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Artikel 1 - Drittes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes (3. EnEGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Energieeinsparungsgesetzes *)


Artikel 1 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 2. April 2009 EnEG § 4, § 6, § 7, § 7a (neu), § 8

Das Energieeinsparungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 7 werden nach dem Wort „kulturell" ein Komma und die Wörter „zu religiösen Zwecken" eingefügt.

bb)
In Nummer 8 wird das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
In Nummer 9 wird das Wort „und" gestrichen.

dd)
Der Punkt am Ende des Satzes wird durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„Halbsatz 1 gilt entsprechend für besonders erhaltenswerte Gebäude."

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „4 Abs. 1" durch die Angabe „nach Absatz 1" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass

1.
für bestehende Gebäude, Anlagen oder Einrichtungen einzelne Anforderungen entsprechend den §§ 1 und 2 Abs. 1 und 2 gestellt werden können,

2.
in bestehenden Gebäuden elektrische Speicherheizsysteme und Heizkessel, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung wesentlich mehr Energie verbrauchen als andere marktübliche Anlagen und Einrichtungen gleicher Funktion, außer Betrieb zu nehmen sind, wenn weniger belastende Maßnahmen, wie eine Pflicht zur nachträglichen Anpassung solcher Anlagen und Einrichtungen an den Stand der Technik, nicht zu einer vergleichbaren Energieeinsparung führen,

auch wenn ansonsten für das Gebäude, die Anlage oder die Einrichtung keine Änderung durchgeführt würde. Die Maßnahmen nach Satz 1 müssen generell zu einer wesentlichen Verminderung der Energieverluste beitragen, und die Aufwendungen müssen durch die eintretenden Einsparungen innerhalb angemessener Fristen erwirtschaftet werden können. Die Sätze 1 und 2 sind in Fällen des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden."

2.
In § 6 werden nach den Wörtern „ist der Zeitpunkt" die Wörter „der Erteilung" eingefügt.

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „bestimmten Stellen werden" die Wörter „vorbehaltlich des Absatzes 3" eingefügt und wird die Angabe „§§ 1 und 2" durch die Angabe „§§ 1, 2 und 5a Satz 2 Nr. 8" ersetzt.

b)
Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Satz 1 gilt auch für die Überwachung von in Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 3 Satz 1 und 3 festgesetzten Anforderungen an Heizungs- sowie Warmwasserversorgungsanlagen und -einrichtungen. Im Zusammenhang mit Regelungen zur Überwachung nach Satz 3 können ergänzend Bestimmungen über die Erteilung weitergehender Empfehlungen getroffen werden."

4.
Nach § 7 wird folgender neuer § 7a eingefügt:

„§ 7a Bestätigung durch Private

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass private Fachbetriebe hinsichtlich der von ihnen durchgeführten Arbeiten, soweit sie bestehende Gebäude betreffen, die Einhaltung der durch Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 und 4 Abs. 2 und 3 festgelegten Anforderungen bestätigen müssen; in Fällen der Durchführung von Arbeiten durch Fachbetriebe vor dem 2. April 2009 oder der Eigenleistung, auch nach dem 1. April 2009, kann eine Erklärungspflicht des Eigentümers vorgesehen werden. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass die zuständige Behörde oder ein mit der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe Beliehener sich die Bestätigungen oder die Erklärungen zum Zwecke der Überwachung vorlegen lässt. Soweit sich § 4 Abs. 1 auf bestehende Gebäude bezieht, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass private Fachbetriebe hinsichtlich der von ihnen durchgeführten Arbeiten, soweit sie zu errichtende Gebäude betreffen, die Einhaltung der durch Rechtsverordnung nach den §§ 1 sowie 2 Abs. 1 und 2 festgelegten Anforderungen bestätigen müssen; in Fällen der Eigenleistung kann eine Erklärungspflicht des Bauherrn oder des Eigentümers vorgesehen werden. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Soweit sich § 4 Abs. 1 auf zu errichtende Gebäude bezieht, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend."

5.
§ 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „vorsätzlich oder fahrlässig" werden durch die Wörter „vorsätzlich oder leichtfertig" ersetzt.

b)
In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 4" die Angabe „Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3" eingefügt.

c)
In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 7 Abs. 4" die Angabe „Satz 1 oder § 7a" eingefügt.

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*)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 114 S. 64) und der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. EG 2003 Nr. L 1 S. 65).



 

Zitierungen von Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. EnEGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. EnEGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
V. v. 24.10.2015 BGBl. I S. 1789
Eingangsformel AsylVfBeschlGV
... Absatz 2 des Energieeinsparungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und § 4 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b ... 9 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und § 4 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert sowie ... vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert sowie § 4 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) neu gefasst worden ist, ...

Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 954
Eingangsformel EnEVÄndV
... vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), von denen die §§ 4 und 7 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert und § 7a eingefügt ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
V. v. 18.11.2013 BGBl. I S. 3951
Eingangsformel* 2. EnEVÄndV
... 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197), § 7a Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) und § 7b Absatz 1 und 2 durch ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2197
Artikel 1 4. EnEGÄndG Änderung des Energieeinsparungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert worden ist, wird wie folgt ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Schornsteinfegergesetz (SchfG)
neugefasst durch B. v. 10.08.1998 BGBl. I S. 2071; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
§ 13 SchfG Aufgaben (vom 02.04.2009)
... Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643), in seiner jeweils geltenden Fassung ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert worden ist, in seiner jeweils ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert worden ist, in seiner jeweils ...