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§ 4 - Ofen- und Luftheizungsbauermeisterverordnung (OfenLufthMstrV)

V. v. 05.03.2009 BGBl. I S. 456 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2009; FNA: 7110-3-183 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Meisterprüfungsprojekt



(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.

(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.

(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine Anlage aus dem Ofen- und Luftheizungsbau einschließlich steuerungs- und regelungstechnischer Komponenten zu entwerfen, zu planen und zu kalkulieren. Auf dieser Grundlage sind ein Teil oder mehrere Teile der Anlage zu fertigen. Dabei sind Rohre und Leitungen für feste, flüssige oder gasförmige Medien zu dimensionieren, der Durchfluss zu messen und einzustellen und sicherheitsrelevante Bedingungen einzuhalten. Die durchgeführten Arbeiten sind zu dokumentieren.

(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 50 Prozent, die durchgeführten Arbeiten mit 40 Prozent und die Dokumentationsunterlagen mit 10 Prozent gewichtet.