Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung zur Neuregelung gebührenrechtlicher Vorschriften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (EVRHG-GebV k.a.Abk.)

V. v. 19.03.2009 BGBl. I S. 648 (Nr. 17); Geltung ab 02.04.2009
|

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

-
des § 37 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), § 37 Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 5 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342) und § 37 Absatz 2 Satz 2 eingefügt durch Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe c des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,

-
des § 6 Absatz 2 und 3 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3084), § 6 Absatz 3 eingefügt durch Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284),

jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821):


Artikel 1 Verordnung über die Kosten des Verfahrens im Rahmen der Festsetzung der Rückstandshöchstgehalte in Lebens- und Futtermitteln


Artikel 1 ändert mWv. 2. April 2009 RHG-GebV

(gesamter Text siehe RHG-GebV)


Artikel 2 Änderung der Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 2. April 2009 PflSchMGebV § 5, § 6, Anlage

Die Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 744), die zuletzt durch Artikel 3 Abschnitt 2 § 11 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Zulassung des Pflanzenschutzmittels" ein Komma und die Wörter „der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1)" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Von der Erhebung der Gebühren und Auslagen kann auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn an der Zulassung oder Anwendung des Pflanzenschutzmittels oder der Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG ein öffentliches Interesse besteht und hierbei der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu dem Entwicklungsaufwand besonders gering ist."

2.
§ 6 wird aufgehoben.

3.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Die Gebührennummer 1000 wird wie folgt gefasst:

„Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels".

b)
In der Gebührennummer 1100 wird die Angabe „12.000 bis 50.800" durch die Angabe „10.150 bis 42.300" ersetzt.

c)
Die Gebührennummer 1106 wird wie folgt gefasst:

„1106Überprüfung der
Einhaltung eines
festgesetzten Rück-
standshöchstgehaltes
2.000
bis 8.100".


 
d)
In der Gebührennummer 1200 wird die Angabe „35.300 bis 143.400" durch die Angabe „29.500 bis 120.000" ersetzt.

e)
Die Gebührennummer 1207 wird wie folgt gefasst:

„1207Überprüfung der
Einhaltung eines
festgesetzten Rück-
standshöchstgehaltes
2.000
bis 8.100".


 
f)
In der Gebührennummer 1300 wird die Angabe „23.800 bis 143.400" durch die Angabe „20.650 bis 124.500" ersetzt.

g)
Die Gebührennummer 1307 wird wie folgt gefasst:

„1307Überprüfung der
Einhaltung eines
festgesetzten Rück-
standshöchstgehaltes
2.000
bis 8.100".


 
h)
In der Gebührennummer 1400 wird die Angabe „11.900 bis 71.700" durch die Angabe „10.300 bis 61.000" ersetzt.

i)
Die Gebührennummer 1407 wird wie folgt gefasst:

„1407Überprüfung der
Einhaltung eines
festgesetzten Rück-
standshöchstgehaltes
1.000
bis 4.100".


 
j)
Nach der Gebührennummer 1930 wird folgende Gebührennummer 1931 eingefügt:

„1931Überprüfung der
Einhaltung eines
festgesetzten Rück-
standshöchstgehaltes
900
bis 3.600".


 
k)
Die Gebührennummer 2100 wird wie folgt gefasst:

„2100Tätigkeiten für die Auf-
nahme von Wirkstoffen
in Anhang I der Richt-
linie 91/414/EWG; § 37
Absatz 1 Nummer 2
i. V. m. § 33a Absatz 1
Nummer 5 Pflanzen-
schutzgesetz
86.000
bis 150.000".


 
l)
Nach der Gebührennummer 4300 wird folgende Gebührennummer 4400 eingefügt:

„4400Prüfung der Pflanzen-
schutzmitteleinsparung
im Rahmen der Prüfung
nach § 33 Absatz 2
Nummer 5 Pflanzen-
schutzgesetz
125 bis 500".


 
m)
Die Gebührennummer 5200 wird gestrichen.

n)
Nach der Gebührennummer 5300 wird folgende Gebührennummer 5310 eingefügt:

„5310Überprüfung der
Einhaltung eines
festgesetzten Rück-
standshöchstgehaltes
900
bis 3.600".


4.
Im Satz nach der Tabelle wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:

„2.
das Julius Kühn-Institut nach den Gebührennummern 4000 bis 4400 und 5600".


Artikel 3 Neubekanntmachung



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung in der vom 2. April 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.


Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 1. April 2009.