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§ 3 - Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge (SchBFFlV k.a.Abk.)

V. v. 28.10.1981 BGBl. I S. 1163; zuletzt geändert durch Artikel 557 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 28.11.1981; FNA: 9513-26 Schiffsbesatzung
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§ 3 Sicherheit und Gesundheit von Seeleuten auf Schiffen unter fremder Flagge



Schiffe unter fremder Flagge müssen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit der Seeleute zumindest den Anforderungen nach Artikel 2 Buchstabe a des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen (BGBl. 1980 II S. 606) entsprechen.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SchBFFlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchBFFlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SchBFFlV Aufgaben der See-Berufsgenossenschaft
... See-Berufsgenossenschaft fest, daß ein Schiff unter fremder Flagge den §§ 2 oder 3 nicht entspricht und dadurch die Sicherheit des Schiffes oder die Sicherheit oder Gesundheit der ...
§ 5 SchBFFlV Unterrichtung über Mängel und Maßnahmen (vom 08.09.2015)
... Mängel nach den §§ 2 oder 3 sowie über Anordnungen unterrichtet die See-Berufsgenossenschaft unverzüglich  ...
§ 6 SchBFFlV Verantwortlichkeit
... unter fremder Flagge sind dafür verantwortlich, daß das Schiff den §§ 2 und 3 entspricht und daß Anordnungen der See-Berufsgenossenschaft erfüllt ...