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Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 2492/08 - (zu Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Artikel 21 Nr. 1, 2, 7, 13 und 14 des Bayerischen Versammlungsgesetzes) (BVerfGE20090217 k.a.Abk.)

B. v. 13.03.2009 BGBl. I S. 524, 2994 (Nr. 14)
Geltung ab 21.03.2009; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht

Entscheidung



Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 2009 - 1 BvR 2492/08 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

1.
Artikel 21 Nummer 1, 2, 7, 13 und 14 des Bayerischen Versammlungsgesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 421) wird einstweilen außer Kraft gesetzt.

2.
Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 des Bayerischen Versammlungsgesetzes ist einstweilen mit der Maßgabe anzuwenden, dass zugleich die Voraussetzungen des Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Bayerischen Versammlungsgesetzes vorliegen müssen. Eine Auswertung der Übersichtsaufzeichnungen ist nur unverzüglich nach Beendigung der Versammlung zulässig. Soweit danach die Daten nicht in Bezug auf einzelne Personen zur Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit der aufgezeichneten Versammlung oder zur Abwehr künftiger versammlungsspezifischer Gefahren gemäß Artikel 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Bayerischen Versammlungsgesetzes benötigt werden, müssen sie innerhalb von zwei Monaten gelöscht oder irreversibel anonymisiert werden. Soweit Artikel 9 Absatz 2 und 4 des Bayerischen Versammlungsgesetzes weitergehende Nutzungen zulässt, wird die Vorschrift einstweilen außer Kraft gesetzt.

3.
Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 des Bayerischen Versammlungsgesetzes ist einstweilen mit der Maßgabe anzuwenden, dass Übersichtsaufnahmen zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes nur zulässig sind, wenn sie wegen der Größe oder Unübersichtlichkeit der Versammlung im Einzelfall erforderlich sind.

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