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Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (45. StVRÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s, Nummer 2 Buchstabe k, Nummer 3 und 14 sowie § 6a Absatz 2 und 3 und des § 26a Absatz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 einleitender Satzteil durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert, § 6 Absatz 1 Nummer 14 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2009 (BGBl. I S. 150) neugefasst und § 6a Absatz 2 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) sowie § 26a Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:


Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. April 2009 StVO § 18, § 41, § 42, § 45, § 47, mWv. 1. September 2009 § 49

Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. November 2007 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 18 wird folgender Absatz 11 angefügt:

„(11) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen."

2.
In § 41 Absatz 2 Nummer 8 wird Satz 5 in den Erläuterungen zu dem Zeichen 286 wie folgt gefasst:

„Das Zusatzzeichen „(Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr.... frei" nimmt schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen, jeweils mit besonderem Parkausweis, von dem Haltverbot aus."

3.
In § 42 Absatz 4 wird in Nummer 2 der Satz 1 in den Erläuterungen zu dem Zeichen 314 wie folgt gefasst:

„Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner, schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinden Menschen."

4.
§ 45 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,".

5.
§ 47 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Verbote, Beschränkungen und Anordnungen erlassen sind, für schwerbehinderte Menschen jedoch jede Straßenverkehrsbehörde auch für solche Maßnahmen, die außerhalb ihres Bezirks angeordnet sind;".

abweichendes Inkrafttreten am 01.09.2009

6.
In § 49 Absatz 1 Nummer 18 wird die Angabe „Abs. 6 bis 10" durch die Angabe „Absatz 6 bis 11" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 2 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 BKatV Anlage Nr. 1 - 167

In der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Januar 2009 (BGBl. I S. 9) geändert worden ist, wird in der Anlage zu § 1 Absatz 1 nach Nummer 87 folgende Nummer 87a eingefügt:

Lfd.
Nr.
TatbestandStVORegelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„87aMit einem Lastkraft-
wagen über 7,5t zu-
lässiges Gesamtge-
wicht, einschließlich
Anhänger, oder einer
Zugmaschine den
äußerst linken Fahr-
streifen bei Schnee-
glätte oder Glatteis
oder, obwohl die
Sichtweite durch er-
heblichen Schneefall
oder Regen auf 50m
oder weniger einge-
schränkt ist, benutzt
§ 18 Abs. 11
§ 49 Abs. 1
Nr. 18
80 €".



Artikel 3 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 FeV Anlage 13

In Nummer 6 der Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl. I S. 29) geändert worden ist, wird in Nummer 6.13 das Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6.14 eingefügt:

 
„6.14
mit einem Lastkraftwagen über 7,5t zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger, oder mit einer Zugmaschine den äußerst linken Fahrstreifen bei Schneeglätte oder Glatteis oder, obwohl die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50m oder weniger eingeschränkt ist, benutzt;".


Artikel 3a Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr


Artikel 3a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. April 2009 GebOSt Anlage

In der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist, wird die Anlage zu § 1 wie folgt geändert:

1.
In der Gebührennummer 345 Spalte „Gegenstand" sind die Wörter „Überprüfung der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung nach § 7 Abs. 2 BKrFQG und" zu streichen.

2.
Nach der Gebührennummer 345 wird folgende Gebührennummer 346 eingefügt:

„346Überprüfung der Ausbil-
dungsstätten für die be-
schleunigte Grundquali-
fikation und Weiterbildung
nach § 7 Absatz 1 Num-
mer 1 und 5 in Verbin-
dung mit Absatz 2
BKrFQG
30,70 bis 511,00".


3.
In der Gebührennummer 451.4 Spalte „Gegenstand" werden in dem Klammervermerk die Wörter „ausgenommen Gebührennummern 451.6 und 451.7" durch die Wörter „ausgenommen Gebührennummern 451.5 und 451.6" ersetzt.


Artikel 3b Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung


Artikel 3b wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. April 2009 FZV § 14, § 15

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. November 2008 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Eine Wiederzulassung kann abgelehnt werden, wenn die vorgelegte Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II mit einem Aufdruck „Verwertungsnachweis lag vor" versehen ist und die Zulassungsbescheinigung Teil II zusätzlich durch Abschneiden der unteren linken Ecke entwertet wurde."

b)
Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

2.
Dem § 15 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ist mit dem Aufdruck „Verwertungsnachweis lag vor" zu versehen, und die Zulassungsbescheinigung Teil II ist durch Abschneiden der unteren linken Ecke zu entwerten."


Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung*) in Kraft. Artikel 1 Nummer 6, Artikel 2 und 3 treten am 1. September 2009 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. April 2009.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.