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Artikel 7 - Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (BeteilRUG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 FamFG § 375

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587) wird wie folgt geändert:

§ 375 wird wie folgt geändert:

1.
In der Nummer 11 wird die Angabe „§ 2c Abs. 2 Satz 4 bis 7" durch die Angabe „§ 2c Abs. 2 Satz 2 bis 7" ersetzt.

2.
In der Nummer 13 wird die Angabe „§ 104 Abs. 2 Satz 6 bis 9" durch die Angabe „§ 104 Abs. 2 Satz 3 bis 8" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 BeteilRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeteilRUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 BeteilRUG Inkrafttreten
... vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 7 tritt am 1. September 2009 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
Artikel 2 VAStrRefG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470), wird wie folgt geändert: 1. ...