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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.07.2009 aufgehoben

§ 2 - Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin (PharmAusbErprobV k.a.Abk.)

V. v. 12.06.2002 BGBl. I S. 1837; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1402; bis auf § 5 außer Kraft getreten am 31.07.2009
Geltung ab 01.08.2002 bis 31.07.2009; FNA: 806-21-14-7 Berufliche Bildung
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§ 2 Teil 1 der Abschlussprüfung



(1) Die Zwischenprüfung gilt als Teil 1 der Abschlussprüfung. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zur Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin vom 8. März 2001 (BGBl. I S. 419) in Abschnitt I für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden drei praktische Aufgaben durchführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe selbständig planen, Arbeitsmittel festlegen, Arbeitsergebnisse dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen kann. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1.
Herstellen eines Arzneimittels,

2.
Messen physikalischer Größen und Bestimmen von Stoffkonstanten und

3.
Durchführen einer Inprozesskontrolle.

(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil von Teil 1 der Abschlussprüfung in den Prüfungsbereichen

1.
pharmaspezifische Arbeitsstoffe,

2.
pharmazeutische Verfahrenstechnik einschließlich Messtechnik,

3.
Herstellen und Verpacken von Arzneimitteln einschließlich Qualitätsmanagement und

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde

geprüft werden. In den Prüfungsbereichen unter Nummer 1 bis 3 soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben unter Berücksichtigung damit zusammenhängender informationstechnischer Fragestellungen und berufsbezogener Berechnungen lösen und dabei zeigen, dass er arbeitsorganisatorische, technologische und mathematische Sachverhalte verknüpfen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz einbezogen werden. Es kommen insbesondere Aufgaben aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich pharmaspezifische Arbeitsstoffe:

a)
Umgehen mit pharmaspezifischen Arbeitsstoffen,

b)
Bestimmen von Stoffkonstanten und Stoffeigenschaften;

2.
im Prüfungsbereich pharmazeutische Verfahrenstechnik einschließlich Messtechnik:

a)
Grundoperationen der pharmazeutischen Verfahrenstechnik,

b)
Methoden zur Keimzahlreduzierung,

c)
Messwerte erfassen und auswerten;

3.
im Prüfungsbereich Herstellen und Verpacken von Arzneimitteln einschließlich Qualitätsmanagement:

a)
rechtliche Grundlagen der Arzneimittelherstellung,

b)
Arzneiformen unterscheiden,

c)
Herstellung von Granulaten und nicht-überzogenen Tabletten, Cremes sowie Injektionslösungen einschließlich Maßnahmen zur Qualitätssicherung,

d)
Packmittel und Packstoffe;

4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

a)
rechtliche Grundlagen des Berufsausbildungsverhältnisses, insbesondere Berufsbildungsgesetz, Handwerksordnung, Berufsausbildungsvertrag, gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag,

b)
Arbeits- und Tarifrecht, insbesondere Lohn und Gehalt, Arbeitsschutz, Sozialversicherung, Kündigung und Kündigungsschutz, Jugendarbeitsschutz, Urlaub,

c)
betriebliche Mitbestimmung, insbesondere Betriebsverfassungsgesetz, Mitbestimmungsgesetz, Betriebsrat und Jugendvertretung.

(5) Der schriftliche Teil von Teil 1 der Abschlussprüfung dauert höchstens:

1.
im Prüfungsbereich pharmaspezifische Arbeitsstoffe 60 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich pharmazeutische Verfahrenstechnik einschließlich Messtechnik 60 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Herstellen und Verpacken von Arzneimitteln einschließlich Qualitätsmanagement 60 Minuten,

4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 30 Minuten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils von Teil 1 der Abschlussprüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
im Prüfungsbereich pharmaspezifische Arbeitsstoffe 25 Prozent,

2.
im Prüfungsbereich pharmazeutische Verfahrenstechnik einschließlich Messtechnik 25 Prozent,

3.
im Prüfungsbereich Herstellen und Verpacken von Arzneimitteln einschließlich Qualitätsmanagement 30 Prozent,

4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Der praktische und der schriftliche Teil von Teil 1 der Abschlussprüfung haben dasselbe Gewicht.