§ 6 Anzeigeformulare, Vollständigkeit der Anzeige
(1) 1Für die Anzeigen
- 1.
- des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
- 2.
- der beabsichtigten Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 1 Satz 6 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie
- 3.
- des unabsichtlichen Erwerbs oder der unabsichtlichen Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 1 Satz 7 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
ist das Formular „Erwerb-Erhöhung" nach Anlage 1 zu verwenden.
2Für jeden Anzeigepflichtigen ist ein gesondertes Formular zu verwenden.
(2) 1Bei komplexen Beteiligungsstrukturen sind der Anzeige zusätzlich beizufügen:
- 1.
- das Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen" nach Anlage 2 sowie
- 2.
- ein Schaubild der Beteiligungsstruktur vor und nach dem Erwerb oder der Erhöhung der bedeutenden Beteiligung unter Angabe der jeweils gehaltenen Kapitalanteile und Stimmrechtsanteile in Prozent.
2Komplexe Beteiligungsstrukturen liegen insbesondere vor bei Beteiligungen, die gleichzeitig direkt und indirekt über ein oder mehrere Unternehmen, über mehrere Beteiligungsketten, im Zusammenwirken mit anderen, bei Treuhandverhältnissen oder in anderen Fällen der Zurechnung von Stimmrechtsanteilen nach
§ 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes oder
§ 7 Nummer 3 zweiter und dritter Teilsatz des
Versicherungsaufsichtsgesetzes, jeweils in Verbindung mit
§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 und Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gehalten werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 16 InhKontrollV Abweichende Vorlage- und Nachweispflichten (vom 28.12.2022) ... nach Satz 1 enthaltenen Angaben noch zu, hat der Anzeigepflichtige dies in dem Formular nach § 6 Absatz 1 anzugeben. Ist der Anzeigepflichtige bereits Inhaber einer bedeutenden Beteiligung, ... Anzeigepflichtige angehören, und ist der Bundesanstalt eine vollständige Anzeige nach § 6 von einem dieser Anzeigepflichtigen fristgerecht vorgelegt worden, so müssen die Unterlagen ...
Zitat in folgenden NormenWertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 349
Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2645
Anhang 3. InhKontrollVÄndV ... 1 (zu § 6 Absatz 1 Satz 1 ) Formular - Erwerb-Erhöhung (siehe BGBl. 2022 I S. 2655 ff.) Anlage 2 ... - Erwerb-Erhöhung (siehe BGBl. 2022 I S. 2655 ff.) Anlage 2 (zu § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ) Formular - Komplexe Beteiligungsstrukturen (siehe BGBl. 2022 I S. 2671 ff.) ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2645
Artikel 1 3. InhKontrollVÄndV Änderung der Inhaberkontrollverordnung ... gefasst: „(1) Bei der Berechnung der Kapital- oder Stimmrechtsanteile nach § 6 Absatz 2 Satz 1 , § 8 Nummer 5, § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3, § 12 Absatz 2 ... des Abschnittes 2 werden die Wörter „der Absicht" gestrichen. 8. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... nach Satz 1 enthaltenen Angaben noch zu, hat der Anzeigepflichtige dies in dem Formular nach § 6 Absatz 1 anzugeben." cc) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „1 und 3" durch ... Anzeigepflichtige angehören, und ist der Bundesanstalt eine vollständige Anzeige nach § 6 von einem dieser Anzeigepflichtigen fristgerecht vorgelegt worden, so müssen die Unterlagen ... über die absichtliche oder unabsichtliche Verringerung einer bedeutenden Beteiligung ist § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzuwenden." c) In Absatz 2 werden dem Satz 1 die Wörter ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1947
Artikel 1 2. InhKontrollVÄndV ... Verhältnisse" durch das Wort „Unternehmen" ersetzt. 4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird nach dem Wort ... ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Absichtsanzeigen nach § 6 Absatz 1" durch die Wörter „Unterlagen und Erklärungen" und die ...
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