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Erlass über die Genehmigung einer Änderung des Erlasses über die Stiftung und Verleihung der Goethe-Medaille (GoetheMedStat k.a.Abk.)

E. v. 11.03.2009 BGBl. I S. 522 (Nr. 14)
Geltung ab 21.03.2009; FNA: 1134-9-3 Symbole, Auszeichnungen, Feiertage

Erlass



Das Präsidium des Goethe-Instituts e.V. hat am 17. November 2008 das Statut für die Verleihung der Goethe-Medaille des Goethe-Instituts e.V. in der Fassung vom 19. November 2003 geändert. Danach erfolgt die Verleihung der Goethe-Medaille jährlich zum 28. August, dem Geburtstag Goethes.

Nach Artikel 4 des Vierten Erlasses über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen vom 27. Juni 1975 (BGBl. I S. 1857) genehmige ich diese Änderung.


Statut für die Verleihung der Goethe-Medaille des Goethe-Instituts e.V. (gestiftet 1954)



Artikel 1

Die Goethe-Medaille wird vom Präsidium des Goethe-Instituts e.V. für besondere Verdienste im Bereich der internationalen Kulturbeziehungen verliehen, insbesondere auf dem Gebiet der Förderung der deutschen Sprache im Ausland.



Artikel 2

In der Regel wird die Goethe-Medaille verliehen für besondere wissenschaftliche oder literarische, didaktische, organisatorische Leistungen, die der Vermittlung zwischen deutscher Kultur und der Kultur der Partnerländer zugute kommen.



Artikel 3

Die Goethe-Medaille kann Ausländern jeder Nationalität verliehen werden, im Ausnahmefall auch Deutschen.



Artikel 4

Die Verleihung erfolgt jährlich zum 28. August, dem Geburtstag Goethes.



Artikel 5

Über die Verleihung der Goethe-Medaille stellt die Präsidentin oder der Präsident des Goethe-Instituts e.V. eine Urkunde aus. Medaille und Urkunde werden in der Bundesrepublik Deutschland durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Goethe-Instituts e.V., im Ausland durch den Leiter der zuständigen diplomatischen Vertretung in Anwesenheit des Vertreters der Zweigstelle des Goethe-Instituts e.V. überreicht. Medaille und Urkunde können im Einvernehmen zwischen dem Auswärtigen Amt und dem Goethe-Institut e.V. gegebenenfalls auch vom Leiter der Zweigstelle überreicht werden.



Artikel 6

Die Goethe-Medaille wird Eigentum des Empfängers und geht bei seinem Tode in den Besitz der Erben über.



Artikel 7

Besondere Pflichten und Rechte sind mit der Verleihung der Goethe-Medaille nicht verbunden.