Änderung § 5 Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge vom 08.09.2015

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 557 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Unterrichtung über Mängel und Maßnahmen


Über Mängel nach den §§ 2 oder 3 sowie über Anordnungen unterrichtet die See-Berufsgenossenschaft unverzüglich

1. den Kapitän des Schiffes,

2. den nächst erreichbaren für Seeschiffahrtsfragen zuständigen konsularischen, diplomatischen oder sonstigen Vertreter des Flaggenstaates,

3. die zuständige Hafenbehörde und

(Text alte Fassung)

4. das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

(Text neue Fassung)

4. das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(heute geltende Fassung) 



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