Synopse aller Änderungen des Gesetz über die Deutsche Bundesbank am 29.12.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Dezember 2011 durch Artikel 9 des GWPräOptG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBankG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2011 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2959

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Rechtsform und Aufgabe
    § 1 (weggefallen)
    § 2 Rechtsform, Grundkapital und Sitz
    § 3 Aufgaben
    § 4 Beteiligungen
Zweiter Abschnitt Organisation
    §§ 5 und 6 (weggefallen)
    § 7 Vorstand
    § 8 Hauptverwaltungen
    § 9 Beiräte bei den Hauptverwaltungen
    § 10 Filialen
    § 11 Vertretung
Dritter Abschnitt Bundesregierung und Bundesbank
    § 12 Verhältnis der Bank zur Bundesregierung
    § 13 Zusammenarbeit
Vierter Abschnitt Währungspolitische Befugnisse
    § 14 Notenausgabe
    §§ 15 und 16 (weggefallen)
    § 17 (weggefallen)
    § 18 Statistische Erhebungen
Fünfter Abschnitt Geschäftskreis
    § 19 Geschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern
    § 20 Geschäfte mit öffentlichen Verwaltungen
    § 21 (weggefallen)
    § 22 Geschäfte mit jedermann
    § 23 Bestätigung von Schecks
    § 24 (weggefallen)
    § 25 Andere Geschäfte
Sechster Abschnitt Jahresabschluss, Kostenrechnung, Gewinnverteilung
    § 26 Jahresabschluss, Kostenrechnung
    § 27 Gewinnverteilung
    § 28 (weggefallen)
Siebenter Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
    § 29 Sonderstellung der Deutschen Bundesbank
    § 30 Urkundsbeamte
    § 31 Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Deutschen Bundesbank
    § 32 Schweigepflicht
    § 33 Veröffentlichungen
    § 34 (weggefallen)
Achter Abschnitt Strafbestimmungen und Vorschriften über das Anhalten von Falschgeld
    § 35 Unbefugte Ausgabe und Verwendung von Geldzeichen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 36 Anhalten von Falschgeld sowie unbefugt ausgegebenen Geldzeichen und Schuldverschreibungen
(Text neue Fassung)

    § 36 Anhalten von Falschgeld sowie unbefugt ausgegebener Geldzeichen
    § 36a Verordnungsermächtigung

    § 37 Einziehung
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    § 37a Auskünfte und Prüfungen, Untersagung der Wiederausgabe von Banknoten
Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
    § 38 Übergangsvorschrift für die Mitglieder der Organe der Bank
    § 39 Übergangsvorschrift für die Vorstände der Landeszentralbanken und die Beiräte
    § 40 Änderung der Dienstverhältnisse
    § 41 Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
    § 42 Ausgabe von Liquiditätspapieren
    § 43 (Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften)
    § 44 Auflösung
    § 45 Weitere Übergangsvorschriften
    § 46 (weggefallen)
    § 47 (Inkrafttreten)

§ 14 Notenausgabe


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Deutsche Bundesbank hat unbeschadet des Artikels 106 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft das ausschließliche Recht, Banknoten im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszugeben. Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Die Deutsche Bundesbank hat die Stückelung und die Unterscheidungsmerkmale der von ihr ausgegebenen Noten öffentlich bekannt zu machen.

(2) Die Deutsche Bundesbank kann unbeschadet des Artikels 106 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Noten zur Einziehung aufrufen. Aufgerufene Noten werden nach Ablauf der beim Aufruf bestimmten Umtauschfrist ungültig.



(1) Die Deutsche Bundesbank hat unbeschadet des Artikels 128 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union das ausschließliche Recht, Banknoten im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszugeben. Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Die Deutsche Bundesbank hat die Stückelung und die Unterscheidungsmerkmale der von ihr ausgegebenen Noten öffentlich bekannt zu machen.

(2) Die Deutsche Bundesbank kann unbeschadet des Artikels 128 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union Noten zur Einziehung aufrufen. Aufgerufene Noten werden nach Ablauf der beim Aufruf bestimmten Umtauschfrist ungültig.

(heute geltende Fassung) 
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§ 36 Anhalten von Falschgeld sowie unbefugt ausgegebenen Geldzeichen und Schuldverschreibungen




§ 36 Anhalten von Falschgeld sowie unbefugt ausgegebener Geldzeichen


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(1) Die Deutsche Bundesbank, Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 des Kreditwesengesetzes und ihre Mitarbeiter haben nachgemachte oder verfälschte Banknoten oder Münzen (Falschgeld), als Falschgeld verdächtige Banknoten und Münzen sowie unbefugt ausgegebene Gegenstände der in § 35 genannten Art unverzüglich anzuhalten. Dem Betroffenen ist eine Empfangsbescheinigung zu erteilen.

(2) Falschgeld und Gegenstände der in § 35 genannten Art sind unverzüglich mit einem Bericht der Polizei zu übersenden. Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 des Kreditwesengesetzes haben der Deutschen Bundesbank hiervon Mitteilung zu machen.

(3) Als Falschgeld verdächtige Banknoten und Münzen sind unverzüglich der Deutschen Bundesbank zur Prüfung vorzulegen. Stellt diese die Unechtheit der Banknoten oder Münzen fest, so übersendet sie das Falschgeld mit einem Gutachten der Polizei und benachrichtigt das anhaltende Kreditinstitut und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 des Kreditwesengesetzes.



(1) Die Deutsche Bundesbank sowie die Stellen und deren Beschäftigte, die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung genannt sind, sind verpflichtet, nachgemachte oder verfälschte Banknoten oder Münzen (Falschgeld), als Falschgeld verdächtige Banknoten oder Münzen sowie unbefugt ausgegebene Gegenstände im Sinne des § 35 unverzüglich anzuhalten. Dem Betroffenen ist eine Empfangsbescheinigung zu erteilen.

(2) Falschgeld oder Gegenstände der in § 35 genannten Art sind von den Verpflichteten mit einem beigefügten Bericht unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde zu übermitteln.

(3) Als Falschgeld verdächtige Banknoten oder Münzen sind von den Verpflichteten mit einem beigefügten Bericht unverzüglich der Deutschen Bundesbank zu übermitteln. Stellt diese die Unechtheit der Banknoten oder Münzen fest, so übermittelt sie der zuständigen Polizeibehörde ein Gutachten und benachrichtigt die übermittelnde Stelle.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

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1. entgegen Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Falschgeld oder einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig anhält oder nicht oder nicht rechtzeitig übersendet oder

2.
entgegen Absatz 3 Satz 1 eine Banknote oder Münze nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.



1. entgegen Absatz 1 Satz 1 Falschgeld oder einen dort genannten Gegenstand nicht anhält,

2. entgegen
Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36a Satz 1, Falschgeld oder einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3. entgegen § 37a Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

4.
entgegen § 37a Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder

5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 37a Absatz 3 zuwiderhandelt.

(4a) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6), die durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2009 (ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 1) geändert worden ist,
nicht sicherstellt, dass die dort genannten Euro-Banknoten und Euro-Münzen auf Echtheit geprüft werden, oder nicht dafür Sorge trägt, dass Fälschungen aufgedeckt werden.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.

(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Deutsche Bundesbank.



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§ 36a (neu)




§ 36a Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zur Art und Weise sowie zum Umfang der Übermittlungspflichten nach § 36 Absatz 2 und 3 und der in diesem Zusammenhang zu übermittelnden Angaben zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbesondere bestimmt werden, dass Verpflichtete, die Banknoten wieder in Umlauf geben, die Inbetriebnahme und Außerbetriebnahme von Systemen zur Banknotenbearbeitung sowie Art und Umfang der mit diesen Systemen vorgenommenen Transaktionen der Deutschen Bundesbank zu melden haben. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch geregelt werden, dass die Deutsche Bundesbank im Rahmen der Prüfungen nach § 37a Absatz 2 Stichproben der bearbeiteten Banknoten entnehmen kann, sofern deren Gegenwert dem Verpflichteten erstattet wird. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Befugnis nach den Sätzen 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf den Vorstand der Deutschen Bundesbank übertragen. Rechtsverordnungen des Vorstandes der Deutschen Bundesbank bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 37a (neu)




§ 37a Auskünfte und Prüfungen, Untersagung der Wiederausgabe von Banknoten


vorherige Änderung

 


(1) Verpflichtete nach § 36 Absatz 1, die Banknoten wieder in Umlauf geben wollen, haben der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über die Herkunft der Banknoten, deren Bearbeitung sowie die verwendeten Banknotenbearbeitungsgeräte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Auskunft kann verweigert werden, wenn die Beantwortung den Verpflichteten oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(2) Die Deutsche Bundesbank kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Verpflichteten nach § 36 Absatz 1 Prüfungen vornehmen und die Geschäftsräume innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten; das gilt auch für Unternehmen, auf die die Verpflichteten ihre Tätigkeiten ausgelagert haben. Die Betroffenen haben diese Maßnahmen zu dulden.

(3) Verstößt ein Verpflichteter nach § 36 Absatz 1 gegen die nach dem Beschluss EZB/2010/14 der Europäischen Zentralbank vom 16. September 2010 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (ABl. L 267 vom 9.10.2010, S. 1) zu erfüllenden Prüfpflichten, soll die Deutsche Bundesbank dem Verpflichteten untersagen, Banknoten oder bestimmte Banknotenstückelungen wieder in den Umlauf zu geben oder mittels bestimmter Systeme zur Banknotenbearbeitung zu prüfen.




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