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Stand: BGBl. I 2012, Nr. 21, S. 1069-1124, ausgegeben am 16.05.2012


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Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder (Zukunftsinvestitionsgesetz - ZuInvG)

Artikel 7 G. v. 02.03.2009 BGBl. I S. 416 (Nr. 11), 428; zuletzt geändert durch Artikel 3b G. v. 27.05.2010 BGBl. I S. 671; Geltung ab 06.03.2009
FNA: 707-25; 7 Wirtschaftsrecht 70 Allgemeines Wirtschaftsrecht 707 Wirtschaftsförderung
Änderungen / Synopse | Entwurf / Begründung | 5 Gesetze verweisen aus 6 Artikeln auf Zukunftsinvestitionsgesetz
 

§ 3 Förderbereiche



(1) Die Finanzhilfen werden trägerneutral nach Maßgabe des Artikels 104b des Grundgesetzes für Maßnahmen in folgenden Bereichen gewährt:

1. Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur

a) Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur

b) Schulinfrastruktur (insbesondere energetische Sanierung)

c) Hochschulen (insbesondere energetische Sanierung)

d) kommunale oder gemeinnützige Einrichtungen der Weiterbildung (insbesondere energetische Sanierung)

e) Forschung

2. Investitionsschwerpunkt Infrastruktur

a) Krankenhäuser

b) Städtebau (ohne Abwasser und ÖPNV)

c) ländliche Infrastruktur (ohne Abwasser und ÖPNV)

d) kommunale Straßen (beschränkt auf Lärmschutzmaßnahmen)

e) Informationstechnologie

f) sonstige Infrastrukturinvestitionen.

Einrichtungen gemäß Nummer 2 außerhalb der sozialen Daseinsvorsorge, die durch Gebühren und Beiträge vollständig zu finanzieren sind, werden nicht gefördert.

(2) Für Investitionen nach Absatz 1 Nummer 1 können die Länder Finanzhilfen in Höhe von 65 Prozent und für Investitionen nach Absatz 1 Nummer 2 in Höhe von 35 Prozent des sich aus § 1 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2 ergebenden Betrages einsetzen.

(3) Finanzhilfen im Sinne von § 1 Absatz 1 werden nur für zusätzliche Investitionen gewährt. Die Zusätzlichkeit der geförderten Maßnahmen muss vorhabenbezogen gegeben sein.