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Änderung § 9 Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge vom 01.10.2006

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 68 G v. 19.09.2006 BGBl. I 2146
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Berlin-Klausel


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt und § 134 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.