Das
AZR-Gesetz vom
2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), zuletzt geändert durch Artikel
2 des Gesetzes vom
26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15 wie folgt gefasst:
„§ 15 Datenübermittlung an Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Luftsicherheitsbehörden, atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden sowie oberste Bundes- und Landesbehörden".
- 2.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden nach dem Wort „Luftsicherheitsbehörden" ein Komma und nachfolgend die Wörter „atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden" eingefügt.
- b)
- In Absatz 1 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:
- „3a.
- die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung,".
Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2437