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Änderung § 2 NotrufV vom 11.05.2012

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§ 2 NotrufV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2012 geltenden Fassung
§ 2 NotrufV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung ist

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. 'betriebsbereite Mobilfunkkarte' die Mikroprozessorkarte für Mobiltelefone, solange sie die Identifizierung und Authentisierung des Karteninhabers oder der Karteninhaberin im Mobilfunknetz ermöglicht;

2.
'Einzugsgebiet' der örtliche Zuständigkeitsbereich einer Notrufabfragestelle;

3.
'Notrufabfragestelle' die nach Landesrecht zuständige Stelle zur Entgegennahme von Notrufen;

4.
'Notrufanschluss' der Anschluss einer Notrufabfragestelle an das Telekommunikationsnetz für den ausschließlichen Zweck, Notrufverbindungen einschließlich der zugehörigen Daten entgegenzunehmen;

5. 'Notrufverbindung' die über einen öffentlich zugänglichen Telefondienst zu einem Notrufanschluss aufgebaute Telefon- oder Telefaxverbindung, die durch Wahl einer Notrufnummer oder durch Aussenden einer in den technischen Standards für die Gestaltung von Telekommunikationsnetzen ausschließlich für Notruf vorgesehenen Signalisierungsinformation eingeleitet wird, wobei das Endgerät zum Aussenden der Notrufnummer oder der entsprechenden Signalisierungsinformation veranlasst wird durch

(Text neue Fassung)

1. 'Einzugsgebiet' der aus einem oder mehreren Notrufursprungsbereichen bestehende örtliche Zuständigkeitsbereich einer Notrufabfragestelle;

2.
'Notrufabfragestelle' die nach Landesrecht zuständige Stelle zur Entgegennahme von Notrufen;

3.
'Notrufanschluss' der Anschluss einer Notrufabfragestelle an ein Telekommunikationsnetz, der je nach technischer Ausgestaltung ausschließlich genutzt wird für die Entgegennahme

a) von
Notrufverbindungen einschließlich der zugehörigen Daten oder

b) der den Notruf begleitenden Daten;

4. 'Notrufcodierung' die Nummer mit mindestens einer von den Ziffern 0 bis 9 verschiedenen hexadezimalen Ziffer, mit der in öffentlichen Telefonnetzen ein Notrufanschluss adressiert wird;

5. 'Notrufursprungsbereich' das geografisch zusammenhängende Gebiet, aus dem alle unter der Notrufnummer 110 oder 112 eingeleiteten Notrufverbindungen aus einem Telekommunikationsnetz zum selben der jeweiligen Notrufnummer zugeordneten Notrufanschluss gelenkt werden;

6.
'Notrufverbindung' die Telefon- oder Telefaxverbindung, die zu einem Notrufanschluss über einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für das Führen von ausgehenden Inlandsgesprächen zu einer oder mehreren Nummern des nationalen Telefonnummernplans aufgebaut wird; die Telefon- oder Telefaxverbindung wird eingeleitet durch Wahl einer Notrufnummer oder durch Aussenden einer in den technischen Standards für die Gestaltung von Telekommunikationsnetzen ausschließlich für Notruf vorgesehenen Signalisierungsinformation, wobei das Endgerät zum Aussenden der Notrufnummer oder der entsprechenden Signalisierungsinformation veranlasst wird durch

a) Eingabe einer Notrufnummer über die Zifferntasten,

b) Betätigen einer ausschließlich für Notruf vorgesehenen Taste oder Tastenkombination oder

vorherige Änderung

c) einen entsprechenden Auslösemechanismus.



c) einen entsprechenden Auslösemechanismus;

7. 'Telefondiensteanbieter' wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für das Führen von ausgehenden Inlandsgesprächen zu einer oder mehreren Nummern des nationalen Telefonrufnummernplans erbringt.


 (keine frühere Fassung vorhanden)