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Melamin-Lebensmittel-Einfuhrverbotsverordnung (MelaminEFVV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet

-
auf Grund des § 34 Satz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,

-
auf Grund des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe d und e, auch in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, und Absatz 2 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:


§ 1 Einfuhrverbot



Es ist verboten,

1.
ein in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission vom 25. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG (ABl. L 311 vom 26.11.2009, S. 3) bezeichnetes Lebensmittel,

2.
einen in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 bezeichneten Stoff als Lebensmittel

einzuführen.




§ 2 Ausnahmen vom Einfuhrverbot



(1) Abweichend von § 1 Nummer 1 ist die Einfuhr eines dort genannten Lebensmittels zulässig, soweit es über eine in der Anlage genannte Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und es keinen Gehalt an Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in § 1 Nummer 2 genannten Stoff.

(2) Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 bleibt unberührt.




§ 3 Bescheinigung



Die für die Durchführung der Kontrollen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 zuständige Behörde stellt dem für die kontrollierte Sendung jeweils verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder dessen Vertreter eine schriftliche Bescheinigung über das Erfüllen der in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 genannten Anforderungen aus, mit der dieser den dort genannten Nachweis führen kann.




§ 4 Straftaten



(1) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 1 ein dort genanntes Lebensmittel oder einen dort genannten Stoff einführt.

(2) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission vom 25. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG (ABl. L 311 vom 26.11.2009, S. 3) ein dort genanntes Erzeugnis einführt.




§ 5 Ordnungswidrigkeiten



(1) Wer eine in § 4 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 bei Sendungen von Ammoniumbicarbonat, das für Lebensmittel bestimmt ist, sowie bei Sendungen von Lebensmitteln, die Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthalten, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.




§ 6 Inkrafttreten; Aufheben von Vorschriften



(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Die Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 30. September 2008 (eBAnz AT115 2008 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2008 (eBAnz AT148 2008 V1, AT151 2008 V1) geändert worden ist, wird aufgehoben.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. März 2009.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anlage (zu § 2 Absatz 1 Satz 1) Liste der nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 in Deutschland für Lebensmittel benannten Kontrollstellen



LandBenannte Kontrollstellen
Baden-WürttembergGrenzkontrollstelle (GKS) Stuttgart
BayernGKS Flughafen München
BerlinGKS Berlin-Tegel
BrandenburgGKS Flughafen Schönefeld
BremenGKS Bremen, GKS Bremerhaven
HamburgGKS Hamburg Hafen, GKS Hamburg-Flughafen
HessenGKS Frankfurt/Main
Mecklenburg-VorpommernGKS Rostock
NiedersachsenGKS Brake, GKS Cuxhaven, GKS Hannover-
Langenhagen
Nordrhein-WestfalenGKS Düsseldorf, GKS Köln
Rheinland-PfalzGKS Hahn Airport".