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Änderung § 22 TierSchTrV vom 18.12.2013

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§ 22 TierSchTrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2013 geltenden Fassung
§ 22 TierSchTrV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Unterrichtung


(Text alte Fassung)

Die Länder übermitteln dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zum Zweck der Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bis zum 1. Juni des folgenden Jahres einen Bericht über die nach Artikel 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in der jeweils geltenden Fassung durchgeführten Kontrollen, zusammen mit einer Analyse der wichtigsten festgestellten Mängel und einem Plan für ihre Behebung.

(Text neue Fassung)

Die Länder übermitteln dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zum Zweck der Weiterleitung an die Europäische Kommission*) bis zum 1. Juni des folgenden Jahres einen Bericht über die nach Artikel 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in der jeweils geltenden Fassung durchgeführten Kontrollen, zusammen mit einer Analyse der wichtigsten festgestellten Mängel und einem Plan für ihre Behebung.


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*) Anm. d. Red.: Nicht durchführbare Änderung durch Artikel 7 Nr. 3 V. v. 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145) wurde sinngemäß konsolidiert.


 

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