(1) Gibt der Anzeigepflichtige die Absicht, eine bedeutende Beteiligung zu erwerben oder zu erhöhen, vor dem Erwerb oder der Erhöhung auf, hat er dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3)
1Ändern sich nach Absendung einer Anzeige bis zum Ende des Beurteilungszeitraums nach
§ 2c Absatz 1a des Kreditwesengesetzes oder
§ 17 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Angaben in den eingereichten Unterlagen und Erklärungen, hat der Anzeigepflichtige die betroffenen Dokumente unverzüglich aktualisiert einzureichen, damit die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde diese in ihre Beurteilung einbeziehen kann.
2Unterlässt er dies oder geht die Aktualisierung der Angaben so spät ein, dass der Behörde für deren Prüfung innerhalb des Beurteilungszeitraums weniger als fünf, sofern es sich bei dem Zielunternehmen um ein CRR-Kreditinstitut handelt, weniger als 20 Arbeitstage zur Verfügung stehen, gelten die Angaben in den eingereichten Unterlagen und Erklärungen als nicht richtig.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 2 InhKontrollV Anzeigenexemplare, Einreichungsweg und Übersetzungen (vom 15.12.2023) ... 1, 1b Satz 10 und Absatz 3 des Kreditwesengesetzes und die Anzeigen und Mitteilungen nach den §§ 7 , 18 und 19 jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt für ... 18 Absatz 3 Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die Anzeigen und Mitteilungen nach den §§ 7 , 18 und 19 jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt oder der zuständigen ...
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3603; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2087
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2645
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278