Die
Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3455) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In den §§ 1 und 1a wird jeweils das Wort „Aufbewahrung" durch das Wort „Lagerung" ersetzt.
- 2.
- In § 3 Abs. 2 wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst:
„Die Betriebsräume müssen Art und Umfang der jeweiligen tierärztlichen Tätigkeit entsprechend nach Art, Zahl, Anordnung, Größe und Einrichtung so beschaffen sein, dass sie eine einwandfreie Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe der Arzneimittel ermöglichen;".
- 3.
- In § 4 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„§ 4 Geräte und Rechtsvorschriften".
- 4.
- In § 7 werden
- a)
- in Absatz 1 Satz 1
- aa)
- das Wort „fünf" durch das Wort „drei" und
- bb)
- das Wort „vier" durch das Wort „zwei",
- b)
- in Absatz 2
- aa)
- das Wort „vier" durch das Wort „drei" und
- bb)
- das Wort „drei" durch das Wort „zwei" ersetzt.
- 5.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Lagerung der Arzneimittel".
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Die Wörter „am Ort der Niederlassung" werden gestrichen.
- bbb)
- In Nummer 1 werden nach den Wörtern „der dort vorhandenen" die Wörter „oder, im Falle einer Untereinheit der Praxis, von dort behandelten" eingefügt.
- bb)
- Folgender Satz 3 wird angefügt:
„Die Praxis und die Untereinheit der Praxis müssen innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einem angrenzenden Kreis oder einer angrenzenden kreisfreien Stadt liegen."
- 6.
- Dem § 10 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Abweichend von Satz 1 dürfen vom Tierarzt in unveränderter Form umgefüllte oder abgepackte Arzneimittel abgegeben werden, soweit die Anforderungen nach § 10 Abs. 8 Satz 1 sowie § 11 Abs. 7 Satz 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes erfüllt und die Arzneimittel zusätzlich mit dem Namen und der Praxisanschrift des behandelnden Tierarztes sowie der abgegebenen Menge gekennzeichnet sind."
- 7.
- § 12 Abs. 4 wird aufgehoben.
- 8.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
- „3.
- Dosierung des Arzneimittels pro Tier und Tag sowie Art, Dauer und Zeitpunkt der Anwendung und
- 4.
- soweit erforderlich, weitere Behandlungsanweisungen an den Tierhalter."
- b)
- In Absatz 2 Nr. 4a wird nach „Durchschrift der Verschreibung" ein Komma eingefügt und der folgende Halbsatz gestrichen.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „zeitlich und im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 und 4a nach Tierhaltern geordnet" gestrichen.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Nachweise sind der Behörde zeitlich und im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 und 4a auf Verlangen nach Tierhaltern geordnet vorzulegen."
- 9.
- In § 14 Abs. 3 wird das Wort „aufbewahrt" durch das Wort „gelagert" ersetzt.
- 10.
- In den Anlagen 1 und 1a wird die Fußnote jeweils wie folgt gefasst:
„Hinweis für den Tierarzt: Original und 1. Durchschrift an Hersteller, 2. Durchschrift verbleibt beim Tierarzt.
Hinweis für den Hersteller: Original verbleibt beim Hersteller, Durchschrift mit Fütterungsarzneimittel an Tierhalter."
B. v. 08.07.2009 BGBl. I S. 1760