Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 32 - Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)

Artikel 1 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1085
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 404-31 Nebengesetze zum Familienrecht
| |

§ 32 Anpassungsfähige Anrechte *)



Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus

1.
der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,

2.
der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,

3.
einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,

4.
der Alterssicherung der Landwirte,

5.
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.


---
*)
Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 25. Juni 2014 (BGBl. I S. 887) mit dem Grundgesetz vereinbar.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 32 VersAusglG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.05.2014 (10.07.2014)Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13 - (zu § 32 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich)
vom 25.06.2014 BGBl. I S. 887

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 32 VersAusglG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 VersAusglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersAusglG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 VersAusglG Anpassung wegen Unterhalt
... der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 , aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht. (4) ...
§ 34 VersAusglG Durchführung einer Anpassung wegen Unterhalt
... seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person ...
§ 35 VersAusglG Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze
... ist höchstens in Höhe der Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 auszusetzen, aus denen die ausgleichspflichtige Person keine Leistung bezieht. (4) ...
§ 37 VersAusglG Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person
...  (3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 225 FamFG Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung (vom 01.09.2009)
... Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig. (2) Bei rechtlichen oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13 - (zu § 32 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich)
B. v. 25.06.2014 BGBl. I S. 887
Entscheidung BVerfGE20140506
... BvL 9/12, 1 BvR 1145/13 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: § 32 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 700) ...

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
Artikel 2 VAStrRefG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig. (2) Bei rechtlichen oder ...