wird, dass die Tiere jeweils mindestens entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union*) gehalten worden sind.
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- Anm. d. Red.: Nicht durchführbare Änderung durch Artikel 7 Nr. 2 V. v. 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145) wurde sinngemäß konsolidiert.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145