Synopse aller Änderungen der InhKontrollV am 03.01.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 3. Januar 2018 durch Artikel 24 des 2. FiMaNoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der InhKontrollV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

InhKontrollV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
InhKontrollV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 24 Abs. 31 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Zielunternehmen
    § 2 Anzeigenexemplare, Einreichungsweg und Übersetzungen
    § 3 Angaben zum Empfangsbevollmächtigten im Inland
    § 4 Angaben zu Personen, Personenhandelsgesellschaften, Gesellschaften anderer Rechtsform und Zweckvermögen
    § 5 Kapital- und Stimmrechtsanteile
Abschnitt 2 Anzeige der Absicht des Erwerbs oder der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung
    § 6 Anzeigeformulare, Vollständigkeit der Anzeige
    § 7 Änderung der angezeigten Absicht und der angezeigten Angaben
    § 8 Allgemeine Unterlagen und Erklärungen
    § 9 Erklärungen und Unterlagen zur Zuverlässigkeit
    § 10 Lebenslauf
    § 11 Beteiligungsverhältnisse und Konzernzugehörigkeit sowie sonstige Einflussmöglichkeiten
    § 12 Erwerbsinteressen
    § 13 Finanzlage und Bonität des Anzeigepflichtigen
    § 14 Finanzierung des Erwerbs, Offenlegung sämtlicher Vereinbarungen
    § 15 Geschäftsplan, Darstellung strategischer Ziele und Pläne
    § 16 Abweichende Vorlage- und Nachweispflichten
Abschnitt 3 Weitere Anzeige- und Mitteilungspflichten; Übergangsvorschrift
    § 17 Anzeige der Absicht der Verringerung oder Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung
    § 18 Anzeige von Änderungen beim Inhaber einer bedeutenden Beteiligung
    § 19 Ergänzende Mitteilungen bei nachträglichen Änderungen beim Inhaber einer bedeutenden Beteiligung zur Sicherung der Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum
    § 20 (aufgehoben)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Anlage (zu § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1)
(Text neue Fassung)

    Anlage (zu § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1) *)

§ 6 Anzeigeformulare, Vollständigkeit der Anzeige


(1) 1 Die Absicht

1. des Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,

2. des Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

3. der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 1 Satz 6 des Kreditwesengesetzes oder

4. der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung nach § 104 Absatz 1 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes

vorherige Änderung nächste Änderung

ist mit dem Formular 'Erwerb-Erhöhung' der Anlage dieser Verordnung anzuzeigen. 2 Bei komplexen Beteiligungsstrukturen sind der Anzeige zusätzlich das Formular 'Komplexe Beteiligungsstrukturen' der Anlage dieser Verordnung sowie ein Schaubild der beabsichtigten Beteiligungsstruktur unter Angabe der jeweils gehaltenen Kapitalanteile und Stimmrechtsanteile in Prozent beizufügen. 3 Komplexe Beteiligungsstrukturen liegen insbesondere vor bei Beteiligungen, die gleichzeitig unmittelbar und mittelbar über ein oder mehrere Unternehmen, über mehrere Beteiligungsketten, im Zusammenwirken mit anderen, bei Treuhandverhältnissen oder in anderen Fällen der Zurechnung von Stimmrechtsanteilen nach § 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes oder § 7a Absatz 2 Satz 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gehalten werden.



ist mit dem Formular 'Erwerb-Erhöhung' der Anlage dieser Verordnung anzuzeigen. 2 Bei komplexen Beteiligungsstrukturen sind der Anzeige zusätzlich das Formular 'Komplexe Beteiligungsstrukturen' der Anlage dieser Verordnung sowie ein Schaubild der beabsichtigten Beteiligungsstruktur unter Angabe der jeweils gehaltenen Kapitalanteile und Stimmrechtsanteile in Prozent beizufügen. 3 Komplexe Beteiligungsstrukturen liegen insbesondere vor bei Beteiligungen, die gleichzeitig unmittelbar und mittelbar über ein oder mehrere Unternehmen, über mehrere Beteiligungsketten, im Zusammenwirken mit anderen, bei Treuhandverhältnissen oder in anderen Fällen der Zurechnung von Stimmrechtsanteilen nach § 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes oder § 7a Absatz 2 Satz 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gehalten werden.

(2) 1 Die Absichtsanzeigen sind vollständig im Sinne des § 2c Absatz 1 Satz 7 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 des Kreditwesengesetzes und des § 104 Absatz 1 Satz 7 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn das Formular nach Absatz 1 Satz 1 vollständig ausgefüllt ist und alle erforderlichen Anlagen beigefügt sind. 2 Können nicht alle erforderlichen Anlagen beigefügt werden, sind die Gründe hierfür anzugeben und die fehlenden Anlagen unverzüglich nachzureichen. 3 Erst mit deren Eingang gelten die Absichtsanzeigen als vollständig.

(3) Eine Anzeige gilt für die Zwecke des § 2c Absatz 1 Satz 7 des Kreditwesengesetzes als vollständig eingegangen, wenn sie bei der Bundesanstalt vollständig eingegangen ist.



vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (zu § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1)




Anlage (zu § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1) *)


Formular - Erwerb-Erhöhung IEE

Formular - Erwerb-Erhöhung, Seite 1 (BGBl. 2015 I S. 1950)


Formular - Erwerb-Erhöhung, Seite 2 (BGBl. 2015 I S. 1951)


Formular - Erwerb-Erhöhung, Seite 3 (BGBl. 2015 I S. 1952)


Formular - Erwerb-Erhöhung, Seite 4 (BGBl. 2015 I S. 1953)


Formular - Erwerb-Erhöhung, Seite 5 (BGBl. 2015 I S. 1954)


Formular - Erwerb-Erhöhung, Seite 6 (BGBl. 2015 I S. 1955)


Formular - Erwerb-Erhöhung, Seite 7 (BGBl. 2015 I S. 1956)


Formular - Erwerb-Erhöhung, Seite 8 (BGBl. 2015 I S. 1957)


Formular - Erwerb-Erhöhung, Seite 9 (BGBl. 2015 I S. 1958)


Formular - Erwerb-Erhöhung, Seite 10 (BGBl. 2015 I S. 1959)


Formular - Erwerb-Erhöhung, Seite 11 (BGBl. 2015 I S. 1960)


Formular - Erwerb-Erhöhung, Seite 12 (BGBl. 2015 I S. 1961)


Formular - Komplexe Beteiligungsstrukturen IKB

Formular - Komplexe Beteiligungsstrukturen, Seite 1 (BGBl. 2015 I S. 1962)


Formular - Komplexe Beteiligungsstrukturen, Seite 2 (BGBl. 2015 I S. 1963)


Formular - Angaben zur Zuverlässigkeit IAZ

Formular - Angaben zur Zuverlässigkeit, Seite 1 (BGBl. 2015 I S. 1964)


Formular - Angaben zur Zuverlässigkeit, Seite 2 (BGBl. 2015 I S. 1965)


Formular - Angaben zur Zuverlässigkeit, Seite 3 (BGBl. 2015 I S. 1966)


Formular - Angaben zur Zuverlässigkeit, Seite 4 (BGBl. 2015 I S. 1967)


Formular - Angaben zur Zuverlässigkeit, Seite 5 (BGBl. 2015 I S. 1968)


Formular - Angaben zur Zuverlässigkeit, Seite 6 (BGBl. 2015 I S. 1969)


Formular - Aufgabe-Verringerung IAV

Formular - Aufgabe-Verringerung, Seite 1 (BGBl. 2015 I S. 1970)


Formular - Aufgabe-Verringerung, Seite 2 (BGBl. 2015 I S. 1971)


Formular - Aufgabe-Verringerung, Seite 3 (BGBl. 2015 I S. 1972)


Formular - Aufgabe-Verringerung, Seite 4 (BGBl. 2015 I S. 1973)


Formular - Aufgabe-Verringerung, Seite 5 (BGBl. 2015 I S. 1974)


Formular - Aufgabe-Verringerung, Seite 6 (BGBl. 2015 I S. 1975)


Formular - Aufgabe-Verringerung, Seite 7 (BGBl. 2015 I S. 1976)


Formular - Aufgabe-Verringerung, Seite 8 (BGBl. 2015 I S. 1977)


vorherige Änderung

 



---
*) Anm. d. Red.: In den Formularen nicht konsolidierte Änderungen:

Artikel 24 Abs. 31 G. v. 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693, 2446): in der Anlage (zu § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1) Formular - Komplexe Beteiligungsstrukturen Fußnote 12 der Inhaberkontrollverordnung ... wird jeweils die Angabe '§ 22' durch die Angabe '§ 34' ersetzt.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed