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Synopse aller Änderungen des DRK-SDDSG am 22.12.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. Dezember 2018 durch Artikel 8 des EheRAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des DRK-SDDSG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

DRK-SDDSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2018 geltenden Fassung
DRK-SDDSG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Aufgaben der Suchdienste


(1) Der DRK-Suchdienst nimmt im Auftrag der Bundesregierung folgende Aufgaben wahr:

1. Erschließen, Sammeln, Ordnen und Verarbeiten von Informationen zum Zweck der Familienzusammenführung und zur Klärung des Schicksals von

a) Kriegs- und Zivilgefangenen sowie Wehrmachtsvermissten und Zivilverschleppten des Zweiten Weltkrieges sowie von Kindern, die im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg von ihren Familien getrennt worden sind,

b) Personen, die als Folge von bewaffneten Konflikten, vergleichbar schwerwiegenden Ereignissen, Katastrophen, Unglücksfällen größeren Ausmaßes oder in anderen Situationen, in denen die Suchdiensttätigkeit als humanitäre Maßnahme erforderlich ist, voneinander getrennt worden sind oder den Kontakt zueinander verloren haben,

c) Insassen der ehemaligen sowjetischen Speziallager in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie von politischen Häftlingen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,

d) deutschen Staatsangehörigen, deutschen Volkszugehörigen und deren Angehörigen, die entweder noch in den Aussiedlungsgebieten nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes leben oder im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Wohnsitz genommen haben, insbesondere soweit diese Informationen im Zusammenhang mit der Prüfung der Möglichkeiten zu einem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland stehen oder soweit sie im Rahmen der Gewährung von materiellen Hilfen oder von Gesundheitshilfen stehen,

2. Beratung der in Nummer 1 genannten Personen und ihrer Angehörigen, insbesondere im Aufnahmeverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz und in staatsangehörigkeits- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten sowie Gewährung von materiellen Hilfen oder von Gesundheitshilfen an bedürftige Personen mit Wohnsitz im Ausland,

3. Planung, Vorbereitung und Wahrnehmung der Aufgaben des Amtlichen Auskunftsbüros der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 122 Abs. 1 des III. Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen und nach Artikel 136 Abs. 1 des IV. Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten,

4. Auskunftserteilung zum Zweck der Vermisstensuche, Schicksalsklärung und Familienzusammenführung sowie zur Erfüllung der Aufgaben nach den Nummern 2 und 3 an

(Text alte Fassung)

a) die in Nummer 1 genannten Personen und ihre Angehörigen (Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Geschwister; Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, die die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist; außerdem Geschwister der Eltern und deren Kinder, Kinder der Geschwister sowie Pflegeeltern und Pflegekinder),

(Text neue Fassung)

a) die in Nummer 1 genannten Personen und ihre Angehörigen (Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte, Geschwister; Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, die die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist; außerdem Geschwister der Eltern und deren Kinder, Kinder der Geschwister sowie Pflegeeltern und Pflegekinder),

b) öffentliche Stellen,

c) andere Suchdiensteinrichtungen und Hilfsorganisationen im In- und Ausland.

(2) Der Kirchliche Suchdienst nimmt im Auftrag der Bundesregierung folgende Aufgaben wahr:

1. Erschließen, Sammeln, Ordnen, Aufbewahren und Verarbeiten von Informationen zur Klärung und Dokumentation des Schicksals der deutschen Bevölkerung in den Gebieten nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes im Zusammenhang mit den Ereignissen oder infolge des Zweiten Weltkrieges über deutsche Staatsangehörige, deutsche Volkszugehörige und deren Angehörige,

2. Auskunftserteilung zum Zweck der Suche nach Vermissten und deren Angehörigen, der Schicksalsklärung, der Klärung von Familienstrukturen von Vertriebenen und Spätaussiedlern, der Dokumentation und für behördliche Zwecke in Personenstands-, Versorgungs-, Renten- und Lastenausgleichsangelegenheiten, Wohnsitzbestätigungen, Feststellungen in Aufnahmeverfahren für Spätaussiedler, Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren, Entschädigungsverfahren und in Nachlassangelegenheiten an die in Absatz 1 Nr. 4 Genannten,

3. Beratung und Unterstützung bei der Beschaffung von Unterlagen aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten,

4. Ermittlungen zur Klärung des Schicksals oder einzelner Sachverhalte in Bezug auf den in Nummer 1 genannten Personenkreis.