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§ 2 - Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2009 (GewStUEzV 2009 k.a.Abk.)

V. v. 18.02.2009 BGBl. I S. 434 (Nr. 11)
Geltung ab 01.01.2009 bis 31.12.2009; FNA: 605-1-10-20 Gemeindefinanzen
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§ 2



Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Februar 2010 an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November 2009 sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Ist-Aufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. § 6 Abs. 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.

 
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