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Änderung § 2 RHG-GebV vom 15.08.2013

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§ 2 RHG-GebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 2 RHG-GebV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 19 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Gebührenpflichtige Tatbestände, Erhöhungen und Ermäßigungen der Gebühren


(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(Text alte Fassung)

(2) Von der Erhebung der nach Maßgabe des Absatzes 1 berechneten Gebühren kann auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Festsetzung oder Änderung des Rückstandshöchstgehaltes besteht.

(Text neue Fassung)

(2) Von der Erhebung der nach Maßgabe des Absatzes 1 berechneten Gebühren kann auf Antrag des Gebührenschuldners ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Festsetzung oder Änderung des Rückstandshöchstgehaltes besteht.


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