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Drittes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes (3. EnEGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Energieeinsparungsgesetzes *)


Artikel 1 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 2. April 2009 EnEG § 4, § 6, § 7, § 7a (neu), § 8

Das Energieeinsparungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 7 werden nach dem Wort „kulturell" ein Komma und die Wörter „zu religiösen Zwecken" eingefügt.

bb)
In Nummer 8 wird das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
In Nummer 9 wird das Wort „und" gestrichen.

dd)
Der Punkt am Ende des Satzes wird durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„Halbsatz 1 gilt entsprechend für besonders erhaltenswerte Gebäude."

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „4 Abs. 1" durch die Angabe „nach Absatz 1" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass

1.
für bestehende Gebäude, Anlagen oder Einrichtungen einzelne Anforderungen entsprechend den §§ 1 und 2 Abs. 1 und 2 gestellt werden können,

2.
in bestehenden Gebäuden elektrische Speicherheizsysteme und Heizkessel, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung wesentlich mehr Energie verbrauchen als andere marktübliche Anlagen und Einrichtungen gleicher Funktion, außer Betrieb zu nehmen sind, wenn weniger belastende Maßnahmen, wie eine Pflicht zur nachträglichen Anpassung solcher Anlagen und Einrichtungen an den Stand der Technik, nicht zu einer vergleichbaren Energieeinsparung führen,

auch wenn ansonsten für das Gebäude, die Anlage oder die Einrichtung keine Änderung durchgeführt würde. Die Maßnahmen nach Satz 1 müssen generell zu einer wesentlichen Verminderung der Energieverluste beitragen, und die Aufwendungen müssen durch die eintretenden Einsparungen innerhalb angemessener Fristen erwirtschaftet werden können. Die Sätze 1 und 2 sind in Fällen des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden."

2.
In § 6 werden nach den Wörtern „ist der Zeitpunkt" die Wörter „der Erteilung" eingefügt.

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „bestimmten Stellen werden" die Wörter „vorbehaltlich des Absatzes 3" eingefügt und wird die Angabe „§§ 1 und 2" durch die Angabe „§§ 1, 2 und 5a Satz 2 Nr. 8" ersetzt.

b)
Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Satz 1 gilt auch für die Überwachung von in Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 3 Satz 1 und 3 festgesetzten Anforderungen an Heizungs- sowie Warmwasserversorgungsanlagen und -einrichtungen. Im Zusammenhang mit Regelungen zur Überwachung nach Satz 3 können ergänzend Bestimmungen über die Erteilung weitergehender Empfehlungen getroffen werden."

4.
Nach § 7 wird folgender neuer § 7a eingefügt:

„§ 7a Bestätigung durch Private

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass private Fachbetriebe hinsichtlich der von ihnen durchgeführten Arbeiten, soweit sie bestehende Gebäude betreffen, die Einhaltung der durch Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 und 4 Abs. 2 und 3 festgelegten Anforderungen bestätigen müssen; in Fällen der Durchführung von Arbeiten durch Fachbetriebe vor dem 2. April 2009 oder der Eigenleistung, auch nach dem 1. April 2009, kann eine Erklärungspflicht des Eigentümers vorgesehen werden. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass die zuständige Behörde oder ein mit der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe Beliehener sich die Bestätigungen oder die Erklärungen zum Zwecke der Überwachung vorlegen lässt. Soweit sich § 4 Abs. 1 auf bestehende Gebäude bezieht, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass private Fachbetriebe hinsichtlich der von ihnen durchgeführten Arbeiten, soweit sie zu errichtende Gebäude betreffen, die Einhaltung der durch Rechtsverordnung nach den §§ 1 sowie 2 Abs. 1 und 2 festgelegten Anforderungen bestätigen müssen; in Fällen der Eigenleistung kann eine Erklärungspflicht des Bauherrn oder des Eigentümers vorgesehen werden. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Soweit sich § 4 Abs. 1 auf zu errichtende Gebäude bezieht, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend."

5.
§ 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „vorsätzlich oder fahrlässig" werden durch die Wörter „vorsätzlich oder leichtfertig" ersetzt.

b)
In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 4" die Angabe „Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3" eingefügt.

c)
In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 7 Abs. 4" die Angabe „Satz 1 oder § 7a" eingefügt.

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*)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 114 S. 64) und der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. EG 2003 Nr. L 1 S. 65).


Artikel 2 Änderung des Schornsteinfegergesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 2. April 2009 SchfG § 13, § 24

Das Schornsteinfegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 57a gestrichen.

2.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 11 werden das Wort „Brauchwasser" durch das Wort „Warmwasser" ersetzt und nach den Wörtern „in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684)" ein Komma und die Wörter „geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643)," eingefügt.

bb)
In Nummer 12 werden das Wort „Brauchwasser" durch das Wort „Warmwasser", die Wörter „§ 7 Abs. 3 des Energieeinsparungsgesetzes" durch die Wörter „§ 7 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert worden ist, in seiner jeweils geltenden Fassung" und am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 13 wird angefügt:

„13.
Überwachung von Feuerungsanlagen hinsichtlich der Anforderungen an heizungs- oder raumlufttechnische oder der Versorgung mit Warmwasser dienende Anlagen oder Einrichtungen einschließlich Empfehlungen zu deren Nachrüstung im Zuge der Feuerstättenschau nach Nummer 2, soweit ihm diese Aufgaben nach § 7 Abs. 3 Satz 3 oder Satz 4 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert worden ist, in seiner jeweils geltenden Fassung übertragen worden sind."

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 1, 4 bis 8, 10 und 12" durch die Angabe „Nr. 1, 4 bis 8 und 10" ersetzt.

3.
In § 24 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „und 12" durch die Angabe „12 und 13" ersetzt.


Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens


Artikel 3 ändert mWv. 2. April 2009 SchfNG Artikel 2, Artikel 4

Das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 2 wird Nummer 22 gestrichen.

2.
In Artikel 4 Abs. 3 werden die Wörter „und in Artikel 2 tritt Nummer 22" gestrichen.


Artikel 4 Änderung des Raumordnungsgesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2009 ROG § 8

§ 8 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absätze 5 und 6" durch die Angabe „Absätze 5 bis 7" ersetzt.

2.
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Absätze 5 und 6" durch die Angabe „Absätze 5 bis 7" ersetzt.


Artikel 5 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. April 2009 EEG Anlage 2

In Anlage 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) wird nach Nummer VII folgende Nummer VIII angefügt:

 
„VIII. Übergangsbestimmung

In der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 64 Abs. 2 Nr. 1, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2009, gelten die Nummern III.6 und IV.6 nicht für Anlagen, die vor dem 5. Dezember 2007 in Betrieb genommen oder bestellt wurden."


Artikel 6 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung können den Wortlaut des Energieeinsparungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 7 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 4 dieses Gesetzes tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 1. April 2009.