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Gesetz - Gesetz zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus (KiBoNiAG k.a.Abk.)
Artikel 5 G. v. 02.03.2009 BGBl. I S. 416, 417 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1512
Geltung ab 06.03.2009; FNA: 8601-4 Ergänzende Vorschriften zum SGB
2 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 2 Vorschriften zitiert
Geltung ab 06.03.2009; FNA: 8601-4 Ergänzende Vorschriften zum SGB
2 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 2 Vorschriften zitiert
Gesetz
Gesetz hat 1 frühere Fassung
1Die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes und § 6 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes zu zahlenden Einmalbeträge sind bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. 2Die Einmalbeträge mindern die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht. 3Die Einmalbeträge werden weder im Rahmen der Anrechnung nach § 39 Absatz 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch noch im Rahmen der Einkommensberechnung nach den §§ 90 und 93 Absatz 1 Satz 1 oder bei der Bestimmung des Kostenbeitrags bei vollstationären Leistungen nach § 94 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt und stellen keine Geldleistung im Sinne des § 93 Absatz 1 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch dar.
Text in der Fassung des Artikels 11 Zweites Corona-Steuerhilfegesetz G. v. 29. Juni 2020 BGBl. I S. 1512 m.W.v. 1. Juli 2020
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