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Synopse aller Änderungen des DRK-SDDSG am 26.11.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 durch Artikel 32 des 2. DSAnpUG-EU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des DRK-SDDSG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

DRK-SDDSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
DRK-SDDSG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 32 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Suchdienstedatenschutzgesetz
(SDDSG)
(Text neue Fassung)

Gesetz zur Regelung des Datenschutzes für den Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes
(DRK-Suchdienstdatenschutzgesetz - DRK-SDDSG)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Aufgaben der Suchdienste


§ 2 Aufgaben des DRK-Suchdienstes
§ 3 Erhebung
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Verwendung
§ 5 Löschung
§ 6 Schadenersatz
§ 7
Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes
§ 8 Inkrafttreten


§ 4 Verarbeitung
§ 5 Begrenzung der Verpflichtung zur Löschung
§ 6 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes
§ 7 Inkrafttreten

§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes


vorherige Änderung nächste Änderung

Dieses Gesetz regelt den Umgang des Suchdienstes des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-Suchdienst) und des Kirchlichen Suchdienstes des Deutschen Caritasverbandes und des Diakonischen Werkes Deutschland (Kirchlicher Suchdienst) mit personenbezogenen Daten, soweit diese Suchdienste im Auftrag der Bundesregierung tätig sind.



(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang des Suchdienstes des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-Suchdienst) mit personenbezogenen Daten, soweit der DRK-Suchdienst im Auftrag der Bundesregierung tätig ist.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt.


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Aufgaben der Suchdienste




§ 2 Aufgaben des DRK-Suchdienstes


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der DRK-Suchdienst nimmt im Auftrag der Bundesregierung folgende Aufgaben wahr:



Der DRK-Suchdienst nimmt im Auftrag der Bundesregierung folgende Aufgaben wahr:

1. Erschließen, Sammeln, Ordnen und Verarbeiten von Informationen zum Zweck der Familienzusammenführung und zur Klärung des Schicksals von

a) Kriegs- und Zivilgefangenen sowie Wehrmachtsvermissten und Zivilverschleppten des Zweiten Weltkrieges sowie von Kindern, die im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg von ihren Familien getrennt worden sind,

b) Personen, die als Folge von bewaffneten Konflikten, vergleichbar schwerwiegenden Ereignissen, Katastrophen, Unglücksfällen größeren Ausmaßes oder in anderen Situationen, in denen die Suchdiensttätigkeit als humanitäre Maßnahme erforderlich ist, voneinander getrennt worden sind oder den Kontakt zueinander verloren haben,

c) Insassen der ehemaligen sowjetischen Speziallager in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie von politischen Häftlingen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,

d) deutschen Staatsangehörigen, deutschen Volkszugehörigen und deren Angehörigen, die entweder noch in den Aussiedlungsgebieten nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes leben oder im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Wohnsitz genommen haben, insbesondere soweit diese Informationen im Zusammenhang mit der Prüfung der Möglichkeiten zu einem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland stehen oder soweit sie im Rahmen der Gewährung von materiellen Hilfen oder von Gesundheitshilfen stehen,

2. Beratung der in Nummer 1 genannten Personen und ihrer Angehörigen, insbesondere im Aufnahmeverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz und in staatsangehörigkeits- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten sowie Gewährung von materiellen Hilfen oder von Gesundheitshilfen an bedürftige Personen mit Wohnsitz im Ausland,

3. Planung, Vorbereitung und Wahrnehmung der Aufgaben des Amtlichen Auskunftsbüros der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 122 Abs. 1 des III. Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen und nach Artikel 136 Abs. 1 des IV. Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten,

4. Auskunftserteilung zum Zweck der Vermisstensuche, Schicksalsklärung und Familienzusammenführung sowie zur Erfüllung der Aufgaben nach den Nummern 2 und 3 an

a) die in Nummer 1 genannten Personen und ihre Angehörigen (Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte, Geschwister; Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, die die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist; außerdem Geschwister der Eltern und deren Kinder, Kinder der Geschwister sowie Pflegeeltern und Pflegekinder),

b) öffentliche Stellen,

c) andere Suchdiensteinrichtungen und Hilfsorganisationen im In- und Ausland.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Kirchliche Suchdienst nimmt im Auftrag der Bundesregierung folgende Aufgaben wahr:

1. Erschließen, Sammeln, Ordnen, Aufbewahren und Verarbeiten von Informationen zur Klärung und Dokumentation des Schicksals der deutschen Bevölkerung in den Gebieten nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes im Zusammenhang mit den Ereignissen oder infolge des Zweiten Weltkrieges über deutsche Staatsangehörige, deutsche Volkszugehörige und deren Angehörige,

2. Auskunftserteilung zum Zweck der Suche nach Vermissten und deren Angehörigen, der Schicksalsklärung, der Klärung von Familienstrukturen von Vertriebenen und Spätaussiedlern, der Dokumentation und für behördliche Zwecke in Personenstands-, Versorgungs-, Renten- und Lastenausgleichsangelegenheiten, Wohnsitzbestätigungen, Feststellungen in Aufnahmeverfahren für Spätaussiedler, Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren, Entschädigungsverfahren und in Nachlassangelegenheiten an die in Absatz 1 Nr. 4 Genannten,

3. Beratung und Unterstützung bei der Beschaffung von Unterlagen aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten,

4. Ermittlungen zur Klärung des Schicksals oder einzelner Sachverhalte in Bezug auf den in Nummer 1 genannten Personenkreis.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 3 Erhebung


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(1) 1 Die Suchdienste dürfen auch ohne Mitwirkung des Betroffenen personenbezogene Daten zu den in § 2 genannten Personen erheben, sofern deren Kenntnis für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 erforderlich ist. 2 Dies sind:



(1) 1 Der DRK-Suchdienst darf auch ohne Mitwirkung der betroffenen Person personenbezogene Daten zu den in § 2 genannten Personen erheben, sofern deren Kenntnis für die Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 erforderlich ist. 2 Dies sind:

1. Familienname, Vatersname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geburtsbezirk, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Volkszugehörigkeit, Wohnanschrift und frühere Wohnanschriften, Einzugsdatum und Auszugsdatum, bei Zuzug aus dem Ausland auch der Staat, gegenwärtiger Aufenthaltsort, Telefon-/Telefaxnummern, E-Mail-/Internetadressen, Schulbesuche, ausgeübte Berufe, erworbene Berufsbezeichnungen akademische Grade, Sterbedatum, Sterbeort, bei Versterben im Ausland auch der Staat sowie Namen von Familienangehörigen, der Verwandtschaftsgrad zu diesen, deren Staatsangehörigkeit, deren Volkszugehörigkeit und deren Wohnanschriften,

2. abweichende Namensschreibweisen, frühere Namen, Aliaspersonalien, Künstlernamen, regionale Spitznamen, Ordensnamen, Familienstand, frühere Ehen, Religionszugehörigkeit,

3. bildliche Darstellungen,

4. körperliche Merkmale zur Identifizierung von Kindern,

5. Zugehörigkeit zu militärischen Einrichtungen und Verbänden, paramilitärischen Einrichtungen und Verbänden, Angaben über Kriegsgefangenschaft, Inhaftierung, Internierung, Zwangsarbeit, Verwundungen sowie deren Spätfolgen,

6. Angaben aus dem Aufnahmeverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz wie Datum der Antragstellung, der Aus- und Einreise, sonstige Einreisedaten (Angaben über Wohnorte, Grundbesitz, Berufsausübung oder Tätigkeiten in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten),

7. Hinweise zu Flucht, Vertreibung, Umsiedlung und zum weiteren Schicksal,

8. Angaben zur Prüfung von materiellen Hilfen oder von Gesundheitshilfen für Hilfeleistungsempfänger.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Suchdienste erhalten vom Bundesverwaltungsamt durch regelmäßige Datenübermittlungen in automatisierter Form die zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten aus dem Aufnahmeverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz, wenn die Antragsteller aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten stammen.



(2) Der DRK-Suchdienst erhält vom Bundesverwaltungsamt durch regelmäßige Datenübermittlungen in automatisierter Form die zu seiner Aufgabenerfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten aus dem Aufnahmeverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz, wenn die Antragsteller aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten stammen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Verwendung




§ 4 Verarbeitung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die vorgenannten Suchdienste dürfen die nach § 3 erhobenen und die nach dem Bundesvertriebenengesetz übermittelten personenbezogenen Daten speichern, verändern und nutzen, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) 1 Personenbezogene Daten zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 genannten Personen dürfen, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben der Suchdienste erforderlich ist, übermittelt werden an

1. die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personen und deren Angehörige,

2. öffentliche Stellen unter den Voraussetzungen des § 15 des Bundesdatenschutzgesetzes,



(1) Der DRK-Suchdienst darf die nach § 3 erhobenen und die nach dem Bundesvertriebenengesetz übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, wenn es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) 1 Personenbezogene Daten zu den in § 2 Nummer 1 genannten Personen dürfen, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben des DRK-Suchdienstes erforderlich ist, übermittelt werden an

1. die in § 2 Nummer 1 genannten Personen und deren Angehörige,

2. öffentliche Stellen unter den Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes,

3. Suchdiensteinrichtungen und Hilfsorganisationen im In- und Ausland.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Eine Datenübermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. 3 Besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes) dürfen nur übermittelt werden, soweit diese Daten mit personenbezogenen Daten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 so verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist oder die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 ohne diese Angaben wesentlich erschwert wird.



2 Eine Datenübermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. 3 Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679) dürfen nur übermittelt werden, soweit diese Daten mit personenbezogenen Daten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 so verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist oder die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 ohne diese Angaben wesentlich erschwert wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Löschung




§ 5 Begrenzung der Verpflichtung zur Löschung


vorherige Änderung nächste Änderung

Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 nicht mehr erforderlich ist und nicht anzunehmen ist, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden.



Die Verpflichtung des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn anzunehmen ist, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Schadenersatz




§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Wird einem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten ein Schaden zugefügt, ist die verantwortliche Stelle dem Betroffenen zum Schadenersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit die verantwortliche Stelle die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat. Dies gilt auch bei automatisierter Verarbeitung.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes




§ 6 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes


vorherige Änderung nächste Änderung

Soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen getroffen sind, sind der Erste und der Zweite Abschnitt des Bundesdatenschutzgesetzes mit Ausnahme der §§ 3a, 4 Abs. 2 und 3 anzuwenden.



Soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen getroffen sind, sind Teil 1 und Teil 2 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden.

vorherige Änderung

§ 8 Inkrafttreten




§ 7 Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.