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Artikel 16 - Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)

Artikel 16 Änderung der Kostenordnung


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 KostO § 124

§ 124 Abs. 1 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 47 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(1) Für die Verhandlung in dem Termin zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung nach den §§ 259, 260, 1580 Satz 2, § 1605 Abs. 1 Satz 3, den §§ 2006, 2028 Abs. 2 sowie § 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach § 4 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes wird die volle Gebühr erhoben, auch wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unterbleibt."

 
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Zitierungen von Artikel 16 VAStrRefG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 VAStrRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAStrRefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 7 RAuNOBRÄndG Änderung kostenrechtlicher Vorschriften
... 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), wird wie folgt geändert:  ...