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§ 2 - Straßenbauermeisterverordnung (StrbauMstrV)

V. v. 17.02.2009 BGBl. I S. 390 (Nr. 10); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2009; FNA: 7110-3-182 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Meisterprüfungsberufsbild



(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist,

1.
einen Betrieb selbständig zu führen,

2.
technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen,

3.
die Ausbildung durchzuführen und

seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.

(2) Im Straßenbauer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als Qualifikationen zu berücksichtigen:

1.
auftragsbezogene Kundenanforderungen ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,

2.
Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationssystemen,

3.
Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,

4.
Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Konstruktions-, Fertigungs- und Verfahrenstechniken, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material, Maschinen und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,

5.
Logistikkonzepte entwickeln und umsetzen,

6.
Pläne, Skizzen und technische Zeichnungen für Verkehrsflächen, Erdbauwerke, Ver- und Entsorgungsleitungen und -anlagen, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, erstellen; statische Systeme erkennen,

7.
Leistungen anderer Gewerke auftragsbezogen ausschreiben, Angebote beurteilen und bewerten, Arbeitsabläufe mit den am Bau Beteiligten abstimmen,

8.
Absteckungs- und Vermessungsarbeiten durchführen, insbesondere Trassen-, Profil- und Bogenabsteckungen sowie Längen-, Höhen- und Winkelmessungen,

9.
Baugrund nach Bodenarten, Bodenklassen und Eigenschaften unterscheiden sowie auf Verwendbarkeit, Tragfähigkeit, Bearbeitbarkeit und Kontaminierung nach Augenschein beurteilen; Bodenprüfverfahren anwenden, Prüfergebnisse bewerten und hieraus resultierende Maßnahmen einleiten,

10.
Erdbauwerke, Baugruben und Gräben herstellen, sichern, verfüllen, verdichten und verfestigen; Gründungen herstellen und Gebäude sichern,

11.
Bauwerke, insbesondere Schächte, für Ver- und Entsorgungsleitungen herstellen, instand setzen und sanieren; Erdkabel sowie Ver- und Entsorgungsleitungen verlegen, Leitungen auf Dichtheit prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren,

12.
Aufgrabungen in Verkehrsflächen durchführen, Oberbau wieder herstellen,

13.
Arten und Eigenschaften von Baustoffen einschließlich der Verfahren zur Behandlung von Untergründen bei der Planung, Konstruktion und Fertigung berücksichtigen,

14.
Erdbaumaßnahmen planen, ausführen und überwachen,

15.
Oberbauschichten, Unterbau sowie Randbefestigungen für Straßen, Wege und Plätze herstellen, sanieren und instand setzen; Ausführung planen und überwachen,

16.
Maßnahmen des Gleisbaus, insbesondere des Gleisunter- und -oberbaus, planen, ausführen und überwachen,

17.
Maßnahmen zur Entwässerung und zur Wasserhaltung für Bauwerke, Grundstücke und Verkehrsflächen planen, ausführen und überwachen,

18.
Baustelleneinrichtungen sowie Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzes, planen, ausführen und überwachen,

19.
Park-, Sport- und Spielplatzbau, insbesondere unter Berücksichtigung von Entwässerung, Begrünung und der Verwendung von Spezialbelägen, planen, ausführen und überwachen,

20.
wasserbautechnische Maßnahmen, insbesondere unter Berücksichtigung von Landschaft und Umgebungsbebauung sowie der Renaturierung, planen, ausführen und überwachen; Maßnahmen gegen Auskolkung und Erosion beherrschen,

21.
Fehler- und Mängelsuche durchführen, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Mängeln beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,

22.
Leistungen abnehmen und protokollieren, abrechnen und Nachkalkulation durchführen.